Sitzung: 31.05.2023 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1
Vorlage: 61/024/2023
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem VA/Rat folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz
GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen
und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand)
grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt
oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese
Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. Sollte
sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen,
wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort
(Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die
gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches
gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation
erforderlich sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x
4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden.
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten
der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger
vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der
Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung
vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder
Anregungen vorzubringen |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der Ausführungsplanung
berücksichtigt |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren Unsere Netze
werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe2 netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.
Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen
zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in
Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail Versand nicht möglich sein, nutzen Sie
bitte nur diese postalische Anschrift! |
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor
Beginn von Erschließungsmaßnahmen beteiligt. |
Nr. 2 ExxonMobil
Production Deutschland GmbH, Vahrenwalder Straße 238,30179 Hannover mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die
Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs
des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG
(BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Von dem hier angezeigten Vorhaben sind Betriebsanlagen der o.g.
Gesellschaften betroffen. Details
hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitung wurde bereits
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
Wir weisen darauf hin, dass unsere Angaben/Planeintragungen zur
unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g.
BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der
Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG bestätigt werden.
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Wir machen darauf aufmerksam, dass sämtliche durch die Maßnahme
entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen, technische Anpassungen,
Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen sind.
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Der gesamte Schutzstreifen unserer Leitung(en) ist gem. dem
geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone definiert bzw.
auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der Leitung(en) und zu
eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten eine
jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit Maschineneinsatz,
gewährleistet ist.
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Der Schutzstreifen ist in der Planzeichnung dargestellt. Er befindet
sich in der 8,5 m breiten öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Somit wird
keine Bebauung zugelassen. |
Im Schutzstreifenbereich besteht des Weiteren auch ein Verbot
leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch das Anpflanzen oder
aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das Setzen von tiefwurzelnden
Pflanzen.
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Es wird ein zusätzlicher Hinweis aufgenommen, der die Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern sowie tiefwurzelnden Pflanzen im Schutzstreifen
ausschließt. |
Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt erforderlich, rechtzeitig,
spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher Maßnahmen im
Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem Überwachungsbetrieb
aufzunehmen: ExxonMobil Production Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup Tel: 0 44 72 / 8 91-0 |
Der Hinweis wird beachtet und in den Bebauungsplan aufgenommen. |
Die Schutzanweisungen fügen wir mit der Bitte um Beachtung, auch
durch die bauausführende Firma, bei. Sie sind auf der Baustelle zusammen mit
den Plänen vorzuhalten.
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Tiefbau- und Dränagearbeiten mit Maschineneinsatz im Schutzstreifen
der Leitung(en) müssen von unserem zuständigen Überwachungsbetrieb ständig beaufsichtigt werden.
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Im Kreuzungsbereich des
„Siegeweg“ mit der „Hagen-Ringstraße“ befindet sich an der Leitung eine
Absperrarmatur. Diese muss beim Ausbau der Straße berücksichtigt werden,
damit sie auch nach Fertigstellung der Ausbauarbeiten weiterhin für uns
zugänglich bleibt. Derzeit ist sie mit einem Gullideckel abgedeckt und somit
jederzeit für unseren Leitungsüberwachungsbetrieb zugänglich.
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Der Hinweis wird im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Die Ausführungsplanung wird mit der ExxonMobil Production Deutschland GmbH
rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsarbeiten abgestimmt. |
Wir bitten Sie, uns bei den weiteren Planungen zu beteiligen und
stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Unsere heutige Stellungnahme bezieht sich auf den derzeitigen
Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht
enthalten.
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Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Antwort
auf diese Email. Sollten Sie Ihre Anfrage über BIL - Bundesweites Informationssystem zur Leitungsrecherche -
gestellt haben, ist dies nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen aus Hannover ExxonMobil Production Deutschland GmbH
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Anlagen: Legende (1 Seite) Schutzanweisungen Erdgas- und Erdölleitungen (8 Seiten) |
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Nr. 3 Ericsson
20.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die
Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. |
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Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur
für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie,
falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an: Deutsche Telekom Technik GmbH Ziegelleite
2-4 95448 Bayreuth richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Deutsche Telekom Technik
GmbH wird im Bauleitplanverfahren beteiligt.
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Nr. 4 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit Vom 30.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Der örtlichen Presse und der Veröffentlichung auf ihrer
Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges eine Bebauung geplant ist, die
ihren Niederschlag in dem oben im Betreff genannten Bebauungsplan Nr. 184
gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und Anwohner der Hagen-Ringstraße
möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt Stellung nehmen: |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in der Stadt Vechta sowie der
hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im Segment „Ein- und
Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven Bevölkerungsentwicklung und
der daraus resultierenden Nachfrage nach Baugrundstücken insbesondere für die
Sparte der Ein- und Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und
Doppelhausbebauung), verfolgt die Stadt Vechta die städtebauliche
Zielsetzung, nach Abschluss der Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen
Oythe, Langförden – Nord (Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue
Wohnbauflächen in Vechta-Hagen planungsrechtlich abzusichern.
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Bis vor einigen Jahren waren wir noch Eigentümer des mittlerweile
von den Eheleuten Nordlohne bewohnten Grundstücks Hagen-Ringstraße 27. Vor
dem Verkauf dieses Grundstückes hatten wir eine Bauvoranfrage bei der Stadt
Vechta gestellt. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde uns auf Nachfrage
mitgeteilt, dass man eigentlich geneigt sei, unsere Bauvoranfrage abschlägig
zu bescheiden. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass unser Haus der
Abschluss einer bestehenden Bebauung sein solle mit sich anschließender
Grünfläche. Überdies solle der dörfliche Charakter der Hagen Ringstraße
beibehalten werden.
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Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche
Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die Aufstellung der 71. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark und Ringstraße“
geschaffen, die bereits die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark und Ringstraße“ bildete. Das
Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und es soll nunmehr der
Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als zweiter Baustein zur
Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden. |
Wenn wir uns die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung Hagener Esch und
bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten „dörflichen
Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr. 184
„Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr offensichtlich der Lückenschluss
zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch geplant.
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Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier
sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10 m und zwei oder sogar drei
Vollgeschossen geplant. Dies passt nach unserem Dafürhalten überhaupt nicht
ins Bild der alten Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße finden Sie
ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der von Ihnen
angedachten Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor vorhandenen
landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert Punte. überdies werden die
geplanten mehrgeschossigen Häuser- anders als auf dem Hagener Esch - auch nicht
aus Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt, denn in
unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen befindet sich das Haus der Familie
Nordlohne (Hagen Ringstraße 27).
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Der Umfang der geplanten Verdichtung (diese wird z.B. durch die Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Anzahl der zulässigen Wohnungen
gesteuert) orientiert sich an der städtebaulichen Konzeption sowie an der
konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 orientieren sich am
Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5 m entspricht den gängigen
Festsetzungen in der Stadt für eine Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde, um dem Schallschutz gerecht zu
werden, ein schalltechnischer Bericht durch das Büro Zech
Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes wurden für das
Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen
unsererseits keine Bedenken entgegen. Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis
zu sechs Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept zur verträglichen
Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die angrenzenden Bereiche des
Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier können pro 200 qm /
(150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2 Wohnungen pro
Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 184 wurde
in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen orientieren sich
an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere Bebauung (2
Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung nördlich des
Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für Geschosswohnungsbau zu
schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine Mehrfamilienhausbebauung
ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur bestehenden Bebauung entlang der
Hagen Ring Straße, wird die geplante Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je
Gebäude reduziert von bisher 6.
|
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der Geschwindigkeit
auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das Sicherheitsgefühl der
Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat. |
Zur Überprüfung der aktuellen Verkehrssituation wird im weiteren
Verfahren eine Verkehrszählung durch geführt. |
Bislang haben wir es immer sehr genossen, ,,im Grünen" zu
wohnen. Wir würden es angesichts dessen begrüßen, dass der eingangs unseres
Schreibens erwähnte „dörfliche Charakter" der Hagen-Ringstraße sowie der
anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf
dem Grundstück Herbert Punte, die allen Nachbarn ans Herz gewachsen ist. |
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Nr. 5 Landesamt
für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben vom 05.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Sofern in
meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen
wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr
auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme
der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der
alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch
Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die
Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des
Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr
gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für
Behörden kostenpflichtig. Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen
beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne
zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß
nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige
Antragstellung. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung
durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche
Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt
elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
Für das Flurstück der Hagen- Ringstraße wurde eine Luftbildauswertung
beauftragt. Diese kam zum Ergebnis, das kein Handlungsbedarf besteht. |
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Nr. 6 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 05.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse und der Veröffentlichung auf Ihrer
Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges
eine Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im Betreff
genannten Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und
Anwohner der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt
Stellung nehmen: |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven Bevölkerungsentwicklung
und der daraus resultierenden Nachfrage nach Baugrundstücken insbesondere für
die Sparte der Ein- und Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und
Doppelhausbebauung), verfolgt die Stadt Vechta die städtebauliche
Zielsetzung, nach Abschluss der Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen
Oythe, Langförden – Nord (Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue
Wohnbauflächen in Vechta-Hagen planungsrechtlich abzusichern.
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Vor knapp 3 Jahren haben wir das Grundstück in der Hagen-Ringstraße
27 von den Eheleuten XX erworben. In der genehmigten Bauvoranfrage wurden uns
relativ enge Bauvorschriften gemacht. Neben dem für unser Empfinden relativ
weit geforderten Abstand zur Bahn (15 m) lag uns insbesondere nur eine
Genehmigung für eine Bauweise mit einem Vollgeschoss vor. Diese Vorschriften
waren für uns so eng gefasst, dass wir mit dem Gedanken spielten das
Grundstückangebot nicht anzunehmen. Mehrfache Anfragen durch uns oder seitens
des Architekten, die benannten Vorschriften aufzuweichen (z.B. eine Bauweise
mit zwei Vollgeschossen) wurden abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass
sich das Haus in die langjährig bestehende Nachbarschaft einfügen sollte.
