Sitzung: 31.05.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Enthaltungen: 2
Vorlage: 61/023/2023
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/ Rat folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr.
1 – Landkreis Vechta mit
Schreiben vom 09.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Städtebau In der Begründung ist die Festsetzung eines Urbanen
Gebiets als Alternative zum Mischgebiet aus städtebaulicher Sicht darzulegen.
Der hier besondere Gebietscharakter ist anhand der Unterlagen nicht ablesbar.
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Der Hinweis wird beachtet, die
Begründung wird um eine Begründung zur Festsetzung eines Urbanen Gebietes
(MU) als Alternative zu einem Mischgebiet (MI) ergänzt. |
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Urbanen Gebiet
bedarf einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen
konkreten Planungssituation und einer sachgerechten Abwägung aller Belange
ergibt (vgl. BVerwG: 4 BN 11.13). |
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Bei der Ermittlung von Grundflächen für die GRZ sind
Tiefgaragen gemäß § 19 Abs. 4 BauGB mitzurechnen. Dies sollte bei der
Festsetzung der GRZ berücksichtigt werden, um eine Überschreitung durch das
Vorhaben zu vermeiden. |
Die textliche Festsetzung
zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung wird zur Klarstellung um eine
Überschreitung der GRZ II im MU1 auf maximal 0,9 und im MU2 auf maximal 0,8
ergänzt. |
Umweltschützende Belange Die Textliche Festsetzung Nr. 7 sollte dahingehend
ergänzt werden, dass jegliche Versiegelung,
Aufschüttung oder Abgrabung auf Baugrundstücken in einem Abstand von weniger
als 5 m von festgesetzten Einzelbäumen (Stammmittelpunkt) nicht zulässig ist. |
Der Anregung wird gefolgt.
Die Textliche Festsetzung Nr. 7 wird dahingehend ergänzt, dass jegliche
Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung auf Baugrundstücken in einem
Abstand von weniger als 5 m von festgesetzten Einzelbäumen (Stammmittelpunkt)
nicht zulässig ist. Da der Erhalt der Bäume
Zielsetzung ist, kann der Abstand von 5,00 m auch überschritten werden,
sofern Schutzmaßnahmen zum Erhalt des Baumes getroffen werden. |
Bei dem eingereichten artenschutzrechtlichen Gutachten handelt es
sich um eine Potenzialabschätzung des Plangebietes auf Grundlage einer
Begehung am 19.09.2022. Aufgrund der vollständigen Belaubung der Bäume zum
Kartierzeitpunkt konnte gemäß des Gutachtens „der Kronenbereich nicht
ausreichend eingesehen und auf Baumhöhlen und Nester abgesucht werden“. Durch
die Überplanung von Gehölz- und Gebäudestrukturen im Plangebiet können
möglicherweise artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Für eine rechtssichere Prüfung und Beurteilung der durch
die Planungen entstehenden möglichen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wird aus artenschutzrechtlicher Sicht
dringend empfohlen, im späten Frühjahr/Frühsommer die Bäume sowie die Gebäude
des Plangebietes auf Quartierstrukturen/Fortpflanzungs- und Ruhestätten der
Artengruppen Vögel und Fledermäuse sowie auf das Vorhandensein von Fledermauswochenstuben zu untersuchen. Anhand der Ergebnisse sind Vermeidungs-, Minderungs-
und funktionserhaltende Maßnahmen herzuleiten. |
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Immissionsschutz Die Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung einzutragen und
entsprechende Maßnahmen sind textlich festzusetzen. In den Lärmpegelbereichen
II-IV befinden sich Balkone und Dachterrassen mit Außenwohnbereichen, worauf
im Schallgutachten nicht näher eingegangen wird. Hierzu sollten Aussagen
getroffen werden und gegebenenfalls sind Schallschutzmaßnahmen wie
abschirmende Schallschutzwände festzusetzen. |
Das Lärmgutachten wurde
entsprechend überarbeitet. In dem überarbeiteten Lärmgutachten werden ebenso
textliche Festsetzungen vorgegeben, welche in den Bebauungsplan eingearbeitet
werden. Auf die Darstellung von Lärmpegelbereichen durch Flächenabgrenzung wird
aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf der Planzeichnung verzichtet.
