Sitzung: 19.04.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/009/2023
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße
15, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 12.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Das Plangebiet weist insgesamt ein erhöhtes archäologisches
Potenzial auf, welches zunehmend nach Norden abnimmt. Westlich davon wurde in
der Vergangenheit bereits ein Siedlungsplatz der vorrömischen Eisenzeit
(Langförden. FStNr.9) entdeckt. Zudem wird der Bereich südlich der Straße „An
der Ohe“ laut digitaler Bodenkarte 1: 50 000 (BK50) zu großen Teilen von
einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich
um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit.
Darunter sind erfahrungsgemäß oft ältere archäologische Fundstellen
anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages
meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten
zerstört würden. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das
Nieders. Denkmalschutzgesetzes geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in
diesen Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§13 NDSchG),
diese kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. Daraus ergeben sich zunächst für die bisher unbebaute südliche
Hälfte des Bereiches nördlich der Straße „An der Ohe“ sowie für den gesamten
südlichen Bereich folgende denkmalpflegerische Notwendigkeiten: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende
Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere
Denkmalsubstanz vorhanden ist. |
Im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten werden
entsprechende Untersuchungen (Prospektion) gemäß den Vorgaben des Landesamtes
für Denkmalpflege durchgeführt. Hierzu wird frühzeitig eine Abstimmung
durchgeführt. |
·
Dabei
sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand
mind. 15% der Fläche zu öffnen. Mind. 10% der angetroffenen Befunde sind
exemplarisch zu schneiden, Bodenprofile anzulegen. In befundfreien Flächen
ist zudem ein Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum
liegen sollte. |
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·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. |
|
·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendigen
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in
Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
|
Nr. 2 Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 16.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Städtebau: Die unmittelbare Nähe zum westlich benachbarten Gewerbegebiet führt
zu Nutzungskonflikten mit der geplanten Wohnbaufläche. Das Nutzungskonzept
ist anzupassen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. |
Vgl. Prüfung der Stellungnahme vom 13.03.2023. |
Umweltschützende Belange: Im Änderungsbereich befinden sich geschützte Wallhecken im Sinne von
§ 29 Abs. 1 Satz1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 NAGBNatSchG. Wallhecken
dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume
und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. |
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die im Geltungsbereich
befindlichen Wallhecken wurden im Rahmen der Bestanderhebung der Biotoptypen
erfasst und im Rahmen der vorliegenden Planung als Schutzobjekte im Sinne des
Naturschutzrechts dauerhaft gesichert. Zudem erfolgt die Festsetzung von
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft, die als Wallheckenschutzstreifen zu entwickeln sind und
geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Wallhecken durch ein
Heranrücken der Bebauung zu vermeiden. |
Mit der heranrückenden Bebauung sind erhebliche Beeinträchtigungen
der Wallhecken im Sinne einer stark eingeschränkten ökologischen
Funktionsfähigkeit verbunden (Nutzung als Lagerplätze, Einbeziehung in das
Gartengrundstück nebst gärtnerischer Überformung u. ä.). Der Funktionsverlust
ist im Umweltbericht in der Eingriffsbilanzierung und -bewertung entsprechend
zu berücksichtigen. |
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Wallheckenabschnitt an der
nördlichen Geltungsbereichsgrenze hat zur geplanten Baugrenze einen Abstand
von mindestens >12m. Es ist dort nicht mit einer Beeinträchtigung aufgrund
der heranrückenden Bebauung zu rechnen. Die Wallheckenabschnitte an der
Straße „An der Ohe“ werden durch die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 52 in
ihrem Bestand gesichert. Für diese Wallheckenabschnitte wird ebenfalls nicht
von einer neuen Beeinträchtigung ausgegangen, da die Straße in südliche
Richtung erweitert wird. Ferner wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. |
Bei der Parzellierung der Baugrundstücke
ist darauf zu achten, dass eine Einbeziehung der Wallhecken nebst
Wallheckenschutzstreifen in die Baugrundstücke unterbleibt, um die bereits
unter Pkt.I.1 beschriebenen Konflikte möglichst zu vermeiden. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die
Wallhecken und Wallheckenschutzstreifen an der Straße „An der Ohe“ befinden
sich bereits auf Privatgrundstücken. Für die Wallhecke und den
Wallheckenschutzstreifen im Norden unterbleibt eine Einbeziehung in die
Baugrundstücke da sie nicht an das zukünftige Baufeld angrenzt. |
Aufgrund des Anstehens von Plaggenesch ist der Acker aufgrund seiner
besonderen kulturhistorischen Bedeutung gemäß den Bewertungs-grundsätzen des
angewandten Osnabrücker Kompensationsmodells mit 1,2 WE in die Bilanzierung
einzustellen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Nach dem Osnabrücker Modell erstreckt sich die Wertstufenspanne beim
Biotoptyp Acker von 0,8 bis 1,5, wobei ein Wert von 1,0 für eine Ackerfläche
durchschnittlicher Ausprägung anzusetzen ist. Das Osnabrücker
Kompensationsmodell enthält zudem ein Beispiel zum Umgang mit der „Ausweisung
eines Baugebietes […] mit Inanspruchnahme von Eschböden“. Die Inanspruchnahme
der Eschböden wird, wie auch im vorliegenden Fall des Bebauungsplanes Nr. 52,
als erheblich eingestuft. Es erfolgt zudem eine schutzgutspezifische
Beurteilung des Kompensationsbedarfs in der ein zusätzlicher
Kompensationsbedarf für das Schutzgut Boden im Allgemeinen und die
Überplanung von Plaggenesch im Besonderen als nicht erforderlich angesehen
wird. Es sollte jedoch als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme ein Hinweis
in die Unterlagen aufgenommen werden, wie mit potenziellen Bodenfunden zu
verfahren ist. Da ein entsprechender Hinweis bereits Gegenstand der
Planunterlagen ist, ist keine redaktionelle Ergänzung der Unterlagen
erforderlich. |
Die Wallhecken sind aufgrund der Beeinträchtigungen durch die
heranrückende Bebauung mit einer Abwertung des Planwertes in die Bilanzierung
einzustellen. |
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Wallheckenabschnitt an der
nördlichen Geltungsbereichsgrenze hat zur geplanten Baugrenze einen Abstand
von mindestens >12m. Es ist dort nicht mit einer Beeinträchtigung aufgrund
der heranrückenden Bebauung zu rechnen. Die Wallheckenabschnitte an der
Straße „An der Ohe“ werden durch die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 52 in
ihrem Bestand gesichert. Für diese Wallheckenabschnitte wird ebenfalls nicht
von einer neuen Beeinträchtigung ausgegangen, da die Straße in südliche Richtung
erweitert wird. Ferner wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. |
In der Eingriffsbilanzierung wird die geplante Anpflanzfläche bei
der Bewertung des Planzustandes mit 1,5 WE bewertet. Diese Bewertung kann aus
naturschutzfachlicher Sicht nur anerkannt werden, wenn es sich um eine
mindestens 5 m breite, dreireihige Anpflanzung handelt, die entsprechend im
B-Plan festgesetzt wird. |
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anpflanz-
und Erhaltfläche wird auf 5m verbreitert und die Bewertung von 1,5 demnach
beibehalten. |
In der Bilanzierung wird bei der Bewertung des Planzustandes die im
entsprechenden B-Plan festgesetzte private Grünfläche mit 1,3 WE eingestellt.
Gemäß der Begründung soll diese Fläche ggf. von den späteren Eigentümern der
im Geltungsbereich angrenzenden Grundstücke als Gartenfläche genutzt werden.
Diese Fläche ist mit 1 WE, analog einer Bewertung des Hausgartens gemäß den
Bewertungsgrundsätzen des angewandten Osnabrücker Kompensationsmodells, in
die Bilanzierung einzustellen. In der Bilanzierung wird bei der Bewertung des Planzustandes die
öffentliche Grünfläche des entsprechenden B-Plans ebenfalls mit 1,3 WE
eingestellt. Danach soll auf diese Fläche der Bau eines Dorfplatzes mit
Pavillon, Spielplatzflächen, etc. erfolgen. Die Bilanzierung ist aufgrund der
auf der Fläche vorgesehenen baulichen Anlagen auf 1 WE zu reduzieren. Gemäß der Fußnote zur Bilanzierung des Planzustandes werden die
unversiegelten Bereiche der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf und die
unversiegelten Bereiche der festgesetzten Straßenverkehrsfläche als artenarme
Grünflächen mit dem Wertfaktor 1 in der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt.
