Sitzung: 12.12.2022 Rat der Stadt Vechta
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28
Vorlage: 61/208/2022
I.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Amt für Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 23.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir
wahrzunehmenden Belange bestehen grundsätzlich keine Bedenken. |
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. |
Immissionsschutz Der Formulierung in der textlichen
Festsetzung Nr. 13, dass Außenwohnbereiche „vorzugsweise“ zur
geräuschabgewandten Seite ausgerichtet werden, ist zu unbestimmt. Gleiches
gilt für den Begriff „bevorzugt“ hinsichtlich der Schlafräume. Es werden
außerdem schallgedämmte Lüftungssysteme beispielhaft aufgezählt. Das bedeutet, dass schon für das
Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden entsprechende Sachverständige für
Heizung und Lüftung herangezogen werden sollen, die die Dimensionierung zu
prüfen haben. Die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung wird daher angezweifelt. |
Der Anregung wird gefolgt und die
textliche Festsetzung auf Basis der Empfehlung angepasst. |
Wasserwirtschaft Einer Versickerung des zusätzlich
anfallenden Niederschlagswassers sollte Vorrang gegeben werden und
entsprechend festgesetzt werden. Überläufe können über das bestehende
Regenwasserkanalnetz abgeleitet werden. Die Versickerung auf den einzelnen
Grundstücken ist bei der Bebauung von Ein- und Zweifamilien-wohnhäusern
erlaubnisfrei. |
Der Bebauungsplan wird um die folgende
textliche Festsetzung ergänzt: „Das auf den Grundstücken
anfallende Oberflächenwasser ist aufzufangen, zu verwerten oder zu
versickern. Ist eine Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse nicht
möglich, ist das Oberflächenwasser auf den natürlichen Abfluss gedrosselt in
den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten“ |
Nr. 2 LBEG, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Postfach 51 01 53, 30631 Hannover mit Schreiben vom 09.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen
Leitungen ist je ein Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von
jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten.
Bitte beteiligen Sie die in der folgenden Tabelle genannten Unternehmen
direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen
eingeleitet werden können. Die in der Nähe verlaufende Leitung ist
nicht weiter benannt. Anhand der angrenzenden Leitungen ist aber davon auszugehen,
dass es sich um eine Gasleitung der EWE NETZ GmbH handelt. Leitungstyp: Energetische oder
nicht-energetische Leitung |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. |
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Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß
der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils
gültigen Fassungen erfolgen. Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem.
§ 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein
Bergwerkseigentum gern. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten
wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort
genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu
diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise
vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/
Alte Rechte. lm Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanarischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 3 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres
Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder
technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn
ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt
auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen
o. ä.) verzichtet werden soll. |
Die EWE Netz wird
rechtzeitig vor Durführung von Baumaßnahmen beteiligt. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung
und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen
wesentliche Faktoren. Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und
verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit
Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden
Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können- damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie
sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere lnternetseite:
https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und
Mitteilungen zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE
NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail Versand nicht möglich sein,
nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift! Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen
Ihren Ansprechpartner Svenja Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493155. |
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Nr. 4 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1 mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Als
