Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:

 

I.                    Prüfung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB aus der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1; Bürgerstellungnahme Nr1., 49377 Vechta,

Schreiben 07.12.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

1. Allgemein

a) Mit großem Erstaunen haben wir zur Kenntnis genommen, wie unsensibel die Stadt Vechta mit dem Verbrauch von Flächen, gerade mit Flächen, die einen gewissen „grünen Effekt" in einem ohnehin schon stark bebauten Areal haben, umgeht. Statt nachhaltig derartige Flächen zu erhalten, werden diese einem Erweiterungsbau des Kreishauses und dem Bau eines Parkdecks geopfert. Hier sollten die Verantwortlichen der Stadt Vechta, sowohl in der Politik und auch in der Verwaltung, noch einmal in sich gehen, ob das heute noch zeitgemäß, ökologisch richtig und sinnvoll ist.

 

 

Zu a) Auf der Fläche, die für einen Parkplatz bzw. Parkdeck in Anspruch genommen werden soll, besteht bereits Baurecht auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 64.

Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht parallel zur Johannesstraße eine zwingend zweigeschossige und geschlossene Bebauung (Gebäude müssen ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden) und parallel zum Krusenschlopp eine maximal zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise (Gebäude müssen einen seitlichen Grenzabstand einhalten) vor.

Bei Ausnutzung der festgesetzten Geschossigkeit kann hier eine Gebäudehöhe von 10,5 m bzw. mit Tiefgarage oder Souterrain-Nutzung, die max. 0,8 m über das Gelände hinausragen, eine Gebäudehöhe von 11,3 m bzw. auch mehr (in Abhängigkeit von der jeweiligen Geschosshöhe) möglich sein.

Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 (zzgl. einer Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen) bzw. die Geschossflächenzahl von 0,8 lassen in Verbindung mit den überbaubaren Flächen und der nicht festgelegten Anzahl von Wohnungen eine der städtebaulichen Situation angemessene Verdichtung zu.

Eine Inanspruchnahme der Fläche für eine städtebauliche Nutzung ist danach bereits möglich.

b) Die Erweiterung des Kreishauses ist unnötig. Die moderne Arbeitswelt besteht heute nicht mehr in festen Büroarbeitsplätzen für jeden Mitarbeiter. überall werden Büroarbeitsplätze abgebaut, das Homeoffice gefördert und die Arbeit von zu Hause aus erledigt. Büroarbeitsplätze werden von den Angestellten nur noch zeitlich begrenzt angefordert, so eine Anwesenheit beim Arbeitgeber wirklich einmal erforderlich sein sollte. (siehe z.B. EWE in Oldenburg). Dieses Vorgehen ist auch für die Verwaltung des Landkreises Vechta möglich, sogar wünschenswert, und hat sich gerade im jüngsten Zeitraum der Pandemie in der Praxis bereits als machbar erwiesen. Zukünftig werden immer weniger Büroarbeitsplätze benötigt. Die Verwaltung des Landkreises Vechta will genau den umgekehrten Weg gehen, mit der Konsequenz, dass es unnötigen Flächenverbrauch und zusätzlich unnötige Mobilität der Mitarbeiter erfordert.

Das entspricht nicht mehr dem Geist und der Notwendigkeit der Zeit. Das sollten die Kreisverwaltung Vechta und die politisch Verantwortlichen im Hinblick auf die Zukunft mehr in den Mittelpunkt ihrer Entscheidungen rücken. Dieser Gedanke muss bei der Aufstellung von Bauleitplänen Berücksichtigung finden. Auch und gerade in Vechta. Daher fordern wir die Verantwortlichen für die Aufstellung dieser Bauleitplanung zum Umdenken auf.

Zu b) Natürlich wird im Rahmen der Gebäudeplanung bzw. der Raumkonzeption davon ausgegangen, dass zukünftig ein Teil der Arbeitsplätze als Home-Office-Arbeitsplätze berücksichtigt werden.

Ziel der Erweiterung ist neben der Bereitstellung von zusätzlichen Büroflächen aufgrund des aktuellen Bedarfs aber auch, dass bislang bestehende Außenstellen aufgegeben und diese Dienstleistungen konzentriert am Standort Ravensberger Straße angeboten werden sollen – wie z.B. das Gesundheitsamt, das sich bislang an der Straße Neuer Markt befindet.

Weiterhin sind auch nicht alle Arbeitsplätze einer öffentlichen Verwaltung aufgrund von Publikumsverkehr als Home-Office-Arbeitsplätze geeignet.

Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich das Aufgabenspektrums des Landkreises zukünftig erweitern wird, so dass entsprechende Raumkapazitäten bereitgestellt werden müssen.

 

2. Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: "Parkplatz/Parkdeck"

a) Im Textteil der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, als auch im schalltechnischen Gutachten des Büros itap wird von einer Nutzung des Parkdecks für die Angestellten des Landkreises Vechta mit zeitlichen Einschränkungen von Montag - Freitags in der Zeit von 7- 18.30 Uhr ausgegangen. Hier handelt es sich lediglich um Absichtserklärungen des Landkreises Vechta. Weder im Punkt 4 (Inhalte des Bebauungsplanes), noch im Punkt 5 (Immissionsschutz) finden sich dazu rechtsverbindliche Festlegungen in der Bauleitplanung. Daher ist die Bauleitplanung um folgende rechtsverbindliche Festlegungen zu ergänzen:

 

- die Nutzung der Verkehrsfläche „Parkplatz/Parkdeck" erfolgt nur durch die Angestellten des Landkreises Vechta

 

- die Nutzung der Verkehrsfläche „Parkplatz/Parkdeck" erfolgt nur in der Zeit Montag bis Freitag von 7.00 - 18.30 Uhr

 

 

 

Zu a) Eine zeitliche Festlegung zur Nutzung des Parkplatzes bzw. des Parkdecks ist möglich, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund von Arbeitszeitregelungen bzw. Sitzungen und Veranstaltungen eine Beschränkung auf den, in den allgemeinen Richtlinien und Rechtsvorschriften zum Schallschutz, definierten Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sinnvoll ist.

 

Die angeregte Beschränkung der Nutzer der Stellplatzanlage auf die Angestellten des Landkreises kann zwar organisatorisch durch den Landkreis erfolgen eine Regelung über den Bebauungsplan ist jedoch nicht möglich.

b) Wie unter 1 b bereits erläutert, werden zukünftig Büroarbeitsplätze deutlich weniger benötigt. Damit auch die Anzahl entsprechender Parkmöglichkeiten. Eine derartige unökologische Umnutzung von innerstädtischen Flächen, die zudem dauerhaft versiegelt werden, entspricht nicht mehr dem Geist der Zeit und sollte nicht umgesetzt werden.

 

Zu b) Siehe Ausführungen zu 1a und 1b.

c) Schon jetzt sollte die Verwaltung des Landkreis Vechta ihre Mitarbeiter anhalten, Fahrgemeinschaften zu bilden. Die Realität am Morgen, nach eigenen Beobachtungen, sieht so aus, dass ca. 80% der parkenden Autos mit nur einem Mitarbeiter besetzt sind. Fahrgemeinschaften werden offensichtlich nicht gebildet. Hier herrscht noch ein großes Potential nicht ausgeschöpfter Möglichkeiten, schon heute notwendige Parkplätze einzusparen.

 

Zu c) Die Berechnung der erforderlichen Stellplätze erfolgt auf Grundlage der Niedersächsischen Bauordnung (§ 47 NBauO – Notwendige Einstellplätze) bzw. den Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO.

Gleichwohl wird die Anregung an der Landkreis Vechta weitergegeben, hier entsprechende organisatorische Regelungen zu treffen bzw. Angebote zu schaffen.

d) Die Verwaltung des Landkreis Vechta sollte ihre Mitarbeiter weiter dazu anhalten, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Sowohl der Landkreis Vechta als auch die Stadt Vechta werden nicht müde, auf das gute Netz des ÖPNV in der Region hinzuweisen. Warum nutzen die eigenen Mitarbeiter das nicht in ausreichendem Maße und kommen stattdessen mit dem eigenen PKW? Auch gibt es Möglichkeiten als Arbeitgeber derartige Angebote finanziell attraktiv für Mitarbeiter zu gestalten.

 

Zu d)

Die Anregungen werden an die Kreisverwaltung weitergegeben. Der Landkreis Vechta wirbt bei seinen Mittarbeiten schon dafür, das ÖPNV Netz zu nutzen oder auch Fahrgemeinschaften zu bilden. Da ein Großteil der Mittarbeiter nicht aus der Kreisstadt kommen, wird diese Angebot zurzeit noch nicht so stark genutzt. Bei einer Reduzierung des Parkplatz Angebots ist damit zu rechnen, das vor allem der Besucherverkehr, wie es zum Teil schon der Fall ist, auf die umgebenen Wohnstraßen zum Parken ausweichen wird.

