Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Rat folgende Beschlussfassung vor:
- Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Kreislandvolkverband,
Rombergstraße 53, 49377 Vechta mit Schreiben vom 04.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Namens und im Auftrag unseres Mitgliedes, Herrn xxx, Stoppelmarkt, geben
wir zum obigen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174 eine Stellungnahme ab. Eine Originalvollmacht kann bei Bedarf selbstverständlich gerne
nachgereicht werden. |
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Stellungnahme: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 174 beabsichtigt die
Stadt Vechta Erweiterungsflächen für die gewerbliche Nutzung und die
Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Die überplante Gesamtfläche von rund 6,5 ha
beinhaltet zum Teil landwirtschaftliche Nutzflächen von denen sich ca. 0,8 ha
im Eigentum des Herrn xxx
befinden. |
Der Hinweis zu den Eigentumsverhältnissen wird zur Kenntnis
genommen.
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In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, direkt gegenüber an der Straße
Stoppelmarkt, befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb der Familie xxx. Der Betrieb umfasst
insgesamt ca. 17 ha Idw. Nutzfläche sowie einen derzeit verpachteten
Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen. Die Familie xxx beabsichtigt, auch weiterhin den Stall
mit 300 Mastplätzen zu verpachten bzw. selbst zu nutzen sowie die Idw.
Nutzflächen zu bewirtschaften. Aus diesem Grund ist es wichtig, den „Status
quo" der Mastschweinehaltung auf dem Betrieb xxx zu erhalten und durch die
Bauleitplanung bzw. spätere Bebauung nicht zu gefährden. Familie xxx bittet diesbezüglich
um eine entsprechende schriftliche Mitteilung der Stadt Vechta, in der ein
Bestandsschutz für ihre Tierhaltung garantiert wird. |
Die Stadt hat zur Prüfung der Auswirkungen durch Geruchsimmissionen
ein Immissionsschutzgutachten von der Landwirtschaftskammer (Stand
24.02.2022) eingeholt. Zur Sicherung des Bestandsschutzes wurden die
genehmigten Anlagen im Immissionsschutzgutachten berücksichtigt. Bei Bedarf
wird dem Eigentümer noch ein entsprechendes Schreiben zugesandt. Zur Beurteilung der Immissionssituation wurde auf die vom Landkreis
Vechta zur Verfügung gestellten Daten zur Viehhaltung und Stalltechnik der
landwirtschaftlichen Betriebe bzw. Tierhaltungsanlagen sowie die
dazugehörigen Lagepläne und auf Betriebserhebungen der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen zurückgegriffen. Das Rechengebiet und die Emittenten wurden bei
einem Ortstermin am 16.02.2022 durch den Gutachter in Augenschein genommen. Im Plangebiet wurde eine belästigungsrelevante Kenngröße in Höhe von
4,1 bis 23,8 % der Jahresstunden ermittelt. Im Bereich des vorgesehenen
Gewerbegebietes (GE) wird der zulässige Immissionswert in Höhe von 15 % der
Jahresstunden überwiegend unterschritten. Lediglich am nordwestlichen Rand
des Planungsbereiches wird dieser Wert überschritten. Dieses Areal befindet
sich jedoch außerhalb der Baugrenze und ist für die Einrichtung einer
Bushaltestelle vorgesehen, sodass sich Personen dort nur vorübergehend
aufhalten. Somit ist die Überschreitung des Immissionswertes vertretbar. Im Bereich des nördlichen Mischgebietes (MI) wurden Immissionswerte
in Höhe von 9,1 bis 20 % der Jahresstunden ermittelt. Somit wird der
zulässige Immissionswert für Mischgebiete in Höhe von 10 % der Jahressstunden
überschritten. In diesem Bereich befinden sich bereits Wohnhäuser und
gewerbliche Nutzungen, sodass lediglich der Bestand bauplanungsrechtlich abgesichert wird. Daher kann bei der Abwägung
durch den Träger der Bauleitplanung die Beurteilung des Einzelfalles nach
Anhang 7, Ziff. 5 berücksichtigt werden. Demnach sind für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze die
konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Bei der Beurteilung des
Einzelfalls ist zu berücksichtigen, dass bei der Grundstücksnutzung eine
gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen kann, die unter anderem dazu
führen kann, dass die schutzwürdige Nutzung in höherem Maße
Geruchsimmissionen hinnehmen muss. Dies wird besonders dann der Fall sein,
soweit einer emittierenden Anlage Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall
können Belästigungen hinzunehmen sein, selbst wenn sie bei gleichartigen
Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären. Dieses ist
bei dem südwestlich des Tierhaltungsgebietes gelegenen Mischgebietes der
Fall, so dass die höhere Geruchsbelastung aufgrund der Vorbelastung und der
Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in Kauf genommen wird. Im Bereich des südlichen Mischgebietes (MI) und des Sondergebietes
(SO) wurden Immissionswerte in Höhe von 4,1 bis 7,0 % der Jahresstunden
prognostiziert. Folglich wird der Richtwert deutlich unterschritten. Die bestehende Tierhaltung auf dem Betrieb des Einwenders wird durch
die vorliegende Bauleitplanung somit nicht eingeschränkt. |
Des Weiteren beabsichtigt die Familie xxx auf ihren 0,8 ha eine Eigenvermarktung der
Gewerbe/Wohnfläche durchzuführen. Aus diesem Grund wäre das Einbeziehen
dieses Eigentümers in die weiteren Planungen der Stadt Vechta unbedingt
ratsam und für beide Parteien ein Mehrwert. |
Die Stadt wird den Eigentümer in die Planung mit einbeziehen.
