Sitzung: 31.05.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 61/019/2023
Der Ausschuss für Umwelt,
Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung
vor:
I. Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Öffentlichkeit, vertreten durch die Rechtsanwälte Engemann/Partner mit
Schreiben vom 16.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Unsere Mandantin ist Betreiberin des
Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek, der sich in unmittelbarer
Nachbarschaft östlich des Gebiets befindet, das im Rahmen des laufenden
Bauleitplanverfahrens als Positivfläche in den Flächennutzungsplan der Stadt
Vechta aufgenommen werden soll. Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft
nehmen wir zur beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans wie folgt
Stellung: |
Kenntnisnahme. |
Die vorgesehene Änderung
des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Vechta dient, wie sich auch aus der
Begründung des Planentwurfs selbst ergibt, der Ermöglichung eines Vorhabens,
dass die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Bereich
der neu darzustellenden Fläche vorsieht. Nach Kenntnis unserer Mandantschaft
soll es sich um drei Windenergieanlagen mit Nennleistungen von jeweils bis zu
6,0 MW, Nabenhöhen von bis zu 156 m, Rotordurchmessern von bis zu 150 m,
mithin also Gesamthöhen von bis zu 231 m handeln. Wie die Erfahrung zeigt, kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass diese Pläne bis zur Realisierung noch
modifiziert und im Ergebnis noch größere Windenergieanlagen errichtet werden. |
Es ist richtig, dass in der
107. Änderung (Teilbereich Holtrup) die Höhe oder Anzahl der
Windenergieanlagen (WEA) nicht festgelegt wird. Die Stadt hat jedoch dargelegt, dass sich die Fläche für die
Errichtung von 3 leistungsstarken WEA eignet. Abschließende Entscheidungen
zur Art und Anzahl der WEA bleiben weiterhin dem nachfolgenden
Genehmigungsverfahren überlassen. |
Unsere Mandantschaft geht
derzeit davon aus, dass die nächstgelegenen neuen Windenergieanlagen, die
durch das vorliegende Bauleitplanverfahren ermöglicht werden sollen, eine
Entfernung von lediglich rund 400 m zu den von ihr betriebenen, insgesamt
vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek aufweisen
werden. Dies korrespondiert durchaus mit der Entfernungsangabe auf Seite 5
der Begründung des Planentwurfs, wo von einem „Abstand von rd. 340 m”
zwischen dem Plangebiet und dem „Vorranggebiet für die Windenergienutzung
der Gemeinde Visbek mit vier Windenergieanlagen” die Rede ist. Dies
entspräche nach derzeitigem Planungsstand einer Entfernung von gerade mal
dem 1,73-fachen der Gesamthöhe und dem 2,67-fachen des Rotordurchmessers
der neu geplanten Anlagen. Da die 107. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Vechta konkret der Ermöglichung dieses
Windenergieprojekts dient, ist unsere Mandantschaft von diesem
Bauleitplanverfahren also direkt und unmittelbar betroffen. Dabei kann sich
die Stadt Vechta als Planungsträgerin für das vorliegende
Bauleitplanverfahren auch nicht darauf zurückziehen, dass im Flächennutzungsplan
keine konkreten Standorte und sonstigen Details der zu errichtenden
Windenergieanlagen festgelegt werden, sodass Fragen der Beeinträchtigung
berechtigter Interessen oder gar Verletzung von Rechten der Betreiberin des
benachbarten Windparks erst im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu prüfen wären. Angesichts der konkreten
Projektbezogenheit der Planung sind diese Fragen auch bereits im Rahmen des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens zu prüfen und in der Abwägung zu berücksichtigen.
Es kann insoweit nichts anderes gelten als in Bezug auf die Berücksichtigung
der berechtigten Interessen von Anwohnern. Deren Belange werden zurecht
sowohl in der Begründung des Planentwurfs (vgl. z.B. Seite 8 bis 10) als
auch im Umweltbericht (Seite 19 f.) intensiv behandelt. Obwohl auch deren
konkrete Betroffenheit im Detail erst feststeht, wenn die genauen
Standorte, Anlagentypen, Anlagengrößen und die von ihnen ausgehenden
Emissionen feststehen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind
jedoch sämtliche öffentlichen und privaten Belange untereinander und
gegeneinander gerecht abzuwägen. Es ist festzustellen, dass die Belange der
Betreiber benachbarter Windenergieanlagen, in diesem Fall unserer
Mandantschaft, im bisherigen Planverfahren keinerlei Rolle spielen; es
handelt sich insoweit um einen vollständigen Abwägungsausfall. Nach den technischen Baubestimmungen
ist für freistehende Windenergieanlagen mit Turm und Gründung ein
ausreichender Abstand untereinander und zu anderen vergleichbar hohen
Bauwerken erforderlich. Für den Standsicherheitsnachweis von
Windenergie-anlagen wird auf der Grundlage der Richtlinien für
Windenergieanlagen (sowohl in den Fassungen März 2004 als auch Oktober 2012,
hier: Schriftenreihe B des DIBt, Heft 8) eine geringere Turbulenzintensität
angesetzt als nach der zuvor bauaufsichtlich eingeführten Richtlinie für
Windkraftanlagen. Der verringerte Ansatz der Turbulenzintensität bedingt
größere Mindestabstände der Windenergieanlagen zur Gewährleistung der
Standsicherheit. Bei Unterschreitung der Abstände von acht Rotordurchmessern
in Hauptwindrichtung bzw. fünf Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung nach
Abschnitt 6.3.3 der aktuellen Richtlinie für Windenergieanlagen können sowohl
nach den Richtlinien März 2004 (Abschnitt 6.3.3) als auch Oktober 2012
(Abschnitt 7.3.3) stand-sicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen.