 

e) Rund um das geplante Parkdeck liegt ein über Jahrzehnte gewachsenes Allgemeines Wohngebiet (WA), zu 90 % bestehend aus recht kleinen 1-geschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach. Ein in der Fläche derart großes Bauwerk von ca. 65 x 30 m, zudem noch bis zu 11,00 m hoch, ist in der Nachbarbebauung nicht zu finden und auch völlig fehl am Platz. Ein derartig großer Kubus, architektonisch mehr als misslungen, wirkt im Anblick störend, deplatziert und stellt einen hässlichen Fremdkörper in der vorhandenen Wohnbebauung einer gewachsenen Siedlung dar. Zu dem bringt er nur Lärm und Dreck für die Anwohner. Stadtplanerisch ist eine derartige Bauleitplanung als misslungen zu bezeichnen. Hier scheint es mehr darum zu gehen, dem Landkreis Vechta mit der vorliegenden Bauleitplanung einen großen Gefallen zu tun. Und das

auf Kosten der Anlieger. Das lehnen wir ab.

 

 

Zu e) Die Darstellung der aktuellen städtebaulichen Situation bezieht sich vorzugsweise auf die Bereiche entlang der Hermannstraße, der Heinrichstraße, der Josefstraße und die nördliche Georgstraße (südlich der Georgstraße befindet sich der Betrieb Kathe).

Anders stellt sich die Situation im direktem Umfeld des Kreishauses bzw. des geplanten Parkplatzes/Parkdecks an der Klemensstraße, der Johannesstraße, der Westseite des Krusenschlopps und der Peterstraße dar. Diese Bereiche werden von einer meist zweigeschossigen und stärker verdichteten Bebauungsstruktur geprägt, die auch im Nachverdichtungskonzept der Stadt Vechta den innerstädtischen Verdichtungszonen 3a – 4 zugeordnet sind. Der nördlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 80 bzw. der südlich angrenzende Bebauungsplan 21 setzen hier eine maximal zweigeschossige Bebauung fest.

Direkt gegenüberliegend zur befindet sich ein Tischlereibetrieb.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für das Parkdeck eine maximale Gebäudehöhe von 9,0 m gilt. Eine Überschreitungsmöglichkeit um max. 2,0 m ist nur für untergeordnete Bauteile wie Fahrstuhlschächte, Treppenräume, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie oder Lüftungsanlagen zulässig.

Die geplante äußere Gestaltung des Parkdecks z.B. in Verbindung mit Begrünungsmaßnahmen (unter anderem der im Bebauungsplan festgesetzten Baumreihe) soll zu einer möglichst verträglichen Integration des Gebäudekörpers beitragen. Die Pflege wird der Anlage wird durch den Landkreis sichergestellt.

Dass die Weiterentwicklung eines Behördenstandortes wie der Kreisverwaltung im zentralen Innenstadtgebiet der Kreisstadt städtebaulich sinnvoll und geboten ist, ist unumstritten, zumal eine städtebauliche Alternative zur Erweiterung des Standortes an der Ravensberger Straße nicht gegeben ist.

f) Mindestens 1400 zusätzliche Fahrzeugbewegungen (siehe schalltechnisches Gutachten), die in Stoßzeiten durch ein Wohngebiet fahren, sind nicht zu akzeptieren.

 

Zu f) Wie bereits in der vorgezogenen Bürgerinformationsveranstaltung im Rathaus der Stadt Vechta von Seiten der Stadt- bzw. Kreisverwaltung ausgeführt soll der zu erwartende Verkehr so gelenkt werden, dass dieser über die Ravensberger Straße zum Parkplatz/Parkdeck geführt wird, um eine Beeinträchtigung der Anlieger z.B. des Krusenschlopps weitestgehend auszuschließen. Hierzu sollen entsprechende bauliche und verkehrslenkende Maßnahmen umgesetzt werden.

g) Wenn schon neue Parkplätze geschaffen werden sollen, warum dann nicht in Form einer Tiefgarage wie vor 30 Jahren bereits erfolgreich gebaut? Ein bauliches Problem stellt das nicht dar. Das Baugrundgutachten vom Bau des Kreishauses ist bekannt und unproblematisch für den Bau einer Tiefgarage. Jeder private Immobilieninvestor wird seitens der Stadt Vechta aufgefordert, unterirdische Stellplätze zu schaffen. Warum wird das hier nicht auch für den Landkreis Vechta in der Bauleitplanung festgesetzt?

 

Zu g)

Es ist geplant und auch in Bebauungsplanänderung berücksichtigt, dass die Tiefgarage des Kreishauses erweitert wird.

Die darüber hinaus erforderlichen Stellplätze (siehe Punkt 2c) sollen auf dem Parkplatz bzw. innerhalb des Parkdecks untergebracht werden. Der Parkplatz bedarf wird anhand der tatsächlichen Nutzung ermittelt.

3. Schalltechnisches Gutachten

Ein schalltechnisches Gutachten ist und bleibt, wie der Verfasser auch selbst ausführt, immer nur eine Prognose. Verlässliche Aussagen sind daraus nicht abzuleiten, da man immer nur von Annahmen und Festlegungen ausgeht. Das gilt besonders dann, wenn die Annahmen und Festlegungen falsch getroffen werden oder bestimmte Lastfälle erst gar nicht untersucht werden.