In der Auflistung der Biotoptypen in der Bilanzierung des Planzustandes wurde
diese Fläche jedoch fälschlicherweise mit 1,3 WE eingestellt. |
Den Hinweisen wird gefolgt und die
Bilanzierung dahingehend angepasst. |
Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Feststellungsbeschluss nachzuweisen
und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder
städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf
abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen
Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls
festzusetzen. |
Dem Hinweis wird gefolgt. Die
erforderlichen Kompensationsflächen wurden in den Planunterlagen ergänzt. |
Immissionsschutz: Südlich des Plangebietes befinden sich mehrere kleinere
Tierhaltungsbetriebe. Die Einhaltung der Immissionswerte für
Geruchsimmissionen gemäß TA Luft 2021 Anhang 7 ist in der Begründung
darzulegen. |
Vgl. Prüfung der Stellungnahme vom
13.03.2023. |
Planentwurf Das Kapitel 5.2.2 Schutzgebiet Tiere auf S.37 des Umweltberichtes
wurde nur als Überschrift und ohne weiterführenden Text eingestellt. |
Der Umweltbericht wird entsprechend
ergänzt. |
Nr. 3 Hase-Wasseracht, Bahnhofstr.2, 49632
Essen mit Schreiben vom 02.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Aus Sicht der
Hase-Wasseracht bestehen keine Bedenken zur geplanten Maßnahme sofern
Folgendes berücksichtigt wird: |
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·
Ein
Gewässerräumstreifen von 5 m südlich des Ohebachs ist vorzuhalten. Ich
verweise auf die Satzung der HWA. Die maschinelle Gewässerpflege muss
jederzeit möglich sein. Auch die Zuwegung zum Gewässer mit schweren Maschinen
muss gewährleistet werden. |
Dem Hinweis wird gefolgt. Südlich des Ohebachs wird zukünftig ein
5,00 m breiter Gewässerräumstreifen im Bebauungsplan Nr. 52L festgesetzt.
Ausschließlich im Bereich der vorhandenen Wallhecke ist dies nicht möglich,
da diese als gesetzlich geschütztes Schutzobjekt im Sinne des
Naturschutzrechts nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 52L übernommen wird. |
·
Die
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist nachzuweisen. |
Im Rahmen der Ausführungsplanung wird ein entsprechender
wasserrechtlicher Antrag gestellt. |
·
Der
Abfluss ist auf den natürlichen Abfluss nicht versiegelter Flächen zu
drosseln. Feinsedimente und Schwimmstoffe sind fachgerecht zurückzuhalten. |
Der Hinweis wird im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Hinweis:
Sollte Kompensationsbedarf für das B-Plan Gebiet bestehen, so könnte man
diesen durch ökologische Aufwertungen von Verbandsgewässern der
Hase-Wasseracht decken. Der Flächenbedarf von Kompensationsmaßnahmen an und
in Gewässern fällt in der Regel deutlich geringer aus als im Vergleich zu
„herkömmlichen“ Kompensationsmaßnahmen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 4 Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg,
Theodor-Tantzen-Platz 1, 26122 Oldenburg mit Schreiben vom 08.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sofern städtebauliche Gründe für eine Festsetzung als WA streiten
und die nach der TA Lärm dort zulässigen Immissionsrichtwerte von 55/40 dB(A)
tags/nachts überschritten werden, rege ich an, das WA als
schallimmissionsvorbelastet zu Kennzeichen (z.B. WAi… immissionsvorbelastetes
allg. Wohngebiet). Auf diese Weise können sich die Anwohner nicht auf den
ansonsten in einem WA höheren Schutzanspruch berufen und werden auf das
Schallgutachten „geleitet“. |
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Wohngebietsflächen, in denen die
Immissionsrichtwerte gem. TA Lärm überschritten werden, werden zukünftig als
immissionsvorbelastetes allgemeines Wohngebiet (WAi) im Bebauungsplan Nr. 52L
festgesetzt. |
Nr. 5 LBEG, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Postfach 51
01 53, 30631 Hannover mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Boden: ·
Mit
Grund und Boden ist gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und
flächenbeanspruchende Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP
3.1.1, 04). Um die Ziele zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
(Niedersächsische Nachhaltigkeitsstrategie) und der Neuversiegelung
(NAGBNatSchG §1a) zu erreichen, ist eine verstärkte Berücksichtigung dieser
Belange in Planungsprozessen erforderlich. |
|
·
Im
Plangebiet befinden sich, wie im Umweltbericht beschrieben, laut den Daten
des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand:
2019). Im Plangebiet handelt es sich um folgende Kategorien: Die Karten
können auf dem NIBIS Kartenserver eingesehen werden. |
|
·
Gemäß
dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden, welche die
natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem Maße
erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders
zu schützen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld jeglicher Bau-
und Erschließungsmaßnahmen werden archäologische Untersuchungen des
Plaggeneschs vorgenommen. |
·
In
der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht mehrere
Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des
Schutzguts bedenken und – wenn möglich- in Ausschreibungen bzw. folgende
Planungsstufen übernehmen. Im Rahmen der Bautätigkeiten sollten einige
DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben, die im Umweltbericht bereits genannte DIN 18915
Vegetationstechnik im Landschaftsbau-Bodenarbeiten sowie DIN 19731 Verwertung
von Bodenmaterial). Der Geobericht 28: „Bodenschutz beim Bauen“ des LBEG
dient als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere Hinweise zur Vermeidung und
Minderung von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur Wiederherstellung von
Bodenfunktionen sind zudem in Geofakt 31 „Erhalt und Wiederherstellung von
Bodenfunktionen in der Planungspraxis“ zu finden. |
Unter Punkt 5.1.5 im Umweltbericht wird auf die genannten
DIN-Vorschriften und Leitfäden verwiesen. |
·
Eine
eingriffs- und funktionsbezogene Kompensation verbleibender
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden (z.B. Entsiegelung,
Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend empfehlen wir Bodenabtrag
im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen zu wählen, die den
natürlichen Standortbedingungen entsprechen. Wir weisen in diesem Kontext auf
LBEG Veröffentlichung „Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in
der Planungs-praxis“ hin. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hinweise: ·
Sofern
im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise
und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den
NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen
ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw.
einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
·
Ob
im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gern. § 7 BBergG oder eine Bewilligung
gern. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gern. §§ 9 und 149
BBergG verliehen bzw. aufrecht-erhalten wurde, können Sie dem
NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
|
·
Informationen
über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter
www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
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·
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder
Anregungen. |
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·
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als
parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen
oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 6 NLWKN, Nds. Landesbestrieb f.
Wasserwirtschaf, Küsten- u. Naturschutz, Drüdingstr. 25, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 24.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise
ich darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere
Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden (s. Übersichtskarte). Diese
Messstellen dienen der Gewässer-überwachung und sind von erheblicher
Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die
Planungen/das Vorhaben nicht
beeinträchtigt werden. |
Die Messstellen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. |
Das Vorhaben grenzt an ein Wasserschutzgebiet (s.
Übersichtskarte). Hier sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der
zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen. |
Das Wasserschutzgebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 52L. Die untere Wasserbehörde des Landkreis Vechta
wurde bereits am Verfahren beteiligt und hat bezüglich des
Grundwasserschutzes keine Bedenken zur vorliegenden Planung geäußert. |
Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD. |
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Nr. 7 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 05.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum
Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise der EWE Netzt GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE Netz GmbH beteiligt. |
Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen
(Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder
beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte
stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder
technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
|
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer
Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung
der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten
ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln
der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige
Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE
NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte
informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten
sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu
erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen
einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall
der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ,
denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und
die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und
verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit
Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden
Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets
aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur
Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu 2 berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite:
https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Nr. 8 Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084
Osnabrück mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 125 Abs. 1
TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegen-zunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: |
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis
genommen. Rechtzeitig vor Baubeginn werden die Kommunikationsdienstleister
beteiligt. |
Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung
eigener TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird
die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält
sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau
einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines
eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit
Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. |
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Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungs-plangebiet der Deutschen Telekom Technik
GmbH so früh wie möglich, mindestens zwei Monate vor Baubeginn, schriftlich
anzuzeigen. |
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Bürgerstellungnahmen
Nr. 9 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 1, 2 und 3 mit Schreiben vom 10.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Der veröffentlichten 104. Flächennutzungsplan und der
Bebauungs-plan 52 L beschreiben in Ihren Begründungen unter Punkt 6.0 bzw.