Diese Abstände werden mit Hilfe des vorliegenden Planentwurfs massiv
unter-schritten. Nach dem derzeitigen Planungsstand beträgt der Abstand, wie
bereits erwähnt, gerade mal das 2,67 -fache des Rotor-durchmessers der neu
geplanten Anlagen, noch dazu in Hauptwindrichtung. Damit ist die
Genehmigungsfähigkeit der geplanten Wind-energieanlagen im vorgesehenen
Bereich grundlegend in Frage gestellt. Die Stadt Vechta läuft deshalb Gefahr,
mit dem vorliegenden Verfahren einen Bauleitplan aufzustellen, der für den
vorgesehenen Zweck gar nicht nutzbar ist. Ein solcher Plan wäre von
vornherein unwirksam. Es wird deshalb dringend angeraten, das Planungskonzept
im Hinblick auf die Belange des benachbarten Windparks auf dem Gebiet der
Gemeinde Visbek zu überprüfen. |
Die geplante
Konzentrationsfläche der Stadt Vechta liegt in ihren Abmessungen mindestens
340 m entfernt von der bestehenden Grenze des gültigen Bebauungsplanes Nr.
74 (Windenergieanlagen) der Gemeinde Visbek in Astrup. Mögliche
Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes halten jedoch größere Abstände
zu den bestehenden Anlagen ein, da die Rotoren innerhalb des Sonstigen Sondergebietes
liegen werden. Es wird nachfolgender
Passus neu in die Begründung eingefügt. „Nachbarinteressen – Mit Schreiben vom 16.03.2023 teilt die
in der Gemeinde Goldenstedt ansässige Windparkbetreibergesellschaft Astrup
mit, dass ihr bestehender Windpark (4 WEA) von den Planungen der Stadt Vechta
direkt betroffen sei. Infolge der Nähe des geplanten Windparks werden
Standsicherheitsrisiken sowie wirtschaftliche Verluste für die bestehenden
Anlagen befürchtet. Die vorgesehene Konzentrationsfläche der Stadt sei
infolge dessen für die Windenergie unter Berücksichtigung der
Nachbarinteressen nicht oder nur äußerst eingeschränkt nutzbar. Derzeit
werden auf Seite der Gemeinde Visbek insgesamt vier WEA des Typs E-82
betrieben. Die Prüfung des Sachverhaltes zeigt, dass die von der Stadt
gewählte Fläche durchaus die Errichtung von drei leistungsstarken WEA
ermöglicht. Die neuen Anlagen können unter Berücksichtigung auch einer
eigenen wirtschaftlichen Anlagenkonfiguration (Abstand der Anlagen
untereinander) so errichtet werden, dass sie z.B. 535 m bzw. im südlichen
Bereich sogar 688 m Entfernung zu den Bestandsanlagen in Astrup aufweisen
würden. Diese Abstände liegen deutlich höher, als die dortigen Abstände der
Anlagen untereinander in Hauptwindrichtung (382 m bzw. 500 m) (siehe
nachfolgende Skizze). Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung wird eine genaue
Anlagenkonfiguration nicht vorgegeben. Eine hinreichende Bestückung der
Flächen mit Anlagen ist jedoch möglich, womit die Planung zielführend ist. Abb.: Abstände der Anlagen in Visbek und Abstände zu
möglichen Anlagen im Plangebiet 107-1 Die genaue Konfiguration von Anlagen innerhalb des
Plangebietes bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Eine
grundsätzliche Eignung des Plangebietes ist gegeben. Auf den Abstand zwischen den Plangebieten
kommt es dabei naturgemäß nicht an. Insoweit ist die Berechnung unzutreffend,
dass unter Zugrundelegung eines Rotordurchmessers von 150 m der Neuanlagen,
ein Abstand vom 2,67-fachen des Rotordurchmessers zur Altanlage bestehen
würde. Vielmehr ergibt sich bei einem Mindestabstand von 500 m ein Abstand
vom ca. 3,5-fachen des Rotordurchmessers. Eine abschließende Formel, welche Abstände
in Anbetracht der einzuhaltenden Standsicherheiten einzuhalten sind, gibt es
nicht. Es gibt keine normativ strikt einzuhaltenden Mindestabstände. Gemäß
einem Urteil von 2023 muss eine genaue Prüfung der Betriebssicherheit
standortspezifisch innerhalb des Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 6
A 241/18 –, Rn. 45, juris). Ein derzeit möglicher
Mindestabstand vom ca. 3,5 -fachen des Rotordurchmessers ist auf Planebene
geeignet, von keinen gravierenden Auswirkungen auf den Nachbarwindpark
auszugehen. Zugleich ist es grundsätzlich auch möglich, dass bei einer
eventuellen Überschreitung von Turbulenzintensitäten entsprechende
Abschaltvorgaben im Genehmigungsverfahren beauflagt werden. Einen Anspruch darauf, dass im Umgebungsbereich bestehender
Anlagen keine neuen Anlagen entstehen dürfen, gibt es nicht. Gerade
Positivplanungen setzen oftmals an bestehenden Konzentrationsflächen an.
