Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Beschlussempfehlung:

„Zur Umsetzung der Planungsziele wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 198 „Hotel nördlich der Falkenrotter Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Planzeichnung genau gekennzeichnet.“

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.

 

 


Frau Spille vom Büro NWP aus Oldenburg stellte das an der Feldstraße/Ecke Falkenrotter Straße vorgesehene Hotelprojekt vor. Sie erläuterte die Gebäudeplanung, die Dachbegrünung, die Parkplätze und die vorgesehene Zuwegung. Es sei die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehen.

Im Anschluss erfolgte eine umfangreiche Diskussion über die grundsätzliche Notwendigkeit eines weiteren Hotels in Vechta und die verkehrliche Anbindung des Standortes. Laut Information eines Mitgliedes des Ausschusses seien die bisherigen Hotels nicht voll ausgelastet und es sollten die Hoteliers hierzu befragt werden. Weiterhin sei der Verkehrsknotenpunkt bereits stark belastet und die Seniorenwohnanlage mit der Autovermietung würden demnächst dazu kommen. Weiterhin wurde auf die verkehrliche Situation der Fahrradfahrer in diesem Bereich angesprochen und der Entwurf bemängelt, da bezüglich Fassade und Ansichten die Planung nicht konkret genug sei.

BGM Kater bedankte sich für die vorgebrachten Hinweise und verwies darauf, dass es sich hier nicht um eine städtische, sondern um eine Privatfläche handele und somit wenig Einflussmöglichkeiten der Stadt bestünden. Der Investor entscheide grundsätzlich über sein Vorhaben in Eigenregie. Seitens einiger Mitglieder des Ausschusses wurde diesbezüglich darauf verwiesen, dass es neben den wirtschaftlichen Interessen eines Investors auch städtebauliche Interessen von Bedeutung seien.

Es wurde angemerkt, dass der bisherige Bebauungsplan im Jahr 2008 eine Festlegung von maximal 2 Geschossen beinhalte und dieses jetzt bereits wieder geändert werden solle. FDL Heuser informierte hierzu, dass es sich aktuell um ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bauweise handele und somit in diesem Maße ein Neubau ohne B-Plan-Änderung oder -Neuaufstellung möglich wäre. Da der Bauherr eine dreigeschossige Bauweise plane, sei ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen, mit dem auch weitere Vorgaben (u.a. Klinker etc.) gemacht werden könnten.