 

Zu 3.

Da eine Prognose das einzige Mittel zur schalltechnischen Beurteilung eines noch nicht vorhandenen Bauvorhabens ist, liegt in der Regel grundsätzlich eine konservative Betrachtungsweise zugrunde. Dieser Situation wird durch die Beachtung der heranzuziehenden fachspezifischen Normen, Richtlinien und Studien Rechnung getragen.

a) Das vorliegende schalltechnische Gutachten versucht mehrfach über „Vergleichmäßigungen" den Lärmpegel für die Anlieger schön zu rechnen. So geht das Gutachten von einer gleichmäßigen Nutzung des Parkdecks über 11,5 Stunden aus. Das ist hier nicht der Fall, da es sich um ein Parkdeck für die Mitarbeiter einer Verwaltung handelt, die vor allen Dingen morgens in der Zeit von 7.30 - 8.30 Uhr ihren Dienst antreten und am späten Nachmittag zwischen 16.00 - 17.00 Uhr ihren Arbeitsplatz wieder verlassen. Hier findet also keine zeitlich gleichmäßige Nutzung über den gesamten Öffnungszeitraumes des Parkhauses statt, wie man es von Parkmöglichkeiten bei Einkaufszentren kennt. Im Gegenteil, es kommt zu deutlich höheren Immissionsbelastungen in den Stoßzeiten der An- und Abfahrtszeiträume. In der Mittagszeit wird es durch Halbtagsbeschäftigte ebenfalls zu einer stärkeren Immissionsbelastung für die Anlieger kommen. Die angenommenen ca. 1400 Fahrzeugbewegungen finden eben nicht, wie im schalltechnischen Gutachten angesetzt, gleichmäßig über 11 ,5 Stunden statt, sondern konzentrieren sich auf hauptsächlich 2-3 kurze Zeiträume mit hoher Lärmbelastung.

Zu a) Die gleichmäßig verteilte Nutzung des Parkdecks ergibt sich im vorliegenden Fall aus der hier anzuwendenden Beurteilungsvorschrift TA Lärm, wonach die gewerbliche Geräuschbelastung über 16 Stunden im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) zu mitteln ist. Ruhezeitenzuschläge sind im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, da die Parkpalette gemäß der berücksichtigen Nutzungszeit (7:00 bis 18:30 Uhr) außerhalb der werktäglichen Ruhezeiten gemäß TA Lärm (6:00 bis 7:00 Uhr sowie 20:00 bis 22:00 Uhr) betrieben wird.

 

Die Bewegungen zu den Besucherparkplätzen B1-B4 wurden erst gar nicht mitbetrachtet. Das Gutachten trägt dieser geschilderten realistischen Situation nirgendwo Rechnung und ist daher unvollständig bzw. beschönigt die zu erwartende Situation.

Die Emissionsdaten der Parkplatzbewegungen auf den Besucher-Stellplatzflächen B1 – B4 werden im schalltechnischen Gutachten 3758-20-a-pw unter der Ziffer 4.1.a) detailliert dargestellt und sind gemäß Überprüfung des Rechenmodells auch in den Berechnungen berücksichtigt worden

Auch die Nutzung der „Bayerischen Parkplatzlärmstudie" ist für diese Betrachtung völlig ungeeignet, da sie von anderen Voraussetzungen ausgeht. Eine derartige Studie ist nicht geeignet, Aussagen mit derartigen Auswirkungen für die Anwohner

zu treffen. Dem Leser mit entsprechenden Kenntnissen fällt sofort auf, dass das Gutachten nur einem Zweck dienen soll. Das schallschutztechnische Gutachten ist unvollständig und fehlerhaft. Eine realistische Lärmsituation ist nicht untersucht worden. Daher kann es zur Beurteilung erst dann herangezogen werden, wenn auch die zu erwartenden realistischen Lärmsituationen mit betrachtet worden sind

Die zur Ermittlung der Emissionsansätze herangezogene „Bayerische Parkplatzlärmstudie“ gilt als fachlich sowie behördlich anerkannte Studie, welcher konservative Emissionsansätze für Parkbewegungen verschiedener Parkplatzarten, einschließlich Parkhäusern, zu entnehmen sind.

b) Die Annahme im schalltechnischen Gutachten, wonach es zu einer gleichmäßigen Nutzung der Parkebenen 0-5 kommt ist genauso falsch. Auch hier wird wieder nur eine "Vergleichmäßigung", wie schon unter a) beschrieben untersucht. Auch in diesem Punkt ist das Gutachten unvollständig, geht von unrealistischen Annahmen aus und ist entsprechend zu ergänzen.