Diese wären mit den in der Stellungnahme vorgetragenen Argumenten im Übrigen
gar nicht möglich. Nach einer überschlägigen Bilanzierung der
potentiellen Windparkbetreiber der Plangebietsfläche wäre ein maximaler
Ertragsverlust von 7 % für den bestehenden Windpark in Visbek zu erwarten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfte eine
Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen zu erwartenden „Windklau“
keinesfalls bei einem Ertragsverlust von weniger als 10 % anzunehmen sein (BVerwG,
Beschluss vom 13. März 2019 – 4 B 39/18 –, Rn. 10, juris). Maßgeblich für die
Stadt ist, dass die geplante Fläche für die Windenergienutzung durch die
Errichtung von voraussichtlich drei Anlagen genutzt werden kann und die
Planung wirksam ist“. |
lm Übrigen sind zu dem
Planentwurf folgende Anmerkungen zu machen: Die 107. Änderung des FNP
der Stadt Vechta hat das Ziel, im Wege einer isolierten Positivplanung eine
zusätzliche Fläche für die Windenergienutzung darzustellen. Als Rechtsgrundlage für diese Planung
wird § 249 Abs. 1 BauGB angegeben. Damit ist offensichtlich die
genannte Vorschrift in der bis zum 31.01.2023 geltenden Fassung gemeint.
Diese Vorschrift ist außer Kraft getreten und daher nicht mehr anwendbar. |
Die Rechtgrundlagen werden
aktualisiert. Die Unterlagen wurden vor dem Februar 2023 erstellt und beziehen
sich insoweit auf die bis dahin gültige Rechtsfassung. Nunmehr wird die ab
1.2.2023 geltende Fassung berücksichtigt. Es gilt das „Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist“. |
Sofern die Stadt Vechta der
Auffassung ist, über eine wirksame Konzentrationszonenplanung i.S. von § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verfügen, so müsste sich die beabsichtigte
Positivplanung am Maßstab von § 245 e Abs. 1 Sätze 5 - 8 BauGB messen lassen.
Es erscheint erforderlich, die Planunterlagen insgesamt an den neuen
Rechtsrahmen anzupassen. Die gesetzlichen Neuregelungen spielen, soweit
ersichtlich, bislang im Verfahren so gut wie keine Rolle. Eine Ausnahme
bildet lediglich der Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung, der auf Seite
10 der Begründung zum Planentwurf bereits unter Nennung der gesetzlichen
Neuregelung in § 249 Abs. 10 BauGB angesprochen wird. |
Es wird in den Unterlagen
auf § 245 e als Grundlage für die Planung Bezug genommen. Die Grundzüge der
Planung werden damit nicht berührt. In die Begründung zur
Planung wird folgender Passus neu eingeführt. „Rechtsgrundlage bildet der § 245 e: Satz 5 - Werden in einem Flächennutzungsplan oder
Raumordnungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie
dargestellt, kann die Abwägung auf die Belange beschränkt werden, die durch
die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden; - Es erfolgt keine
Beschränkung der Belange; sie werden umfassend für die Fläche abgehandelt. Satz 6 - Dabei kann von dem Planungskonzept, das der
Abwägung über bereits dargestellte Flächen zu Grunde gelegt wurde, abgewichen
werden, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden; - Mit der
vorliegenden Planung weicht die Stadt Vechta nicht von den Aussagen ihrer
gesamtstädtischen Potentialanalyse ab. Satz 7 - Von der
Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn
Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang
dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden. Satz 8 - § 249
Absatz 6 bleibt unberührt (BauGB § 245 e Sätze 5 – 8); - Die Größe der bislang im FNP
(Teilflächennutzungsplan Windenergie) dargestellten Konzentrationsbereiche
für Windenergie beträgt insgesamt 45,1 ha (SO-Ehrland 18,6 ha / SO-Deine 11,2
ha / SO-Vechtaer Mark 15,3 ha). Die vorliegende Planung weist eine
Flächengröße von gerundet 29 ha auf, womit rd. 64 % der bisher dargestellten
Fläche neu hinzukommen. Die Grundzüge des bisher gültigen
Teilflächennutzungsplanes und des zugrunde liegenden Standortkonzeptes sind
gleichwohl nicht berührt, denn der Standort basiert auf den damals
getroffenen Auswahlkriterien. Der Wegfall eines artenschutz-rechtlichen