5.6 nur eine westliche PKW Zufahrt in das neue Baugebiet von der „Oldenburger
Straße“ aus. Die bestehende östliche Zufahrt vom "Visbeker Damm"
aus soll für PKWs verhindert werden und nur
für Fußgänger und Radfahrer
zugänglich sein. Die Verbindung der „Oldenburger Straße" mit dem "Visbeker Damm" über die Straße „An der Ohe" wird für
den PKW Verkehr somit aufgehoben. |
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Ich erhebe
mit diesem Schreiben Einspruch zu dem vorgenannten
Flächen-nutzungsplan/Bebauungsplan mit nach-folgenden Begründungen: |
Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen. |
Unzureichende Zufahrt in das Baugebiet Durch die rund 150 neuen Baugrundstücke und der
geplanten Kindertagesstätte ist mit einem intensiven PKW Verkehr insbesondere
in den Stoßzeiten zu rechnen. Auch durch einen großzügigen Ausbau des
Kreuzungsbereichs „0ldenburger Straße"/"An der Ohe" würden kleinere
Behinderungen rasch zu einem Kollaps des frühmorgendlichen Berufsverkehrs
führen, da es keine alternative Zufahrt gibt. Zudem behindern die geplanten
Hindernisse Rettungseinsätze in dem Baugebiet. |
Der Hinweis zur Verkehrsführung wird zur Kenntnis genommen. Von
einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung im
Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen Baugebietes durchgeführt.
Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende Planung entstehenden
Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu erwartenden
Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger hierdurch
betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die Straße
„An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den PKW-
Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt Oldenburger
Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen Leistungsfähigkeit mit
Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/ An der Ohe nicht
geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung mit dem neuen
Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer Anbindung der
Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und östlich an den
Visbeker Damm. |
Trennung
des Bergstruper Ortskerns Bereits mit dem Bau der Umgehungsstraße B 69 in 2003
und der Nordtangente l881 in 2010 wurde Bergstrup mehrfach durchschnitten und
Verbindungen innerhalb und zu anderen Ortsteilen unterbrochen. Die Nachteile
zeigen sich aktuell durch den festgestellten Bedarf einer alternativen Überquerungs-möglichkeit der
Umgehungsstraße für Nutzer des "Alten Bahndamms“ Eine
Unterbrechung der zentral durch den Ortskern führende Straße ,,An der
Ohe" würde für den PKW Verkehr zu starken Einschränkungen der Bewohner
des Ortsteils bedeuten. |
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Nr. 10 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 4 mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zum oben genannten Baugebiet und damit verbundenen
Bauleitplanungen möchte ich wie folgt eine Stellungnahme abgeben: Seit 2016 betreibe ich an dem Standort "An der Ohe 1" eine
tierärztliche Geflügelpraxis mit ca. 20 angestellten Mitarbeiter/innen. Diese
Praxis befindet sich in einem genehmigten Gewerbegebiet, an dem sich
unmittelbar im östlichen Bereich ein Mischgebiet anschließt. An der
südöstlichen Straßenseite (aktuell Rasenfläche/farbig
gekennzeichnet) hat seinerzeit der Landkreis Vechta ein Wohnhaus für
Betriebsleiter genehmigt, welches aber- in der mir damals nicht bekannten
Frist von drei Jahren - nicht erbaut wurde. Eine Neugenehmigung
-jetzt von der Stadt Vechta als zuständige Behörde- wurde verweigert mit dem
Hinweis, dass in einem Gewerbegebiet eine Wohnbebauung unzulässig ist. |
Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 46L „An der Ohe/
Kornstraße“ können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und
Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zugelassen werden. Das
beschriebene Bauvorhaben wird in Abstimmung mit dem Vorhabenträger noch mal
geprüft. |
Gegenüber dieser Fläche beginnt das anvisierte
Baugebiet zuerst mit einem Grünstreifen/Regenrückhaltebecken, dann mit dem
Kindergarten sowie Mehrfamilienhäuser – die dort zum Schallschutzzwecke gut
geeignet erscheinen?!- bzw. im Anschluss derer dann Einfamilien- und
Doppelhäuser. |
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Ich möchte hier ganz klar meine Bedenken zum Ausdruck
bringen und fordere eine Überplanung meines Rasengrundstückes zu einem
Mischgebiet, welches sich sowieso direkt anschließt! |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es gilt bereits der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 46L „An der Ohe/ Kornstraße, sodass eine
Überplanung nicht erforderlich ist. |
Eine
mögliche Bebauung wäre dann möglich und sinnvoll, können dann auch
angestellte Tierärzte/innen dort eine Wohnung beziehen. Dieses Wohnhaus liegt
im Schallschatten der neu erbauten
Praxis, ebenso können wie bei den Mehrfamilienhäusern die Schlafzimmer an der
schallabgewandten Seite geplant werden. |
Siehe vorstehende Ausführung. |
Zur Öffnung der Straße "An der Ohe/Visbeker
Damm": Eine Schließung der Straße "An der Ohe" zum
Visbeker Damm halte ich nicht nur für falsch, sondern auch aus
Sicherheitsgründen für gefährlich. Gerade in den frühen Stunden zu Schul-/
Arbeitsbeginn und auch abends ist die alte B69 sehr stark befahren. Ein
Aufbiegen von "An der Ohe/1 Richtung Innenstadt ist kaum möglich,
gleichzeitig wird auch eine Fußgängerampel hier kaum Entlastung bringen.
Zusätzlich kommt noch der "Kindergartenbringverkehr" zu dieser
Uhrzeit mit ins Spiel. Es werden sicherlich nicht alle Kinder zu Fuß den
Kindergarten erreichen können. Nicht nur für mich ist es daher unverständlich, dass bei einem Neubaugebiet,
welches möglicherweise mit mehr als 300 Wohnungen bebaut werden kann,
überhaupt eine Schließung der Straße Richtung Visbeker Damm in Erwägung
gezogen wird! Für meine Praxis wird es zu erheblichen Einschränkungen kommen,
die ich so nicht akzeptieren kann. Im Gegenteil, neben der normalen Öffnung
der Straße "An der Ohe" in beide Richtungen muss meines Erachtens
die "Kornstraße" für den Autoverkehr Richtung Fußgängerampel/ Umgehungsstraße geöffnet werden! Das kann z. B. durch
eine verkehrsberuhigte Straße auch einfach realisiert werden! |
Der Hinweis zur Verkehrsführung wird zur Kenntnis genommen. Von
einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung im
Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen Baugebietes durchgeführt.
Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende Planung entstehenden
Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu erwartenden
Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger hierdurch
betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die Straße „An
der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den PKW-
Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt
Oldenburger Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen
Leistungsfähigkeit mit Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/
An der Ohe nicht geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung
mit dem neuen Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer
Anbindung der Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und
östlich an den Visbeker Damm. |
Des Weiteren fordere ich, dass ich als direkter
Nachbar bei weiteren Planungen dieses Baugebietes mit einbezogen werde. |
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Nr. 11 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 5 mit Schreiben vom 16.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass Herr
Christian Kleier, An der Ohe 9, 49377 Vechta, anwaltlich durch uns vertreten werden. Eine auf uns
lautende Vollmacht liegt an. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks "An
der Ohe 9"
in Vechta. Im auf diesem Grundstück befindlichen Wohnhaus lebt unser Mandant
persönlich. Für unseren Mandanten geben wir zur geplanten Änderung
des Flächennutzungsplanes bzw. Aufstellung des Bebauungsplanes folgende
Stellungnahme ab: |
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a. Zunächst wird die fehlende Planrechtfertigung gerügt.
Bekanntlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Plan-rechtfertigung ungeschriebenes Erfordernis
jeder Fachplanung. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben
gemäß den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf
besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel als erforderlich
erscheint (vgl. z. B. Bundes-verwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2017 zum
Aktenzeichen 9 B 49.16). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Erfordernis der Planung
wird in der Begründung zur 104. Änderung des Flächennutzungsplanes
hergeleitet. |
Gemäߧ 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Hier ist aus Sicht unseres Mandanten allerdings- im
Hinblick auf die aktuellen politischen Entwicklungen- die Änderung des
Flächennutzungsplanes/die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht
erforderlich. Denn ausweislich des Entwurfs der Begründung soll Ziel der
Planung die Schaffung von Wohnbaugrundstücken sein. Ausweislich ich der
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 52L wird insoweit davon ausgegangen, dass
nach wie vor eine entsprechend hohe Nachfrage an Grundstücken für
Einfamilienhäuser besteht. Dementsprechend ist hierauf der B-Plan auch
besonders abgestimmt. |
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 52L
sowie zur 104. Flächennutzungsplanänderung gab es in der Stadt Vechta die in
der Begründung angeführte große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken, die seit
Jahren durch das Angebot nicht gedeckt werden konnte. Aufgrund der in der
Stellungnahme angesprochenen politischen Entwicklungen ist zwar davon
auszugehen, dass die Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken in den
nächsten Jahren geringer ausfallen wird, ganz zum Erliegen wird sie aber nach
Annahme der Stadt Vechta nicht kommen, so dass die durch die vorliegenden Planungen
vorbereiteten Wohngrundstücke langfristig in bedarfsorientierten Abschnitten
erschlossen und damit zur Bereitstellung von Wohnraum in der Stadt Vechta
beitragen werden. Damit sind die vorliegende Flächennutzungsplanänderung
sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplans für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich. Um diese Entwicklung bedarfsgerecht zu steuern, wurde die Planung im
Zuge des laufenden Verfahrens an die mutmaßlich geänderte Nachfragesituation
angepasst. Entgegen erster Konzepte wurde die Grundstücksgröße teilweise
deutlich reduziert, um mehrere kleine Grundstücke zur Verfügung stellen zu
können und damit die finanzielle Belastung der Bauherren zu reduzieren.
Zusätzlich werden Flächen definiert, in denen ausschließlich kleinere
Wohnstrukturen, wie Doppel-, Reihen und Mehrfamilienhäuser untergebracht
werden müssen. Hierdurch werden im zukünftigen Wohngebiet neben Wohneigentum
auch Mietwohnungen, die in Zukunft vermehrt zur Verfügung gestellt werden
müssen, untergebracht. |
Allerdings ist es im Hinblick auf die aktuellen
politischen Geschehnisse und insbesondere die erheblichen Preissteigerungen
im Bausektor tatsächlich nicht damit zu rechnen, dass auch weiterhin und
insbesondere nach Bestandskraft des B-Plans mit einer entsprechend hohen
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken zu rechnen ist. Folglich fehlt es hier aus Sicht
unseres Mandanten an einer entsprechenden Planrechtfertigung. |
|
b. Ausweislich Ziffer 5.11 der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 52L befinden sich nördlich der Straße "An der Ohe“
Wallhecken, die gemäߧ 22 Abs. 3 NatSchG gesetzlich geschützt sind. Gemäß
Ziffer 5.12 der Begründung zum Bebauungsplan werden dann um den
Schutz der obengenannten Wallhecken auch nach Erschließung des Baugebietes zu
gewährleisten, diese als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
festgesetzt. Im Bebauungsplan selber befindet sich dann im östlichen Bereich
eine entsprechende Festsetzung. An diesem Ort ist aber keine Wallhecke
vorhanden, vielmehr befindet sich dort die Einfahrt zum Grundstück An der Ohe 7. Eine
Festsetzung eines Gebietes gern. § 9 Abs. 1 BauGB an dieser Stelle wäre somit
rechtswidrig. |
Der entsprechende Wallheckenabschnitt ist im Wallheckenkataster des
Landkreises Vechta verzeichnet und konnte ebenfalls durch die
Biotoptypenkartierung an der Stelle verortet werden. Der Wallheckenabschnitt
befindet sich linksseitig der hier genannten Einfahrt zum Grundstück. Der
dazugehörige Wallheckenschutzstreifen überlagert die hier genannte Einfahrt.
Die Festsetzung zum Wallheckenschutzstreifen wurde dahingehend angepasst: Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (MF1) entlang der gem. § 22 (3)
NAGBNatSchG geschützten Landschaftsbestandteile (Wallhecken) sind als
halbruderale Gras- und Staudenfluren (Wallheckenschutzstreifen) zu
entwickeln. Innerhalb dieser Flächen sind Bodenaufschüttungen und
-abgrabungen, Boden- und Materialablagerungen sowie Flächenversiegelungen
jeglicher Art unzulässig. Ausgenommen hiervon sind bereits bestehende
Versiegelungen (hier: Hofeinfahrten) |
c. der Abzweigung zur Kornstraße ZU sperren, so dass eine
Durchfahrt der Straße „An der Ohe“ in West/Ostrichtung nicht mehr möglich
ist. Eine Durchfahrt zum Visbeker Damm und damit eine Weiterfahrt Richtung
Vechta bzw. in nördliche Richtung soll nicht erfolgen können. Vorgesehen ist
somit das letztlich nahezu der gesamte aus dem nördlichen Plangebiet
resultierende Quell- und Zielverkehr sowie ein Großteil des aus dem südlichen
Plangebiet resultierenden Quell- und Zielverkehrs am Grundstück unseres
Mandanten vorbeigeführt wird. Dies ist aus Sicht unseres Mandanten gerade im
Hinblick auf die hieraus resultierenden Emissionen nicht akzeptabel. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welcher
tatsächlicher Vorteil aus der geplanten Verkehrsführung resultieren soll. Im
Gegenteil, es steht zu vermuten, dass es zu Rückstaus kommen wird, wenn
nunmehr nur noch die westliche Zubringerstraße nach Vechta
genutzt werden kann und nicht- wie in der Vergangenheit für alle Anwohner-
auch die östlich gelegene Zubringerstraße. Neben einer vermeidbaren
Lärmbelästigung für unseren Mandanten wird auch ersichtlich die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich durch diese Maßnahme eingeschränkt. |
Von einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine
Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen
Baugebietes durchgeführt. Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende
Planung entstehenden Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter
Berücksichtigung der vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu
erwartenden Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger
hierdurch betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die
Straße „An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den
PKW- Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt Oldenburger
Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen Leistungsfähigkeit mit
Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/ An der Ohe nicht
geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung mit dem neuen
Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer Anbindung der
Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und östlich an den
Visbeker Damm. |
d. Erschwerend kommt insbesondere im Hinblick auf die zu
erwartende Lärmbelästigung durch den Quell- und Zielverkehr noch hinzu, dass
eine zur Erschließung des südlichen Plangebietes dienenden Straßen direkt
gegenüber dem Grundstück unseres Mandanten in die Straße ,,An der Ohe"
einmündet. Dies wird im Hinblick auf den zu erwartenden Quell- und
Zielverkehr zu weiteren Lärmemissionen führen, insbesondere auch im Hinblick
auf die oben bereits geschilderte Verkehrsführung. |
|
e. Angemerkt werden soll auch bereits jetzt, dass im
Rahmen einer Erörterung unserem Mandanten mitgeteilt wurde, dass der an
seinem Grundstück entlangführende Graben verrohrt werden soll. Die
Grundstücksgrenze verläuft hier in der Mitte des Grabens, so dass mit unserem
Mandanten die weitere Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die vorhandene
Bebauung, abzuklären ist. |
Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig vor Baubeginn beteiligt. |
Wir gehen davon aus, dass die für unserem Mandanten
geäußerten Bedenken im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.
Gleichzeitig behalten wir uns vor, weitere Stellungnahmen abzugeben. |
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Nr. 12 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit,
Bürger 6 mit Schreiben vom 15.09.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich erhebe mit diesem Schreiben Einspruch zu dem
vorgenannten Flächen-nutzungsplan/Bebauungsplan mit nach-folgenden
Begründungen: |
Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen. |
Unzureichende Zufahrt in das Baugebiet Durch die rund 150 neuen Baugrundstücke und der
geplanten Kindertagesstätte ist mit einem Intensiven PKW Verkehr (ca. 300
Fahrzeuge) insbesondere in den Stoßzeiten zu rechnen. Auch durch einen
großzügigen Ausbau des Kreuzungsbereichs Oldenburger Straße An der Ohe würden
kleine Behinderungen rasch zu einem Kollaps führen. Schon jetzt ist es schwer
auf die Straße zu kommen, wenn man Richtung Vechta möchte da das
Verkehrsaufkommen schon sehr hoch ist, durch das Industriegebiet und der
Pendler. Auf dem Visbeker Damm Richtung Vechta zu fahren wäre sehr viel
leichter da wir dort nur nach rechts abbiegen müssen. |
Der Hinweis zur Verkehrsführung wird zur Kenntnis genommen. Von
einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung im
Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen Baugebietes durchgeführt.
Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende Planung entstehenden
Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu erwartenden
Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger hierdurch
betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die Straße
„An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den PKW-
Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt
Oldenburger Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen Leistungsfähigkeit
mit Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/ An der Ohe nicht
geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung mit dem neuen
Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer Anbindung der
Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und östlich an den
Visbeker Damm. |
Trennung des Bergstruper Ortskerns Bereits durch den Bau der Umgehungsstraße wurde der
Ortskern gespalten. Wenn wir jetzt noch eine Trennung bekommen wird es
immer schwieriger von einer Seite zu der anderen zu kommen, und ökologischer
ist es dadurch auch nicht da wir immer wieder Umwege längere Strecken auf uns
nehmen müssen. |
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Nr. 13 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 7 mit Schreiben vom 16.08.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hiermit gebe ich eine persönliche Stellungnahme bzw.
einen Einspruch zur "104. Änderung des Flächennutzungsplanes und des
Bebauungsplan Nr. 52L "An der Ohe I Kornstraße II"" ab. |
|
Ich als Anwohnerin lehne hiermit die
"Schließung" der Straße "An der Ohe" ab. Mit dieser
Maßnahme gehen viele negative Auswirkungen einher, wie z.B. Trennung des
Ortes, Ballung des Verkehrsaufkommens in eine Richtung - sollen alle neuen
Anwohner ihren Arbeitsweg ausschließlich über die B69 bestreiten, so ist mit
erheblichem Rückstau zu rechnen. Unsere Straße wird aktuell auch vom Schulbus
der Grundschule Langförden genutzt. Die Kinder nutzen den Einstieg
"Sanders Krug" -würde die Straße für den Schulbus gesperrt, müssen
die Kinder den "Visbeker Damm" überqueren - keine Ampel - hohes
Verkehrsaufkommen. |
Der Hinweis zur Verkehrsführung wird zur Kenntnis genommen. Von
einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine Verkehrsuntersuchung im
Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen Baugebietes durchgeführt.
Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende Planung entstehenden
Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter Berücksichtigung der
vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu erwartenden
Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger hierdurch
betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die Straße
„An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den PKW-
Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt
Oldenburger Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen
Leistungsfähigkeit mit Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/
An der Ohe nicht geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung
mit dem neuen Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer
Anbindung der Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und
östlich an den Visbeker Damm. |
Bereits im Frühjahr letzten Jahres haben wir Einwohner,
vertreten von Herrn Khostevan,
unsere Bedenken und unsere klare Ablehnung der Schließung unserer Straße bei
Ihnen eingereicht. Uns wurde mündlich zugesichert, dass unsere Interessen
Berücksichtigung finden. Schade, dass wir der Stadt offensichtlich egal sind
und man unsere Interessen ignoriert. |
Hinsichtlich der geäußerten Bedenken wurde seinerzeit auf die
anstehenden Bauleitplanverfahren und die damit verbunden
Beteiligungsverfahren hingewiesen. |
Nr. 14 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 8 mit Schreiben vom 15.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Unser Anliegen ist, dass wir nicht wollen, dass mitten
auf unserer Straße An der Ohe ein Poller aufgestellt werden soll. Wir und
auch viele andere Bergstruper wollen den nicht. Hier unsere Gründe: Wenn die Straße "An der Ohe" keine
Durchfahrtsstraße mehr ist, müssten alle Bergstruper und später auch die
Bewohner des neuen Baugebietes die Siedlung mit dem Auto über die Straße An
der Ohe in Richtung Oldenburger Straße verlassen. Eine andere Möglichkeit
gibt es dann nicht mehr. Haben Sie schon einmal versucht, zu den Stoßzeiten
von der Straße "An der Ohe" auf die Oldenburger Straße abzubiegen?
Schon jetzt (ohne das neue Baugebiet} steht man dort teilweise 10 Minuten,
weil auf der Oldenburger Straße so viel Verkehr ist und sich der Verkehr
schon ab der Kreuzung Oldenburger Str. I Umgehungsstr. (Aral-Tankstelle) in
Richtung Vechta staut. Wie soll das funktionieren, wenn auch noch die
Bewohner des neuen Baugebietes mit ihren Autos die Strecke befahren wollen?
Wie viel Zeit soll man morgens auf dem Weg zur Arbeit einplanen? Und wenn es
dann morgens regnet und auch noch die Kinder, die sonst mit dem Fahrrad zur
Schule fahren, mit dem Auto gebracht werden müssen? Das soll alles über einen Ausweg aus dem Dorf
funktionieren? |
Von einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine
Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen
Baugebietes durchgeführt. Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende
Planung entstehenden Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter
Berücksichtigung der vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu
erwartenden Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger
hierdurch betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die
Straße „An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den
PKW- Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt
Oldenburger Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen
Leistungsfähigkeit mit Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/
An der Ohe nicht geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung
mit dem neuen Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer
Anbindung der Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und
östlich an den Visbeker Damm. |
Wenn
die Straße "An der Ohe" keine Durchfahrtsstraße mehr ist, wo hält
dann der Schulbus, der die Grundschulkinder nach Langförden zur Schule
bringt? Jetzt werden die Kinder an der Bushaltestelle An der Ohe (höhe
Kötter) morgens abgeholt und mittags wieder abgesetzt. Wenn der Poller die
Durchfahrt zum Visbeker Damm versperrt, kann auch der Schulbus da nicht mehr
halten. Wo können dann unsere Kinder in den Bus steigen? Sollen die kleinen
Kinder (Grundschulkinder!!!) morgens ohne Ampel(!) und Zebrastreifen den
stark befahrenen Visbeker Damm überqueren und dort auf den Bus warten? Das
ist viel zu gefährlich. Straßenbeleuchtung gibt es da auch nicht. Und wenn es
regnet? An der Bushaltestelle am Visbeker Damm in Richtung Visbek
(Langförden) gibt es kein Wartehäuschen. Das steht An der Ohe. Wie würden Sie
das finden, wenn es sich um Ihre Kinder handeln würde? |
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Auch
die Müllwagen und die Stadtbusse müssten eine neue weitere Route fahren. |
|
Durch den Polier würde unser Dorf noch weiter geteilt
werden und die Wege für viele Dorfbewohner länger werden. Und das in Zeiten,
in denen man auf Umweltverschmutzung achtet und die Benzinpreise sich
verdoppeln. Wir müssten z. B. um unser Kind mit Sack und Pack zu Oma und Opa
zu bringen einen langen Umweg in Kauf nehmen. Muss das sein, wo es doch
eigentlich nur ca. 200 Meter sind? Hier im Dorf legen wir viel Wert auf
Nachbarschaftshilfe. Durch den Polier kann man nicht mal eben den Anhänger
vom Nachbarn holen, sondern muss erst einen Umweg über den Visbeker Damm, die
Bergstruper Straße und die Oldenburger Straße in Kauf nehmen. Das erhöht
unnötig den Verkehr auf den umliegenden Straßen. |
|
Auch die Rettungsfahrzeuge, Müllwagen und die
Stadtbusse müssten diesen Weg nehmen. Was ist, wenn der einmal blockiert ist?
Dann müsste das Rettungsfahrzeug umkehren oder erst der Poller demontiert
werden. Was ist, wenn das aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert und
der Rettungswagen nicht rechtzeitig am Einsatzort ist? |
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Durch das neue Baugebiet werden demnächst so viel mehr
Menschen in Bergstrup wohnen. Wir halten es für absolut notwendig, dass die
Siedlung in beide Richtungen verlassen werden kann; nur eine Möglichkeit, aus
dem Dorf zu fahren ist für so viele Leute zu wenig. Bitte überdenken Sie die ganze Sache noch einmal. Wir wollen keinen
Poller!!! |
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Nr. 15 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 9 und 7 weitere Unterzeichner mit Schreiben vom 25.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ausgehend von der Bekanntmachung in der
Oldenburgischen Volkszeitung vom 27.02.2021 haben wir uns über die geplante
Entwicklung von Wohnbauflächen im Ortsteil Bergstrup informiert und wenden
uns frühzeitig mit einem Anliegen an Sie als zuständigen Mitarbeiter der
Stadt Vechta. |
|
Das Erschließungsgebiet liegt im Ortsteil Bergstrup,
der politisch zur ehemaligen Gemeinde Langförden gehörte und noch heute vom
Ortsrat Langförden vertreten wird. Im Osten grenzt das Erschließungsgebiet
aber direkt an unsere Bauerschaft Stoppelmarkt, die schon immer zur Stadt
Vechta gehörte. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Auch hinsichtlich der Grundschulbezirke, der
Zugehörigkeit zu den Kath. Kirchengemeinden Vechta und Langförden und z. 8.