Soweit ich durch die Eheleute XX richtig informiert bin war man damals sogar
geneigt, die Bauvoranfrage aus diesem Grund abschlägig zu bescheiden.
Überdies solle der dörfliche Charakter der Hagen Ringstraße beibehalten
werden.
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Die Zulässigkeit des Vorhabens wurde
nach Obschon auf der westlichen Seite der
Hagen-Ringstraße noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan Vorlag, war eine
städtebauliche Nutzung d. Fläche durch die Darstellung im Flächennutzungsplan
(71. Änderung des Flächennutzungsplanes) bereits planerisch vorbereitet. |
Glücklicherweise haben wir uns letztlich doch für das Grundstück
entschieden und konnten nach langer Plan- und Bauphase Ende Juni dieses
Jahres einziehen. Wir fühlen uns sowohl im Haus als auch in der bestehenden
Nachbar- und Landschaft mit dem stadtnahen, jedoch dörflichen/ländlichen
Charakter äußerst wohl.
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Wenn wir uns die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung Hagener Esch und
bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten „dörflichen Charakter"
nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am
Siegeweg" wird nunmehr offensichtlich der Lückenschluss zwischen dem
Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch geplant.
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Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier
sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10,5 m und zwei oder sogar drei
Vollgeschossen geplant. Diese würden sich keineswegs in das Bild der
bestehenden Nachbarschaft einfügen und zu einer deutlichen Minderung der
Wohn/ Lebensqualität führen sowie mit einer deutlichen Wertminderung
einhergehen. Nach unserem Dafürhalten passt dies überhaupt nicht ins Bild der
Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße finden Sie ausschließlich
Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der von Ihnen angedachten
Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen
Hoffläche von Herrn Herbert Punte.
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Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
dem Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
überdies werden die geplanten mehrgeschossigen Häuser - anders als
auf dem Hagener Esch- auch nicht aus Gründen des Schallschutzes wegen der
naheliegenden Bahn benötigt, wo die Häuser nur durch die Straße von der Bahn
getrennt sind. Diese „Aufgabe" nehmen wir bereits mit unserem Haus wahr.
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Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen
unsererseits keine Bedenken entgegen. Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis
zu sechs Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich.
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Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur bestehenden
Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante Wohnungsanzahl auf
4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6.
|
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das
Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat.
|
Zur Überprüfung der aktuellen Verkehrssituation
wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung durch geführt. |
Bislang haben wir es sehr genossen „im Grünen" zu wohnen. Wir
würden es angesichts dessen begrüßen, dass der eingangs unseres Schreibens
erwähnte „dörfliche Charakter" der Hagen Ringstraße sowie der
anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf
dem Grundstück Herbert
Punte, der sicherlich ein schützenswertes Biotop darstellt und gerade
im Kontext des aktuellen und zunehmenden umweltpolitischen Diskurses erhalten
werden sollte. |
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Nr. 7 & 8 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit mit Schreiben vom 10.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im B-Plan 184 dürfen bis zu
200% mehr Grundstücksfläche mit Wohnbebauung versiegelt werden (GRZ I 0,4)
als in den direkt angrenzenden Bereichen WA 6 (GRZ I 0,2), WA 5 (GRZ I 0,3)
und WA 4 (GRZ I 0,3) aus B-Plan 140. Hier fordere ich eine Gleichbehandlung
beider B-Plan-Gebiete insbesondere auch vor dem Hintergrund der zunehmenden
Klima- und Wasserproblematik, und die Versiegelung der Flächen zu minimieren
bzw. auf ein Minimum zu begrenzen. |
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 orientieren sich am
Bebauungsplan Nr. 140. Der Bebauungsplan Nr. 140 sieht für eine
Reihenhausbebauung (WA2 im Bebauungsplan Nr. 140) eine GRZ von 0,4 vor. Die
gleiche Festsetzung wird für den Bereich entlang des Siegeweges gewählt, um
die geplante Bebauung auch umsetzten zu können. Eine Hausgruppenbebauung
benötigt aufgrund der kleineren Grundstücksgrößen eine entsprechend höhere
Grundflächen Zahl, dabei wird die in der Baunutzungsverordnung genannte
Obergrenze ausgeschöpft.
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2 Einwände gegen
die zu hohe Geschossflächenzahl (GFZ) für WA1/WA2 Die Festsetzung einer GFZ von 0,8 im B-Plan 184 im Teilbereich WA2
übersteigt deutlich das Maß der angrenzenden Bebauung im B-Plan 140, im
B-Plan 95 (Vorgaben hier: GFZ 0,5 - Traufhöhe max. 4,5m und Firsthöhe max.
9,0m) und dem Dorfgebiet B-Plan 44 (Hagen-Ringstraße).
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Entlang der Hagen– Ringstraße sollen analog zum Bebauungsplan Nr.
140 Mehrfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der hierfür erforderlichen Dichte
können hier nicht die für eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung
festgesetzten Obergrenzen einer GFZ von 0,5 herangezogen werden. Hier ist es
erforderlich, der Planung eine für eine Mehrfamilienhausbebauung angemessene
GFZ von 0,8 zugrunde zu legen.
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Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen für Reihen und
Doppelhäuser orientieren sich an den entsprechenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 140, die für eine bauliche Nutzung entsprechen der
städtebaulichen Zielsetzung erforderlich ist. |
Hier fordere ich eine Anpassung des B-Plan 184 an die unmittelbar
angrenzenden Wohngebiete mit Vorgabe einer Firsthöhe von ≤9,5 m und
einer Traufhöhe von 4,5 - 6,5 m. Darüber hinaus wird für den
Teilbereich WA1 und WA2 keine Festsetzung der Traufhöhe (TH) angegeben.
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Im B-Plan 140 wurde mit WA5 auf die baulichen Vorgaben aus dem
B-Plan 95 umfangreich eingegangen. Selbiges fordere ich als minimale
Grundvoraussetzung für den B-Plan 184.
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Durch das im Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzte WA 5 sollte der
Übergang von einer möglichen zweigeschossigen Bebauung mit einer Traufhöhe
von bis zu 6,5 m zur Bebauung des Grünen Weges abgestuft werden. Diese
Pufferzonen zwischen zwei Gebieten mit unterschiedlichen
Bebauungsmöglichkeiten wird für den Bereich zwischen den Siegeweg und der
nördlich gelegenen Bebauung an der Straße Bei Suings Hof durch einen groß
zügigeren Abstand zwischen der rückwertigen Baugrenze am Siegeweg zur
nördlichen Grundstückgrenze erreicht. Die Gartenbereiche haben insgesamt eine
Tiefe von 26 m.
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4 Allgemeine
Einwände bzw. Fragestellungen a) Bauteppich Die Grundstücke > ca.500 qm sollen für Ein-/Zweifamilienhäuser
genutzt werden. Ein Bauteppich in angemessener Relation zur jeweiligen
Grundstücksgröße (vgl. WA 4 im B-Plan 140) ist somit problemlos umsetzbar. |
Die nördlich des Siegeweges geplante Bebauung mit Hausgruppen und
Doppelhäusern erfordert aufgrund der Ausrichtung der Grundstücke und der Art
der Bebauung einen um 5m tieferen Bauteppich. |
Nr. 9 Stellungnahme
aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 12.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
1 Einwände gegen die Grundflächenzahl (GRZ) Im B-Plan 184 dürfen bis
zu 200% mehr Grundstücksfläche mit Wohnbebauung versiegelt werden (GRZ I 0,4)
als in den direkt angrenzenden Bereichen WA 6 (GRZ I 0,2), WA 5 (GRZ I 0,3)
und WA 4 (GRZ I 0,3) aus B-Plan 140. Hier fordere ich eine Gleichbehandlung beider B-Plan-Gebiete
insbesondere auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Klima- und
Wasserproblematik, und die Versiegelung der Flächen zu minimieren bzw. auf
ein Minimum zu begrenzen. |
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 orientieren sich am
Bebauungsplan Nr. 140. Der Bebauungsplan Nr. 140 sieht für eine
Reihenhausbebauung (WA2 im Bebauungsplan Nr. 140) eine GRZ von 0,4 vor. Die
gleiche Festsetzung wird für den Bereich entlang des Siegeweges gewählt, um
die geplante Bebauung auch umsetzten zu können. Eine Hausgruppenbebauung
benötigt aufgrund der kleineren Grundstücksgrößen eine entsprechend höhere
Grundflächen Zahl, dabei wird die in der Baunutzungsverordnung genannte
Obergrenze ausgeschöpft.
|
2 Einwände gegen die zu hohe Geschossflächenzahl (GFZ) für WA1/WA2
Die Festsetzung einer GFZ von 0,8 im B-Plan 184 im Teilbereich WA2 übersteigt
deutlich das Maß der angrenzenden Bebauung im B-Plan 140, im B-Plan 95
(Vorgaben hier: GFZ 0,5 - Traufhöhe max. 4,5m und Firsthöhe max. 9,0m) und
dem Dorfgebiet B-Plan 44 (Hagen-Ringstraße). |
Entlang der Hagen- Ringstraße sollen analog zum Bebauungsplan Nr.
140 Mehrfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der hierfür erforderlichen Dichte
können hier nicht die für eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung
festgesetzten Obergrenzen einer GFZ von 0,5 herangezogen werden. Hier ist es
erforderlich, der Planung eine für eine Mehrfamilienhausbebauung angemessene
GFZ von 0,8 zugrunde zu legen.