Stattdessen werden die jeweiligen Gebäudeseiten betitelt. In der textlichen
Festsetzung wird auf diese Gebäudeseiten Bezug genommen. |
Wasserwirtschaft Ergänzend zur Entwässerungsplanung ist gegebenenfalls ein
Bodengutachten erforderlich, um die mögliche Versickerung zu klären und ob
für die Tiefgargage eine Bauwasserhaltung erforderlich ist. Bei einer
Bauwasserhaltung ist die Entnahme des Grundwassers von mehr als 50 m³ pro Tag
oder einer Dauer von mehr als 6 Monaten erlaubnispflichtig. Der Antrag ist
mindestens sechs Wochen vor Beginn der Wasser-haltung bei der unteren
Wasserbehörde des Landkreises Vechta zu stellen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Baugrunduntersuchung wurde bereits durch den Ingenieurgeologen Dr. Lübbe
im April 2023 durchgeführt. Die Begründung wird um Aussagen hierzu ergänzt. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung werden der
Begründung als Anlage beigelegt. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende
Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen.
Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt
werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das
Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVGW) von Februar 2008. Für das Plangebiet mit unterirdischer Großgarage ist
eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1600 L/Min) über einen Zeit-raum von 2
Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine
entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch
das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die
benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung
gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und
Weise, z. B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle
Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt wer-den. Der
genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der
Brandschutzdienststelle des Land-kreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung
werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. Die Begründung
wird redaktionell um die Hinweise zur Löschwasserversorgung ergänzt. |
Brandschutz Nach den Festsetzungen sind Gebäude bis zu einer Höhe von 16 m
zulässig. Daher ist bei der Prüfung nach § 33 Abs. 2 S. 2 und 3 NBauO
hinsichtlich eines zweiten Rettungsweges über eine mit den Rettungs-geräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheiten ein besonders strenger
Maßstab anzulegen. Zweifel an der Eignung dürfen nicht bestehen! Aus Sicht
des vorbeugenden Brandschutzes sollte der bauliche zweite Rettungsweg
deutlich priorisiert werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Zeit für die
Rettung von Personen unter Berücksichtigung von Anfahrt und Rüstzeit des
Hubrettungsgeräts zuzüglich des Rettungsvorgangs je Person tatsächlich für
eine erfolgreiche Rettung ausreichend ist. Siehe Feuer-wehrbedarfsplan der
Stadt Vechta. Besonderes Augenmerk muss auch der tatsächlichen Erreich- und
Nutzbarkeit der Aufstellfläche gewidmet werden. Die Schaffung von
Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr nach DIN 14090 müssen
möglich sein. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine zeitlich angemessene
Rettung über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich ist oder die
Planungen keine Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr nach DIN
14090 zulassen, so ist der 2. Rettungsweg baulich sicherzustellen. |
Nach Rückfrage hat der
Verfasser der Stellungnahme angegeben, dass ihm zum Zeitpunkt der Erarbeitung
der Stellungnahme nicht alle Informationen vorlagen. Mittlerweile sind ihm
die Unterlagen nachgereicht worden und die angesprochene Problematik hat
keine Aktualität mehr. Es liegt eine Stellungnahme des Amtes für Ordnung und
Straßenverkehr vor, in welcher mitgeteilt werden konnte, dass im vorliegenden
Einzelfall dem zweiten Rettungsweg über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr
seitens der Brandschutzdienststelle zugestimmt wird. Die Begründung wird
redaktionell um diesen Sachverhalt ergänzt. |
Planentwurf Die Textliche Festsetzung Nr. 8 zu Maßnahmen gegen den Verkehrslärm
bezieht sich auf Immissionsorte, die in der Planzeichnung eingetragen sind.
Im Sinne der Planklarheit sollten anstatt dessen Festsetzungen nach der
PlanzV erfolgen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
festgesetzt werden. Auf eine flächenmäßige Festsetzung kann verzichtet
werden, wenn eine hinreichend bestimmte Textliche Festsetzung erfolgt. |
Der Hinweis wird beachtet, die Textliche Festsetzung Nr. 8 wird
entsprechend der PlanZV umformuliert. |
Die Bezeichnung Reihenhaus in der
Nutzungsschablone der Planzeichnung ist kein Begriff der PlanzV oder BauNVO
und ist damit verzichtbar. Die
abweichende Bauweise regelt die beabsichtigte Bebauung als Reihenhausscheibe
abschließend. |
Die Hinweise werden beachtet, die Planunterlagen werden um die
Bezeichnung „Reihenhaus“ in der Nutzungsschablone reduziert. |
Die Bezeichnung von Ebenen in den Textlichen Festsetzungen ist
anstatt dessen auf Untergeschoss, Erdgeschoss oder Obergeschoss zu ändern, um
Missverständnisse zu vermeiden. |
Die Hinweise werden beachtet, die Festsetzungen werden um die
Bezeichnung von Geschosstypen korrigiert. |
Nr.
2 – Verband der Züchter des Oldenburger Pferdes e.V., Dr. André Hahn mit
Schreiben vom 05.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für Ihr
Schreiben vom 4.4.2023 bzgl. der Information über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 196
„Wohnprojekt am Schützenplatz“. |
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Wir gehen davon aus,
dass sich die Parkplatzsituation durch dieses Bauvorhaben für den Oldenburger
Verband weiter verschärfen wird. Aus diesem Grund bitten wir Sie um Klärung
der Nutzung von Parkplatzflächen im Reiterwaldstadion für unser Haus! |
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Für Fragen stehe ich
Ihnen gerne per E-Mail (hahn.andre@oldenburger-pferde.com) zur Verfügung. Telefonisch erreichen Sie mich unter 04441- 93
55 95. |
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Nr.
3 – Freiwillige Feuerwehr Stadt Vechta – Stadtkommando – Jan-Arthur Müller,
Dominikanerweg 20, 49377 Vechta mit
Schreiben vom 03.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich möchte mich hiermit
zu dem obengenannten Bauvorhaben als Stadtbrandmeister der Feuerwehr Vechta
äußern. Ich begrüße grundsätzlich die dort geplanten Bauvorhaben im Rahmen
der städtebaulichen Entwicklung. Auch für mich muss dieser Bereich zeitnah
einer Wohnbebauung zugeführt werden. |
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In meiner Prüfung habe
ich jedoch festgestellt, dass das geplante Objekt der Gebäudeklasse 4
entspricht und somit vermutlich zu den „drehleiterpflichtigen“ Gebäuden
zählen wird. |
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Bitte berücksichtigen
Sie, dass lt. Feuerwehrbedarfsplan das Objekt mit einer Drehleiter nicht
innerhalb der nötigen Hilfsfrist erreicht werden kann und somit der zweite
Rettungsweg nicht über eine Drehleiter sichergestellt werden kann und als
baulicher Rettungsweg erstellt werden müsste. |
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Ich möchte Sie bitten, diese Problematik aber noch
einmal im Detail mit dem Brandschutzprüfer des LK-Vechtas zu besprechen. |
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Nr.
4 – LGLN – Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit
Schreiben vom 17.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und
Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover
(Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu
entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
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Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine
historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die
Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung
durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche
Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor
(siehe beigefügte Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig
ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus
der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen
(KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand
von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in
eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur
Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
Der Bitte wird nachgegangen. |
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Nr.
5 – EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit
Schreiben vom 20.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als
Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage)
und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder
beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte
stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder
technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer
Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung
der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten
ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln
der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige
Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE
NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. Die EWE Netz wird rechtzeitig vor Baubeginn beteiligt. |
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein
wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf
den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.
ä.) verzichtet werden soll. |
Der Hinweis werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene
beachtet. Bislang ist die Errichtung eines wärmetechnischen
Versorgungskonzeptes nicht vorgesehen. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten
sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu
erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder
Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen
einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall
der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ,
denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und
die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche
Faktoren. |
Der Bitte wird gefolgt. |
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und
verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit
Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden
Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren
Ansprechpartner Claudia Vahl unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493158. |
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Nr. 6 – ExxonMobil Production Deutschland
GmbH mit Schreiben vom 20.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil
Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die
Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des
Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB),
der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. |
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Von dem hier angezeigten
Vorhaben sind Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen.
Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen. |
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Wir weisen darauf hin,
dass unsere Angaben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinformation
erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g.
BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der
Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG bestätigt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. |
Wir machen darauf
aufmerksam, dass sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für
Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren
Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen sind. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Der gesamte
Schutzstreifen unserer Leitung(en) ist gem. dem geltenden technischen
Regelwerk als Bauverbotszone definiert bzw. auszuweisen, so dass zur
Gewährleistung der Sicherheit der Leitung(en) und zu eventuell erforderlichen
Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten eine jederzeitige Erreichbarkeit der
Leitung(en), auch mit Maschineneinsatz, gewährleistet ist. |
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Im Schutzstreifenbereich
besteht des Weiteren auch ein Verbot leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu
zählt u.a. auch das Anpflanzen oder aufwachsen lassen von Bäumen und
Sträuchern, sowie das Setzen von tiefwurzelnden Pflanzen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Aus Sicherheitsgründen
ist es unbedingt erforderlich, rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Werktage vor
Beginn jeglicher Maßnahmen im Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu
folgendem Überwachungsbetrieb aufzunehmen: |
Die Exxon Mobil wird rechtzeitig vor
Baubeginn beteiligt. |
ExxonMobil Production
Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup Tel: 0 4472/891-0 |
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Die Schutzanweisungen
fügen wir mit der Bitte um Beachtung, auch durch die bauausführende Firma,
bei. Sie sind auf der Baustelle zusammen mit den Plänen vorzuhalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen, die Schutzanweisungen werden auf Umsetzungsebene beachtet. |
Tiefbau- und
Dränagearbeiten mit Maschineneinsatz im Schutzstreifen der Leitung(en) müssen
von unserem zuständigen Überwachungsbetrieb ständig beaufsichtigt werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Wir bitten Sie, uns bei
den weiteren Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne
zur Verfügung. |
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Unsere heutige
Stellungnahme bezieht sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende
Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht
enthalten. |
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Bitte bestätigen Sie uns
den Erhalt dieser Stellungnahme per Antwort auf diese E-Mail. Sollten Sie
Ihre Anfrage über BIL - Bundesweites Informationssystem zur Leitungsrecherche
- gestellt haben, ist dies nicht notwendig. |
Der Bitte wurde entsprochen. |
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Anlage: -
Broschüre Schutzanweisungen
Erdgas- und Erdölleitungen (8 Seiten) |
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Nr. 7 – Landesamt für Bergbau, Energie
und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 19.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das
LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw.
Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die
von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten sind.
Bitte beteiligen Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren,
damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf,
Breite des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können. Der
Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche
Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen
zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden
Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden
Tabelle: |
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. Gemäß der
Auskunft auf der Internetseite (https://corporate.exxonmobil.de/unternehmen/exxonmobilsstrukturindeutschland) gehört die MEEG zur ExxonMobil.
Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei der angesprochenen Leitung um
die Erdölleitung aus der Stellungnahme von ExxonMobil vom 20.04.2023 handelt.
Der
Verlauf der Erdölleitung wird inklusive seines Schutzstreifenbereiches in die
Planzeichnung gekennzeichnet. Aufgrund der redaktionellen Änderung ist eine
erneute Auslegung nicht notwendig. Die Begründung wird um die Erdölleitung
und die Schutzmaßnahmen ergänzt. |
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s.o. |
Wenn die Beteiligung der
Leitungsbetreiber bereits im Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt
wurde und zwischenzeitlich keine Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte,
ist die Erfordernis einer erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen durch
die verfahrensführende Behörde abzuwägen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Sofern im Zuge des o.g.
Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen
zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS® Kartenserver. Die
Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen
Fassungen erfolgen. |
Die
Begründung wird redaktionell um die nebenstehenden Hinweise ergänzt. |
Ob im Vorhabensgebiet eine
Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt
und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw.
aufrechterhalten wurde, können Sie dem
NIBIS® Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. |
|
Informationen über
möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
Salzabbaugerechtigkeiten befinden sich
im Plangebiet nicht. |
In Bezug auf die durch das
LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
|
Die vorliegende
Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen
Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die
Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die
verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren
noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht
etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 8 – GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische
Straße 108-112, 34119 Kassel mit Schreiben vom 27.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir danken für die
Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. |
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Wir antworten Ihnen
zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. |
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Nach Prüfung des
Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir
Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließen die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. |
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Nachträgliche
Lageänderungen in Ihrer Projektplanung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und zu gegebener Zeit beachtet. |
Wir möchten Sie auf
folgendes hinweisen: Neben den Flächen für die Aufstellung / Änderung von
Bebauungsplänen etc. ist es unbedingt erforderlich, dass auch die
Flächen von den externen Kompensationsmaßnahmen in BIL zeichnerisch
eingestellt werden. Es reicht nicht aus, diese Maßnahmenflächen nur in den
beigefügten Antragsunterlagen zu benennen. Über BIL müssen auch für diese
Maßnahmenflächen die Zuständigkeiten der Anlagenbetreiber geprüft werden. Nur
so ist gewährleistet, dass BIL die zuständigen Anlagenbetreiber informiert
und sie die Möglichkeit erhalten auch für die externen Kompensationsflächen
Stellung zu nehmen. |
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Wir möchten Sie darauf
hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. |
Der Hinweis wurde beachtet, es
wurden auch andere Leitungsträger beteiligt sowie eine BIL-Abfrage
durchgeführt. |
Nr. 9 – Deutsche Telekom Technik GmbH,
Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben vom 05.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
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Im Planbereich befinden
sich Telekommunikationslinien der Telekom. |
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Bei der Bauausführung
ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen
Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.
