Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung
der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Amt für Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 23.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. |
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Immissionsschutz Der Formulierung in der textlichen
Festsetzung Nr. 13, dass Außenwohnbereiche „vorzugsweise“ zur
geräuschabgewandten Seite ausgerichtet werden, ist zu unbestimmt. Gleiches gilt
für den Begriff „bevorzugt“ hinsichtlich der Schlafräume. Es werden außerdem
schallgedämmte Lüftungssysteme beispielhaft aufgezählt. Das bedeutet, dass
schon für das Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden entsprechende
Sachverständige für Heizung und Lüftung herangezogen werden sollen, die die
Dimensionierung prüfen müssen. Die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung wird
daher angezweifelt. |
Der Anregung wird gefolgt und die textliche Festsetzung wird auf
Basis der Empfehlung angepasst. |
Wasserwirtschaft Einer Versickerung des zusätzlich
anfallenden Niederschlagswassers sollte Vorrang gegeben werden und
entsprechend festgesetzt werden. Überläufe können über das bestehende
Regenwasserkanalnetz abgeleitet werden. Die Versickerung auf den einzelnen
Grundstücken ist bei der Bebauung von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern
erlaubnisfrei. |
Der Bebauungsplan wird um die folgende textliche Festsetzung
ergänzt: „Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist
aufzufangen, zu verwerten oder zu versickern. Ist eine Versickerung auf Grund
der Bodenverhältnisse nicht möglich, ist das Oberflächenwasser auf den
natürlichen Abfluss gedrosselt in den städtischen Regenwasserkanal
einzuleiten“ |
Die Kennzeichnung des maßgeblichen
Lärmpegelbereichs für 70-75 dB(A) ist nicht in der Planzeichenerklärung
enthalten. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Kennzeichnung der
Lärmpegelbereiche wird in der Planzeichenlegende als beispielhaft angegeben.
Die einzelnen Lärmpegelbereiche sind am Verlauf der Linien ausreichend
gekennzeichnet. |
Nr. 2 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig
gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen
durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Rechtzeitig vor Durchführung von Baumaßnahmen wir die EWE Netz
beteiligt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen
Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden
soll. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Nr. 3 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1,2 & 10 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
ich bin Eigentümer des Grundstückes
Bachstraße 24, Flurstück
173/9, Vechta, und somit vom Entwurf des B-Plans Nr. 170 A
"Südlich Welper Straße" betroffen. Zum Entwurf des B-Plans, hier
konkret zu den Festsetzungen des WA6, nehme ich wie folgt Stellung: |
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Textliche Festsetzungen, Nr. 10 • ln den textlichen Festsetzungen ist
der sog. untere Bezugspunkt mit "gemessen senkrecht zur Mitte der zu
erschließenden Straße zugewandten Gebäudeseite" angegeben. Bezogen auf
das Gebiet WA6 ist der Untere Bezugspunkt an der westlichen Grenze somit die
Diepholzer Straße. Hier weise ich darauf hin, dass es im Plangebiet, wie aus
Katasterkarten ersichtlich, erhebliche Höhenunterschiede gibt. Sowohl von der
Diepholzer Straße stadteinwärts Richtung Münster Straße also auch, für mich
relevant, von der Diepholzer Straße zur Bachstraße (mindestens ca. 3m) bzw.