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3 Einwände gegen die Festung einer Firsthöhe von ≤10,5 m Um eine spätere Nutzung von PV Anlagen nicht einzuschränken, fordere
ich eine Anpassung des B-Plan 184 an die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete
mit Vorgabe einer Firsthöhe von ≤9,5 m und einer Traufhöhe von 4,5 - 6,5
m. Darüber hinaus wird für den Teilbereich WA1 und WA2 keine
Festsetzung der Traufhöhe (TH) angegeben.
|
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen für Reihen und
Doppelhäuser orientieren sich an den entsprechenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 140, die für eine bauliche Nutzung entsprechen der
städtebaulichen Zielsetzung erforderlich ist. Der Abstand der Bauteppich zu einander beträgt min. 25 m somit ist
mit keiner Einschränkung einer PV Anlagen Nutzung zu rechnen |
Im B-Plan 140 wurde mit WA5 auf die baulichen Vorgaben aus dem
B-Plan 95 umfangreich eingegangen. Selbiges fordere ich als minimale
Grundvoraussetzung für den B-Plan 184.
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Durch das im Bebauungsplan Nr. 140 festgesetzte WA 5 sollte der
Übergang von einer möglichen zweigeschossigen Bebauung mit einer Traufhöhe
von bis zu 6,5 m zur Bebauung des Grünen Weges abgestuft werden. Diese
Pufferzonen zwischen zwei Gebieten mit unterschiedlichen
Bebauungsmöglichkeiten wird für den Bereich zwischen den Siegeweg und der
nördlich gelegenen Bebauung an der Straße Bei Suings Hof durch einen groß
zügigeren Abstand zwischen der rückwertigen Baugrenze am Siegeweg zur
nördlichen Grundstückgrenze erreicht. Die Gartenbereiche haben insgesamt eine
Tiefe von 26 m.
|
4 Allgemeine Einwände bzw. Fragestellungen a. Bauteppich Die
Grundstücke > ca.500 qm sollen für Ein-/Zweifamilienhäuser genutzt werden.
Ein Bauteppich in angemessener Relation zur jeweiligen Grundstücksgröße (vgl.
WA4 im B-Plan 140) ist somit problemlos umsetzbar. |
Die nördlich des Siegeweges geplante Bebauung mit Hausgruppen und
Doppelhäusern erfordert aufgrund der Ausrichtung der Grundstücke und der Art
der Bebauung einen um 5m tieferen Bauteppich.
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Nr. 10 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 17.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nachbergbau Nachbergbau Themengebiet Tiefbohrungen Das Vorhaben befindet sich
nach den dem LBEG vorliegenden, ausgewerteten Unterlagen nicht im Bereich von
Tiefbohrungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw.
in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw.
Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die
von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten
sind. Bitte beteiligen Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am
Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer
Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können.
Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche
Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen
zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an
Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen
Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen
früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine
Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten
Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde abzuwägen.
|
Im Plangebiet befindet sich eine Ölleitung der ExxonMobil. Der Straßenquerschnitt
des Siegeweg ist so gewählt, dass die Leitung sowie Ihr Schutzstreifen
innerhalb der Straßenverkehrsfläche liegt. Vor Beginn der
Erschließungsabreiten wir die ExxonMobil frühzeitige beteiligt.
|
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.
|
Die Hinweise zur Baugrunderkundung wer-den zur Kenntnis genommen. |
Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9
und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem
NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 11 – 16 Stellungnahme
aus der Öffentlichkeit |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse und der Veröffentlichung auf Ihrer
Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges
eine Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im Betreff
genannten Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und Anwohner der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus
unserer Sicht wie folgt Stellungnehmen: Die steigende Nachfrage nach neuem Wohnraum ist uns bewusst und
daher ist es nur allzu verständlich, dass dieser gerade in einer
prosperierenden Stadt wie Vechta auch geschaffen werden muss. Für uns stellt
sich nur die Frage des „Wie?". Bislang haben wir es immer genossen „im
Grünen" zu wohnen. Wohnen auf dem Hagen bedeutete Stadtnähe bei
gleichzeitiger Ruhe und Leben im dörflichen Charakter. |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven Bevölkerungsentwicklung
und der daraus resultierenden Nachfrage nach Baugrundstücken insbesondere für
die Sparte der Ein- und Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und
Doppelhausbebauung), verfolgt die Stadt Vechta die städtebauliche
Zielsetzung, nach Abschluss der Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen
Oythe, Langförden – Nord (Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue
Wohnbauflächen in Vechta-Hagen planungsrechtlich abzusichern.
|
Wenn wir uns die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung Hagener Esch und
bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten „dörflichen
Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr. 184
„Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr offensichtlich der Lückenschluss
zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch geplant. |
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die städtebauliche Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die
Aufstellung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen
Hagen-Westmark und Ringstraße“ geschaffen, die bereits die Grundlage für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark
und Ringstraße“ bildete. Das Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und
es soll nunmehr der Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als
zweiter Baustein zur Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden.
|
Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier
sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10 m und zwei oder sogar drei
Vollgeschossen geplant. Dies passt nach unserem Dafürhalten überhaupt nicht
ins Bild der alten Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße finden Sie
ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der von Ihnen
angedachten Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor vorhandenen
landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert Punte. Überdies werden die
geplanten mehrgeschossigen Häuser – anders als auf dem Hagener Esch - auch
nicht aus Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt,
denn in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen befindet sich das Haus der
Familie Nordlohne (Hagen Ringstraße 27).
|
Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
dem Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen
unsererseits keine Bedenken entgegen. Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis
zu sechs Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur
bestehenden Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante
Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6.
|
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das
Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat.
|
Zur Überprüfung der aktuellen
Verkehrssituation wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung durch
geführt. |
Wir würden es angesichts dessen begrüßen, dass der eingangs unseres
Schreibens erwähnte ,,dörfliche Charakter" der Hagen-Ringstraße sowie der
anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf
dem Grundstück Herbert Punte, die sicherlich ein schützenswertes Biotop
darstellt und gerade im Kontext des aktuellen und zunehmenden
umweltpolitischen Diskurses erhalten werden sollte. |
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Nr. 17 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 18.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Der örtlichen Presse wir der Veröffentlichung auf Ihrer
Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges
eine Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im Betreff
genannten Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und
Anwohner der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt
Stellung nehmen:
|
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in der Stadt Vechta sowie der
hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im Segment „Ein- und
Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven Bevölkerungsentwicklung und
der daraus resultierenden Nachfrage nach Baugrundstücken insbesondere für die
Sparte der Ein- und Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und
Doppelhausbebauung), verfolgt die Stadt Vechta die städtebauliche
Zielsetzung, nach Abschluss der Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen
Oythe, Langförden – Nord (Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue
Wohnbauflächen in Vechta-Hagen planungsrechtlich abzusichern.
|
Bei unserer eigenen Bauvoranfrage vor einigen Jahren für die Wiese
zur Bahn hin sowie bei einer Bauvoranfragen unseres Nachbarn Willehad
Middelbeck für das heutige Grundstück Nordlohne wurde von Seiten der Stadt
Vechta Wert darauf gelegt, dass der dörfliche Charakter der Hagen Ringstraße
beibehalten bleibt. |
Die Zulässigkeit des Vorhabens wurde nach § 34 BauGB beurteilt, da hier kein Bebauungsplan vorlag, so dass
sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die bestehende
Bebauungsstruktur einfügen musste. Obschon auf der westlichen Seite der Hagen-Ringstraße noch kein rechtskräftiger
Bebauungsplan Vorlag, war eine städtebauliche Nutzung d. Fläche durch die
Darstellung im Flächennutzungsplan (71. Änderung des Flächennutzungsplanes)
bereits planerisch vorbereitet.
|
Wenn wir uns die zwischenzeitlich erfolgte Bebauung Hagener Esch und
bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten „dörflichen Charakter"
nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am
Siegeweg" wird nunmehr· offensichtlich der Lückenschluss zwischen dem
Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch geplant.
|
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche
Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die Aufstellung der 71. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark und Ringstraße“
geschaffen, die bereits die Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark und Ringstraße“ bildete. Das
Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und es soll nunmehr der
Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als zweiter Baustein zur
Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden.
|
Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier sind Gebäude mit
einer Höhe von bis zu 10 m und zwei oder sogar drei Vollgeschossen geplant. Dies passt
nach unserem Dafürhalten überhaupt nicht ins Bild der alten Hagen-Ringstraße. Auf der
Hagen-Ringstraße finden Sie fast ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies
verträgt sich nicht mit der von Ihnen angedachten Bebauung und auch nicht mit
der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert
Punte. Überdies werden die geplanten mehrgeschossigen Häuser – anders als auf
dem Hagener Esch - auch nicht aus Gründen des Schallschutzes wegen der
naheliegenden Bahn benötigt, denn in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen
befindet sich das Haus der Familie Nordlohne (Hagen Ringstraße 27).
|
Der Umfang der geplanten Verdichtung (diese wird z.B. durch die
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Anzahl der zulässigen
Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der städtebaulichen Konzeption sowie
an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 orientieren sich am
Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5 m entspricht den gängigen
Festsetzungen in der Stadt für eine Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde, um dem Schallschutz gerecht zu
werden, ein schalltechnischer Bericht durch das Büro Zech
Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes wurden für das
Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen
unsererseits keine Bedenken entgegen. Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu sechs
Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich.
|
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept zur verträglichen
Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die angrenzenden Bereiche des
Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier können pro 200 qm /
(150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2 Wohnungen pro
Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 184 wurde
in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen orientieren sich
an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere Bebauung (2
Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung nördlich des
Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für Geschosswohnungsbau zu
schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine Mehrfamilienhausbebauung
ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur bestehenden Bebauung entlang der
Hagen Ring Straße, wird die geplante Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je
Gebäude reduziert von bisher 6.
|
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das
Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat.
|
Zur Überprüfung der aktuellen Verkehrssituation wird im weiteren
Verfahren eine Verkehrszählung durch geführt |
Bislang haben wir es sehr genossen „im Grünen" zu wohnen. Wir
würden es angesichts dessen begrüßen, dass der eingangs unseres Schreibens
erwähnte „dörfliche Charakter" der Hagen-Ringstraße sowie der
anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf
dem Grundstück Herbert Punte, die gerade im Kontext des aktuellen
umweltpolitischen Diskurses erhalten werden sollte. |
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Nr. 18 Niedersächsisches
Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg, Ofener
Straße 15 – 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 18.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Aus dem Plangebiet sind nach unserem
derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl
archäologischer Funde und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar ist können
sie auch nie ausgeschlossen werden.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den
Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. |
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Nr. 19 Landkreis
Vechta Ravensberger Straße 20 mit Schreiben vom 25.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Umweltschützende Belange Im Geltungsbereich befinden sich geschützte Wallhecken im Sinne von
§ 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 NNatSchG.
Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum
der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die geschützten
Wallhecken sind in der Planzeichnung nicht lagerichtig eingezeichnet worden.
Planzeichnung, Bestandsplan und die Bilanzierung bedürfen einer Anpassung.
Die Lage der geschützten Wallhecken ist in der nachfolgenden Karte
verzeichnet. Mit der heranrückenden Bebauung sind erhebliche
Beeinträchtigungen der Wallhecken im Sinne einer stark eingeschränkten
ökologischen Funktionsfähigkeit verbunden. Damit ist die Nutzung als
Lagerplatz und Einbeziehung in das Gartengrundstück nebst gärtnerischer
Überformung gemeint. Der Funktionsverlust ist im Umweltbericht in der Eingriffsbilanzierung
und -bewertung entsprechend zu berücksichtigen.
|
Die Lage der Wallhecken und die Bilanzierung werden entsprechend der
Kartenvorlage angepasst. Der Wallheckenbestand wurde in der Örtlichkeit aufgenommen und
entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten im Bebauungsplan festgesetzt. Der Hinweis wird bei der Planung berücksichtigt. |
Es wird empfohlen, den Schutzstatus aller im Plangebiet vorhandenen
Wallhecken aufzuheben und hierzu einen Befreiungsantrag zu stellen. Um eine
Ein– bzw. Durchgrünung des geplanten Wohngebietes sicherzustellen, sollten
die Wallhecken als Gehölzerhaltungsflächen ohne Schutzstatus im Plangebiet
verbleiben. Ist ein Verbleib des Baum- und Gehölzbestandes im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes als Gehölzerhaltungsfläche gesichert, so sind für die
Aufhebung des Schutzstatus externe Wallheckenneuanlagen im Längenverhältnis
1:1 ausreichend.
|
Der Empfehlung wird gefolgt. Für alle Wallhecken werden, wie
vorgeschlagen, ein Antrag auf Befreiung gestellt. Die Neuanlage der
Wallhecken erfolgt im „Flächenpool Böckmann“ im Ortsteil Deindrup. Die
verbleibenden Wallheckenstrukturen werden über ein Erhaltungsgebot weiter im
Bestand gesichert und unterliegen als sog. Gehölzerhaltungsflächen keinem
besonderen Schutz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22
Abs. 3 NNatSchG. |
Sollte hingegen eine Entfernung des gesamten Baum- u.
Strauchbestandes erforderlich werden, sind für Wallheckenneuanlagen Flächen
im Längenverhältnis 1:2 vorzusehen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf
den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und
Klimaschutz vom 14.02.2012. Sofern die Wallhecken als Schutzgebiete bzw.
Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechtes festgesetzt werden, sollte aus
naturschutzfachlicher Sicht bei der Parzellierung der Baugrundstücke eine
Einbeziehung der Wallhecken nebst Wallheckenschutzstreifen in die
Baugrundstücke unterbleiben, um die bereits beschriebenen Konflikte zu
vermeiden.
|
Eine Entfernung des gesamten Strauch- und Baumbestandes ist nicht
vorgesehen. Wie bereits beschrieben werden die im Plangebiet vorhandenen
Baum- und Strauchbestände erhalten. Lediglich für Zufahrten in die
Wohngebiete werden diese durchbrochen.
|
Die Wallhecken sind zudem
aufgrund der Beeinträchtigungen durch die heranrückende Bebauung mit einer
Abwertung des Planwertes in die Bilanzierung einzustellen. Zur langfristigen
Sicherung und zum Schutz der zu erhaltenden Wallhecken sind den Wallhecken
vorgelagerte Schutzzonen mit einer Breite von mind. 10 m als Maßnahmenflächen
vorzusehen und als begleitender Krautsaum zu entwickeln. Innerhalb dieser
Flächen sind Bodenauftrag und -abgrabungen, Boden- und Material-ablagerungen
sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art auszuschließen.
|
Der Anregung wird in Teilen gefolgt. Die im Plangebiet verbleibenden
Wallhecken werden mit einem Wertverlust in die Bilanzierung eingestellt und
mit einer 5 m breiten Maßnahmenfläche sowie einer 10 m breiten Fläche die von
Bebauung freizuhalten ist vor Beeinträchtigungen geschützt. |
Um zu vermeiden, dass störende
Nutzungen oder Beeinträchtigungen in die Wallheckenschutzstreifen einwirken,
sollten die Baugrenzen in einem Abstand von 5 m zu den Schutzstreifen
festgesetzt werden. Jegliche Versieglungen sowie die Errichtung von Garagen
und Nebenanlagen aller Art sollten ausgeschlossen werden. |
Der Anregung wird dahin gehend gefolgt, dass bezogen auf die
westliche Wallhecke von dem Bereich der nicht Bebaut werden darf nochmals mit
der Baugrenze 3 m Abstand gehalten wird |
Für die Zufahrt von der
Siegestraße in das Plangebiet sind Wallheckendurchbrüche vorgesehen. Es ist
im Rahmen einer Alternativenprüfung darzulegen, ob ein zwingendes Erfordernis
der Überplanung der naturschutzrechtlich geschützten Wallheckenstrukturen
gegeben ist, bzw. ob bereits bestehende Wallheckendurchbrüche/Zufahrten genutzt
werden können nach dem Vermeidungsgrundsatz gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG. Sind
Alternativen nicht gegeben, so ist dies entsprechend zu begründen. Ich weise
darauf hin, dass im Bereich der Altbestände der Stallanlagen bereits ein
Durchbruch durch die Wallhecke besteht, der für die Erschließung als Zufahrt
genutzt werden kann. Für die zu überplanenden Wallheckenabschnitte ist ein
Antrag auf Befreiung zu stellen. Als Ausgleich für den Wallheckenverlust ist
eine Wallheckenneuanlage im Verhältnis 1:2 nachzuweisen. |
Dem Erhalt der Wallheckensturktur südlich des Siegewese wird
dahingehend Rechnung getragen, das darauf verzichtet wird die Grundstücke
südlich des Siegeweges direkt vom Siegeweg zu erschließen. Aus
städtebaulicher Sicht, wäre eine direkte Erschließung über den Siegeweg
sinnvoller, um eine ideale Süd Ausrichtung der Grundstücke zu erreichen. |
Westlich befindet sich eine im
B-Plan Nr. 189 festgesetzte benachbarte Wallhecke. Dieser Wallhecke ist eine
5 m breite „Private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung in der Qualität
Hausgarten“ vorgelagert worden. Aus naturschutzfachlicher Sicht können die
mit dieser Festsetzung zu erwartenden Störungen (z. B. gärtnerische
Überformung) zu einer stark eingeschränkten ökologischen Funktionsfähigkeit
der Wallhecke führen. Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz der
Wallhecke ist aus diesem Grund eine der Wallhecke vorgelagerte Schutzzone in
einer Breite von mind. 10 m vorzusehen. Dieser Wallheckenschutzstreifen
sollte als öffentliche Grünfläche festgesetzt und als begleitender Krautsaum
entwickelt werden. Inner-halb dieser Flächen sind Bodenauftrag- und –
Abgrabungen, Boden- und Materialablagerun-gen sowie Flächenversiegelungen
jeglicher Art auszuschließen. |
Der Anregung wird ausfolgendem Grund nicht gefolgt. Zwischen der
beschriebenen Wallhecke und der zukünftigen privaten Grünfläche verläuft ein
Entwässerungsgraben. Dieser trennt beide Bereiche deutlich voneinander ab und
verhindert eine gärtnerische Überformung. |
Es werden die Geltungsbereiche
der Bebauungspläne Nr. 140 und Nr. 44 überplant. Dabei ist unklar, ob diese
Bereiche in die Eingriffsbilanzierung bei der Bewertung des Bestandes
eingestellt wurden, da eine Kennzeichnung dieser Bereiche in der Bilanzierung
des Bestandes fehlt. Bei der Bilanzierung des Planzustandes sind die
Neuanlagen von Hausgärten gemäß den Vorgaben des für die Bilanzierung
verwendete Osnabrücker Kompensationsmodells 2016 mit 1,0 WE einzustellen.
Gleiches gilt für die „Private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung in der
Qualität Hausgarten“. Der in die Bilanzierung des Planzustandes eingestellte
Planwert der Maßnahmenfläche K6 „Krautsaum“ ist mit 2,0 WE zu hoch
eingestellt worden. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Gemäß den Vorgaben können
„Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten Wertigkeiten bis zu 1,5 WE
als Zielwert beigemessen werden, da die ökologische Wertigkeit in derartigen
Räumen meist nur beschränkt ist“ (Osnabrücker Kompensationsmodell 2016: 34).
Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist
rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und
Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag
zu sichern. Die Lage der Fläche ist par-zellenscharf abzugrenzen und
kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind
einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege
detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls festzusetzen. |
Der Anregung wird gefolgt. Die erforderlichen externen
Kompensationsmaßnahmen werden vor Satzungsbeschluss benannt und dargestellt. |
Zu dem faunistischen Gutachten
werden folgende Hinweise gegeben. Ein Großteil der Fledermausaktivität geht
auf die Zwergfledermaus zurück. Einmalig wurde im Umfeld der Hofstelle ein
Kontakt der Rauhautfledermaus registriert. Tages- oder Balzquartiere wurden
nicht nachgewiesen. Große Abendsegler hielten sich im strukturreichen
Grenzbereich des westlichen und südlichen Plangebietes auf. Im dortigen
Baumbestand wurden jedoch keine Quartiere nachgewiesen. Im Bereich der
geplanten Wohnbauflächen wurde auch die Breitflügelfledermaus nachgewiesen.
Quartiere konnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Einmalig wurde ein
Großes Mausohr westlich des südlichen Plangebietes nachgewiesen. (vgl.
Faunistisches Gutachten NWP 2022: 24f). Baumhöhlen im alten Baumbestand im
westlichen und südlichen Plangebiet können potenziell als Sommer- und
Winterquartiere genutzt werden (vgl. ebd.: 34). Als Jagdgebiete mit
Baum-reihen sowie Ackerflächen weist das Plangebiet eine hohe Attraktivität
für nahrungssuchende Fledermäuse auf. Dies wird durch die regelmäßige Nutzung
von Zwerg-, aber auch Breitflügelfledermäusen, Myotis- Arten und Großem
Abendsegler bestätigt (vgl. ebd.: 31). Dem Plangebiet kann gutachterlich eine
mittlere bis hohe Bedeutung als Fledermauslebensraum zugesprochen werden.
Angesichts des vorhandenen Quartierpotentials wird durch den Gutachter zur
Sicherstellung der ökologischen Funktion in räumlichem Zusammenhang die
Schaffung von Ausweichmöglichkeiten in Form von Fledermauskästen empfohlen
(vgl. ebd.: 34). Damit arten-schutzrechtliche Verbotstatbestände nicht
berührt werden, sind die Maßnahmen durch die Stadt Vechta in eigener
Verantwortung durchzuführen. Maßnahmen zur Schaffung attraktiver
Nahrungsflächen für die genannten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung
vorzusehen. Diese Maßnahmen können die „Schaffung insektenreicher
Habitate wie Kleingewässer, Grünland und Gehölzstreifen“ umfassen (ebd.: 35).
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Maßnahmen in einem
räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Eingriffsfläche stehen müssen und
bei der nachzuweisenden externen Kompensationsfläche zu berücksichtigen sind. |
Die Anregung wird aufgenommen. Die im Plangebiet vorhandenen
Gehölzstrukturen bleiben weitestgehend erhalten. Eine Sicherung potenzieller
Sommer- und Winterquartiere ist somit gegeben. Der Verlust von
Nahrungsflächen (vormals artenarme Acker- und Grünlandflächen) wird durch die
Anlage von Hausgärten und Maßnahmenflächen ausgeglichen. Der Verlust von
Quartieren wird durch das Anbringen von Fledermauskästen an den zukünftigen
Wohnhäusern sichergestellt. Die Festsetzungen werden dahin gehend ergänzt. |
Das Plangebiet weist eine
mittlere Bedeutung für Brutvögel auf. (vgl. ebd.: 30). Die Hofstelle im Osten
des Plangebietes ist von größerer Bedeutung für Brutvögel. In alten Eichen
auf dem Grundstück der Hofstelle wurden Star, Haussperling und Stieglitz
kartiert (vgl. ebd.: 14f). Für den Star wird die Anbringung von sechs
Nistkästen veranschlagt. Die Brutverdachte des Haussperlings befinden sich
bereits in geeigneten Nistkästen. Sofern ein kurzfristiges Abhängen der
Nisthilfen nötig werden sollte, können diese nach Abschluss der Baumaßnahme
im unmittelbaren Umfeld wieder aufgehängt werden. Ansonsten sollten hier pro
Brutpaare zwei neue Nistkästen für den Haussperling aufgehangen werden. (vgl.
ebd.: 33). Damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht berührt
werden, sind die Maßnahmen durch die Stadt Vechta in eigener Verantwortung
durchzuführen. |
Der Anregung wird gefolgt. Der Verlust von Nistmöglichkeiten wird
durch das Anbringen von Nistkästen sichergestellt. Die Festsetzungen werden
dahin gehend um K7 ergänzt. |
In dem, Gartenteich wurde der
Kammmolch mit hoher Beständigkeit erfasst (vgl. ebd.: 27). Der Kammmolch wird
in der „Übersichtstabelle Rote Listen und Gesamtartenlisten der Amphibien und
Reptilien in Niedersachsen und Bremen, 4. Fassung, Stand Januar 2013)“ und in
der Rote-Liste Deutschlands (siehe Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien
(2020): Rote Liste und Gesamtartenliste der Amphibien (Amphibia)
Deutschlands. – Naturschutz und Biologische Vielfalt) als gefährdet geführt.
Des Weiteren ist der Kammmolch im Anhang II und IV der FFH-Richtlinie EG
2013/17 gelistet. Das Laichgewässer des Kammmolches im Plangebiet mit seiner
unmittelbaren Umgebung stellt eine nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützte
Fortpflanzungs- und Ruhestätte dar. Angaben zur Art und Abgrenzung der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Kammmolches ergeben sich aus der Datenbank
„Geschützte Arten in NRW“ des LANUV Nordrhein-Westfalen. Gemäß der
Vollzugshinweise zum Schutz von Amphibien- und Reptilienarten in
Niedersachsen 2011 ist der Kammmolch wie folgt streng zu schützen: „Beim
Schutz einzelner Kammmolchbestände ist die Berücksichtigung des
Gesamthabitates (Biotopkomplexe aus Gewässer und Landlebensraum) wichtig. Das
Laichgewässer als Habitatzentrum ist vor Eingriffen und Beeinträchtigungen
besonders zu bewahren…“. Danach ist außerdem das Umfeld möglichst extensiv zu
bewirtschaften. Gemäß den Ausführungen des Faunistischen Gutachtens hat bei
dem Schutz der im Gartenteich nachgewiesenen Amphibienarten die Vermeidung
von Beeinträchtigungen Vorrang vor der Wiederherstellung von Lebensräumen.
Grundsätzlich ist daher der Erhalt der Laichgewässer anzustreben (vgl.
ebd.:35). |
In einem Vorort Termin wurde das weitere Vorgehen mit der UNB sowie
dem Amphibien Gutachter abgestimmt. Gesamtziel ist es, die Kammmolch
Population komplett aus dem Plangebiet in ein neues geeignetes Gewässer
umzusiedeln. Im ersten Schritt wird ein passendes Ersatzgewässer für die
Kammmolche gesucht. In den kommenden Jahren werden dann immer im Frühjahr
Fangzäune, Eimerfallen etc. aufgestellt, um die Kammmolche abzufangen und in
das neue Gewässer umzusiedeln. Während dieser Zeit darf auf der im
Bebauungsplan mit „KM“ markierten Fläche nicht gebaut werden. Die Einhaltung
wird über ein aufschiebendes bedingtes Baurecht nach § 9 Ab. 2 BauGB mit in
den Bebauungsplan aufgenommen (textliche Festsetzung Nr. 7.1). Um die
Erschließungsarbeiten für die Planstraße 2 schon vor Abschluss der Umsiedlung
des Kammmolchs durchführen zu können, wird die Fläche ab Mai 2023 mit einem
Amphibien Fangzaun eingezäunt, der von innen angerampt wird, damit die Tiere
diesen Bereich verlassen aber nicht wieder einwandern können. Zusätzlich wird folgender Hinweis im Bebauungsplan zum Artenschutz
wie folgt ergänzt: • Die im
Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche wird mit einem geeigneten
Amphibien-Fangzaun vollständig eingezäunt • Auf der
Innenseite des Amphibienzaunes werden aus Erde oder anderem geeigneten
Material sogenannte „Anrampungen“ hergestellt, damit die Kammmolche sowie
weitere Amphibien- und Kleinsäugervorkommen die Fläche verlassen können. • die Kontrolle der
Funktionsfähigkeit des Amphibienschutzzaunes inklusive der Anrampungen ist
über fachkundige Personen mindestens wöchentlich vorzunehmen. • Während der
gesamten Bautätigkeit (vor allem während der Räumung des Baufeldes) ist die
biologische Baubegleitung vor Ort, um Einzelfunde des Kammmolches zu erfassen
und zum benachbarten Teich bzw. in ein geeignetes Ersatzgewässer zu bringen. • Der
Amphibienschutzzaun ist zumindest auf der Ost- und Südseite bis zum Beginn
der Bautätigkeit auf den Wohngrundstücken funktionsfähig zu erhalten. • Die im Rahmen der
baubiologischen Baubegleitung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Die jeweiligen Kontroll- und Maßnahmenberichte inkl. des Endberichtes sind
der UNB des LK Vechta unaufgefordert vorzulegen.
