Beschluss: zur Kenntnis genommen


Gleich zu Beginn der Sitzung informierte Bürgermeister Kristian Kater die Ausschussmitglieder über den weiterhin gültigen Beschluss des Verwaltungsausschusses aus der Sitzung vom 28. Mai 2020. Dieser besagt, dass die Erhebung der vollen Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie für die Zeit, in der aufgrund der Nds. Verordnung zur Bekämpfung der der Corona-Pandemie max. 50 % der Plätze der sonst üblichen Außenbestuhlung belegt werden können, ausgesetzt wird und nicht mehr als 50 % der Sondernutzungsgebühren berechnet werden. Darüber hinaus kündigte Kater an, den Bedarf der Gastronomie an Außennutzungen per Befragung zu klären.

Bürgermeister Kater informierte die Ausschussmitglieder, dass der Thomasmarkt mit der (letzten) Festsetzung vom 30.08.1978 „Ende Oktober eines jeden Jahres“ festgesetzt wurde. Er fand seitdem am letzten Oktoberwochenende statt. Mit Einführung des Reformationstages (31.10.) als staatlich anerkannten Feiertag in Niedersachsen könne es nun vorkommen, das Thomasmarkt und Reformationstag zeitlich zusammenfallen.

In § 3 des Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) heißt es: „Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.“

In §5 des Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) ist unter Absatz 1 zudem geregelt: (…) Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen (…) für die staatlich anerkannten Feiertage (…).

Die Verwaltung beabsichtigt daher, die bestehende Festsetzung neu zu fassen bzw. zu konkretisieren, um terminliche Überschneidungen zukünftig auszuschließen. Maßgeblich für die zukünftige Terminierung ist der jeweils vierte Samstag im Oktober. So wird gewährleistet, dass der Thomasmarkt weiterhin in der dritten Dekade des Oktobers stattfindet, jedoch ohne mit dem Reformationstag zu kollidieren.

Eine Änderung der Festsetzung ist gemäß § 69b (3) Gewerbeordnung (GewO) auf Antrag möglich.