Verbotstatbestandes macht nunmehr die Entwicklung der Fläche möglich.“ |
Auf Seite 10 der Begründung zum
Planentwurf wird auch ausgeführt, dass ein Betrieb von Windenergieanlagen
innerhalb des darzustellenden Bereichs „im Regelfall ohne sonstige
schallmindernde Maßnahmen möglich” sei, „soweit keine sonstige gewerbliche
Lärmvorbelastung in die Berechnungen eingestellt werden” müsse. Diese
Annahme ist gänzlich unrealistisch. Abgesehen von möglichen sonstigen gewerblichen
Vorbelastungen, zu denen sich die Begründung schlicht nicht verhält, ist in
jedem Fall die Vorbelastung durch den von unserer Mandantschaft betriebenen
Windpark in der Gemeinde Visbek zu berücksichtigen. Aufgrund der großen Nähe
dieses Windparks zum Plangebiet ist mit dem Erfordernis erheblicher
nächtlicher Betriebsbeschränkungen zu rechnen. Dieser Aspekt stellt die
Nutzbarkeit der vorgesehenen Fläche weiter in Frage. |
Bei der Genehmigungsplanung
ist die Lärmvorbelastung des bestehenden Windparks Astrup (Gemeinde Visbek)
mit einzurechnen. Auswirkungen auf die vorliegende Planung ergeben sich
nicht. In die Begründung zum
Bebauungsplan wird folgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 16.03.2023 teilen die Betreiber des
benachbarten Windparks Astrup (Gemeinde Visbek) mit, dass für den geplanten
Windpark infolge des wegen des bereits vorhandenen Lärms (bestehende WEA) mit
dem Erfordernis erheblicher nächtlicher Betriebseinschränkungen zu rechnen
sei, der die Nutzbarkeit der Fläche infrage stelle. Im Windpark Astrup sind gemäß den Regelungen des dort
bestehenden Bebauungsplanes drei von vier Anlagen zum Nachtzeitraum (22:00
bis 6:00) im schallreduzierten Betrieb zu betreiben, um die Ergebnisse der
damaligen Schallimmissionsprognose (Bestandslärm) umzusetzen. Diese Reduzierungen
führten und führen nicht zu einem unwirtschaftlichen Betrieb der Anlagen in
Astrup. Es wird zur Kenntnis
genommen, dass auch für die neu geplante Fläche in Vechta in Kenntnis aller
Schallquellen möglicherweise von einer Schallreduzierung in bestimmten
Phasen auszugehen wäre. Hinweise darauf, dass dies zu einer grundsätzlichen
Unwirtschaftlichkeit von möglichen Anlagen führen würde, liegen der Stadt
jedoch nicht vor und sind auch in Kenntnis der vorhandenen Abstände nicht
wahrscheinlich. Das Plangebiet wird in jedem Falle für den Planzweck nutzbar
sein. Im Schallgutachten im Genehmigungsverfahren werden die Vorbelastungen berücksichtigt.“ |
Die zu große Nähe der im
Plangebiet zu errichtenden Windenergieanlagen zu dem von unserer
Mandantschaft betriebenen Windpark auf dem Gebiet der Gemeinde Visbek führt
nicht nur, wie oben bereits ausgeführt, dazu, dass die Lebensdauer der bestehenden
Anlagen unserer Mandantschaft erheblich vermindert wird, mindestens aber
über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungs-arbeiten
nötig werden, weshalb von einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen an die Standsicherheit
auszugehen ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.06.2018, 8 A
11691/17. 0VG). Es ist darüber hinaus auch davon
auszugehen, dass die in Hauptwindrichtung vor den von unserer Mandantschaft
betriebenen Windenergieanlagen geplanten Anlagen im Plangebiet durch
Abschattungseffekte zu massiven Ertragseinbußen der Anlagen unserer
Mandantschaft führen werden, die deutlich über die Zumutbarkeitsschwelle
hinausgehen. Dies stellt nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung der
berechtigten Interessen unserer Mandantschaft dar, sondern ist gleichzeitig
als Verstoß gegen den öffentlichen Belang des Gebots der Rücksichtnahme aus
§35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu werten (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 13.03.2019,
4 B 39.18). |
Eine unzulässig große Nähe
liegt nicht vor. Vgl. dazu die Ausführungen
oben. |
lm Entwurf der
Planbegründung findet sich an zwei Stellen (Seite 9 oben sowie Seite 19
unten) der Hinweis, dass es sich bei dem Plangebiet um eine sog.