der Sportvereine und Schützenkompanien verläuft eine klare Grenze zwischen
den Ortschaften Bergstrup und Stoppelmarkt. |
|
Durch das geplante große Neubaugebiet wird sich das
Ortsbild zwangsläufig deutlich verändern. Beide Ortschaften stehen vor der
Herausforderung, ihre über lange Jahre gewachsene Identität jeweils behalten sowie
Traditionen und das Zusammen-gehörigkeitsgefühl bewahren zu können. |
|
Wir pflegen eine gute Nachbarschaft zu Bergstrup, u.
a. im gemeinsamen Schützenverein Stoppelmarkt e.V., aber wir halten aus den
oben genannten Gründen die Erhaltung klarer Grenzen für erforderlich. |
|
Daher beantragen wir als direkte Anwohner der
Bauerschaft Stoppelmarkt für die Ostgrenze des Erschließungsgebiets bereits
im Planverfahren die Berücksichtigung einer sichtbaren Begrenzung zum
Ortsteil Bergstrup, z. 8. in Form eines Grün- bzw. Anpflanzungsstreifens. Dieses würde dazu beitragen,
dass die Jahrhunderte alten Ortschaften Bergstrup und Stoppelmarkt nicht auf Dauer
im Stadtbild untergehen. |
Dem Hinweis wird dahingehend gefolgt, dass zum Schutz der
benannten Gehölzbestände und ihrer Funktion als Fledermausjagdgebiet östlich
des Geltungsbereichs die Anpflanz- und Erhaltfläche an der östlichen
Geltungsbereichsgrenze in einer Breite von 3 m fortgeführt wird. Zusätzlich
wird die Baugrenze auf 3 m festgelegt. Daraus ergibt sich ein Abstand von
mindestens 6 m. |
Der von uns gewünschte Grün- oder Anpflanzungsstreifen
ist in der Skizze rot markiert: |
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Nr. 16 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 9 und 8 weitere Unterzeichner mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir sind die direkten Nachbarn der Bauerschaft Stoppelmarkt
zum in der Bauerschaft Bergstrup gelegenen Erschließungsgebiet Zu Ihrer
Orientierung sind unsere Wohngrundstücke im Kartenausschnitt unten rot
eingerahmt. |
|
Wir beantragen in Abänderung des von Ihnen mit Stand
21.07.2022 veröffentlichten Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 52 "An
der Ohe I Kornstraße II", einen Anpflanzungsstreifen in der Breite von 10 Metern an der Ostgrenze des
Erschließungsgebiets vorzusehen (im Kartenausschnitt unten pinkfarben
eingezeichnet). |
Dem Hinweis wird dahingehend
gefolgt, dass zum Schutz der benannten Gehölzbestände und ihrer Funktion als
Fledermausjagdgebiet östlich des Geltungsbereichs die Anpflanz- und
Erhaltfläche an der östlichen Geltungsbereichsgrenze in einer Breite von 3 m
fortgeführt wird. Zusätzlich wird die Baugrenze auf 3 m festgelegt. Daraus
ergibt sich ein Abstand von mindestens 6 m. |
Wir begründen unseren Antrag mit dem starken
Geländeabfall des Erschließungs-gebiets in Richtung unserer Grundstücke. Die
tiefste Stelle als Sammelpunkt für Regenwasser befindet sich direkt hinter
unseren Grundstücken. Bei Versiegelung des Bodens kann das Wasser dort nicht
mehr versickern und es ist mit Überschwemmungen -insbesondere bei immer
häufiger auftretenden Extremwettern-sowohl auf unseren, aber auch auf den neuen
Grundstücken zu rechnen. Im Gegensatz zur Flächenversiegelung bei Bebauung
steht ein Anpflanzungsstreifen für die Aufrecht-erhaltung des natürlichen
Wasserhaushalts. |
|
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 187
"Wohngebiet westlich des Visbeker Damms" war das den Anpflanzungsstreifen
betreffende Feuchtgebiet erst im letzten Jahr in Ihrem "Ergebnisbericht
Fledermauserfassung 2021" als Jagdgebiet für Fledermäuse
mitberücksichtigt. In dessen Fazit heißt es u. a. "Bei einer Bebauung
sollte entsprechend darauf geachtet werden, diese Funktion aufrecht zu
erhalten. Hierfür eignen sich meist schon einfache Maßnahmen wie zum Beispiel
das Belassen von vorhandenen Bäumen und Gehölzstrukturen im angesprochenen
Randbereich". |
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Der für unsere Grundstücke geltende Bebauungsplan Nr.
187 "Wohngebiet westlich des Visbeker Damms" schreibt einen
vergleichsweise großen Bebauungsabstand von 7,5 Metern zur Grundstücksgrenze
vor, sodass wir einen entsprechenden Freiraum zum direkt angrenzenden
Erschließungsgebiet für folgerichtig halten. |
Siehe obigen Hinweis zur geplanten Anpflanzfläche. |
Wir weisen außerdem darauf hin, dass das
Erschließungsgebiet früher zur ehemaligen Gemeinde Langförden gehörte und noch heute vom Ortsrat
Langförden vertreten wird. Hinsichtlich der Grundschulbezirke, der
Sportvereine und Schützenkompanien sowie der Zugehörigkeit zu den
Kirchengemeinden verläuft eine klare Grenze zwischen den Ortschaften
Bergstrup und Stoppelmarkt |
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Wir pflegen eine gute Nachbarschaft zur Bauerschaft
Bergstrup, stehen aber als Stoppelmarkter wie viele andere Ortschaften auch
vor der Herausforderung, die gewachsene Identität sowie Traditionen und das
Zusammengehörigkeitsgefühl zu bewahren. Ein An pflanzungsstreifen würde dazu
beitragen, dass die Jahrhunderte alten Ortschaften Bergstrup und Stoppelmarkt
nicht abrupt und ohne Not im Stadtbild untergehen. |
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Nr. 17 Stellungnahme aus
der Öffentlichkeit, Bürger 10 mit Schreiben vom 14.09.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
als Anlieger*innen der Straße "An der Ohe" in Bergstrup
nehmen wir zum o.g. Bebauungsplan Nr. 52L wie folgt Stellung: |
|
Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 04.03.2021, deren
Argumentation sich für uns bis heute nicht verändert hat, und bitten um
entsprechende Berücksichtigung im weiteren Verfahren. |
|
Auch wenn die Satzung zu den Anliegerbeiträgen der Stadt Vechta
zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt wurde, bleibt die Fragestellung zu
klären, inwieweit es sich bei notwendigen Straßenausbaumaßnahmen für die
Straße "An der Ohe", insbesondere zwischen der "Kornstraße"
und dem "Visbeker Damm", um eine Ersterschließung handelt, für die
sich dennoch die Anlieger* innen beteiligen müssten. |
Inwieweit hier Kosten für die Anlieger entstehen, wird geprüft. |
Wir unterstützen daher mit dieser Stellungnahme die Ausführungen im
Bebauungsplan Nr. 52L, die Straße "An der Ohe" in Höhe der
"Kornstraße" für den künftigen PKW-Verkehr zu sperren,
ausdrücklich. |
Von einem Fachbüro für Verkehrsplanung wurde eine
Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf die Erschließung des zukünftigen
Baugebietes durchgeführt. Hierin wurde geprüft, wie die durch die vorliegende
Planung entstehenden Verkehre am sichersten verteilt werden können. Unter
Berücksichtigung der vorhandenen sowie geplanten Straßenquerschnitte, der zu
erwartenden Mehrbelastungen, der derzeitigen Verkehrszahlen sowie sonstiger
hierdurch betroffener Belange sollte eine Empfehlung abgegeben werden, ob die
Straße „An der Ohe“ östlich der Einmündung der „Kornstraße“ zukünftig für den
PKW- Verkehr gesperrt wird oder ob weiterhin eine Durchgängigkeit des
motorisierten Verkehrs bestehen bleibt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt
Oldenburger Straße/ An der Ohe hinsichtlich der verkehrlichen
Leistungsfähigkeit mit Abbindung des östlichen Knotenpunktes Visbeker Damm/
An der Ohe nicht geeignet ist, die verkehrlichen Entwicklungen in Verbindung
mit dem neuen Baugebiet abzuwickeln. Dem entsprechend bleibt es bei einer
Anbindung der Straße „An der Ohe“ westlich an die Oldenburger Straße und
östlich an den Visbeker Damm. |
Sollten keine Anliegerbeiträge anfallen (keine Ersterschließung) und
sich ggf. der Bebauungsplan Nr. 52L ändern, so dass keine Sperrung für den
PKW-Verkehr vorgesehen wird, bitten wir zumindest um Herstellung einer
verkehrsberuhigten Zone mit entsprechenden straßenbaulichen Maßnahmen. Dies
sollte bestenfalls schon vor Beginn der Baumaßnahmen umgesetzt werden. |
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. |
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung und sehen den
weiteren Planungen unter Berücksichtigung unserer Stellungnahme positiv
entgegen. Für einen konstruktiven Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur
Verfügung. |
|
II.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 13.03.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zum Änderungsentwurf nehme ich wie folgt Stellung. Um Wiederholungen
zu vermeiden verweise ich auf meine Stellungnahme vom 16.09.2022 und ergänze
sie wie folgt. Städtebau Das städtebauliche Konzept ist zugunsten einer Konfliktlösung der
nachgewiesenen Lärmimmissionskonflikte anzupassen. Wird eine Wohnbaufläche
dargestellt, in der erwiesen ist, dass Immissionswerte durch Überschreitungen nicht eingehalten
werden, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.52L wurden
verschiedene Möglichkeiten der Konfliktbewältigung bezüglich der
Schutzansprüche der Wohnbauflächen gegenüber den angrenzenden Gewerbe- und
