Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:

 

I.                    Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1 Landkreis Vechta, Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta

mit Schreiben vom 23.09.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz

Der Formulierung in der textlichen Festsetzung Nr. 13, dass Außenwohnbereiche „vorzugsweise“ zur geräuschabgewandten Seite ausgerichtet werden, ist zu unbestimmt. Gleiches gilt für den Begriff „bevorzugt“ hinsichtlich der Schlafräume. Es werden außerdem schallgedämmte Lüftungssysteme beispielhaft aufgezählt.

Das bedeutet, dass schon für das Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden entsprechende Sachverständige für Heizung und Lüftung herangezogen werden sollen, die die Dimensionierung zu prüfen haben. Die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung wird daher angezweifelt.

 

Der Anregung wird gefolgt und die textliche Festsetzung auf Basis der Empfehlung angepasst.

Wasserwirtschaft

Einer Versickerung des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers sollte Vorrang gegeben werden und entsprechend festgesetzt werden. Überläufe können über das bestehende Regenwasserkanalnetz abgeleitet werden. Die Versickerung auf den einzelnen Grundstücken ist bei der Bebauung von Ein- und Zweifamilien-wohnhäusern erlaubnisfrei.

 

Der Bebauungsplan wird um die folgende textliche Festsetzung ergänzt:

Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist aufzufangen, zu verwerten oder zu versickern. Ist eine Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse nicht möglich, ist das Oberflächenwasser auf den natürlichen Abfluss gedrosselt in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten“

 

Nr. 2 LBEG, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

Postfach 51 01 53, 30631 Hannover

mit Schreiben vom 09.09.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen

Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen Leitungen ist je ein Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Bitte beteiligen Sie die in der folgenden Tabelle genannten Unternehmen direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Die in der Nähe verlaufende Leitung ist nicht weiter benannt. Anhand der angrenzenden

Leitungen ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine Gasleitung der EWE NETZ GmbH handelt.

Leitungstyp: Energetische oder nicht-energetische Leitung

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.

 

Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des

geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8

BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gern. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de.

Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter

www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/ Alte Rechte.

lm Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanarischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

 

 

Nr. 3 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg

mit Schreiben vom 22.08.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange.

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

 

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden.

Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll.

Die EWE Netz wird rechtzeitig vor Durführung von Baumaßnahmen beteiligt.

Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können- damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten

Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere lnternetseite: https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen

Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de

und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg.

Sollte ein E-Mail Versand nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift!

Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Svenja Wernicke unter der folgenden Rufnummer:

0151-74493155.

 

 

Nr. 4 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1

mit Schreiben vom 15.09.2022

Stellungnahme:

Prüfung:

Als Eigentümer des Grundstückes sind wir unmittelbar von der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 170 B "Westlich Tannenhof 7/Tannenweg" betroffen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Mit dem Wunsch in unsere Heimatstadt Vechta zurückzukehren, haben wir vor zwei

Jahren ein altes Haus am Tannenhof erworben. Zu dieser Zeit gab es keinen Bebauungsplan, sodass wir nach langer Suche froh waren ein geeignetes Grundstück für unser geplantes Einfamilienhaus gefunden zu haben.

 

Durch die festgesetzte Veränderungssperre mussten wir die absolut negative Entwicklung der Zinsen und Baupreise in den letzten Monaten hinnehmen. Wir sind

erleichtert, dass es nun einen Entwurf gibt, finden jedoch die Unterteilung in die verschiedenen allgemeinen Wohngebiete und die daraus resultierenden unterschiedlichen Bauvorgaben nicht nachvollziehbar.

 

Unser Grundstück (164/13) ist in das allgemeine Wohngebiet 1 eingegliedert worden. Somit haben wir als Voraussetzung eine Traufhöhe von 4,5m und Firsthöhe von 9,5m. Unmittelbar angrenzend befinden sich die allgemeinen Wohngebiete 3 und 4, welche eine Traufhöhe von 6,5m und eine Firsthöhe von 1 0,5m zulassen. ln unserem

konkreten Fall bedeutet dies bereits jetzt, dass keine 10 Meter Luftlinie auf dem direkt

gegenüberliegenden Grundstück Tannenhof 2 ein Mehrparteienhaus mit hoher Trauf- und Firsthöhe errichtet wurde.

Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Ziel der Planung ist es den bestehenden Gebietscharakter zu wahren. Insbesondere der nördlich an den Tannenweg angrenzende Bereich des WA1 bildet mit seinen einheitlichen Satteldächern eine markante und städtebaulich wertvolle Situation. Verstärkt wird dies durch den Umstand, dass eben diese zusammenhängende Bebauung sowohl bei der Einfahrt von Westen als auch von Osten in die Straße Tannenhof, die Satteldächer in Kombination mit der ansteigenden Topografie das Ortsbild prägen. Eine über den Bestand hinausgehende Verdichtung und Höhenentwicklung in diesem Bereich ist aufgrund der dadurch zu erwarteten negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, als auch aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar.

Vor diesem Hintergrund bitten wir darum unser Grundstück bzw. den Abschnitt, in welchem sich unser Grundstück befindet, als Wohngebiet 3 oder 4 umzugliedern, sodass eine Traufhöhe von 6,5m und eine Firsthöhe von 10,5m für uns ebenfalls ermöglicht wird.

 

Begründung:

·         Vor dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebotes und der Verhältnismäßigkeit empfinden wir es als gerecht, wenn wir unser geplantes Einfamilienhaus in ähnlicher Höhe bauen könnten wie unsere unmittelbare Nachbarschaft. Andernfalls fühlen wir uns durch das gegenüberliegende Mehrparteienhaus in unseren nachbarlichen Belangen (Sonne/Schatten, Ausblick, Luft) gestört.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die in oben genannter Stellungnahme bemängelt Festsetzungen für den gesamten nördlichen Bereich entlang der Straße Tannenhof ihre Gültigkeit haben, wird dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen. Der angesprochene Bereich soll aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Bedeutung für das Plangebiet erhalten werden. Insbesondere in dem Bereich entlang des Tannenhofs ist eine weiterer Nachverdichtung unerwünscht und wiederspricht den Zielen der Planung.

Das Vorhaben auf der Südseite des Tannenhofes stellt sich im Gesamtzusammenhang als baulicher Ausreißer da.

·         Wir möchten unser Grundstück sinnvoll ausnutzen und Wohnraum schaffen für eine Familie. Mit Schrägwänden und einer Traufhöhe von 4,5m ist dies nur schwer umsetzbar.

 

Der Stellungnahme wird nicht entsprochen. Die Festsetzungen entsprechen dem bestehenden Gebietscharakter, welcher gewahrt werden soll. Mit den getroffenen Festsetzungen, die ein zweigeschossige Bebauung ermöglichen und auch in dieser Form in zahlreichen städtischen Baugebieten festgesetzt sind, ist eine Einfamilienhausbebauung möglich.

·         Die Änderung wäre städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da keine unzumutbare Belästigung einhergehen würde. Die erhöhte Traufhöhe würde innerhalb des Ortsbildes keine Abweichung darstellen, da die umliegenden allgemeinen Wohngebiete ebenfalls eine höhere Bebauung zulassen.

 

·         Die Zielsetzung des neuen Bebauungsplans eine städtebaulich verträgliche Entwicklung zu gewährleisten, bleibt weiterhin unverändert bestehen.

 

 

Satzungsbeschluss:

„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 170 B „Westlich Tannenhof/Tannenweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung.“

 


FBL Scharf erläuterte kurz die innerstädtischen Bebauungspläne Nr. 170 A und Nr. 170 B. Es sei ein bestehendes Gebiet und durch die Bebauungspläne solle der Charakter dieser Gebiete soweit erhalten bleiben, aber trotzdem solle eine verträgliche Weiterentwicklung des Gebietes unterstützt werden. Der Bebauungsplan Nr. 170 A erfordere einen erneuten Auslegungsbeschluss und der Bebauungsplan Nr. 170 B könne als Satzung beschlossen werden.

 

Alsdann erläuterte Frau große Austing die eingegangenen Stellungsnahmen zum Bebauungsplan Nr. 170 B und die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge.

 

Im Anschluss wurde darüber gesprochen, wieviel unbeplante Flächen es im Stadtgebiet gäbe, für die es im Stadtgebiet keinen Bebauungsplan gäbe, es wurde über die Erhaltung des Siedlungscharakters gesprochen und die Auswirkungen auf die vorhandene Flora und Fauna.