Der Antragsteller stellt seinen Antrag vor und begründet ihn.

 

Bürgermeister Kater weist darauf hin, dass Straßenverkehrsanordnungen nicht von der Politik beschlossen werden könnten. Sie könnten lediglich von der Verwaltung angeordnet werden. Für eine solche Anordnung benötige die Verwaltung eine rechtliche Grundlage. Diese seien zu unterscheiden von streckenbezogenen Tempo-30-Zonen.

 

Erste Stadträtin Sollmann ergänzt, dass das im Jahr 2020 für den Ortsteil Langförden erstellte Tempo-30-Konzept auf der Straße Jans-Döpe für das Teilstück Bomhofer Weg bis Einfahrt Sportplätze bereits eine 30 km/h – Zone vorsehe. Da inzwischen auch die Grundstücke gegenüber der Kita baureif und in Teilen bereits verkauft seien, werde die Stadt die Zonenbeschilderung nun umsetzten.

 

Bezüglich des weiteren Teils der Straße Jans-Döpe von der Einfahrt der Sportplätze bis zur Oldenburger Straße werde die Verwaltung eine streckenabschnittsbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h prüfen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung dürfe diese nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leib und Leben oder Sachwerten erheblich übersteige. Zur Prüfung dieses Tatbestandes werde auch die Polizei angehört. Es handele sich dabei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen Vorliegen geprüft werden müsse. Das sei Rechtsanwendung und damit Verwaltungshandeln. Die Frage der Anordnung von Verkehrsschildern sei also keine politische Entscheidung. Insofern betrachte sie den Antrag, mindestens den Antrag 2, als erledigt an. Die Verwaltung werde dem Ortsrat das Prüfungsergebnis in einer der nächsten Sitzungen mitteilen.

 

Auch die CDU-Fraktion unterstützt den Antrag. Auf erneuten Hinweis einer Gefahrenstelle im Bereich des Sportplatzes durch häufige Querung von Kindern, bittet Bürgermeister Kater um Verständnis, dass eine entsprechende Anordnung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Politik falle, sondern eine Rechtsgrundlage das Vorgehen und die Möglichkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung vorgebe, nach der die Verwaltung handele.

 

Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Antrag vor dem Hintergrund nicht weiter behandelt wird. Er bittet jedoch, eine streckenabschnittsbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung wohlwollend zu prüfen.