Eigentümer des Grundstückes
sind wir unmittelbar von der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 170 B
"Westlich Tannenhof 7/Tannenweg" betroffen. |
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. |
Mit dem Wunsch in unsere Heimatstadt
Vechta zurückzukehren, haben wir vor zwei Jahren ein altes Haus am Tannenhof
erworben. Zu dieser Zeit gab es keinen Bebauungsplan, sodass wir nach langer
Suche froh waren ein geeignetes Grundstück für unser geplantes
Einfamilienhaus gefunden zu haben. |
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Durch die festgesetzte
Veränderungssperre mussten wir die absolut negative Entwicklung der Zinsen
und Baupreise in den letzten Monaten hinnehmen. Wir sind erleichtert, dass es nun einen Entwurf
gibt, finden jedoch die Unterteilung in die verschiedenen allgemeinen
Wohngebiete und die daraus resultierenden unterschiedlichen Bauvorgaben nicht
nachvollziehbar. |
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Unser Grundstück (164/13) ist in das
allgemeine Wohngebiet 1 eingegliedert worden. Somit haben wir als
Voraussetzung eine Traufhöhe von 4,5m und Firsthöhe von 9,5m. Unmittelbar
angrenzend befinden sich die allgemeinen Wohngebiete 3 und 4, welche eine
Traufhöhe von 6,5m und eine Firsthöhe von 1 0,5m zulassen. ln unserem konkreten Fall bedeutet dies bereits
jetzt, dass keine 10 Meter Luftlinie auf dem direkt gegenüberliegenden Grundstück Tannenhof
2 ein Mehrparteienhaus mit hoher Trauf- und Firsthöhe errichtet wurde. |
Der Anregung wird nicht
gefolgt. Das Ziel der Planung ist es den bestehenden Gebietscharakter zu
wahren. Insbesondere der nördlich an den Tannenweg angrenzende Bereich des
WA1 bildet mit seinen einheitlichen Satteldächern eine markante und
städtebaulich wertvolle Situation. Verstärkt wird dies durch den Umstand,
dass eben diese zusammenhängende Bebauung sowohl bei der Einfahrt von Westen
als auch von Osten in die Straße Tannenhof, die Satteldächer in Kombination
mit der ansteigenden Topografie das Ortsbild prägen. Eine über den
Bestand hinausgehende Verdichtung und Höhenentwicklung in diesem Bereich ist aufgrund der dadurch zu erwarteten negativen
Auswirkungen auf die Nachbarschaft, als auch aus städtebaulicher Sicht nicht
vertretbar. |
Vor diesem Hintergrund bitten wir darum
unser Grundstück bzw. den Abschnitt, in welchem sich unser Grundstück
befindet, als Wohngebiet 3 oder 4 umzugliedern, sodass eine Traufhöhe von
6,5m und eine Firsthöhe von 10,5m für uns ebenfalls ermöglicht wird. |
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Begründung: ·
Vor
dem Grundsatz des Gleichbehandlungsgebotes und der Verhältnismäßigkeit
empfinden wir es als gerecht, wenn wir unser geplantes Einfamilienhaus in
ähnlicher Höhe bauen könnten wie unsere unmittelbare Nachbarschaft.
Andernfalls fühlen wir uns durch das gegenüberliegende Mehrparteienhaus in
unseren nachbarlichen Belangen (Sonne/Schatten, Ausblick, Luft) gestört. |
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Da die in oben genannter Stellungnahme bemängelt
Festsetzungen für den gesamten nördlichen Bereich entlang der Straße
Tannenhof ihre Gültigkeit haben, wird dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen.
Der angesprochene Bereich soll aufgrund seiner besonderen städtebaulichen
Bedeutung für das Plangebiet erhalten werden. Insbesondere in dem Bereich
entlang des Tannenhofs ist eine weiterer Nachverdichtung unerwünscht und
wiederspricht den Zielen der Planung. Das Vorhaben auf der
Südseite des Tannenhofes stellt sich im Gesamtzusammenhang als baulicher
Ausreißer da. |
·
Wir
möchten unser Grundstück sinnvoll ausnutzen und Wohnraum schaffen für eine
Familie. Mit Schrägwänden und einer Traufhöhe von 4,5m ist dies nur schwer
umsetzbar. |
Der Stellungnahme wird nicht
entsprochen. Die Festsetzungen entsprechen dem bestehenden Gebietscharakter,
welcher gewahrt werden soll. Mit den getroffenen Festsetzungen, die ein
zweigeschossige Bebauung ermöglichen und auch in dieser Form in zahlreichen
städtischen Baugebieten festgesetzt sind, ist eine Einfamilienhausbebauung
möglich. |
·
Die
Änderung wäre städtebaulich vertretbar und mit den öffentlichen Belangen
vereinbar, da keine unzumutbare Belästigung einhergehen würde. Die erhöhte
Traufhöhe würde innerhalb des Ortsbildes keine Abweichung darstellen, da die
umliegenden allgemeinen Wohngebiete ebenfalls eine höhere Bebauung zulassen. |
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·
Die
Zielsetzung des neuen Bebauungsplans eine städtebaulich verträgliche
Entwicklung zu gewährleisten, bleibt weiterhin unverändert bestehen. |
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Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 170 B „Westlich Tannenhof/Tannenweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung.“
Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:
einstimmig |