Sitzung: 19.04.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltung: 0
Vorlage: 61/014/2023
Beschlussempfehlung:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz GmbH mit Schreiben vom 14.09.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und / oder anlagen der EWE
NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lagen) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr
Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Vernetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von mind. 2.2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte
informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende
Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken und Anregungen vorzubringen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitungen und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.
|
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor Beginn von Bau- und
Erschließungsmaßnahmen beteiligt |
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens / Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs-
und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können – damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite.
(http://www.ewe-netz.de/geschadftskunden/service/öeitungsplaene-abrufen.) |
|
Nr. 2 Niedersächsisches Landesamt für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz mit
Schreiben vom 04.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
(NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten. Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich
darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere
Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden
(s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und
sind von erheblicher Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die
Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die Planungen /
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau
Karfusehr, Tel.: 04471 / 886-128, gerne zur Verfügung. Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt
nicht die Stellungnahme des GLD. |
Die Messstellen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. |
Nr. 3 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung Betreff: Vechta,
Brambergweg, 108. Änd. FNP und B-Plan 193 „Sondergebiet für eine
Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“ Antragsteller:
Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung Für die
Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die
folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage): Empfehlung:
Luftbildauswertung
Fläche A Luftbilder: Die derzeit
vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung:
Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor
der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem
11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt |
Eine Luftbildauswertung wird beantragt. |
Nr. 4 Landkreis Vechta mit Schreiben vom 14.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den
Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken.
|
|
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich keine Bedenken. |
Die Stellungnahme des Landkreises Vechta wird wie folgt
berücksichtigt:
|
Städtebau Die Einleitung einer Bauleitplanung für
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollte auf Grundlage einheitlicher Kriterien
durchgeführt werden. An dieser Stelle verweise ich auf die von mir
bereitgestellte Entscheidungshilfe Freiflächen-PV vom 09.06.2022 und die beigefügte
NLT-Arbeitshilfe vom 16.09.2022. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wird in der Begründung lediglich anhand
allgemeiner bundesweit geltender Aussagen dargelegt. |
Die Stadt Vechta hat unter
Berücksichtigung der Entscheidungshilfe Freiflächen-
PV des Landkreises Vechta ein eigenes Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung
und Steuerung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, dass der Rat
der Stadt Vechta am 13.03.2023 beschlossen hat. Das Erfordernis der Bauleitplanung
wird anhand dessen belegt. |
Es sollte eine standortspezifische Begründung für die Stadt Vechta
unter der Betrachtung von Alternativen integriert werden. |
Die Standortbegründung
wird auf Grundlage des Standortkonzepts entsprechend detaillierter ausgeführt und angepasst. |
Außerdem empfehle ich für eine
erfolgreiche Umsetzung ein differenziertes Gestaltungskonzept zum Beispiel
mit attraktiven Maßnahmen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes mit den
relevanten lokalen Akteuren abzustimmen (vgl. BSW Solar, Nabu: Kriterien für
naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen). Um zukünftig tragfähige
Konzepte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufzustellen, spielt die aktive
Beteiligung von Bürgern (Anwohnern), Verbänden und weiteren lokal relevanten
Akteuren eine wichtige Rolle. |
Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen.
|
Umweltschützende Belange Es kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da der
Umweltbericht und die Artenschutzprüfung nicht enthalten sind und erst im
nächsten Verfahrensschritt beigefügt werden sollen. |
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und der
Umweltbericht werden den Auslegungsunterlagen beigefügt.
|
Durch den geringen Abstand zwischen
Solarmodul und Gelände wird eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung z. B.
