Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 1, Enthaltungen: 1

„Die angehängte Abwasserabgabensatzung mit der u. a. Ergänzung soll rückwirkend zum 01.01.2023 genehmigt werden.

 

§14

Gebührenmaßstab

  1.  

(3)   Wird das Niederschlagswasser durch den Gebührenpflichtigen auf seinem Grundstück durch eine Versickerungsanlage entsorgt, diese aber durch einen Notüberlauf an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen ist, so wird die Gebühr der angeschlossenen Fläche entsprechend der Bemessungsjährlichkeit berechnet (siehe hierzu untenstehende Tabelle). In diesem Fall wird die tatsächliche überbaute und befestigte Grundstücksfläche angenommen und es werden nicht auf volle 10 m² abgerundet. Rasengittersteine und Zisternen werden als Versickerungsanlage nicht anerkannt. Der Gebührenpflichtige hat der Stadt die Berechnungsgrundlagen der Versickerungsanlage, insbesondere den Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) des anstehenden Bodens, vorzulegen. Die Stadt kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Versickerungsanlage erforderlich sind. Die Stadt kann von dem Gebührenpflichtigen zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Versickerungsanlage ein Gutachten verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige.

 

 

Wiederkehrintervall T in Jahr

 

1

2

5

Dauerstufe

Regenspende

in [l/(s×ha)]

Regenspende

in [l/(s×ha)]

Regenspende

in [l/(s×ha)]

5 min

168,1

222,1

293,5

10 min

133,0

170,6

220,3

15 min

110,0

140,4

180,7

20 min

93,8

120,0

154,6

30 min

72,5

93,6

121,7

45 min

54,0

71,2

93,8

60 min

43,1

57,8

77,3

90 min

31,5

41,9

55,8

2 h

25,2

33,4

44,2

3 h

18,5

24,2

31,9

4 h

14,8

19,3

25,3

6 h

10,8

14,0

18,3

9 h

7,9

10,2

13,2

12 h

6,3

8,1

10,5

18 h

4,6

5,9

7,6

24 h

3,7

4,7

6,0

48 h

2,2

2,7

3,4

72 h

1,6

2,0

2,4

Berücksichtigung der angeschlossenen Flächen

 

50%

 

30%

 

10%

 

(4)   Sind auf dem Grundstück des Gebührenpflichten Dachflächen mit einer intensiven Dachbegrünung (mindestens 20 cm starke Schicht aus Intensivsubstrat) vorhanden und an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen, so wird die Gebührenberechnung für diese Flächen mit 30% berücksichtigt. In diesem Fall wird die tatsächliche Dachfläche angenommen und es werden nicht auf volle 10 m² abgerundet. Sind Dachflächen mit einer intensiven Dachbegrünung an eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf angeschlossen, so greift § 14 II Abs. 3.

 

 


Bürgermeister Kater leitet in den Sachverhalt ein. Fachdienstleiter Groß stellt die geplante Änderung der Abwasserabgabensatzung anhand eines Beispiels einer Versickerungsanlage mit Notüberlauf (s.h. Anlage) vor und geht auf die Gebührenberechnung ein.

 

Die CDU-Fraktion befürwortet die Zurückhaltung und Versickerung von Regenwasser auf privaten Flächen, hinterfragt jedoch, warum Zisternen und Gründächer nicht gleichbehandelt würden. Auch PV-Anlagen sollten zur Gleichbehandlung gefördert werden, zumal bei Einrichtungen von PV-Anlagen auf dem Dach keine Dachbegrünung mehr möglich sei. Die Maßnahmen hätten darüber hinaus einen hohen Kontrollaufwand zur Folge. Daher sei zu überlegen, ob nicht ggf. eine Förderung von Gründächern (als echtem Anreiz) besser wäre. Die Fraktion beantragt, die Beschlussempfehlung dahingehend zu ändern, dass sich die Ergänzung der Satzung ausschließlich auf die Regelung von Notüberläufen bei Versickerungsanlagen, nicht dagegen auf Dachbegrünungen, beziehe. Die Fraktion äußert darüber hinaus Bedenken, dass es nicht Folge dieser Maßnahmen sein dürfe, dass der Querschnitt von Abwasserleitungen verringert werde.