|
Dem Baumgutachten zufolge „sollte
der Straßenverlauf nicht in Richtung Wallhecke verlegt werden, da hierdurch
bei einigen Stieleichen die Haupthaltewurzeln durchtrennt werden und die
Bäume somit nicht mehr standsicher wären“ (Meyerrose 2021: 8). Zum Schutz der
Wallhecken mit seinem prägenden Baumstand ist dieser Aussage zu folgen. |
Der Anregung wird gefolgt. Der erforderliche Straßenausbau erfolgt
auf der nördlichen, durch Ackernutzung geprägten Straßenseite. |
Die Maßnahmenfläche K6 entlang
der im östlichen Plangebiet als zum Erhalt festgesetzten Wallhecke wird im
Planentwurf gleichzeitig als Baufläche dargestellt. Dies steht im Widerspruch
zu der beabsichtigten Ausgleichsfunktion. Bauflächen und Maßnahmenflächen
sollten freigestellt werden. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Es wird empfohlen, die
Textliche Festsetzung Nr. 6 dahingehend zu ändern, dass für die Einsaat des
Krautsaumes Regiosaatgut zu verwenden ist. |
Die textliche Festsetzung K 6 wird ergänzt. |
Wasserwirtschaft Die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den Grundstücken wird begrüßt. Voraussetzung ist allerdings, dass der anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. Dies ist durch ein Bodengutachten nachzuweisen. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser entfällt bei der Entwässerung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Bei einer kombinierten Oberflächenentwässerung von Versickerung und Anschluss an den angrenzenden Vorfluter ist darauf zu achten, dass es zu keiner Abflussverschärfung kommen kann. Hierbei ist die Entwässerung der Straßenflächen zu berücksichtigen. Das zu erstellende Entwässerungskonzept ist vorzulegen und abzustimmen. |
|
Falls der Teich auf dem
Grundstück Gemarkung Vechta, Flur 25, Flurstück 321/2 verfüllt werden soll,
ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Unteren Wasserbehörde zu
beantragen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei einer Verfüllung des
Teiches gefolgt. |
Immissionsschutz In der Textlichen Festsetzungen Nr. 7 sind Abweichungen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Errichtung von Wohngebäuden in Allgemeinen Wohngebieten bedarf jedoch keiner Baugenehmigung, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten. Der Schallschutz kann daher lediglich eigenverantwortlich geprüft werden. Die Festsetzung ist dahingehend zu überprüfen. |
Der Hinweis wird überprüft. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008. Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h (800 L/Min) über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasser Versorgung
wird mit der Feuerwehr Vechta abgestimmt. |
Planentwurf Die Rohölleitung wird über die Festsetzung eines Schutzstreifens von Bebauung freigehalten. Zweckmäßig ist jedoch die Festsetzung eines Leitungsrechts, damit die Fläche nicht überbaut werden kann und der Leitungsträger ebenso darauf zugreifen kann. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die nachrichtliche Übernahme sowie
die Darstellung mit einem 4 m breitem Schutzstreifen wurde mit dem
Leitungsbetreiber abgestimmt. |
Die Sicherungsmaßnahme 1 hat
weder Lage, Regelungsgehalt noch Rechtsgrundlage gemäß § 9 BauGB und ist
daher als allgemeiner Hinweis aufzunehmen. |
Der Anregung wird gefolgt
|
II. Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133
Oldenburg mit Schreiben vom 25.04.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen
und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand)
grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt
oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese
Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. Sollte
sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen,
wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort
(Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die
gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches
gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation
erforderlich sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x
4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit
einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von
fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet
werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von
dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten,
es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat
keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren Unsere Netze
werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe2 netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.
Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen
zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in
Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail Versand nicht möglich sein, nutzen Sie
bitte nur diese postalische Anschrift! |
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor
Beginn von Erschließungsmaßnahmen beteiligt. |
Nr. 2 Forstamt Weser –Ems Geschäftsstelle Oldenburg,
24.04.2023 Gertrudenstr. 22, 26121 Oldenburg |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Prüfung hat ergeben, dass Wald
angrenzend betroffen ist.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Ich empfehle einen Sicherheitsabstand zwischen dem Wald und den
später folgenden Bauobjekten einzuhalten, da herabstürzende Äste bzw. Bäume
Schäden verursachen könnten. Dieser Abstand sollte mindestens 30 Meter (eine durchschnittliche
Baumlänge) betragen.
|
Der angrenzende Wald wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 189
überplant und auf dem Flurstück 153/1 durch eine Neu - Anpflanzung
kompensiert. |
Ist dies aus planerischen und / oder
bautechnischen Gründen nicht möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden
Waldflächen von Schadensersatzansprüchen an den baulichen Anlagen
freigestellt werden. Im Vorfeld kann auf eine einvernehmliche Regelung
zwischen den Beteiligten, bzgl. der Verkehrssicherungspflicht, hingewirkt
werden. |
|
Bei ggf. folgenden Überlegungen für
Rodungsvorhaben bestehen grundsätzliche Bedenken, die im Einzelfall bewertet
werden müssen. |
|
Ansonsten bestehen aus meiner Sicht
keine weiteren Bedenken gegen das Vorhaben. |
|
Nr. 3 Telekom Deutschland GmbH, 12.05.2023 Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der
o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die
Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich
die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer
TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines
eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit
Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir bitten Sie, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich,
mindestens zwei Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. |
Die Telekom
Deutschland GmbH wird rechtzeitig vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen
beteiligt. |
Nr.4 LBEG ,
15.05.2023 Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück |
|
Stellungnahme: |
Prüfung |
in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum
o.g. Vorhaben folgende Hinweise: Nachbergbau Nachbergbau Themengebiet Tiefbohrungen Das Vorhaben befindet sich
nach den dem LBEG vorliegenden, ausgewerteten Unterlagen nicht im Bereich von
Tiefbohrungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw.
in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw.
Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die
von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten
sind. Bitte beteiligen Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am
Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer
Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können.
Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche
Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen
zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an
Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen
Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen
früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine
Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten
Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde
abzuwägen. |
Im Plangebiet befindet sich eine Ölleitung der ExxonMobil. Der
Straßenquerschnitt des Siegeweg ist so gewählt, dass die Leitung sowie Ihr
Schutzstreifen innerhalb der Straßenverkehrsfläche liegt. Vor Beginn der
Erschließungsabreiten wir die ExxonMobil frühzeitige beteiligt. Die Hinweise zur Baugrunderkundung werden zur Kenntnis genommen.
|
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS® Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des
geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in
Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 5 Bürger 1,2,4,5, - 15.05.2023 |
|
Stellungnahme |
Prüfung |
wie schon im Oktober vergangenen Jahres möchten wir zu dem im
Betreff genannten Bebauungsplan Nr. 184 als unmittelbar Betroffene und
Anwohner der Hagen-Ringstraße aus unserer Sicht wie folgt Stellung nehmen: |
|
Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier
sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10,5 m und zwingend zwei
Vollgeschossen geplant. Diese würden sich keineswegs in das Bild der
bestehenden Nachbarschaft einfügen und zu einer deutlichen Minderung der
Wohn/ Lebensqualität führen sowie mit einer deutlichen Wertminderung
einhergehen. Wenn aus der Aussicht eines bestehenden Bauernhofes inklusive
Teichanlage drei große Mehrfamilienhäuser werden führt dies den Anspruch des
Erhalts eines dörflichen Charakters ad absurdum. |
Der Bebauungsplan Nr. 184 grenzt in diesem Bereich direkt an den
Bebauungsplan Nr. 44 „Hagen Ring Straße / kl. Blohmlage“ an. Dieser setzt
eine zweigeschossige Bebauung ohne Höhenbegrenzungen fest. Somit ist eine
Festsetzung von 2 Vollgeschossen mit einer Gebäudehöhe von 10,50 sowie einer
Beschränkung auf maximal 4 Wohnungen an dieser Stelle städtebaulich
vertretbar und orientiert sich zudem auch an der im weiteren Verlauf der
Hagen-Ringstraße in den letzten Jahren entstandenen Mehrfamilienhausbebauung,
die sich harmonisch in den Bebauungskontext einfügt. |
Überdies werden die geplanten
mehrgeschossigen Häuser - anders als auf dem Hagener Esch - auch nicht aus
Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt, denn in
unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen befindet sich das Haus der Familie Nordlohne (Hagen
Ringstraße 27). Einer
Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen unsererseits
keine Bedenken entgegen. |
Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde zur
Prüfung der Belange des Immissionsschutzes ein schalltechnischer Bericht
durch das Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses
Berichtes wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen
getroffen. |
Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu
4 Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich. Wir fordern für den Teilbereich „WA
1" daher zumindest die Begrenzung auf eine maximale Gebäudehöhe von 9,5 m, die Eingrenzung
auf 2 Vollgeschosse als Höchstmaß und maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude
analog der Teilbereiche „WA4-WA6" |
Der Rat der Stadt Vechta hat 2022 die
„Leitlinien zur Wohnraumversorgung der Stadt Vechta“ beschlossen. Diese geben
vor, dass in jedem Wohnbaugebiet auch Grundstücke für verdichtetes Wohnen
festgesetzt werden müssen. Der für die Mehrfamilienhausbebauung gewählte
Standort ist aufgrund der o. g. städtebaulichen Kriterien für die geplante
Bebauung geeignet. Daher wird an den getroffenen Festsetzungen festgehalten. |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das
Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat. |
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Für die Hagen-Ring Straße
wird zurzeit noch eine Verkehrszählung durchgeführt. |
Nr. 6 Bürger 3 - 16.05.2023
|
|
Stellungnahme |
Prüfung |
wie schon im Oktober vergangenen Jahres möchten wir zu dem im
Betreff genannten Bebauungsplan Nr. 184 als unmittelbar Betroffene und
Anwohner der Hagen-Ringstraße aus unserer Sicht wie folgt Stellung nehmen: |
|
Wie in dem damaligen Schreiben möchten
wir noch einmal darauf hinweisen, dass uns vor knapp 3 Jahren in der
genehmigten Bauvoranfrage relativ enge Bauvorschriften gemacht wurden. Neben dem für unser Empfinden relativ
weit geforderten Abstand zur Bahn (15 m) lag uns insbesondere nur eine Genehmigung für eine Bauweise mit einem
Vollgeschoss vor. Diese Vorschriften waren für uns so eng gefasst, dass wir
mit dem Gedanken spielten das Grundstückangebot nicht anzunehmen. Mehrfache
Anfragen durch uns oder seitens des Architekten, die benannten Vorschriften
aufzuweichen (z.B. eine Bauweise mit zwei Vollgeschossen) wurden abgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass sich das Haus in die langjährig bestehende
Nachbarschaft einfügen sollte. Soweit ich durch die Eheleute XX richtig
informiert bin war man damals sogar geneigt, die Bauvoranfrage aus diesem
Grund abschlägig zu bescheiden. Überdies solle der dörfliche Charakter der
Hagen Ringstraße beibehalten werden. Die letztgenannten Punkte werden auch in
dem aktuellen Bebauungsplan als Planungsgrundlage genannt, jedoch unserer
Ansicht nicht entsprechend gewürdigt. |
Aufgrund der planungsrechtlichen
Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde die Zulässigkeit des
Vorhabens nach Es besteht kein Anspruch darauf, dass
sich an der städtebaulichen Situation im eigenen Umfeld auf Dauer nichts
ändert. Mit der Darstellung von Wohnbauflächen
westlich der Hagen-Ringstraße hatte die Stadt Vechta bereits ihren
planerischen Willen bekundet, hier eine Wohnbebauung zu entwickeln. Der jetzt in Aufstellung befindliche
Bebauungsplan trifft für diese Fläche verbindliche Regelungen für eine
Entwicklung als Allgemeines Wohngebiet. Dabei werden auf Grundlage der
Leitlinien zur Wohnraumversorgung auch Bereiche für eine leicht verdichtete
Bebauung festgesetzt. Neben Flächen für eine Doppelhaus- und
Hausgruppenbebauung wird auch Baurecht für 3 Mehrfamilienhäuser mit jeweils
vier Wohnungen in Zuordnung zur Hagen-Ringstraße geschaffen. Die städtebauliche Zielsetzung folgt
dabei dem planerischen Ansatz aus dem Bebauungsplan Nr. 140, der im weiteren
Verlauf der Hagen-Ringstraße eine entsprechende Bebauung vorsieht. Die
Bebauung wurde bereits realisiert und fügt sich verträglich in den
Siedlungskontext ein. Städtebauliche Spannungen sind hieraus für das auf der
Ostseite der Hagen-Ringstraße gelegene Grundstück / Wohngebäude nicht zu
erwarten. |
Stein des Anstoßes für uns ist
insbesondere die geplante Bebauung parallel bzw. direkt an der
Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier sind Gebäude mit einer Höhe
von bis zu 10,5 m und zwingend zwei Vollgeschossen geplant. Diese würden sich
keineswegs in das Bild der bestehenden Nachbarschaft einfügen und zu einer
deutlichen Minderung der Wohn/ Lebensqualität führen sowie mit einer
deutlichen Wertminderung einhergehen. Wenn aus der Aussicht eines bestehenden
Bauernhofes inklusive Teichanlage drei große Mehrfamilienhäuser werden führt
dies den Anspruch des Erhalts eines dörflichen Charakters ad absurdum |
Der Bebauungsplan Nr. 184 grenzt in diesem Bereich direkt an den
Bebauungsplan Nr. 44 „Hagen Ring Straße / kl. Blohmlage“ an. Dieser setzt
eine zweigeschossige Bebauung ohne Höhenbegrenzungen fest. Somit ist eine
Festsetzung von 2 Vollgeschossen mit einer Gebäudehöhe von 10,50 sowie einer
Beschränkung auf maximal 4 Wohnungen an dieser Stelle städtebaulich
vertretbar und orientiert sich zudem auch an der im weiteren Verlauf der
Hagen-Ringstraße in den letzten Jahren entstandenen Mehrfamilienhausbebauung,
die sich harmonisch in den Bebauungskontext einfügt. |
Überdies werden die geplanten
mehrgeschossigen Häuser - anders als auf dem Hagener Esch - auch nicht aus
Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt, wo die
Häuser nur durch die Straße von der Bahn getrennt sind. Diese „Aufgabe"
nehmen wir bereits mit unserem Haus wahr. Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern
oder auch Doppelhäusern stehen unsererseits keine Bedenken entgegen.
Mehrgeschossige Wohneinheiten halten wir aber für absolut untunlich. |
Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde zur Prüfung der Belange des
Immissionsschutzes ein schalltechnischer Bericht durch das Büro Zech
Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes wurden für das
Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Wir fordern für den Teilbereich
„WA1" daher zumindest die Begrenzung auf eine maximale Gebäudehöhe von
9,5 m, die Eingrenzung auf 2 Vollgeschosse als Höchstmaß und maximal 2
Wohneinheiten pro Gebäude analog der Teilbereiche „ W A4-W A6"
|
Der Rat der Stadt Vechta hat 2022 die
„Leitlinien zur Wohnraumversorgung der Stadt Vechta“ beschlossen. Diese geben
vor, dass in jedem Wohnbaugebiet auch Grundstücke für verdichtetes Wohnen
festgesetzt werden müssen. Der für die Mehrfamilienhausbebauung gewählte
Standort ist aufgrund der o. g. städtebaulichen Kriterien für die geplante
Bebauung geeignet. Daher wird an den getroffenen Festsetzungen festgehalten |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass allein schon durch die beiden
neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof der Fahrzeugverkehr auf der
Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch die Reduzierung der
Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen, dass das
Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat. |
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Für die Hagen-Ring Straße
wird zurzeit noch eine Verkehrszählung durchgeführt. |
Nr. 7 Bürger Nr. 7 -19.05.2023 |
|
Stellungnahme |
Prüfung |
Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Bauflächen Panstraße 1 Die
effektive Nutzbarkeit der Bebauungsflächen dieser Grundstücke ist nicht ideal
gegeben. Eine optimale Ausnutzeng der Bebauungsflächen ist nur durch eine
merkwürdige Anordnung der Häuser oder durch kostenintensive Versatzbauten zu
ermöglichen. Daher würde ich Sie bitten entweder die Orientierung der
Grundstücke, oder die Lage der Baugrenzen zu überdenken. |
Die im Bebauungsplan dargestellte Aufteilung der Grundstücke
(gestrichelte Linien) ist nicht Bestandteil der Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Sie dient der besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten
Bebauungsstruktur. Die zukünftigen Baugrundstücke werden zu einem späteren
Zeitpunkt in der Örtlichkeit genau eingemessen. Mit einer Breite von 15 m
bietet der festgesetzte „Bauteppich“ ausreichend Flexibilität. |
Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Bauflächen Panstraße 2 Bei
diesen Grundstücken sind die Baugrenzen der abgerundeten Grundstückskanten
mehr als 3m zur Grundstückskante entfernt. Meine Anregung hierzu wäre, die
Baugrenzen ebenfalls rund verlaufen zu lassen, sodass sich ein Gleichmäßiger
Abstand von 3m ergibt.
|
Der Abstand der Baugrenze zur Straßenverkehrsfläche ist in den
Einmündung- und Kurvenbereichen aus Gründenden der Verkehrssicherheit größer
als 3 m gewählt worden. (Freihaltung der Sichtdreiecke) |
Erhöhung der Traufhöhe Panstraße 2 Die Traufhöhe der mit WA5
gegenzeichneten Grundstückeerscheint mir recht niedrig. Ich bin selbst bis zu
meinem neunten Lebensjahr in einem Haus aufgewachsen, in dem die Kinderzimmer
zu einem sehr großen Anteil durch niedrige Dachschrägen beschnitten wurden.
Danach wuchs ich in einem Haus mit Flachdach auf. Alle Räume haben gerade
Wände und sind dadurch wesentlich besser nutzbar. Meistens sind Kinderzimmer
von Dachschrägen betroffen. Durch eine Höhere Traufhöhe, ähnlich wie bei WA4
(4,5m-6,5m), würden Sie also bauenden Familien und angehenden Familien die
Möglichkeit bieten, Kinderzimmer und Schlafräume freizügiger zu gestalten. |
In Bebauungsplänen der Stadt Vechta,
wird für Wohngebäude regelmäßig eine Traufhöhe von max. 4,50 m mit einer
Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 „Höhe
baulicher Anlagen“ gibt zudem an, dass die festgesetzte Traufhöhe nicht für
Dachgauben, Erker, Wintergärten, untergeordnete Nebengiebel und sonstige
untergeordnete An- und Ausbauten gilt, wenn sie nicht breiter als 50% der
jeweiligen Außenwand sind. Mit dieser Festsetzung und der möglichen
Zweigeschossigkeit wird gewährleitet, dass auch in den Obergeschossen eine
attraktive Wohnraumnutzung möglich ist. |
Nr. 8 Bürger Nr. 8 -19.05.2023 |
|
Stellungnahme |
Prüfung |
wir sind Grundstückseigentümer der Flurstücke 323/52 und 326/53 der Flur 25 der Gemarkung
Vechta (Bei Suings Hof 2
und 4) und insoweit durch die o.g. Bauleitplanung der Stadt Vechta
indirekt über die Wasserwege betroffen.