Mahd oder Beweidung unterhalb der Module deutlich erschwert. Darüber hinaus
ist zu erwarten, dass die entstehende Verschattung des Unterbewuchses zu
erheblichen Auswirkungen auf die Vegetationszusammensetzung des Grünlandes
führen kann, so dass die Zielerreichung des Erhaltens des extensiven
Grünlandes eher fraglich erscheint. Gemäß den Empfehlungen der Bayrischen
Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) sollte z.B. bei einer Schafbeweidung
eine Mindesthöhe von 80 cm eingehalten werden (https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/beweidung-pv-anlagen-schafe_lfl-information.pdf). |
Im weiteren Verfahren wird die Bewirtschaftung der Flächen
konkretisiert. Die Höhe über Solarmodul und Gelände wird festgelegt.
|
Die Aufstellung eines Nutzungskonzeptes
für die Bewirtschaftung des extensiven Grünlandes ist abhängig vom gewählten
Parklayout und hierbei nur zielführend, wenn auch eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung der Flächen unterhalb der Module und zwischen den Modulreihen
weiterhin möglich ist. Zum Parklayout sollten konkrete Informationen den
Unterlagen beigefügt werden. |
Es werden im weiteren Verfahren konkretere Informationen zur
Bewirtschaftung aufgeführt.
|
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind im Umweltbericht
abzuarbeiten.
|
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden im Zuge des Umweltberichts ausführlich abgearbeitet. |
In Bezug auf den Artenschutz ergeht der
Hinweis, dass sich nördlich des Plangebietes auf dem Gelände des Wasserwerkes
ein langjähriger Brutplatz des Weißstorches befindet, der in die Betrachtung
der arten-schutzrechtlichen Auswirkungen der Planung einbezogen werden muss. |
Der Brutplatz des Weißstorches wird im Rahmen der saP berücksichtigt
und bei Bedarf entsprechende Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt.
|
Wasserwirtschaft Das Gebiet der FNP-Änderung liegt in der
Schutzzone II des Wasserwerkes Vechta. Es sind somit alle Verbote und
Genehmigungsvorbehalte der Schutzgebietsverordnung über die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für die Brunnen des Wasserwerkes der Verordnung über
Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) zu beachten. |
Es werden alle Verbote und Genehmigungsvorbehalte beachtet.
|
Hier sind auch die Verbotsbeschränkungen
zur Ausweisung von Baugebieten sowie die Errichtung von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen zu berücksichtigen. In der Begründung ist darauf einzugehen. |
|
Da sich Verbotstatbestände aus der
Verordnung ergeben, sind ggf. Ausnahmegenehmigungen einzuholen. Des Weiteren
sind die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, der
Verbleib des Reinigungswassers sowie anfallenden Löschwassers zu
thematisieren. |
Bei Bedarf werden entsprechende Ausnahmegenehmigungen eingeholt.
|
Bodenschutz Eine bodenkundliche Baubegleitung für den
Bau der Anlage ist zu berücksichtigen, um die Bodenstrukturen nicht zu
beeinträchtigen und die Schutzwirkung nicht zu vermindern. Dies gilt auch für
die Kabeltrassen, die erforderlich werden. |
Die aufgeführten Aspekte werden im Rahmen des Umweltberichtes
berücksichtigt und entsprechend abgearbeitet. Es werden Bodenschutzmaßnahmen in die Begründung aufgenommen. |
Planentwurf Das seit 17.09.2022 rechtskräftige
Landesraumordnungsprogramm 2022 ist als übergeordnete Planungsaussage zu
verwenden. Das RROP 2021 des Landkreises Vechta ist in der bereits wirksamen
Fassung vom 25.05.2022 heranzuziehen. |
Das aktuelle Landesraumordnungsprogramm sowie das RROP des Landkreises
Vechta werden herangezogen.
|
In der Begründung sind fehlerhafte Verweise auf das Katasteramt Lingen
und das RROP des Landkreises Osnabrück enthalten. Das Planzeichen für die Abgrenzung des Änderungsbereichs ist in der
Planzeichenerklärung als solche zu bezeichnen. |
Die fehlerhaften Verweise werden korrigiert.
Dies wird entsprechend vorgenommen.
|
Nr. 5 Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit
Schreiben vom 16.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nach Durchsicht der Planunterlagen nehmen
wir zur o.g. Planung aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht im Folgenden Stellung. |
|
Im Allgemeinen sei unseren Ausführungen
zur hier vorliegenden Planung vorangestellt, dass die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich positiv
gegenübersteht und hierbei auf einen ausgewogenen Mix der Energiequellen
Wind, Sonne und Biomasse setzt. |
|
Bei der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist jedoch
darauf zu achten, dass es nicht zur Verknappung hochwertiger
landwirtschaftlicher Flächen, zu Flächenkonkurrenzen und Fehlentwicklungen
auf dem Pacht- und Bodenmarkt kommt.
