Sitzung: 09.11.2022 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/208/2022
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Amt für
Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta
mit Schreiben vom 23.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Immissionsschutz Der Formulierung in der textlichen Festsetzung Nr. 13, dass
Außenwohnbereiche „vorzugsweise“ zur geräuschabgewandten Seite ausgerichtet
werden, ist zu unbestimmt. Gleiches gilt für den Begriff „bevorzugt“
hinsichtlich der Schlafräume. Es werden außerdem schallgedämmte
Lüftungssysteme beispielhaft aufgezählt. Das bedeutet, dass schon für das
Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden entsprechende Sachverständige für
Heizung und Lüftung herangezogen werden sollen, die die Dimensionierung zu
prüfen haben. Die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung wird daher angezweifelt. |
Der Anregung wird gefolgt und die textliche Festsetzung auf Basis
der Empfehlung angepasst. |
Wasserwirtschaft Einer Versickerung des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers
sollte Vorrang gegeben werden und entsprechend festgesetzt werden. Überläufe
können über das bestehende Regenwasserkanalnetz abgeleitet werden. Die
Versickerung auf den einzelnen Grundstücken ist bei der Bebauung von Ein- und
Zweifamilien-wohnhäusern erlaubnisfrei. |
Der Bebauungsplan wird um die folgende textliche Festsetzung
ergänzt: „Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist
aufzufangen, zu verwerten oder zu versickern. Ist eine Versickerung auf Grund
der Bodenverhältnisse nicht möglich, ist das Oberflächenwasser auf den
natürlichen Abfluss gedrosselt in den städtischen Regenwasserkanal
einzuleiten“ |
Nr. 2 LBEG, Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie, Postfach 51 01 53, 30631 Hannover mit Schreiben vom 09.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen
erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen Leitungen ist je ein
Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und
von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Bitte beteiligen Sie die
in der folgenden Tabelle genannten Unternehmen direkt am Verfahren, damit
ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Die in der Nähe verlaufende Leitung ist nicht weiter benannt. Anhand
der angrenzenden Leitungen ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine Gasleitung
der EWE NETZ GmbH handelt. Leitungstyp: Energetische oder nicht-energetische Leitung |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. |
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Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die
Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in
Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gern. §§ 9 und 149
BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem
NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/ Alte
Rechte. lm Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanarischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen
zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes
erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu
interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 3 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str.
302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger
öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder
technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn
ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt
auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen
o. ä.) verzichtet werden soll. |
Die EWE Netz wird rechtzeitig vor
Durführung von Baumaßnahmen beteiligt. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. Unsere Netze
werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können- damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit
über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über
unsere lnternetseite:
https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig
ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem System:
Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail Versand nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur
diese postalische Anschrift! Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Svenja
Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493155. |
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Nr. 4 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1 mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Als Eigentümer des Grundstückes sind wir unmittelbar von der
Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 170 B "Westlich Tannenhof
7/Tannenweg" betroffen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Mit dem Wunsch in unsere Heimatstadt Vechta zurückzukehren, haben
wir vor zwei Jahren ein altes Haus am Tannenhof erworben. Zu dieser Zeit gab es
keinen Bebauungsplan, sodass wir nach langer Suche froh waren ein geeignetes
Grundstück für unser geplantes Einfamilienhaus gefunden zu haben. |
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Durch die festgesetzte Veränderungssperre mussten wir die absolut
negative Entwicklung der Zinsen und Baupreise in den letzten Monaten
hinnehmen. Wir sind erleichtert, dass es nun einen Entwurf gibt, finden jedoch die
Unterteilung in die verschiedenen allgemeinen Wohngebiete und die daraus
resultierenden unterschiedlichen Bauvorgaben nicht nachvollziehbar. |
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Unser Grundstück (164/13) ist in das allgemeine Wohngebiet 1
eingegliedert worden. Somit haben wir als Voraussetzung eine Traufhöhe von
4,5m und Firsthöhe von 9,5m. Unmittelbar angrenzend befinden sich die
allgemeinen Wohngebiete 3 und 4, welche eine Traufhöhe von 6,5m und eine
Firsthöhe von 1 0,5m zulassen. ln unserem konkreten Fall bedeutet dies bereits jetzt, dass keine 10 Meter Luftlinie
auf dem direkt gegenüberliegenden Grundstück Tannenhof 2 ein Mehrparteienhaus mit
hoher Trauf- und Firsthöhe errichtet wurde. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Das
Ziel der Planung ist es den bestehenden Gebietscharakter zu wahren.