Daher erheben wir aus folgenden Gründen Einwände gegen die
Bauleitplanung in der derzeitigen Fassung: |
|
Unter Punkt 5.12 der Begründung Bebauungsplan Nr. 184 (S.11) heißt
es: „Regenwasser auf den Grundstücken Das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser ist, soweit möglich,
aufzufangen, zu verwerten oder zu versickern. Überschüssiges Wasser ist über
den Regenwasserkanal dem Regenrückhaltebecken zuzuführen. ….“
Und unter Punkt 8.3 Abwasserbeseitigung (S.25) Oberflächenentwässerung
Für das Plangebiet wird unter Berücksichtigung hydraulischer und
hydrologischer Belange ein Entwässerungskonzept erstellt, das eine schadlose
Regelung der Oberflächenentwässerung sicherstellt. Um den Eingriff in den
Wasserhaushalt möglichst gering zu halten, soll das von den Dach-, Stell- und
Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten werden. Für das
vorliegende Bebauungsplangebiet ist danach vorgesehen, dass das anfallende
nicht verunreinigte Oberflächenwasser einem Regenrückhaltebecken außerhalb
des Plangebeigtes zugeleitet wird. Die wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse werden
rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme beantragt.“ |
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Um welches Regenrückhaltebecken es sich
bei der Planung handelt, ist jedoch aus der vorliegenden Begründung nicht
ersichtlich. In Anbetracht der im Rahmen des Klimawandels zu befürchtenden
zunehmenden Phasen von Trockenheit bzw. möglichen Starkregenereignissen
fordern wir – als unmittelbare Grundstücksnachbarn des Regenrückhaltebecken
„Bei Suings Hof“ Auskunft über verbindliche Planungen zur
Oberflächenentwässerung des Bebauungsplans Nr.184. Wir fordern vor der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr.184 eine konkrete und rechtsverbindliche Planung der
Oberflächenentwässerung. |
Für die aktuellen Wohngebietsplanungen
„Wohngebiet Bei Suings Hof“ (Bebauungsplan Nr. 189) und „Wohngebiet Am
Siegeweg“ (Bebauungsplan Nr. 184) wurde ein Entwässerungskonzept durch ein
Ingenieurbüro erarbeitet, das eine schadlose Regelung der
Oberflächenentwässerung sicherstellt. Das hier anfallende, nicht
verunreinigte, Oberflächenwasser wird über ein neu zu errichtendes Kanalnetz
einem Regenrückhaltebecken zugeleitet, das auf einem benachbarten Grundstück
zwischen dem Siegeweg und dem Brandkanal angelegt wird. Der Ablauf erfolgt
von dort gedrosselt in den Brandkanal. Die wasserwirtschaftlichen Planungen
sowie die diesbezüglich erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren werden mit
dem Landkreis Vechta als Unterer Wasserbehörde abgestimmt. Die
wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse werden rechtzeitig vor Beginn
der Baumaßnahme beantragt. |
Nr. 9 Landkreis Vechta -19.05.2023 Ravensberger
Str. 20, 49377 Vechta |
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Stellungnahme |
Prüfung |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf
meine Stellungnahme vom 25.10.2022 zum Immissionsschutz und Wasserwirtschaft. |
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Umweltschützende Belange Der Schutzstatus aller im Plangebiet vorhandenen Wallhecken soll
aufgehoben werden. Ein Ausgleich der Wallhecken im Flächenverhältnis 1:1
erfolgt im Flächenpool Böckmann. Hierzu ist seitens der Stadt Vechta ein
Befreiungsantrag zu stellen. In der Bilanzierung ist ein Teilbereich der
Wallhecken als Baumreihe eingestellt worden. Dies ist zu korrigieren. Es handelt
sich demnach insgesamt um 260 lfd. m Wallhecken, die im Flächenverhältnis 1:1
auszugleichen sind. |
Der Stellungnahme wird gefolgt. Wie bereits beschrieben erfolgt der
Ausgleich der Wallhecken im Flächenverhältnis 1:1 im Flächenpool Böckmann.
Der Befreiungsantrag zur Verlegung
der im Plangebiet vorhandenen Wallhecken ist in Vorbereitung und wird in
Kürze beim LK Vechta eingereicht. Die sich in Teilbereichen überlagernde Bilanzierung von Baumreihen
und Wallhecken wird angepasst. |
Mit der vorliegenden Planung werden
Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 140 und Nr. 44 überplant. Es bleibt
unklar, ob diese Bereiche in die Eingriffsbilanzierung bei der Bewertung des
Bestandes eingestellt wurden, da eine Kennzeichnung dieser Bereiche in der
Bilanzierung des Bestandes fehlt. |
Beide Flächen wurden in die
Eingriffsregelung eingestellt. Es handelt sich im Falle des Bebauungsplanes
Nr. 140 um eine im Bestand vorhandene Straßenfläche, die als solche erhalten
bleibt. Eine Änderung oder Anpassung der Bilanzierung ist somit nicht
erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 44 weist für die
betroffene Fläche bereits Baurechte aus. Eine Eingriffsbilanzierung ist im
Jahre 1971 noch nicht erfolgt. Aus dieser Situation wird heraus, wird die
Fläche (Acker) in die Eingriffsregelung eingestellt.
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Hinsichtlich der Fledermausaktivität
wird zur Kenntnis genommen, dass die vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen in
den Textlichen Festsetzungen Nr. 8 und 9 im Bebauungsplan festgesetzt wurden. |
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Hinsichtlich der Brutvögel wird zur Kenntnis
genommen, dass die vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen in der Textlichen
Festsetzung K7 im Bebauungsplan festgesetzt wurden. |
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Hinsichtlich des Teichmolches,
Kammmolches und des Teichfrosches stellt die Ausweisung von Bauflächen in der
geplante Form eine Zerstörung der Fortpflanzung und Ruhestätten von besonders
bzw. streng geschützten Amphibienarten zur Folge. Das geplante Vorhaben kann
demnach nur zugelassen werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass unter
Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden
kann. Hierzu sind für den Nachweis eines Ersatzgewässers, welches in Größe
und Beschaffenheit als Reproduktionsstandort für den Kammmolch in Frage kommen
muss, Vorschläge zu erarbeiten (Ausgestaltung, Umfang, örtliche Lage und
zeitliche Umsetzung der CEF-Maßnahme) und im Vorfeld mit der UNB abzustimmen.
Aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht wird angeregt, für
die durchzuführende CEF-Maßnahme auf Flächen in der Nähe des Großen Bruchs
zurückzugreifen. Ich weise zudem darauf hin, dass CEF-Maßnahmen gleichzeitig
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der natur-schutzrechtlichen
Eingriffsregelung der vorliegenden Bauleitplanung sein können. Es wurde zudem
die Textliche Festsetzung Nr. 7 zum Schutz der Kammmolch-Population
getroffen. Vor Beginn der Erschließungsarbeiten ist zum Schutz der Amphibien
in der mit „KM“ gekennzeichnet Fläche eine baubiologische Begleitung der
Baumaßnahme vorzunehmen. Ziel der Maßnahme ist es, das Einwandern von
Kammmolchen in die gekennzeichnete Fläche zu verhindern und gleichzeitig die
in der Fläche vorhandenen Kammmolche einzufangen. Diese werden vorerst
lediglich in unmittelbarer Nähe des Teiches ausgesetzt. Sollte
zwischenzeitlich ein geeignetes anderes Stillgewässer gefunden werden, wird
dieses zum Aussetzen der Kammmolche herangezogen. Die gesamte Maßnahme ist
inhaltlich sehr eng mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta
abzustimmen. |
Den Anregungen wird gefolgt. Ein
anerkanntes Fachbüro ist mit der Umsetzung der geforderten CEF-Maßnahmen
beauftragt worden. Die Umsetzung erfolgt in enger fachlicher Abstimmung mit
dem LK Vechta. |
Die baubiologische Begleitung in
Abschnitt 5.10 der Begründung ist wie folgt anzupassen: • Die im Bebauungsplan gekennzeichnete
Fläche wird mit einem geeigneten Amphibien-Fangzaun vollständig eingezäunt • Auf der Innenseite des Amphibienzaunes
werden aus Erde oder anderem geeigneten Material sogenannte „Anrampungen“ hergestellt,
damit die Kammmolche sowie weitere Amphibien- und Kleinsäuger-vorkommen die
Fläche verlassen können. • die Kontrolle der Funktionsfähigkeit
des Amphibienschutzzaunes inklusive der Anrampungen ist über fachkundige
Personen mindestens wöchentlich vorzunehmen. • Während der gesamten Bautätigkeit (vor
allem während der Räumung des Baufeldes) ist die biologische Baubegleitung
vor Ort, um Einzelfunde des Kammmolches zu erfassen und zum benachbarten
Teich bzw. in ein geeignetes Ersatzgewässer zu bringen. • Der Amphibienschutzzaun ist zumindest
auf der Ost- und Südseite bis zum Beginn der Bautätigkeit auf den
Wohngrundstücken funktionsfähig zu erhalten. • Die im Rahmen der baubiologischen
Baubegleitung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die jeweiligen
Kontroll- und Maßnahmenberichte inkl. des Endberichtes sind der UNB des LK
Vechta unaufgefordert vorzulegen. |
Den Anregungen zur baubiologischen
Begleitung wird gefolgt. |
Die Textliche Festsetzungen Nr. K7, K8
und K9 sind dahingehend zu ergänzen, dass das fachgerechte Anbringen der
Nistkästen durch eine fachkundige Person sicherzustellen ist. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Hinsichtlich der Textlichen Festsetzung
Nr. 3, der Maßnahmenfläche K6 und der westlich benachbarten im B-Plan Nr. 189
festgesetzte Wallhecke verweise ich auf meine Stellungnahme vom 25.10.2022. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Beschlussempfehlung:
Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht.“
Herr Heuser stellt
die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen Stellungsnahmen mit den
entsprechenden Abwägungsvorschlägen vor. Er verweist auf die vorgesehenen
Festlegungen bezüglich der geplanten Doppel-, Einzel- und Reihenhäuser.
Weiterhin weist er darauf hin, dass die Regenrückhaltung außerhalb des Gebietes
erfolgt und stellt die genaue Lage der Kompensationsfläche vor.
Im Anschluss wird
über den bisher noch vorhandenen Teich und den Umgang mit dem hier
festgestellten Kammmolchvorkommen gesprochen und über die Festlegung einzelner
Bäume und Wallhecken. Die vorhandenen Bäume im Norden und Westen sind auf dem
Nachbargrundstück und nicht innerhalb des Geltungsbereiches.