|
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Stadt Vechta nur in
geringem Umfang weitere Anträge
auf Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vor. Aus Sicht der Stadt Vechta
sind aufgrund der geringen
Flächengröße von 3,7 ha (Grünland) keine Fehlentwicklungen oder
Flächenkonkurrenzen zu erwarten |
Dabei kann die Errichtung von Freiflächen-PV mit erheblichen
Eingriffen in die Agrarstruktur verbunden sind und starke einzelbetriebliche
Betroffenheiten durch Inanspruchnahme von Pachtflächen auslösen.
|
Mit dem Flächenpächter wird im Zuge des
nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt aufgenommen. |
Es bedarf u.E. daher auf regionaler und kommunaler Ebene
landwirtschaftlicher Standortanalysen um Aussagen zur unschädlichen
Inanspruchnahme von Acker- und Grünlandflächen für die Photovoltaiknutzung,
neben der bevorzugten Nutzung von Dach-, Fassaden- und Brachflächen, tätigen
zu können.
Grundsätzlich birgt eine aktive kommunale
Steuerung dieser Entwicklung groß Chancen einen Beitrag zum Ausbau der
erneuerbaren Energien zu leisten und gleichzeitig Fehlentwicklungen in der
Raumplanung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang weisen wir auf unsere
Empfehlungen (Termin am 06.10. bei Ihnen im Hause) zur Erstellung eines Steuerungskonzeptes
für Freiflächen-PV auf Stadtebene hin. |
Mit Eingang von weiteren Anträgen zur Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen wird sich die Stadt Vechta mit den Thema
Standortanalyse auf regionaler und kommunaler Ebene beschäftigen. Im Moment ergibt
sich aufgrund der geringen Größe kein Handlungsbedarf. Die Stadt Vechta hat ein
Standortkonzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von
Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen entwickelt, das der Rat der Stadt Vechta am
13.03.2023 beschlossen hat. |
Durch das vorliegende Verfahren ist die Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung Photovoltaik in der Stadt Vechta mit einer Größe von
insgesamt ca. 3,7 ha auf derzeit landwirtschaftlichen genutzten Flächen
(Ackerland) vorgesehen.
Gemäß den vorliegenden Unterklagen handelt
es sich bei der geplanten Nutzung um eine Freiflächenphotovoltaikanlage.
Durch den wahrscheinlich notwendig werdenden naturschutzfachlichen Ausgleich
werden noch über die 3,7 ha Flächenverlust hinaus weitere Flächen der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. |
Die Einbeziehung von neuen zusätzlichen Kompensationsflächen wird
dadurch vermieden, dass auf bereits bestehende Kompensationsmaßnahmen
zurückgegriffen wird.
In diesen werden Kompensationsmaßnahmen an oder in Fließgewässern
baulich umgesetzt. Der Flächenverlust von wertvollen Acker – oder
Grünlandflächen wird somit in vertretbaren Grenzen gehalten. |
Ob eine spätere Rückumwandlung der Freiflächen-PV-Fläche nach Rückbau
der Anlage in eine landwirtschaftliche Nutzfläche möglich ist, ist derzeit
nicht absehbar, da sich durch die Nutzungsextensivierung der Fläche mit
internen Kompensationsmaßnahmen auch nach Rückbau aus naturschutzfachlicher
Sicht dauerhaft zu erhaltene Strukturen ergeben könnten, die einer
Rückumwandlung entgegenstehen. Aus diesen Gründen gehen wir nach heutiger
landwirtschaftlicher Sicht zunächst von einem dauerhaften Flächenverlust aus. |
Ein möglicher Rückbau der Anlagen mit anschließender landwirtschaftlicher
Nutzung wird im weiteren Verfahren mit dem Anlagenbetreiber thematisiert. |
Infolgedessen kann der durch die vorliegende Planung entstehende
Flächenentzug im Falle der bisherigen Verpachtung der Flächen an
wirtschaftende Betriebe zu einzelbetrieblichen Betroffenheiten bei diesen
führen.