 

Zu b) Eine detaillierte Stellplatznutzung in einem Parkhaus verändert sich täglich, weswegen in schalltechnischen Prognosen üblicherweise mit sehr konservativen Emissionsdaten gemittelt auf die Anzahl der Etagen gerechnet wird. Im vorliegenden Fall wird berücksichtigt, dass auf jedem einzelnen Stellplatz im Parkhaus 0,463 Male pro Stunde (also rechnerisch ca. alle 130 Minuten) innerhalb der Nutzungszeit eine Fahrzeugbewegung stattfindet. Dieser Ansatz ist als sehr hoch einzustufen. Im vorliegenden Fall würden die Immissionsrichtwerte auch dann eingehalten werden, wenn sich die Fahrzeugbewegungen im Parkhaus verdoppeln würden (+ 3 dB). Weitere rechnerische Untersuchungen sind hierzu demnach nicht erforderlich.

c) In dem schalltechnischen Gutachten sind auf Seite 1 O, Tabelle 3 die maßgeblichen Immissionsorte aufgeführt. Der wesentlichste Immissionsort wurde nicht begutachtet, obwohl sich dieser mit dem geringsten Abstand zum Parkdeck und zur Zuwegung zum Parkdeck und damit am Ursprungsort der Immissionen befindet. Dieser befindet sich am Südgiebel des Wohngebäudes Johannesstr. 15. Hier befinden sich auch die Schlafräume der Wohnungen in diesem Gebäude. Die Außen und Terrassenbereiche des Gebäudes wurden auch nicht betrachtet. Auch diese gehören zum Wohnumfeld der Anwohner. Sieht man sich das Gutachten genau an, so stellt man fest, dass das Gebäude Johannesstr. 15 noch nicht einmal in den Planunterlagen dargestellt ist und scheinbar daher im Gutachten auch keine Berücksichtigung gefunden hat.

 

Zu c) Das Gebäude Johannesstraße 15 wurde im Zuge der vorliegenden Beurteilung im Rechenmodell ergänzt. Der maßgebliche (lauteste) Immissionsort an diesem Gebäude befindet sich, wie in der Stellungnahme der JGI GmbH & Co KG Vechta beschrieben, an der südlichen Fassade des Wohnhauses. Weitere Fassadenabschnitte sind weiter von den Schallquellen entfernt oder durch das Gebäude abgeschirmt und somit nicht zu untersuchen. In der folgenden Abbildung ist der Immissionsort IO 7 gekennzeichnet.

Die Betrachtung des Immissionsortes am Gebäude der Johannesstr. 15 ist unumgänglich, wenn man sich im Gutachten die ermittelten hohen Werte des IO 2 ansieht. Mit dem Wissen, dass dieser hinter einer 2,00 m hohen dämmenden Vollsteinmauer liegt, muss geprüft werden, welche Werte dann erst bei der Betrachtung des frei zugänglichen Immissionsortes Südgiebel Johannesstr. 15 erreicht werden. An dieser Stelle ergeht die Forderung, diesen offensichtlichen Fehler auszubessern und wie es sich für ein Fachgutachten gehört, auch die am stärksten betroffenen Immissionsorte zu betrachten. Oder hat man bewusst diesen Immissionsort nicht untersucht, im Wissen darauf, dass hier die Grenzwerte niemals eingehalten werden können?

 

Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die Immissionsrichtwerte auch am zusätzlichen Immissionsort IO 7 um mindestens 7 dB(A) unterschritten werden.

 

Eine Prüfung des Rechenmodells zeigt, dass vor dem Gebäude am Immissionsort IO 2 keine abschirmenden Wandelemente berücksichtigt wurden. Dies bestätigt sich in den vergleichbaren Ergebnissen am IO 2 und dem ergänzten, benachbarten IO 7.

d) Gemäß dem schalltechnischen Gutachten wurde auch die An- und Abfahrt des Parkhauses von der Straße "Krusenschlopp" über die „Johannesstraße" betrachtet. (siehe Abb. 5)

Eine Anfahrt über Straßen eines Wohngebietes halten wir, nicht nur aus schallschutztechnischen Gründen, für sämtliche Anlieger für unzumutbar und sollte in der Bauleitplanung bereits verhindert werden. Nicht nur, dass die Einfahrt in das Parkdeck unmittelbar nach einer scharfen Linkskurve (Johannesstraße/Peterstraße) durch eine weitere scharfe Linkskurve (Einfahrt) erfolgen muss; es wird zu Stoßzeiten bei Arbeitsbeginn unweigerlich zum Rückstau an der Einfahrt zum Parkhaus (Schranke) kommen, was zu unnötigen und gesundheitsschädlichen Emissionen durch Fahrzeugabgase unmittelbar vor den Fenstern der Anwohner führt. Auch im schalltechnischen Gutachten wurden diese Rückstauereignisse nicht betrachtet, obwohl sie größte Auswirkungen auf die zu erwartende Lärmbelastung gerade für die Anlieger der Johannesstraße 15 hat. Auch in diesem Punkt ist das schalltechnische Gutachten unvollständig und fehlerhaft, da dieser Lastfall gar keine Betrachtung gefunden hat.