Insbesondere der nördlich an den Tannenweg angrenzende Bereich des WA1 bildet
mit seinen einheitlichen Satteldächern eine markante und städtebaulich
wertvolle Situation. Verstärkt wird dies durch den Umstand, dass eben diese
zusammenhängende Bebauung sowohl bei der Einfahrt von Westen als auch von
Osten in die Straße Tannenhof, die Satteldächer in Kombination mit der
ansteigenden Topografie das Ortsbild prägen. Eine über den Bestand
hinausgehende Verdichtung und Höhenentwicklung in diesem Bereich ist aufgrund der dadurch zu erwarteten negativen
Auswirkungen auf die Nachbarschaft, als auch aus städtebaulicher Sicht nicht
vertretbar. |
Vor diesem Hintergrund bitten wir darum
unser Grundstück bzw. den Abschnitt, in welchem sich unser Grundstück
befindet, als Wohngebiet 3 oder 4 umzugliedern, sodass eine Traufhöhe von
6,5m und eine Firsthöhe von 10,5m für uns ebenfalls ermöglicht wird. |
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Begründung: ·
Vor
dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebotes und der Verhältnismäßigkeit
empfinden wir es als gerecht, wenn wir unser geplantes Einfamilienhaus in
ähnlicher Höhe bauen könnten wie unsere unmittelbare Nachbarschaft.
Andernfalls fühlen wir uns durch das gegenüberliegende Mehrparteienhaus in
unseren nachbarlichen Belangen (Sonne/Schatten, Ausblick, Luft) gestört. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Da die in oben genannter Stellungnahme bemängelt Festsetzungen für den
gesamten nördlichen Bereich entlang der Straße Tannenhof ihre Gültigkeit
haben, wird dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen. Der angesprochene Bereich
soll aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Bedeutung für das Plangebiet
erhalten werden. Insbesondere in dem Bereich entlang des Tannenhofs ist eine
weiterer Nachverdichtung unerwünscht und wiederspricht den Zielen der
Planung. Das Vorhaben auf der Südseite des Tannenhofes
stellt sich im Gesamtzusammenhang als baulicher Ausreißer da. |
·
Wir
möchten unser Grundstück sinnvoll ausnutzen und Wohnraum schaffen für eine
Familie. Mit Schrägwänden und einer Traufhöhe von 4,5m ist dies nur schwer
umsetzbar. |
Der Stellungnahme wird nicht
entsprochen. Die Festsetzungen entsprechen dem bestehenden Gebietscharakter,
welcher gewahrt werden soll. Mit den getroffenen Festsetzungen, die ein
zweigeschossige Bebauung ermöglichen und auch in dieser Form in zahlreichen
städtischen Baugebieten festgesetzt sind, ist eine Einfamilienhausbebauung
möglich. |
·
Die
Änderung wäre städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen
vereinbar, da keine unzumutbare Belästigung einhergehen würde. Die erhöhte
Traufhöhe würde innerhalb des Ortsbildes keine Abweichung darstellen, da die
umliegenden allgemeinen Wohngebiete ebenfalls eine höhere Bebauung zulassen. |
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·
Die
Zielsetzung des neuen Bebauungsplans eine städtebaulich verträgliche
Entwicklung zu gewährleisten, bleibt weiterhin unverändert bestehen. |
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Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 170 B „Westlich Tannenhof/Tannenweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung.“
FBL Scharf erläuterte kurz die innerstädtischen Bebauungspläne Nr. 170 A und Nr. 170 B. Es sei ein bestehendes Gebiet und durch die Bebauungspläne solle der Charakter dieser Gebiete soweit erhalten bleiben, aber trotzdem solle eine verträgliche Weiterentwicklung des Gebietes unterstützt werden. Der Bebauungsplan Nr. 170 A erfordere einen erneuten Auslegungsbeschluss und der Bebauungsplan Nr. 170 B könne als Satzung beschlossen werden.
Alsdann erläuterte Frau große Austing die eingegangenen Stellungsnahmen zum Bebauungsplan Nr. 170 B und die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge.
Im Anschluss wurde darüber gesprochen, wieviel unbeplante Flächen es im Stadtgebiet gäbe, für die es im Stadtgebiet keinen Bebauungsplan gäbe, es wurde über die Erhaltung des Siedlungscharakters gesprochen und die Auswirkungen auf die vorhandene Flora und Fauna.