„Die
nachstehende Satzung der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird beschlossen.
Satzung
der Stadt Vechta über die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bereich der in Aufstellung befindlichen Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta.
Aufgrund des § 14 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung wird folgende
Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur
Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich der Örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der
Ausfallstraßen, des Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt
Vechta wird eine Veränderungssperre angeordnet. Die von der Veränderungssperre
erfassten Flächen sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan, der
Bestandteil dieser Satzung ist, umrandet dargestellt.
§ 2
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Werbeanlagen als
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder verändert werden. Dies
gilt auch für solche Werbeanlagen, deren Errichtung oder Veränderung nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
§ 3
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidungen über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Diese
Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft,
sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Örtlichen Bauvorschriften über
die Gestaltung von Werbeanlagen - für den Bereich der Ausfallstraßen, des
Stadtrings und der Ortsdurchfahrt Langförden - in der Stadt Vechta in Kraft
treten, spätestens mit Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Satzung.“
Im Rahmen seiner Anhörung nach § 94 Abs. 1 und 2 NKomVG fasst der Ortsrat Langförden folgenden Beschluss:
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig |