Sitzung: 15.02.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 61/001/2023
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt,
Planen und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende
Beschlussfassungen vor:
Die nachstehende Satzung der
Stadt Vechta über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich der in
Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c „Vechta West
III“ wird beschlossen.
Satzung
der Stadt Vechta über die Anordnung einer Veränderungssperre für den
Bereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c
"Vechta West III“
Aufgrund des § 14 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils
aktuellen Fassung wird folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung
der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im
künftigen Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 c „Vechta
West III " wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die von der
Veränderungssperre erfassten Flächen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan,
der Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet dargestellt.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre dürfen
·
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
·
Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidungen über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Diese Satzung über die Anordnung der
Veränderungssperre tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16
BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren
Geltungsbereich die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c in Kraft tritt,
spätestens mit Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.
FDL Heuser erläuterte zunächst die Ziele und Inhalte der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37c „Vechta West III“. Zur Sicherung der Planung sei es erforderlich, hier zusätzlich eine Veränderungssperre zu erlassen. BGM Kater verwies darauf, dass zunächst der vorliegende Bauantrag zurückgestellt wurde und nun die städtebaulichen Ziele bez. der Anzahl an zulässigen Wohnungen, zum Maß der baulichen Nutzung und der Verkehrsführung im Bebauungsplanverfahren geregelt werden sollen, bevor über den Antrag entschieden werden könne.