„Rotorinnerhalb-Fläche” handeln soll, sodass also die gesamten
Windenergieanlagen einschließlich des gesamten Rotors innerhalb des
darzustellenden Bereichs liegen müssen. Diese Festlegung ist von wesentlicher
Bedeutung, weil eine - nach dem neuen Rechtsrahmen für Windenergieplanungen
grundsätzlich mögliche - Darstellung als „Rotor- außerhalb-Fläche” dazu
führen würde, dass die zu errichtenden
Windenergieanlagen noch näher nicht nur an vorhandene Wohnbebauung,
sondern eben auch an den von unserer Mandantschaft betriebenen Windpark
heranrücken würde. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Erwähnungen in
der Planbegründung insoweit ausreichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit
erscheint es deshalb erforderlich, eine entsprechende Festlegung im Rahmen
der textlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zu treffen. |
Eine gesonderte textliche
Darstellung im Plan ist nicht erforderlich. Der angesprochenen
Klarstellung im Hinblick auf eine Rotor-in-Planung bedarf es nicht, da
selbst eine Planung, die sich hierzu nicht verhält, als Rotor-in-Planung zu
behandeln ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2022 – 12 KN 51/20 –,
juris). Die Verortung
aller Anlagenteile einer Windenergieanlage innerhalb der
dargestellten Fläche ist zudem regelmäßige Praxis. |
Auch wenn die
Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergie grundsätzlich
zu begrüßen und auch von unserer Mandantschaft ausdrücklich unterstützt
wird, so ist dennoch darauf zu achten, dass solche neuen Flächen für den
beabsichtigten Zweck auch tatsächlich geeignet sind. Diese Eignung ist bei
dem hier vorgesehenen Plangebiet massiv in Frage gestellt. Vor diesem
Hintergrund ist der Stadt Vechta wie auch dem Planungsträger, dessen Vorhaben
mit der vorliegenden Bauleitplanung ermöglicht werden soll, zu empfehlen,
Standortalternativen in Erwägung zu ziehen. |
Die Fläche ist für die
Errichtung von bis zu drei leistungsstarken Windenergieanlagen geeignet. In Mitwindrichtung können
zwischen geplanten möglichen Windenergieanlagen und den bestehenden Anlagen
in Astrup größere Entfernungen gehalten werden, als dies derzeit innerhalb
des Bestands in Astrup der Fall ist (siehe Skizze oben). |
Jegliche Bauleitplanung ist
nach dem planungsrechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung gehalten,
etwaige städtebauliche Konflikte zu lösen. Mit der hier vorgesehenen 107.
Änderung des Flächennutzungsplans wird jedoch ein neuer Konflikt geschaffen,
in dem die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet durch diese
Änderung möglich gemacht wird, die zu den soeben beschriebenen Konflikten mit
dem von unserer Mandantschaft betriebenen Windpark führt. Es ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der Stadt Vechta Gebiete
identifiziert werden können, die für die mit der vorliegenden Planung erfolgten
Zwecke deutlich besser geeignet sind. Auch Energiewende und Klimaschutz ist
in deutlich größerem Umfang gedient, wenn zusätzliche Flächen für die
Windenergienutzung bereitgestellt werden, die nicht zwangsläufig dazu
führen, dass bestehende Windparks zumindest in ihrer Effektivität erheblich
beeinträchtigt, wenn nicht sogar in ihrer Substanz gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund ist
die verfolgte 107. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vechta in der
vorliegenden Version leider abzulehnen. |
Es ist nicht erkennbar,
dass mit der geplanten Konzentrationsfläche der bereits bestehende Windpark
in Astrup (Gemeinde Visbek) in seiner Substanz gefährdet wäre. In die Begründung wird
folgender Passus neu eingefügt: „Die Anlagen in Astrup sind Bestand und durch das Baurecht
eines Bebauungsplanes abgesichert. Ein vorhandener und zeitweise wirksamer Abschattungseffekt
in Hauptwindrichtung (Westen), der aber auch zeitweise in umgekehrter
Richtung (aus Osten) für die neu geplanten Anlagen zu konstatieren wäre, ist
nicht als Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu sehen. Auch Betreiber von
WEA innerhalb von Konzentrationszonen müssen damit rechnen, dass ihnen durch
die Aufstellung weiterer Anlagen nicht nur Wind „genommen“ wird, sondern
dieser sich ggf. auch in seiner Qualität ändert. Ertragsberechnungen müssen
auch berücksichtigen, dass sich im Umfeld der Anlagen planerische
Veränderungen vollziehen. In einer Rechtsprechung geht man von einer
Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann aus, wenn es zu einem
Ertragsverlust von mindestens 10 % kommt (BVerwG, Beschluss vom 13. März
2019 – 4 B 39/18). Die Stadt kann infolge der gewählten Abstände davon
ausgehen, dass die Planung nicht zu Ertragsminderungen in der Weise im
Bereich Astrup führen wird, die für die dortigen Betreiber unzumutbar wäre. Die effektive Ausnutzung einer Konzentrationsfläche stellt
für die Stadt Vechta einen bedeutsamen öffentlichen Belang dar. Ein größerer
Abstand zum bestehenden Windpark in Astrup ist infolge der Umgebungsnutzungen
(Wohnhäuser) keine Option für die Stadt. Zudem ist zur Erfüllung der
politisch formulierten Ziele die Bereitstellung weiterer Konzentrationszonen
erforderlich, so dass es keine Alternativen zur vorliegenden Fläche gibt.“ |
Nr. 3 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit
Schreiben vom 27.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Boden - In der Planungsphase lassen sich aus
bodenschutzfachlicher Sicht mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzguts bedenken und in
Ausschreibungen bzw. folgende Planungsstufen übernehmen. Im Rahmen der
Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN
19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915
Vegetationstechnik im Landschaftsbau — Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung
von Bodenmaterial). Der Geobericht 28 Bodenschutz beim Bauen des LBEG dient
als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere Hinweise zur Vermeidung und Minderung
von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen
sind zudem in Geofakt 31 Erhalt und Wiederherstellung von Boden-funktionen in
der Planungspraxis zu finden. Hinweise - Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/ -untersuchungen sowie die Erstellung des
geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung
mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Anwendung von
DIN-Normen wird im Rahmen der Ausführungsplanungen berücksichtigt. Für die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich
keine Auswirkungen. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9
und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS
Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Informationen über möglicherweise
vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/
Bergbauberechtigungen/Alte Rechte. |
Es liegen keine
Bewilligungen, Erlaubnisse In die Begründung zur
Planung wird folgender Passus neu eingefügt: „Direkt östlich angrenzend an das Plangebiet erstreckt sich ein von
Altbergbau beeinflusster Standort. Es handelt sich um das Feld Goldenstedt /
Visbek (Zechstein). Der Rohstoff ist Erdgas. Innerhalb dieses
Bewilligungsfeldes stehen bereits die vier Windenergieanlagen von Visbek.
Bergrechtliche Belange werden auch auf Seiten der Stadt Vechta nicht
grundsätzlich berührt. Eine Vereinbarkeit der Planung mit den vorhandenen
Bewilligungsfeldern ist gegeben.“ In die Begründung und die
Planzeichnung wird folgender Hinweis neu eingefügt: „Das Plangebiet
befindet sich innerhalb des sehr großflächigen Bergwerksfeldes Münsterland.
Der Bodenschatz sind Kohlenwasserstoffe. Der aktuelle Rechtsinhaber ist die
OEG. Die Laufzeit der Berechtigung ist unbefristet.“ |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. Anlage „Abstand von Windkraftanlagen
(WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus“ (12 Seiten) |
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Nr. 4 Bundeswehr mit
Schreiben vom 27.02. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden
Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen
Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine
Einwände. |
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Die
Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische
Belange dem nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich
militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den
militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen. Genauer werde ich
mich erst im Rahmen des bundesimmissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
einzelner Anlagen äußern. Dem Flächennutzungsplan steht insoweit nichts
entgegen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 5 LGLN, Kampfmittelbeseitigungsdienst mit
Schreiben vom 08.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sofern in meinen
anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird,
mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der
Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der
Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte
Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch
Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die
Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des
Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr
gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für
Behörden kostenpflichtig. Die Bearbeitungszeit für
Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab
Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung
und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den
Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. Sofern eine solche kostenpflichtige
Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende
schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
|
Für die Planfläche liegen
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse
vor (siehe beigefügte Kartenunterlage): Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche
A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden
Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung
durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung
durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht
geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine
Verdacht auf Kampfmittel. In der vorstehenden Empfehlung sind
die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt werden. |
Der Hinweis wird in der
Begründung ergänzt. Es wird nachfolgender
Passus neu in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung eingefügt: „Mit Schreiben vom 08.03.2023 teilt das LGLN,
Kampfmittelräumdienst mit, dass derzeit noch keine vollständige Auswertung
der Luftbilder für das Plangebiet und auch keine Sondierungen erfolgt sind.