Industriegebietsflächen geprüft. Im Vorfeld der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 52L wurde als eine Maßnahme der Bebauungsplan Nr. 57, der
einen Großteil des westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebietes abdeckt,
bezüglich der möglichen Lärmemissionskontingente so angepasst, dass die
geplanten Wohnbauflächen möglichst wenig durch die hier vorhandenen Betriebe
beeinträchtigt werden. Ein Großteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 52L ist zwar derzeit noch unbebaut und durch landwirtschaftliche
Ackerflächen geprägt, dennoch ist der gesamte Ortsbereich durch vorhandene
Wohnbebauung, angrenzende Wohngebiete sowie eine bereits teilweise vorhandene
Infrastruktur städtebaulich vorgeprägt. Die Stadt Vechta hat nach wie vor
einen hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken sowie einer Kindertagesstätte. Sie
möchte diese Nutzungen im Zusammenhang mit vorhandenen Strukturen anbieten
können und hält deshalb die Überschreitung der Orientierungswerte für
Wohngebiete bis hin zu Mischgebietswerten auf einem Teil der Flächen des
Bebauungsplanes Nr. 52L für vertretbar. |
Immissionsschutz Es ist nicht ersichtlich wie der Immissionskonflikt im Rahmen der Bauleitplanung
gelöst werden kann. Der Schutzanspruch
einer Wohnbaufläche, in diesem Fall eines allgemeinen Wohn-gebietes (WA),
wird nicht gewahrt. Die
Annahme Zwischenwerte bis hin zu Misch-gebietswerten zuzulassen, weil es sich
um ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe handelt, ist nicht
nachvollziehbar, da der Planungsraum keine gewachsene Gemengelage und keine gemischten Bauflächen darstellt.
Um die Immissions-konflikte zu vermeiden sind aktive Lärmminderungsmaßnahmen wie z. B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall auf Ebene der Bebauungsplanung erforderlich. Um eine Stellungnahme hinsichtlich der Geruchsimmissionen abgeben zu
können, ist das vollständige Immissions-schutzgutachten
mit Angaben zu Tier-plätzen, Quellen usw. zur Plausibilitäts-prüfung
vorzulegen. |
Aufgrund der allgemeinen Zulässigkeit von Wohngebäuden in
Mischgebieten (§ 6 (2) Nr.1 BauNVO) und der Rechtsprechung des OVG Münster,
wonach „gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 (6) Nr. 1 BauGB im
Regelfall gewahrt sind, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder
Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden“
hält die Stadt Vechta aufgrund der o.g. Ausführungen für vertretbar. Zur Prüfung von aktiven Lärmminderungsmaßnahmen wurde eine
Schallimmissionsprognose mit Berücksichtigung eines 6,00m hohen
Lärmschutzwalls am südwestlichen Rand der Wohnbaufläche erstellt, die im
Ergebnis nur für einen geringen Bereich (maximal eine Grundstückstiefe) sowie
fast ausschließlich für die Erdgeschosszone die Einhaltung von
Wohngebietswerten gewährleistet. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit und dem
geringen Nutzen wurde diese Variante entsprechend nicht weiterverfolgt. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Immissionsprognose in Form einer
Rasterkartendarstellung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zeigt Werte
einer Geruchsstundenhäufigkeit von maximal 4% der Jahresstunden auf. Damit
werden die Grenzwerte von 10% der Jahresstunden für Wohngebiete deutlich
unterschritten. Der Stadt Vechta sind darüber hinaus keine landwirtschaftlichen
Betriebe im Umfeld des Plangebietes bekannt, die eine höhere
Immissionsbelastung auslösen könnten. Weitergehende gutachterliche
Überprüfungen sind daher entbehrlich. Die Berechnungsergebnisse sind in der
Begründung dargestellt. |
Umweltschützende Belange Nach der Textlichen Festsetzung Nr. 15 sind auf den Baugrundstücken,
je angefangene 200 m², Bäume zu
pflanzen, die mit 1,5 WE in die Bewertung des Planzustandes eingestellt
worden sind. Aus naturschutz- fachlicher
Sicht wird diese Regelung so angesehen, dass sie die Gestaltung der neu
anzulegenden Hausgärten bestimmt und sicherstellt, dass diese in die
Bilanzierung mit 1,0 WE eingestellt werden können. Eine darüber hinaus gehende ökologische
Aufwertung im Sinne einer zusätzlichen Kompensationsmaßnahme kann nicht anerkannt werden. |
Bei den Pflanzgeboten der textlichen Festsetzung Nr. 15 handelt es
sich um eine Regelung, die über die reine Anlage von Hausgärten, die unter
Berücksichtigung des schlechtesten Falles vollständig aus standortfremden,
nicht einheimischen Bepflanzungen oder artenarmen Scherrasen bestehen können,
hinaus geht. Es wird sichergestellt, dass je angefangene 200m² Grundstück ein
Laub- oder Obstbaum (standortgerechte und heimische Gehölzarten) zu pflanzen
ist. In ihrer Summe haben die zu pflanzenden Einzelbäume den
naturschutzfachlichen Nutzen der Durchgrünung, dem im Rahmen der
Eingriffsregelung Rechnung getragen werden soll. Ferner wurde im
Umweltbericht ein Hinweis zur Durchführung der Umweltüberwachung aufgenommen.
Hierdurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
frühzeitig erkannt werden, um geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ermöglichen.
Daraus geht außerdem hervor, dass die Stadt Vechta erstmalig ein Jahr nach
der Umsetzung der Planung und erneut nach drei weiteren Jahren eine
Überprüfung der Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
durchführen wird. Es wird zudem auf die oben genannten Ausführungen
verwiesen, dass Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten aufgrund ihrer
ökologischen Wirkung ein Zielwert bis 1,5 beigemessen werden kann. Bei
Flächen über 1.000 m² kann dieser Wert jedoch auch überschritten werden. Bei
einer angenommenen Fläche von 10 m² pro Baum (angenommener
durchschnittlicher Kronenbereich) ergibt sich eine Fläche für Baumpflanzungen
von 5.060 m². Trotz dieser in Summe großen Fläche von 5.060 m², die gemäß der
textlichen Festsetzung Nr. 15 mit standortgerechten, heimischen Gehölzen zu
bepflanzen ist, wird hier lediglich ein Zielwert von 1,5 angesetzt. Eine
Anpassung der Bilanzierung erfolgt aufgrund dessen nicht. |
Nr.
2 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Nds. (LGLN) -Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben vom 06.02.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Für die
Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die
folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage) Empfehlung:
Kein Handlungsbedarf Fläche
A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden
Luft-bilder wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine
Kampfmittelbelastung vermutet. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. |
In den Planunterlagen des Bebauungsplanes Nr. 52L wurde bereits der
Hinweis aufgenommen, dass sofern bei Bau- und Erdarbeiten Kampfmittel
(Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt der Stadt Vechta oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN, Regionaldirektion Hameln - Hannover
zu benachrichtigen ist. |
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf
Schäden durch Abwurf-kampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampf-mittel (Granaten,
Panzerfäuste, Brand-munition, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen
Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder
den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Nieder-sachsens bei der RD
Hameln-Hannover des LGLN. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus
der Zeit vor der Einführung des Kampfmittel-informationssystems Niedersachsen
(KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand
von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in
eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Nr. 3 EWE NETZ GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 06.02.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungs-leitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt,
überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie
sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch
noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise der EWE Netzt GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE Netz GmbH beteiligt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebs-arbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
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Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von
fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet
werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhaben-träger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende
Kosten-tragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Nr. 4 Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie (LBEG), Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 07.03.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für die Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am
Standort auf den NIBIS Kartenserver.