weiter zur Welper Straße. D.h., der derzeit angenommene Untere Bezugspunkt an
der Diepholzer Straße überragt das Höhenniveau an der Bachstraße um einige
Meter. Im Falle einer Bebauung an der Diepholzer Straße (z.B. auf dem konkret
zur Planung anstehenden Grundstück Diepholzer Straße 17) potenziert sich die
zulässige Gebäudehöhe von 10,50 Meter unverhältnismäßig zur Wohnbebauung an
der Bachstraße mit dort ausschließlich vorhandenen Einfamilienhäusern. Ich bitte
daher dringend darum, dass der sog. untere Bezugspunkt auf einem deutlich
niedrigeren Niveau innerhalb der Baugrenze festgesetzt wird. Ausgangspunkt
sollte die natürliche Geländeoberfläche also der vorhandene "gewachsene
Boden" sein. Nur so lässt sich der natürliche Höhenunterschied des
Geländes in der Bebauung relativieren. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um übermäßige Aufschüttungen
und Abgrabungen aufgrund der bewegten Topographie im rückwärtigen
Grundstücksbereich der Diepholzer Straße zu vermeiden, wird dieser Bereich
als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist gem. § 9 (1) Nr. 10
BauGB festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind Abgrabungen und Aufschüttung
unzulässig, Nebenanlagen sind weiterhin zulässig. |
ln diesem Kontext bitte ich weiterhin
darum, in die textlichen Festsetzungen mit aufzunehmen, dass die Sockelhöhe
in die im B-Plan angegebene Gebäudehöhe zu integrieren ist. |
Der Anregung wird gefolgt und eine maximal zulässige Sockelhöhe von
SH £
0,5 m in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen. |
Des Weiteren bitte ich, dem Gebot der nachbarschützenden
Rücksichtnahme folgend, in die textlichen Festsetzungen explizit mit
aufzunehmen, dass Stellplätze im rückwärtigen Bereich unzulässig sind. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Ein entsprechender Hinweis in
den Bebauungsplan aufgenommen. |
Nr. 4 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 3,4,5,6,7,9,11 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir, als Grundstückseigentümer / Anwohner der Flurstücke 178/16 und 178/10 an der
Bachstraße, stimmen dem o. g. B-Plan nicht zu und legen hiermit Widerspruch
ein, zu folgendem Punkt: |
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Die willkürliche Festlegung der Baugrenze (im hinteren Grundstücksbereich,
parallel zur Straßenlinie) mit einer Tiefe von bis zu 11m auf allen
Nachbargrundstücken um das Flurstück 80/13 herum. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Festsetzungen
angepasst. Es wird eine einheitliche Baugrenze von 5,00 m zur gemeinsamen
rückwärtigen Grundstücksgrenze für das Flurstück 80/13 und alle umliegenden
Baugrundstücke festgesetzt. Diese Festsetzung soll dem Erhalt der bestehenden
Freiflächen Rechnung tragen und so eine übermäßige Nachverdichtung der
rückwärtigen Grundstücksbereiche verhindern. |
Die umlaufende Baugrenze auf dem
Flurstück 80/13 (lnselgrundstück) beträgt 3,0m zur Grundstücksgrenze. |
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Wir, als unmittelbare Nachbarn,
beanspruchen im hinteren Grundstücksbereich ebenfalls die Festlegung der
Baugrenze mit einer Tiefe des Grenzabstands nach NBauO von 3m im westlichen
Grenzverlauf und nicht 8,0m, wie dargestellt. |
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Mit diesem dargestellten Baugrenzverlauf
kommt es zu einer Enteignung der Fläche und mindert den Wert unseres
Grundstücks erheblich. |
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Begründung: Gleichheitsanspruch der umliegenden Grundstücke
gegenüber dem Flurstück 80/13 |
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Nr. 5 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 8 mit Schreiben vom 18.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich, als Grundstückseigentümer des Flurstücks 177/7 an der Diepholzer
Straße 9, stimme dem o. g. B-Plan nicht zu und
lege hiermit Widerspruch ein, zu folgendem Punkt: |
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Die willkürliche Festlegung der Baugrenze (im hinteren
Grundstücksbereich, parallel zur Straßenlinie) mit einer Tiefe von bis zu 10m