 

Zu d) Die An- und Abfahrsituation wird nicht über den nördlichen Abschnitt der Johannesstraße, sondern über die Klemensstraße stattfinden.

e) Schon weit im Vorfeld (2020) gab es im Ratssaal der Stadt Vechta einen Informationsabend für die Anlieger zu den Erweiterungsplänen des Landkreises Vechta. Dabei wurde mit den Anwesenden des Landkreises Vechta (Herr Heinen, Frau Ahlers, Herr gr. Siemer) folgendes besprochen und auch festgelegt: Die An- und Ausfahrt zu dem geplanten Parkdeck erfolgt ausschließlich über das Gelände des Kreishauses Vechta von der Ravensberger Str. aus. Eine An- und Abfahrt über die Straßen „Krusenschlopp" bzw., Johannes-/Peterstraße" ist nicht vorgesehen und auch nicht vom Landkreis angedacht. Es wurde von den Vertretern des Landkreises Vechta vorgeschlagen, die „Johannesstraße", vom „Krusenschlopp" kommend, derart mit Pollern zu sperren, dass eine Durchfahrt zur Peterstraße gewährleistet ist, aber ein Linksabbiegen in die Weiterführung der Johannesstraße nicht möglich ist. Dieser Vorschlag der Kreisverwaltung fand bei den Anwesenden großen Zuspruch und Beifall, da er viele der von uns zuvor geschilderten Einsprüche und Einwände auf einfache und günstige Weise löst. Die Forderung ergeht, dass diese von den Vertretern des Landkreises Vechta vorgeschlagene und mit den Anliegern besprochene Lösung, sich nun auch in der hier vorliegenden Bauleitplanung wiederfinden muss.

Zu e) Die geplante Zu- und Abfahrsituation wurde der Vollständigkeit halber ebenfalls anhand des schalltechnischen Rechenmodells untersucht.

Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die durch die Nutzung des Parkhauses bedingten Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen im vorliegenden Fall die Grenzwerte der 16. BImSchV um mindestens 3 dB unterschreiten, sodass eine erstmalige oder weiterführende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ausgeschlossen ist.

Im Vergleich zur bisher im Gutachten 3758-20-a-pw gerechneten Zu- und Abfahrsituation ergibt sich für die Immissionsorte IO 1, IO 2 und IO 3 (und somit auch für den ursprünglich nicht berücksichtigten IO 7) eine deutliche Verringerung der Geräuschbelastung (vgl. Tab. 12 im Gutachten). Somit ist die aktuell geplante Situation mit einer Zu- und Abfahrt zum Parkhaus ausschließlich über die Klemensstraße aus immissionsschutzrechtlicher Sicht als positiv zu bewerten.

Wir fordern Sie auf, das vorliegende unvollständige Lärmschutzgutachten des Büros itap ergänzen zu lassen und danach die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 entsprechend unseren Einwänden und Einsprüchen zu überarbeiten, bzw. aus den Gründen, wie unter Pkt. 1 beschrieben, nicht zu verabschieden. Weiter bitten wir Sie, uns nach erfolgter Abwägung rechtzeitig von dem Abwägungsergebnis zu unterrichten, damit wir ggfs. juristisch dagegen vorgehen können.

 

Der Anregung wurde gefolgt. Das Lärmgutachten ist ergänzt worden.

 

II.             Prüfung der während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

 

Nr. 2 EWE Netz GmbH, Emsteker Str. 60,49661 Cloppenburg
Schreiben vom 03.11.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

 

vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange.

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

 

 

 

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite.

Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE NETZ GmbH beteiligt.

 

 

Nr. 3 Ericsson Service GmbH
Schreiben vom 03.11.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

 

bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.

Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.

Richten Sie diese Anfrage bitte an:

 

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Ziegelleite 2-4

95448 Bayreuth

richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de

 

Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Heike Peckelhoff

 

Ericsson Services GmbH

 

Die Deutsche Telekom wurde im Verfahren beteiligt.

Nr. 4 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Schreiben vom 02.11.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Seitens des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände erhoben. Anregungen und Hinweise sind ebenfalls

nicht vorzubringen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Wir bitten nach Rechtskraft um Übersendung einer elektronischen Ausfertigung

der Planunterlagen.