Die Hinweise zum Baugrund bzw. zu den Baugrund-verhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Bau-grundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/ -untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweiligen gültigen
Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BbergG oder eine
Bewilligung dem § 8 BbergG erteilt und/oder ein Bergwerk-eigentum gem. §§ 9
und 149 BbergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS Kartenserver
entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber
ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte
direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
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Informationen über möglicherweise vorhandenen
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Berg bau/bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
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In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raum-planerischen belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage
ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Unter-suchungen. |
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Nr. 5 Niedersächsisches
Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Oldenburg,
Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 23.02.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die von der Archäologischen Denkmalpflege im Schreiben vom
12.09.2022 vorgetragenen Bedenken oder Anregungen (Prospektion, ggf. Ausgrabungen)
haben, wenn auch recht verkürzt, unter 4.6 „Belange der Denkmalpflege“
Eingang in die nun vorgelegte Begründung gefunden und sind unbedingt zu
beachten. |
Im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten werden
entsprechende Untersuchungen (Prospektion) gemäß den Vorgaben des Landesamtes
für Denkmalpflege durchgeführt. |
Nr. 6 Niedersächsischer Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Drüdingstraße 25,
49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 03.02.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 26.01.2023 – 104. Änderung des
Flächen-nutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 52L „An der Ohe/Kornstraße II“
mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung – verweise ich auf meine
Stellungnahme vom 24.08.2022. |
Die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesbetriebes für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz vom 24.08.2022 wird zur Kenntnis
genommen. |
Bürgerstellungnahme
Nr. 1 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, Bürger 11 mit Schreiben vom 09.03.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser
Schreiben vom 19. September 2022, mit dem wir für unsere Mandanten, die Eheleute Renate und Josef
Kleier, An der Ohe 7, 49377 Vechta, bereits eine Stellungnahme zur
geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes/ B-Planes abgegeben haben. Wie sich aus den amtlichen Bekanntmachungen ergibt, hat der
Verwaltungsausschuss der Stadt Vechta am 29. November 2022 den Entwürfen
zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. ·2 BauGB beschlossen. Den ausgelegten Planungsunterlagen haben wir entnommen, dass die
Einwendungen unseres Mandanten teilweise berücksichtigt und die Planung
entsprechend abgeändert/ergänzt wurde. Unabhängig hiervon geben wir für unsere Mandanten noch ergänzend
folgende Stellungnahme ab: |
Die Bürgerstellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
a) Es bleibt bei der Rüge der fehlenden Planrechtfertigung. Auf
unsere Ausführungen im Schreiben vom 16. September 2022 wird insoweit
ausdrücklich Bezug genommen. Die Ausführungen hierzu in der Begründung des
Bebauungsplanes vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere da sie die
aktuelle kritische Lage und die damit verbundenen Preissteigerungen im
Bausektor nicht berücksichtigt. |
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 52L
sowie zur 104. Flächennutzungsplanänderung gab es in der Stadt Vechta die in
der Begründung angeführte große Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken, die seit
Jahren durch das Angebot nicht gedeckt werden konnte. Aufgrund der in der Stellungnahme
angesprochenen politischen Entwicklungen ist zwar davon auszugehen, dass die
Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken in den nächsten Jahren geringer
ausfallen wird, ganz zum Erliegen wird sie aber nach Annahme der Stadt Vechta
nicht kommen, so dass die durch die vorliegenden Planungen vorbereiteten
Wohngrundstücke langfristig in bedarfsorientierten Abschnitten erschlossen
und damit zur Bereitstellung von Wohnraum in der Stadt Vechta beitragen
werden. Damit sind die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sowie die
Neuaufstellung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich. Um diese Entwicklung bedarfsgerecht zu steuern, wurde die Planung im
Zuge des laufenden Verfahrens an die mutmaßlich geänderte Nachfragesituation
angepasst. Entgegen erster Konzepte wurde die Grundstücksgröße teilweise
deutlich reduziert, um mehrere kleine Grundstücke zur Verfügung stellen zu
können und damit die finanzielle Belastung der Bauherren zu reduzieren.
Zusätzlich werden Flächen definiert, in denen ausschließlich kleinere
Wohnstrukturen, wie Doppel-, Reihen und Mehrfamilienhäuser untergebracht
werden müssen. Hierdurch werden im zukünftigen Wohngebiet neben Wohneigentum
auch Mietwohnungen, die in Zukunft vermehrt zur Verfügung gestellt werden
müssen, untergebracht. |
b) Erfreulicherweise soll nunmehr ja auf eine Abbindung der Straße
„An der Ohe" im östlichen Geltungsbereich des Plangebietes verzichtet
werden. Dies wird sicherlich zur Leichtigkeit des Verkehrs beitragen, auch
wenn der aktuellen Verkehrsuntersuchung merkliche Staus zu Stoßzeiten nicht
ausgeschlossen werden können. |
Um die Verkehrssituation der zukünftigen Mehrbelastung anzupassen,
wird zudem die Straße An der Ohe im Rahmen der Erschließungsarbeiten des
Baugebietes ausgebaut |
Insoweit wurde die zusätzliche Lärmbelastung für das Grundstück
unseres Mandanten durch Quell- und Zielverkehr im Zusammenhang mit dem
B-Plan-Gebiet nicht gesondert berücksichtigt. Dies, obgleich ausweislich des Emissionsschutz-Gutachtens vom 13.
Juni 2022 die Verkehrslärmbelastung Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich
macht (vgl. Emissionsschutz-Gutachten vom 13. Juni 2022 unter 5.3). Auch wenn durch die Umsetzung der Bebauung sicherlich die
Verkehrslärmbelastung durch die umliegenden Straßen abgemildert wird, so
kommt es doch zu einer erheblichen Verschlechterung aufgrund der Quell- und
Zielverkehre. Gerade im Hinblick auf die zu erwartenden Staus ist hier von
einer Überschreitung der zulässigen Werte auszugehen, so dass in jedem Fall
aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen. |
Die Verkehrslärmbelastung, die im
Emissionsschutz- Gutachten untersucht wurde, bezieht sich auf die Bergstruper
Straße sowie die Oldenburger Straße als klassifizierte Straßen, da hierüber
auch der überörtliche Verkehr sowie Schwerlastverkehr abgewickelt wird.
Hierfür werden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Obwohl ein Großteil
des Verkehrs aus dem zukünftigen Baugebiet ausschließlich über die Straße „An
der Ohe“ abgewickelt wird, so ist sie dennoch als reine Anliegerstraße
einzustufen mit einer Verkehrsbelastung, die als zumutbar für die
angrenzenden Anlieger einzustufen ist. |
Wir gehen davon aus, dass die von unserem Mandanten geäußerten
Bedenken im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. |
|
Beschlussempfehlung:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird die 104. Änderung des Flächennutzungsplanes „An der Ohe/ Kornstraße II“ mit der Begründung und dem Umweltbericht beschlossen. “
Frau Scharf stellt kurz das Projekt vor und erläutert, dass die Planung bereits seit einigen Jahren verfolgt wird. Es ist wünschenswert, dass dieses Projekt heute mit dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss von Seiten des Ausschusses zum Abschluss gebracht wird.
Im Anschluss übernimmt Frau Geelhaar vom Büro Diekmann & Mosebach die Vorstellung der Planung. Sie stellt die eingegangenen Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge vor. Frau Geelhaar geht dabei besonders auf die Gewerbelärmproblematik und die Eingaben einzelner Bürger ein.
Im Anschluss erfolgt eine umfangreiche Diskussion über die Durchmischung der verschiedenen Wohnformen, über die auf den Privatgrundstücken anzupflanzenden und vorhandenen Bäume, über die externe Kompensation und die zu erwartende Gewerbelärmbelästigungen. Laut FBL Scharf sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisses gewahrt und die Orientierungswerte für Mischgebiete, in denen das Wohnen auch allgemein zulässig ist, werden eingehalten.
Seitens des Ausschusses wird zum Teil die Meinung vertreten, dass das Gebiet in der jetzigen Zeit überdimensioniert ist. Darauf erklärt BGM Kater, dass er damit rechnet, dass es vielleicht aktuell etwas rückläufig ist, er aber davon überzeugt ist, dass die Nachfrage wieder steigen wird.