auf den Grundstücken entlang der Diepholzer Straße. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Tiefe der überbaubaren
Grundstücksfläche beträgt 20,00 m und
orientiert sich an der Bestandsbebauung. Ziel des Planverfahren ist unter
anderem, eine übermäßige Verdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche
einzuschränken. Somit entspricht die Festsetzung den Zielen der Planung und
ist somit nicht willkürlich. |
Ich beanspruche im hinteren
Grundstücksbereich ebenfalls die Festlegung der Baugrenze mit einer Tiefe des
Grenzabstands nach NBauO von 3m im nördlichen Grenzverlauf und nicht 9,0m,
wie dargestellt. |
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Mit diesem dargestellten Baugrenzverlauf kommt es zu einer
Enteignung der Fläche und mindert den Wert meines Grundstücks erheblich. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die festgesetzten Baugrenzen
gelten für alle Grundstücke innerhalb des WA6. Somit wird das Gebot zur
Gleichbehandlung der Betroffenen befolgt. |
Nr. 6 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 10 mit Schreiben vom 19.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir möchten unsere Interessen zu dieser Planungsänderung anzeigen
und hiermit hinterlegen. Unsererseits wird beabsichtigt auf dem
Grundstück Mozartstraße 6
den Bestand rückzubauen und durch einen energetisch autarken Neubau zu
ersetzen. Hier soll für dieses Projekt das ressourcensparende
Modulbauverfahren Anwendung finden, um mit kurzer Bauzeit neuen Wohnraum zu
schaffen. |
Die Bürgerstellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
Mit dieser Maßnahme sollen den Studenten der Stadt Vechta in
unmittelbarer Universitätsnähe bezahlbaren Wohnraum geboten werden. Geplant
sind eine Mikroappartmentanlage mit mindestens 8 Wohneinheiten zu je ca. 25m². |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel
der Planung ist, eine übermäßige Nachverdichtung im Plangebiet zu vermeiden
und den Gebietscharakter zu wahren. Dieses Planungsziel leitet sich aus dem
Dichtekonzept der Stadt Vechta ab, welches für den Bereich (Zone 2) maximal
zwei Wohnungen pro Wohngebäude vorsieht. Darüber hinaus entsprechen die
Festsetzungen der umliegenden Bestandsbebauung. Die Etablierung einer Anlage
für studentisches Wohnen widerspricht der Zielsetzung zur und würde eine
stärkere Verdichtung des Bereiches zur Folge haben, was den Planungszielen
widerspricht. |
Wir sehen in der Lage Mozartstraße einen
nachhaltigen Standort für studentisches Wohnen. |
Der Bereich stellt sich als Einfamilienhaus gebiet da. |
Wir möchten darauf hinweisen, dass in unmittelbarer Nachbarschaft
eine 12 WE Wohnanlage im hochpreisigen Segment hergestellt wurde (Baujahr
2018). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
II.
Prüfung
der während der erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 7 Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf mit Schreiben vom 14.12.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Firma Ericsson hat bezüglich des
Standortes Ihrer Planung / Baumaßnahme und den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen
in Bezug auf ihr Richtfunknetz keine Einwände, insofern die Baumaßnahme nicht
vor dem 31.12.23 fertiggestellt werden soll. Bitte berücksichtigen Sie, dass
diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. |
Der Hinweis wird in der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche
Telekom, in Ihre Anfrage ein. Richten Sie diese Anfrage bitte an: Deutsche Telekom Technik GmbH Ziegelleite 2-4 95448 Bayreuth richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de |
Die Deutsche Telekom wurde im Rahmen des
Planverfahrens beteiligt. |
Wenn sich Ihre Anfrage auf einen bestehenden Vorgang bezieht oder
die Realisierung Ihres Vorhabens vor dem Stichtag 31.12.23 liegt, senden Sie
Ihre Anfrage bitte erneut an das Postfach bauleitplanung@ericsson.com und nehmen das Schlüsselwort „Nachfrage“
in die Betreffzeile Ihrer E-Mail mit auf. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 8 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str.
