Sitzung: 26.06.2023 Rat der Stadt Vechta
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29
Vorlage: 61/017/2023
„Die
nachstehende Satzung der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird beschlossen.
Satzung
der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta.
Aufgrund des § 14 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung wird folgende
Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur
Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich der Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die von der Veränderungssperre
erfassten Flächen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan, der
Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet dargestellt.
§ 2
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Werbeanlagen als
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder verändert werden. Dies
gilt auch für solche Werbeanlagen, deren Errichtung oder Veränderung nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
§ 3
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidungen über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Diese Satzung über die Anordnung der
Veränderungssperre tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16
BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren
Geltungsbereich die Örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung von
Werbeanlagen - für den Bereich der Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt
Langförden - in der Stadt Vechta in Kraft treten, spätestens mit Ablauf von
zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.“
Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:
einstimmig |