 

Eine Papierfassung des Bebauungsplanes wird nach Rechtskraft übersandt.

Nr. 5 LGLN
Schreiben vom 12.11.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung.

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen,die Sie über folgenden Link abrufen können:

http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html

Eine Luftbildauswertung für den Geltungsbereich wurde am 17.11.2021 beauftragt.

 

Nr.6 Nds. Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 07.12.2021

 

Stellungnahme:

Prüfung:

 

seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen:

Im Plangebiet befindet sich ein für die Region bedeutendes bronzezeitliches Urnengräberfeld (Vechta, FStNr. 10). Große Teile davon wurden bereits archäologisch untersucht. Allerdings wurden dabei die Grenzen des Gräberfeldes nicht eindeutig erreicht. Insbesondere in den nun überplanten Flurstücken 224/12 und 224/10 sowie ggf. auch 224/11 ist mit weiteren, bisher unbekannten Bestattungen zu rechnen. Dabei handelt es sich um Bodendenkmale, die durch das Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Die Erdarbeiten bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§13 NDSchG), diese kann verwehrt werden mit Auflagen verbunden sein.

Daraus ergeben sich zwecks Minimierung zu erwartender Schäden an einem Bodendenkmal für die o. g. Flurstücke 224/12, 224/10, ggf. auch 224/11 folgenden denkmalpflegerische Notwendigkeiten:

 

 

 

Die genannten Flurstücke sind aktuell nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehen. Gleichwohl werden die Flächen gekennzeichnet und die die genannten bodendenkmalrechtlichen Auflagen als nachrichtliche Übernahmen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Der Grundstückseigentümer wird hierüber informiert.

 

 

·         Ausreichend im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere Denkmalsubstanz vorhanden ist.

 

 

·         Dabei sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand mind. 15%der Fläche zu öffnen. Mind. 10% der angetroffenen Befunde sind exemplarisch zu schneiden, Bodenprofile sind anzulegen. In befundfreien Flächen ist zudem ein Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum liegen sollte.

 

 

·         Abhängig von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der Befundsituation abhängig ist.

 

 

·                Entstehende Kosten können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen werden.

 

 

·         Wir regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

 

 

 

Nr. 7 Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta,
Schreiben vom 09.12.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Bebauungsplan Nr. 64 "Ravensberger Straße / Krusenschlopp" - 1.Änderung

Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (§ 13 a BauGB)

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange und als Eigentümer bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

 

Umweltschützende Belange

Im Osten des Plangebietes wird eine private Grünfläche festgesetzt. Die Gestaltung dieser Grünfläche ist über eine textliche Festsetzung näher zu bestimmen.

Die private Grünfläche soll gärtnerisch genutzt werden. Weiterer Festsetzungen sind nicht nötig.

Der Hinweis zum Artenschutz ist nach Satz 3 wie folgt zu ergänzen:

Um die Verletzung und Tötung von Individuen auszuschließen, sind Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten, der Auf- und Abtrag von Oberboden sowie vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Vögel und außerhalb der Sommerlebensphase der Fledermäuse durchzuführen (d.h. nicht vom 01. März bis zum 30. September). Rodungs- und sonstige Gehölzarbeiten sowie vergleichbare Maßnahmen sind außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse, d. h. im Zeitraum zwischen dem 16.11. eines Jahres und dem 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen sind ganzjährig unmittelbar vor dem Fällen die Bäume durch eine sachkundige Person auf das Vorkommen besonders geschützter Arten, insbesondere auf die Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden besetzte Vogelnester, Baumhöhlen oder Fledermäuse festgestellt sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen richten sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung.

Zur Vermeidung erheblicher Störungen potentiell vorhandener Quartiere ist auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ebenso zu verzichten wie auf Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung der Verkehrswege und der auf den Wohngrundstücken vorhandenen versiegelten Flächen hinausgehen. Die Beleuchtung sollte nur indirekt und mit „insekten-freundlichen“ Lampen erfolgen (HSE/T-Lampen). Punktuelle Beleuchtungskonzentrationen sind zu vermeiden. Gebäude sollten nicht direkt angestrahlt werden.“

 

Dem Hinweis zum Artenschutz wurde gefolgt. Er ist auf der Planzeichnung angepasst worden.

 

Wasserwirtschaft

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise ich darauf hin, dass die in der Begründung geforderte Rückhaltung des Niederschlagswassers in Staukanälen, vorzugsweise durch eine Versickerung des nicht verunreinigten Niederschlagswassers festgesetzt werden sollte. Der Grundwasserstand ist dafür geeignet und der anstehende Boden auch. Hierfür ist eine Erlaubnis gemäß § 8 und § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom Grundstückseigentümer bei mir zu beantragen.