 

Fachbereichsleiter Groß führt hierzu aus, dass Zisternen Wasser speicherten. Sofern diese gefüllt seien, liefen sie ungedrosselt in die Kanalisation über, was weder der Kanalisation eine Entlastung, noch der Umwelt einen Vorteil bringe. Für Dachbegrünungen, die u.a. den Vorteil der Verdunstung von Regenwasser sowie die Verbesserung des Microklimas böten, gebe es bereits ein Förderprogramm. Fachbereichsleiterin Scharf ergänzt, dass es durchaus auch Kombinationsmöglichkeiten von Dachbegrünung und PV-Anlagen gebe. Eine Verringerung des Querschnitts von Abwasserleitungen komme nicht ohne Weiteres in Frage. Möglich wäre grundsätzlich in einem Gebiet eine Versickerung festzuschreiben, so dass geringere Querschnitte genügen würden. Hier sei jedoch höchste Vorsicht geboten.

 

Seitens der CDU-Fraktion wird in Frage gestellt, ob eine Doppelförderung von Gründächern (Einnahme aus Förderung + Verringerung der Abgaben) erlaubt sei. Bedenken werden zudem geäußert, dass aufgrund von Mindereinnahmen bei der nächsten Kalkulation die Gebühren angehoben werden müssten, zum Nachteil aller.

 

Verwaltungsseitig wird erläutert, dass alle drei Jahre eine Neuberechnung der Gebühren erfolgen müsse. Man gehe nicht davon aus, dass viele Nutzer von der Verringerung der Abgaben durch entsprechende Maßnahmen Gebrauch machten. Die Gebührenhöhe bleibe gleich, es verringere sich lediglich die angerechnete Fläche. Bürgermeister Kater macht ergänzend deutlich, dass es nur um Einzelfälle gehe. Die Errichtung von Gründächern solle ideell, symbolisch gefördert und ein Anreiz geschaffen werden. Der Bonus amortisiere nicht die Kosten der Errichtung eines Gründaches.

 

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen erkundigt sich

-          zu Informationen der kf-Wertbestimmung sowie Anforderung eines Gutachtens von Grundstückseigentümern,

-          zur Kosten-Nutzen-Analyse sowie

-          zum Status Quo des Förderprogramms Nachhaltigen Bauens.

 

Bürgermeister Kater informiert zum Förderprogramm, dass Fördertatbestände Dach- und Fassadenbegrünungen, Regenwassernutzungsanlagen, Versickerungsanlagen sowie Blühstreifen (in Industrie- und Gewerbegebieten) seien. Für 2022 hätten dafür 20.000 € zur Verfügung gestanden. Bis zum 30.09.2022 seien 15 Anträge gestellt worden, von denen 4 zurückgezogen worden seien. Für die restlichen 11 Vorhaben seien die vollen 20.000 € bewilligt worden. Damit sei der Fördertopf für 2022 erschöpft. Tatsächlich abgerufen worden seien bis zum 15.10.2022 7.919,51 €. Die Mittel der restlichen Vorhaben würden in das Haushaltsjahr 2023 verschoben, da die Begünstigten glaubhaft dargestellt hätten, dass die Umsetzung der Vorhaben aufgrund von Lieferengpässen vorher nicht möglich war. Beantragt worden seien sieben Gründächer, drei Zisternen und eine Versickerungsanlage. Für 2023 stünden 50.000 € für die Förderrichtlinie zur Verfügung. Bei den bislang Begünstigten handele es sich ausschließlich um Privatpersonen, Anträge von Gewerbetreibenden seien bis dato nicht eingereicht worden.

 

Zum Versickerungsbeiwert (kf-Wert) teilt Fachdienstleiter Groß mit, dass mit der Fa. Lübbe (Vechta) eine Karte entwickelt werde, die die entsprechenden Werte für Vechta enthalte und der die Eigentümer dann den kf-Wert ihres Grundstücks entnehmen könnten. Die Einreichung eines Gutachtens werde maximal bei großen Anlagen (z.B. in Gewerbegebieten) notwendig.

 

Die SPD-Fraktion begrüßt die vorgestellte Änderung der Satzung. Es gehe nicht um ein Förderprogramm, lediglich werde die Satzung ein Stück weit gerechter gestaltet und ein Anreiz geboten.

 

Auf Nachfrage der Ratsgruppe VCD/ FDP informiert Fachbereichsleiterin Scharf, dass Rasengittersteine nicht eingeschlossen seien, da eine Versickerungsleistung des Unterbodens regelmäßig nicht gegeben sei.

 

Die CDU-Fraktion zieht auf Nachfrage den zuvor gestellten Änderungsantrag zurück.

 

Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

: 23

 

Nein-Stimmen

Enthaltungen

: 1

: 1

 

 

 

 

Ratsvorsitzende Göhner schließt den öffentlichen Teil der Sitzung und stellt die Nichtöffentlichkeit der Sitzung her.