302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 19.12.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ
GmbH |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut,
überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass
diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. |
Rechtzeitig vor Durchführung von
Baumaßnahmen wird die EWE Netz beteiligt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch
Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Nr. 9 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 26937 Fulda, Bürger 11 mit Schreiben vom 20.01.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
zum o.g. Bauleitplanverfahren möchte ich einige Anregungen geben. Mein
Interesse betrifft vor allem die Beethovenstraße, wo sich mein Elternhaus
befindet. Anregungen möchte ich zu folgenden Festsetzungen bzw. Hinweisen
geben: |
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Grundflächenzahl (GRZ) bzw. Geschossflächenzahl (GFZ):
Eine vorgesehene Grundflächenzahl von 0,3 entspricht dem in den 1960er Jahren
entstandenen Baugebiet nicht der Realität. Im Falle meines Elternhauses liegt
diese heute schon über GRZ 0,4. Meine Anregung wäre es, diese Zahl auf GRZ
0,4 zu erhöhen. Die Geschoßflächenzahl entsprechend auf GFZ 0,8 zu erhöhen
wäre aus städtebaulicher Sicht zu überprüfen. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Planungsziel des Bebauungsplanes
ist, die Nachverdichtung des Planbereichs auf ein städtebaulich verträgliches
Maß zu begrenzen. Dies erfolgt bei Neubauten durch die Festsetzung einer GRZ
von 0,3 und einer GFZ von 0,6 im angesprochenen Planbereich. Die bereits
bestehende Bebauung steht unter Bestandsschutz. |
Baugrenzen im Gartenbereich Beethovenstraße I
Mozartstraße: Die Baugrenze im Gartenbereich längs der Mozartstraße sieht
einen Grenzabstand von 2,00 m vor. Da ohne die Eintragung einer Baulast min.
3,00 m Abstand zu Nachbargrenze einzuhalten sind, sollte diese Baugrenze hier
entsprechend angepasst werden bzw. auf diese Baugrenze verzichtet werden. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die festgesetzten Baugrenzen
orientieren sich an der Bestandsbebauung. |
Abweichende Bauweise: Textliche Festsetzungen Nr. 14 sieht für Einzelhäuser eine Länge
von 15,00 m vor. Mein Elternhaus z.B. hat schon heute eine Länge von 22,00 m.
Hier wäre es sinnvoll, wenn bei den Hinweisen auf den Bestandschutz (Baugenehmigung)
hingewiesen werden würde |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Planungsziel
des Bebauungsplanes ist die Nachverdichtung des Planbereichs auf ein
städtebaulich verträgliches Maß zu begrenzen. Dies erfolgt bei Neubauten
durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise (a) von einer maximalen
Gebäudelänge von 15,00 m. Die bereits bestehende Bebauung steht unter
Bestandsschutz, auf den nicht extra verwiesen werden braucht. |
Artenschutz:
Dem Schutz der Artenvielfalt kommt eine große Bedeutung zu. Die beschriebenen
Hinweise sind meiner Meinung nach zu umfangreich, zumal im Falle einer
Baufeldräumung eine Abrissgenehmigung notwendig wird und bei der
Abrissgenehmigung auf Vorgaben des Artenschutzes hingewiesen wird. Vor dem
Fällen eines Baumes gleich eine, sachkundige Person' zu beauftragen halte ich
für recht aufwendig. Solche Hinweise bedeuten nur eine Kontrolle durch die
Nachbarschaft und dienen selten einer guten Nachbarschaft. Es sollte geprüft
werden, ob hier nicht ein Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen
ausreichend wäre. Für die Prüfung meiner Anregungen möchte ich mich bedanken
und verbleibe. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die artenschutzrechtlichen Hinweise
entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind regulärer Bestandteil
aktueller Bebauungspläne. |
Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß §4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan Nr. 170 A „Südlich Welper Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 170A
'südlich Welper Straße' wird aufgestellt, um die Entwicklung des Plangebiets
mithilfe konkreter planungsrechtlicher Festsetzungen zielgerichtet und
angemessen auf Grundlage des Verdichtungskonzeptes der Stadt Vechta zu steuern.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der
Zeit vom 16.08.2022 bis
einschließlich 23.09.2022 öffentlich
ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt. Im Zeitraum vom 20.12.2022 bis zum
27.01.2023 fand eine erneute öffentliche Auslegung sowie eine erneute
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt.
Nachstehend sind
die im Rahmen der o. g. Verfahrens eingegangen
Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge aufgeführt.