|
Aus Sicht der Stadt Vechta sind aufgrund der geringen Flächengröße
von 3,7 ha keine einzelbetrieblichen Betroffenheiten zu erwarten. Mit dem
Flächenpächter wird im Zuge des nächsten Beteiligungsschrittes Kontakt
aufgenommen. |
Diese Betroffenheiten wären aus unserer Sicht sowohl im Hinblick auf
die Wahrung der Belange der betroffenen Betriebe, als auch im Hinblick auf
die Rechtssicherheit der Planung zu beleuchten. Hinsichtlich möglicher starker Betroffenheiten
bis hin zu Existenzgefährdungen verweisen wir vorsorglich auch auf §§ 180 und
181 BauGB. |
Die Hinweise zu den §§ 180 und 181 BauGB (Sozialplan und
Härteausgleich) werden zur Kenntnis genommen. Mit dem Flächenpächter werden
Gespräche geführt um wirtschaftliche Härten nach Möglichkeit zu vermeiden. |
Um die Folgen des Vorhabens auch vor dem
Hintergrund weiter noch folgender Planungen zu FreiflächenPV-Anlagen im
Stadtgebiet genau zu erfassen und in der planerischen Abwägung angemessen
berücksichtigen zu können, empfehlen wir daher dringend die Erstellung eines
landwirtschaftlichen Fachgutachtens zur einzelbetrieblichen Verträglichkeit.
Es stellt unter anderem die Eigentums- und Pachtverhältnisse dar und sollte
folgenden Inhalt haben. ·
Prüfung,
ob eine für die vorhandene und vorgesehene Produktion der ‚Betriebe
ausreichende Verfügbarkeit von Flächen gegen ist – unter Beachtung der
jeweiligen Eigentums- und Pachtverhältnisse. ·
Prüfung,
ob die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe
trotz der Flächenausweisung für PV-anlagen weiterhin gegeben sind. ·
Im
Hinblick auf die geplanten planinternen Kompensationsmaßnahme weisen wir auf
die Grundsätze des § 1 a BauGB i.V.m. § 15 (3) BNatschG zur Berücksichtigung
agrarstruktureller Belange bei der Planung von Kompensationsmaßnahmen hin: „Bei
der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht
zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders
geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist
vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur
Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,
um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden“.
Für Rückfragen oder für weitergehende Abstimmungen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
|
Bevor ein landwirtschaftliche Fachgutachten zur einzelbetrieblichen
Verträglichkeit erstellt wird, wird wie bereits beschrieben, das Gespräch mit
dem Flächenpächter geführt. |
Nr. 6 Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen mit Schreiben vom 11.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenden Belange geben wir zum o. g. vorhaben folgende Hinweise: Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung
des Schutzgutes Boden liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG). Bei Bau, Betrieb und Rückbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
(PV-FFA) sind Beeinträchtigungen der im BBodSchG definierten Bodenfunktonen
zu vermeiden oder zu mindern. Dies entspricht der Vorsorgepflicht des
BBodSchG (§/). Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren (BBodSchG §4).
Demzufolge geben wir im Folgenden Empfehlungen zum Bodenschutz bei der
Planung und bei Bau- bzw. Rückbaumaßnahmen von PV-FFA. Zur fachgerechten Berücksichtigung in der
Planung sollte das Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht
entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und
eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz
(vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden. Als Datenbasis zur Bearbeitung des Schutzgutes Boden empfehlen wir
unsere Bodenkarte i.M.1:50.000 (BK 50)
und ihre Vielzahl an Auswertungskarten – u.a. zu Suchräumen für schutzwürdige
Böden und zu Empfindlichkeiten der Böden. Sofern genauere Informationen zu
den Böden im Gebiet vorliegen, sollten diese zusätzlich herangezogen werden.
|
Die Stellungnahme mit den enthaltenen Hinweisen wird zur Kenntnis
genommen und beachtet. |
Bodenschutz in der Planung von PV-FFA Für die Installation von
Photovoltaikanlagen sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen sowie
Flächen auf oder an Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch
genommen werden (vgl. LROP 4.2.1, 03). Wir empfehlen folglich, dieses
Potenzial vor der Installation von PV-FFA auszuschöpfen. Im Plangebiet befinden sich laut den Daten
des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet
handelt es sich um folgende Kategorien. Kategorie Plaggenesch Die Karten können auf dem NIBIS Kartenserver eingesehen werden. Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm
(LROP 3.1.1, 04) sind Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die
Archivfunktion in besonderem Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und
Infrastrukturentwicklung besonders zu schützen. Den Rückbau der Anlagen und die
Folgenutzung der Flächen empfehlen wir bereits in der Planung frühzeitig in
den Blick zu nehmen. Sofern die Flächen zuvor als Flächen für die
Landwirtschaft genutzt wurden, sollte nach Ablauf der Nutzung der PV-FFA eine
Rückführung in diese Nutzung erfolgen. Dies dient aus bodenschutzfachlicher
Sicht insbesondere der Vermeidung einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme
für Siedlungs- und Verkehrsflächen. Das BauGB biete hierzu die Möglichkeit über § 9 Abs. 2. Demnach kann
im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die baulichen und sonstigen
Nutzungen und anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu dem
Eintritt bestimmter Umstände zulässig sind und anschließend in eine
vorgegebene Folgenutzung überführt werden. Wir begrüßen eine möglichst
versiegelungsarme Gestaltung der Anlagen. Auf befestigte Zuwegung sollte
folglich so weit wie möglich verzichtet werden.
|
|
Bodenschutz beim Bauen In der Planung sollten zudem frühzeitig
Grundsätze zum Bodenschutz beim Bauen verankert werden. Die in Kapitel 6.8
der Begründung genannten Grundsätze werden folglich ausdrücklich begrüßt.
Diese sind gemäß DIN 19639 u.a. dann von besonderer Bedeutung, wenn die Böden
nach der Maßnahme weiterhin die natürlichen Bodenfunktionen erfüllen sollen
wie es bei der Etablierung von PV-FFA der Fall ist. Beim Bau von PV-FFA
bestehen unterschiedliche Wirkfaktoren, die negative Beeinträchtigungen des
Bodens auslösen können. In der Bauphase sind dies insbesondere Baustraßen,
Lager- und Abstellflächen, Befahrung durch Maschinen, Bodenaushub und
-umlagerung. Auch anlagebdingt sind Böden betroffen, insbesondere durch
Versiegelung, die Verlegung von Kabelverbindungen im Boden oder durch die
Überdeckung durch die Module. Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Verfahren
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/ -untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichtes sollen gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 n den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BbergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BbergG erteilt und / oder ein Bergwerkseigentum gem. §§
9 und 149 BBergG verleihen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am
Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt
an marktscheider@lbeg.niedersachsen.de.
Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten
finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenden Belange haben wir keine
Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als
parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
|
Nr. 7 Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege mit Schreiben vom 20.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen
vorgetragen: Das Plangebiet wird laut digitaler
Bodenkarte 1:50.000 (BK50) größtenteils von einem wahrscheinlich
mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus
Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind
erfahrungsgemäß auf ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich
durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem hervorragenden
Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört würden. Ferner handelt es sich bei dem westlich begleitenden Weg um einen
historischen Weg (Vechta, FStNr. 28), der ursprünglich weitgehend identisch,
teilweise aber auch weiter östlich und damit innerhalb des Plangebietes
verlief. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders.
Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen Bereichen
bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§ 13 NDSchG), diese kann
verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein.
|
|
Daraus ergeben sich folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten:
|
Vor Baubeginn wird mit dem NLD abgestimmt, ob aufgrund der
Gründungsmaßnahmen eine Prospektion erforderlich ist. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung
der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem
Entwurf der 108. Änderung des Flächennutzungsplanes 'Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik-Anlage am
Wasserwerk' bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen
Festsetzungen zugestimmt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der
Begründung einschließlich des Umweltberichts wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.“
Herr Bunje vom Planungsbüro Regionalplan stellte die Planung und die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung mit den sich darauf ergebenen Abwägungsvorschlägen vor. Es sind ökologische Maßnahmen festgelegt, dass z.B. nur einmal im Jahr gemäht werden darf und weiteres. Weiterhin wies auf Rückfragen eines Ausschussmitgliedes Herr Bunje darauf hin, dass die Höhe der PV-Anlagen, ob 25 cm oder 80 cm vom Vorhabenträger bestimmt wird.