Im Rahmen einer Gefahrenabwehr ist es deshalb erforderlich, dass der zukünftige
Vorhabenträger vor dem Bau von WEA den Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen auffordert, diese Auswertung kostenpflichtig für die dann
geplanten Standorte von WEA und auch die Zufahrten zu beantragen.“ Auf der Planzeichnung wird
der Hinweis ergänzt (Ergänzung ist unterstrichen): „Kampfmittel – In Verbindung mit geplanten Vorhaben
ist eine Luftbildauswertung vom Vorhabenträger zu veranlassen. Sollten sich während der Bauarbeiten
Hinweise auf Bombenblindgänger oder andere Kampfmittel im Boden ergeben, so
ist unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt der
Stadt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN – Regionaldirektion
Hameln-Hannover zu verständigen.“ |
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Nr. 6 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems mit
Schreiben vom 08.03.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Meine
Prüfung hat ergeben, dass Wald im Sinne des § 2 NWaldLG betroffen ist. Die
geplanten baulichen Anlagen sollten einen Mindestabstand von 200 m zum dort
befindlichen Wald einhalten. Wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen
werden können, ist ein Ausgleich zu gewährleisten. Der exakte
Ausgleichsfaktor muss dementsprechend berechnet werden und liegt oft über dem
Verhältniswert von 1:1. Für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen empfehle ich die Ziele des Niedersächsischen
Weges in Verbindung mit dem sog. LÖWE+ zu berücksichtigen. Erkenntnisse zum
Klimawandel, zum Erhalt der Biodiversität sowie zum Boden- und Naturschutz
finden hier eine stärkere Berücksichtigung. Unter anderem werden die Anteile
der natürlichen Waldgesellschaften und ökologischen Hotspots erhöht. Bei der Rodung von Wald bestehen
Bedenken. |
Die beiden kleinen
Waldflächen sind in der Darstellung der Flächennutzungsplanänderung
berücksichtigt. Die genauen
Abstandsregelungen einzelner Anlagen bleiben der Einzelfallprüfung im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens vorbehalten. In die Begründung wird nachfolgender
Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 08.03.2023 teilt die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems mit, dass WEA zur
grundsätzlichen Vermeidung von Beeinträchtigungen des Waldes einen Abstand
von 200 m halten sollten. Soweit Beeinträchtigungen aber nicht ausgeschlossen
werden können, weist das Forstamt darauf hin, dass dann auch
Ausgleichsfaktoren über dem Verhältniswert 1:1 geboten sein können. Dies wird im Rahmen der
Genehmigungsplanung und in genauer Kenntnis der Standorte berücksichtigt.“ |
Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z.
B. Waldbewertungen und Ersatzaufforstung) kann das Forstamt Weser-Ems
beratend hinzugezogen werden. |
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Nr. 7 Telekom Deutschland GmbH mit
Schreiben vom 02.03.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom hat bezüglich
der o. g. Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken. In Bezug auf unsere
Richtfunkstrecken wenden Sie sich bitte an die Richtfunk-Trassenauskunft,
Deutsche Telekom Technik GmbH, Wilhelm-Pitz-Str.1 in 95448 Bayreuth, E-Mail: Richtfunk-Trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de Für evtl. Strecken
anderer Betreiber: Bundesnetzagentur, Referat 226, Richtfunk, Fehrbelliner
Platz 3 in 10707 Berlin. |
Die Richtfunktrassenauskunft wurde im Rahmen des Verfahrens
beteiligt. |
Nr. 8 Avacon Netz GmbH mit
Schreiben vom 24.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Anfragebereich befinden sich keine
Versorgungsanlagen von Avacon Netz GmbH / Avacon Wasser GmbH / WEVG GmbH
& Co KG. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Auskünfte über Verteilungsanlagen, die sich nicht im Eigentum des
Netzbetreiber befinden, müssen bei den zuständigen Netzbetreibern
(Übertragungsnetzbetreiber, Stadtwerke, Wasserzweckverbände, private
Eigentümer) eingeholt werden. Eventuell kann die Gemeinde über weitere
Versorgungsträger Auskunft erteilen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 9 Niedersächsisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz (NLWKN) mit
Schreiben vom 07.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Das Vorhaben liegt in einem
Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte). Hier sollte eine rechtzeitige
Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen. Für Rückfragen
steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne zur Verfügung. Sollte
das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen,
geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst
(GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD. |
Die Lage im Wasserschutzgebiet
ist bereits in der Begründung sowie im Umweltbericht benannt. Grundsätzliche Konflikte
für die Planung sind nicht gegeben. In die Begründung wird nachfolgender
Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom
07.03.2023 teilt das Nds. Landesamt für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz (NLWKN) mit, dass bei konkreten Vorhaben infolge der Lage im
Trinkwasserschutzgebiet frühzeitig eine Abstimmung der Vorhabenträger mit der
unteren Wasserbehörde erfolgen muss.“ |
Nr. 10 Exxon Mobil mit
Schreiben vom 15.03. 2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil Production
Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die
Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des
Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB),
der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Von
dem hier angezeigten Vorhaben sind in unmittelbarer Nähe Betriebsanlagen der
o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten
Planunterlagen entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass unsere
Angaben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die
Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so
lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen
Beauftragten der EMPG bestätigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass
sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen,
technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u. A. an unseren Anlagen vom
Verursacher der Maßnahme zu tragen sind. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Bei Errichtung von
Windenergieanlagen ist der Sicherheitsabstand zu Erdgas-/Erdöl-Anlagen (z.B.
