Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31

„Die nachstehende Satzung der Stadt Vechta über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c „Vechta West III“ wird beschlossen.“

Satzung

der Stadt Vechta über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c "Vechta West III“

Aufgrund des § 14 des Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen

Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung wird folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 c „Vechta West III " wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die von der Veränderungssperre erfassten Flächen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet dargestellt.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

·         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

·         Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 5

Diese Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c in Kraft tritt, spätestens mit Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.


Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss: