Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Enthaltungen: 1

„Zur planungsrechtlichen Absicherung von weiteren Standorten für Windenergieanlagen wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 245e Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 110. Änderung des Flächennutzungsplanes „Darstellung von zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie -Standort Hohe Kamp“ beschlossen.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Potenzialfläche und ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet.“

 


Ortsbürgermeister Lübbe begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Zippel und Frau Schröder vom Planungsbüro P3 in Oldenburg. Der Tagesordnungspunkt sei in der letzten Ortsratssitzung vertagt worden.

 

Fachbereichsleiterin Scharf führt in den Sachverhalt ein.

 

Dipl.-Ing. Carsten Zippel stellt anhand der in der Anlage beigefügten Präsentation die Planungen vor. Der Standort „Hohe Kamp“ sei nicht in dem Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ enthalten. Seinerzeit sei dieser Bereich vom Landkreis als avifaunistisch wertvoller Bereich eingestuft worden. Diese Wertung sei nun relativiert worden. Er stellt die Lage des Gebiets und eine mögliche Ausnutzung der Fläche mit 2 Standorten dar.

 

Die angesprochene Problematik der Obstbauversuchsanstalt (OVA) befinde sich noch in der Prüfung, könne aber voraussichtlich geklärt werden.

 

Zum weiteren Verfahren teilt er mit, dass der Bereich als Sondergebiet ausgewiesen und in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden könne. Es werde daher empfohlen, einen Beschluss über die Aufstellung der FNP-Änderung zu fassen und eine frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Im BImSch-Verfahren würden Einzelheiten (Höhenbegrenzungen etc.) geklärt. In der ersten Beteiligungsstufe werde der Ortsrat erneut beteiligt.

 

Ortsbürgermeister Lübbe dankt Herrn Zippel für die Vorstellung der Planung.

 

Nachfragen der Ortsratsmitglieder werden vom Planungsbüro und der Verwaltung wie folgt beantwortet:

-          Die OVA habe auch für die geplante Erweiterung einen genehmigten Standort (Bauvoranfrage). Zu gewerblichen Anlagen seien die einzuhaltenden Abstände jedoch geringer und liegen bei 300 m.

-          Der Rotordurchmesser betrage 160 m.

-          Bei der beispielhaften Darstellung der Standorte der beiden Anlagen hätten diese voneinander einen Abstand von ca. 400 m.

-          Auf der Fläche 3 Anlagen zu realisieren würde voraussichtlich nicht effektiv sein.

-          Eine Insektenproblematik in der Höhe sei nicht geläufig.

-          Die OVA und die Öffentlichkeit würden im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Zunächst müsse die Planung jedoch starten.

-          Der Rat habe der Aufstellung der FNP-Änderung bereits zugestimmt, jedoch vorbehaltlich der Beschlussfassung des Ortsrates.

-          Zwischen beiden Anlagen werde der sinnvollste Abstand (max. Größe + max. Ertrag) gewählt.

-          In jedem Verfahren werde es notwendig, bestimmte Gutachten (u.a. zum Schattenwurf) zu erstellen, um Detailuntersuchungen vorzunehmen und die Betroffenheit zu erkennen. Sofern eine schädliche Betroffenheit festgestellt werde, gebe es unter bestimmten Umständen anlagespezifische Anpassungen (z.B. Ausschalten der Anlage bei einem bestimmten Sonnenstand im September).

-          Der Zuschnitt des Geltungsbereichs ergebe sich aus den einzuhaltenden Abständen. Im Norden sei der Bereich zudem durch die Kreisgrenze begrenzt.

-          Der Rotor müsse sich vollständig im Geltungsbereich befinden.

-          Die Koordinierung eines Gebiets über Kreisgrenzen hinaus sei schwierig, aber grds. nicht ausgeschlossen.

 

Im Rahmen seiner Anhörung nach § 94 Abs. 1 und 2 NKomVG fasst der Ortsrat Langförden folgenden Beschluss:

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

8

 

Nein-Stimmen:

3

 

Enthaltung:

1