B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt
der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. (Internet:
https://trassenauskunft-kabel.telekom.de oder
mailto:Planauskunft.Nord@telekom.de). Die
Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Nr. 10 – Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege – Abteilung Archäologie mit Schreiben vom 08.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o.g. Planungen
keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. |
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Aus dem Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine
archäologischen Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl archäologischer Funde
und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar sind, können sie auch nie
ausgeschlossen werden. |
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Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den
Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und auf Umsetzungsebene beachtet. |
Nr. 11 – Bürger 1 mit Schreiben vom 05.04.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Besten Dank für
die Information bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hierzu habe ich
aber größte Bedenken und lehne aus den nachfolgenden Gründen das Vorhaben ab: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1.
Der Wohnungsbau befindet sich zwischen den
Gewerbebetrieben meiner Firma und der Firma bela-pharm. Hier sehe ich großes
Konfliktpotenzial vor allem in den Bereichen der Anlieferung unseres
Gewerbebetriebes. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Firma
Zuck wird gegenwärtig von der rückwärtigen Seite des Firmengebäudes über die
Straße „Am Bergkeller“ beliefert. Die vorliegende Planung betrifft
ausschließlich das Flurstück 112/7. Die Straße „Am Bergkeller“ befindet sich
außerhalb des Geltungsbereiches, sodass die Belieferung des Möbelgeschäftes
auch weiterhin über die Straße „Am Bergkeller“ erfolgen kann. Die zukünftigen
Gebäude innerhalb des Plangebietes halten den entsprechenden notwendigen
Abstand zu Straßenverkehrsflächen ein, sodass Sichtbeziehungen weiter
bestehen. Es wird kein Konfliktpotential für die Anlieferung gesehen. |
2.
Bei heutigen Großveranstaltungen ist die Verkehrs-,
Anliefer- und die Parkplatzsituation schon äußerst kritisch. |
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3.
Die Stadt Vechta investiert sehr viel Geld in ihre
Sportstätten und will gleichzeitig hier einen großen Wohnungsbau realisieren.
Dies führt zur Einschränkung der neuerrichteten Sportstätten durch
Lärmbelästigung. Das wäre doch sehr schade für die Stadt Vechta. |
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4.
Gleiches Argument gilt für den Verband der Züchter des
Oldenburger Pferdes. |
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5.
Auf dem Zielgrundstück befindet sich wertvoller
Baumbestand, der ebenfalls durch dieses Vorhaben vernichtet werden würde. |
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Ich hoffe, dass
Sie meine Argumentationen bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen. |
Für die Berücksichtigung im Verfahren wird auf die jeweilige
Abwägung verwiesen. |
Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 196 „Wohnprojekt am Schützenplatz“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan.“
Frau Scharf
erläutert, dass hier das Grundstück privat verkauft wurde und der Bauherr nun
ein Projekt mit 82 Wohnungen und einer Tiefgarage plane. Es soll 15 % der
Wohnungen als geförderter Wohnraum entstehen.
Im Anschluss
stellt Frau Abel vom Planungsbüro NWP das Vorhaben vor und erläutert die im
Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und die
Abwägungsvorschläge.
BGM Kater weist
darauf hin, dass das Vorhaben aus seiner Sicht ein sehr gelungenes Projekt
darstellt, aber sich sicherlich das Erscheinungsbild an der Stelle zunächst
verändert, aber durch das Projekt viel Wohnraum und vor allen Dingen auch
sozialer Wohnraum geschaffen wird.
Im Anschluss wird
über andere Möglichkeiten der Nutzung des Standortes gesprochen. Es könne z.B.
auch als eine Erweiterung der Sportstätten genutzt werden oder in sonstiger
Weise in die vorhandenen Sportflächen integriert werden. BGM Kater erklärt,
dass die Fläche nicht im Besitz der Stadt ist und dass nur begrenzt eine
Einflussnahme möglich ist. Weiterhin verweist er darauf, dass bereits im
vergangenen Jahr der Aufstellungsbeschluss mit dem Vorhabenentwurf gefasst
worden ist und diese Grundsatzfrage damit entschieden ist. Aus seiner Sicht ist
es eine gute Lösung, dort Gewerbeflächen und Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Es wurde
umfangreich über die vorhandenen Bäume diskutiert und die Möglichkeiten, diese
zu erhalten.
Herr Hölzen von
der Fraktion “Wir für Vechta“ vertritt die Meinung, dass das gesamte Projekt zu
groß ist und wenn der Anteil der Wohnungen reduziert werde, können damit auch
mehr Bäume erhalten werden. Er stellt daraufhin einen Änderungsantrag auf
Halbierung des Vorhabens auf 41 Wohnungen mit einer Festschreibung von 15 %
geförderten Wohnraum. Der Ausschussvorsitzende lässt hierüber abstimmen:
Abstimmungsergebnis:
Ja 4
Nein 11
Enthaltungen 0