 

Dem Hinweis wurde gefolgt. Die Begründung wurde dahingehen angepasst.

Nr. 8 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie , Postfach 51 01 53 , 30631 Hannover
Schreiben vom 20.12.2021

Stellungnahme:

Prüfung:

Bergbau: Markscheiderei

Nachbergbau Themengebiet Historische Bergrechtsgebiete

Mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01. Januar 1982 wurden die, durch die vielen historischen Herrschaftsgebiete definierten, Bergrechte vereinheitlicht. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt das Bundesberggesetz die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge aus diesen ehemaligen Bergrechten. Daher erfolgt in dieser Stellungnahme der Hinweis auf das historische Bergrechtsgebiet mit Angabe der Rechte, die in diesen Gebieten auftreten können. Diese Rechte sind in Grundeigentümerrechte oder nicht Grundeigentümerrechte unterteilt. Die Grundeigentümerrechte sind entsprechend den für Grundstücke geltenden Vorschriften in Grundbüchern zu führen. Weitere Rechte und Verträge, bei denen es sich nicht um Grundeigentümerrechte handelt, sind, sofern vorhanden, in dieser Stellungnahme als aufrechterhaltene Rechte nach §149 ff. Bundesberggesetz angegeben. Historisches Bergrechtsgebiet Oldenburgisches Berggesetz, Großherzogtum Oldenburg: Das Verfahrensgebiet liegt nach den hier vorliegenden Unterlagen im ehemaligen Herzogtum Oldenburg. Aufgrund des Staatsvorbehaltes auf Erdöl, Bitumina und Salz begründet im Oldenburgischen Berggesetz existieren in diesem Gebiet keine Grundeigentümerrechte wie Salzabbaugerechtigkeiten, Erdölaltverträge und Erdgasverträge. Nachbergbau Themengebiet Alte Rechte In dem Verfahrensgebiet liegen dem LBEG keine weiteren aufrechterhaltene Rechte und Verträge nach § 149 ff. Bundesberggesetz vor. Nachbergbau Themengebiet Bergbauberechtigungen

Den aktuellen Stand zu vorhandenen Bergbauberechtigungen und weitere Themen können Sie dem NIBIS Kartenserver entnehmen: NIBIS Kartenserver. Nachbergbau Themengebiet Grubenumrisse Altbergbau

Laut den hier vorliegenden Unterlagen liegt das genannte Verfahrensgebiet nicht im Bereich von historischem Bergbau

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen werden zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer wird hierüber informiert.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

 

 

 

Satzungsbeschluss

 

„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen Stellungnahmen wird aufgrund des §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzte die im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Ravensbergerstraße/ Krusenschlopp“ bestehenden aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung .“

 

 


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<div class=WordSection1>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>FDL Heuser stellte das Projekt für die Erweiterung des Kreishauses vor. Das

Kreishaus sei bereits im Jahr 1998 fertiggestellt worden. In den vergangenen 25

Jahren seien neue Anforderungen und Aufgaben durch den Landkreis übernommen

worden und damit sei auch die Anzahl der Mitarbeiter gestiegen, so dass

zusätzliche Büro- und Stellplatzkapazitäten erforderlich seien und zusammen mit

der geplanten Angliederung des Gesundheits- und Veterinäramtes die Erweiterung

erforderlich sei. Neue Arbeitsplatzformen und Homeoffice-Anteile seien hierbei

berücksichtigt worden.<o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>FDL Heuser erläutere die bisherigen Festsetzungen des bestehenden

Bebauungsplanes und die nun beabsichtigen Veränderungen. Er erläuterte den

bisherigen Verfahrensablauf und die eingegangenen Stellungnahmen. Er verwies

auf die Möglichkeiten der Errichtung eines Parkhauses oder auch von

Stellplätzen auf der Fläche zwischen Johannesstraße und dem Krusenschlopp.<o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>Im Anschluss wurde über die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen in Visbek

diskutiert und über die Erschließung des möglichen Parkhauses. Durch Herrn

Heuser wurde klargestellt, dass dadurch nicht das nördliche Wohngebiet belastet

werde.<o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>BGM Kater verwies darauf, dass er froh darüber sei, dass das Kreishaus sich

in Vechta erweitere, denn es sei in der Vergangenheit ebenfalls eine

Erweiterung an einem anderen Standort diskutiert worden. Er verwies darauf,

dass die Kompensation durchaus im Kreisgebiet erfolgen könne. Inwieweit eine

Fassadenbegrünung des Parkhauses oder auch andere ökologische Maßnahmen

getroffen werden, läge im Ermessen des Landkreises.</span> </p>

</div>

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

13

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltung:

2