Ortsbürgermeister Lübbe verpflichtet Herrn Weustermann, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Ferner weist er ihn vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf seine Pflichten nach §§ 40 – 42 NKomVG hin. Diese seien:

 

§ 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit): Ehrenamtliche haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

 

§ 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot): Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommune nicht mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil für sich selbst, ihren Ehepartner, Lebensgefährten oder Lebenspartner, ihre Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder eine kraft Gesetz vertretende Person bringen kann.

 

§ 42 NKomVG (Vertretungsverbot): Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung.

 

Die Paragraphen bittet er im Detail im NKomVG nachzulesen. Das Gesetz sei ihm bereits überreicht worden.