Ortsbürgermeister Kläne informierte, dass nach § 91 Abs. 4 S. 4 NKomVG die Mitglieder des Ortsrates vom Ortsbürgermeister förmlich verpflichtet würden, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Nach § 43 NKomVG seien ehrenamtlich Tätige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen, diese seien:

 

§ 40 NKomVG: Amtsverschwiegenheit

§ 41 NKomVG: Mitwirkungsverbot

§ 42 NKomVG: Vertretungsverbot

 

Diese Paragraphen könnten im NKomVG nachgelesen werden. Eine Ausfertigung des Gesetzes stelle die Stadt Vechta zur Verfügung, sobald die neue Auflage erschienen sei. Er nahm die Verpflichtung der Ortsratsmitglieder einzeln durch Faustgruß (als situationsbedingte Alternative zum sonst üblichen „Handschlag“) vor.