Erdgasleitungen und Betriebsplätze) so zu wählen, dass eine Gefährdung, zum
Beispiel durch Umsturz, Gondelabwurf oder Abwurf von Rotorblättern,
ausgeschlossen ist. Hierzu verweisen wir auf den Erlass des niedersächsischen
Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz „Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass)“ vom 01.09.2021
und die Rundverfügung Nr. 4.45 „Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu
Einrichtungen des Berghaus“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
(LBEG) vom 17.10.2022, in der die Sicherheitsabstände für Windenergieanlagen
zu Einrichtungen des Bergbaus behördlich festgelegt wurden (s. Anlage). Aus Sicherheitsgründen wird
ein Abstand von größer 900 m zwischen Windenergieanlagen und bergbaulichen
Anlagen als ausreichend angesehen. Für den Fall, dass die geplanten
Windenergieanlagen diesen Mindestabstand unterschreiten, ist gemäß Ziffer 2
der Rundverfügung eine Bewertung des Einzelfalls notwendig. lm Rahmen der
Einzelfallprüfung sind insbesondere die Nabenhöhe und die Gesamthöhe der neu
zu errichtenden Windenergieanlage von Bedeutung. Sowohl aus der Gesamthöhe
sowie der Nabenhöhe errechnet sich der einzuhaltende Mindestabstand zu
obertägigen sowie untertägigen bergbaulichen Anlagen. Sollten aufgrund von
Arbeiten auf bzw. an unseren bergbaulichen Anlagen Ausfallzeiten oder Trudelbetrieb
an Windenergieanlagen entstehen, so bestehen aufgrund der Ausfallzeiten keine
Ansprüche gegenüber EMPG. Wir bitten Sie, uns bei den weiteren
Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Unsere heutige Stellungnahme bezieht sich auf den derzeitigen Planungsstand.
Laufende Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme
nicht enthalten. |
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Anlage „Betroffene
Betriebseinrichtungen“ (4 Seiten) |
Die Leitungen verlaufen in
einem erheblichen Abstand zum Plangebiet. Eine unmittelbare Betroffenheit ist
nicht vorhanden. In die Begründung zur
Planung wird nachfolgender Passus neu eingefügt: „Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilt die Exxon Mobil mit, dass sich in
Nähe des Plangebietes Bohrungen und Leitungen befinden. Es handelt sich dabei
im Osten um die Bohrung Goldenstedt Z12 (Sauergas) mit einem entsprechenden
Leitungsverlauf etwa in Nord-Süd-Richtung. Für diese Bohrung bzw.
Leitungsverlauf liegen die bestehenden Windenergieanlagen in Visbek bedeutend
näher. Von einer Vereinbarkeit der Einrichtungen mit der Planung der Stadt
Vechta ist auszugehen. Abb. Osten - Auszug Unterlagen Exxon 08.03.2023 Es handelt sich des Weiteren um drei Bohrlöcher Goldenstedt
Z21 mit einem Leitungsverlauf nach Norden. Abb. Nordwesten -Auszug aus den Unterlagen der EXXON vom
08.03.2023 |
Die ExxonMobil Production
Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die
Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs des
Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB),
der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. Von
dem hier angezeigten Vorhaben sind in unmittelbarer Nähe Betriebsanlagen der
o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten
Planunterlagen entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass unsere Angaben/Planeintragungen zur
unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und
Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich
anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG
bestätigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass sämtliche durch die
Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen,
Umbaumaßnahmen u. A. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu
tragen sind. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen wird dem Entwurf der 107. FNP-Änderung „Darstellung von
zusätzlichen Sonderbauflächen für Windenergie – Teilbereich Holtrup“
zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der
Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Es wird im Anschluss kurz über den hier vor einigen
Jahren vorhandenen Rotmilan, über mögliche genossenschaftliche Beteiligungen
und generelle technische Möglichkeiten um „Vogelschlag“ durch
Windenergieanlagen zu vermindern, diskutiert. Grundsätzlich befürworten alle
Fraktionen den Ausbau von Windenergie in Vechta.