Sitzung: 22.01.2024 Ortsrat Langförden
Der
Antragsteller stellt seinen Antrag vor und begründet ihn.
Bürgermeister
Kater weist darauf hin, dass Straßenverkehrsanordnungen nicht von der Politik
beschlossen werden könnten. Sie könnten lediglich von der Verwaltung angeordnet
werden. Für eine solche Anordnung benötige die Verwaltung eine rechtliche
Grundlage. Diese seien zu unterscheiden von streckenbezogenen Tempo-30-Zonen.
Erste Stadträtin
Sollmann ergänzt, dass das im Jahr 2020 für den Ortsteil Langförden erstellte
Tempo-30-Konzept auf der Straße Jans-Döpe für das Teilstück Bomhofer Weg bis
Einfahrt Sportplätze bereits eine 30 km/h – Zone vorsehe. Da inzwischen auch
die Grundstücke gegenüber der Kita baureif und in Teilen bereits verkauft
seien, werde die Stadt die Zonenbeschilderung nun umsetzten.
Bezüglich des
weiteren Teils der Straße Jans-Döpe von der Einfahrt der Sportplätze bis zur
Oldenburger Straße werde die Verwaltung eine streckenabschnittsbezogene
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h prüfen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 der
Straßenverkehrsordnung dürfe diese nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung von Leib und Leben oder Sachwerten erheblich
übersteige. Zur Prüfung dieses Tatbestandes werde auch die Polizei angehört. Es
handele sich dabei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen
Vorliegen geprüft werden müsse. Das sei Rechtsanwendung und damit
Verwaltungshandeln. Die Frage der Anordnung von Verkehrsschildern sei also
keine politische Entscheidung. Insofern betrachte sie den Antrag, mindestens
den Antrag 2, als erledigt an. Die Verwaltung werde dem Ortsrat das
Prüfungsergebnis in einer der nächsten Sitzungen mitteilen.
Auch die
CDU-Fraktion unterstützt den Antrag. Auf erneuten Hinweis einer Gefahrenstelle
im Bereich des Sportplatzes durch häufige Querung von Kindern, bittet
Bürgermeister Kater um Verständnis, dass eine entsprechende Anordnung nicht in
den Zuständigkeitsbereich der Politik falle, sondern eine Rechtsgrundlage das
Vorgehen und die Möglichkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung vorgebe, nach der
die Verwaltung handele.
Der
Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Antrag vor dem
Hintergrund nicht weiter behandelt wird. Er bittet jedoch, eine
streckenabschnittsbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung wohlwollend zu prüfen.