Wohngrundstücke sind an dem Standort jedoch nicht vorgesehen, da hier
Erweiterungsflächen für eine gewerbliche Entwicklung entstehen sollen. Die
Stadt wird zu dem Eigentümer Kontakt aufnehmen. |
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 2 Bürgerstellungnahme 1
mit Schreiben vom 23.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir möchten gerne als direkter Eigentümer sowohl zur 97. Änderung
des Flächennutzungsplanes als auch zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 174
unsere Stellungnahme mitteilen. |
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Unsere Familie wohnt seit mehreren Generationen hier und fürchtet
durch die vorliegenden Planungen, um den Verlust des typisch geprägten
Landschaftsbildes und den Verlust von Pflanzen, Bäumen, Tieren und deren
Lebensräumen. Gut sichtbar sind das dörfliche Landschaftsbild und der vielfältig,
naturnahe Charakter dieses Bereiches in der von Ihnen beauftragten
Biotopkartierung der Firma NWP: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Siedlungsraum ist
beidseitig der Oldenburger Straße bereits durch gewerbliche Nutzungen
geprägt. Die Stadt gibt aufgrund der gewerblichen Vorbelastung der
Erweiterung des Gewerbegebietes den Vorrang vor den Belangen des
Landschaftsbildes. Im Vergleich zum Vorentwurf wird jedoch von der
Überplanung der Waldfläche in südwestlichen Plangebiet abgesehen. Zudem
werden mehr Einzelgehölze erhalten als bisher im Vorentwurf vorgesehen. |
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Die zu erwartenden Auswirkungen der Planungen auf den Naturhaushalt
sowie das Landschaftsbild werden minimiert, indem die Waldfläche sowie
Ortsbild prägende Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt werden. |
dort sind viele Probleme noch nicht gelöst. Warum beginnt man dann
mit Planungen an noch ungeeigneteren Standorten? |
Aufgrund der Vorprägung ist dieser Standort für eine gewerbliche
Entwicklung geeignet. Im Zuge der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes
erfolgt eine geordnete städtebauliche Entwicklung. So werden zur Sicherung
der benachbarten Schutzansprüchen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm
getroffen und die Auswirkungen durch Geruchsimmissionen geprüft und
abgewogen. Die Planung ermöglicht zudem die planerische Absicherung einer
Bushaltestelle. |
Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels, der
großräumigen Flächenversiegelung und Zerstörung von Natur und Landschaft sind
bei diesem Projekt ein verantwortungsvoller Flächenverbrauch und Rücksicht
auf Anlieger und kommende Generationen nicht zu erkennen. |
Durch die Planung werden einerseits die bereits vorhandenen
Nutzungen planungsrechtlich gesichert sowie andererseits eine Erweiterung der
gewerblichen Nutzung an dem bereits vorbelasteten Standort ermöglicht.
Gegenüber einer Planung an einem neuen Standort wird somit die
Inanspruchnahme von Freiflächen verringert. Die Umwandlung von Bauflächen
erfolgt nur in dem notwendigen Umfang. Gegenüber dem Vorentwurfsstand erfolgt
eine Reduktion der zulässigen Neuversiegelung im Geltungsbereich, indem von
einer Überplanung des Gehölzbestandes abgesehen wird. Stattdessen wird dieser
als „Fläche für Wald“ in die Festsetzungen übernommen und so
planungsrechtlich gesichert. Die Umwandlung in Bauflächen erfolgt somit nur
in dem notwendigen Umfang. Die Stadt Vechta ist daher der Auffassung, dass
der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel sowohl im Hinblick auf
die erforderliche Gebietsausweisung, als auch auf die konkrete Ausgestaltung
ausreichend Rechnung getragen wird. |
Unser Bürgermeister Herr Kater warb im Zuge der Bürgermeisterwahl,
im Punkte des Klimaschutzes für folgendes: Vechta muss seine Politik
Klimafreundlich und nachhaltig ausrichten. Er warb für mehr Grünflächen und
Blühwiesen und wollte damit als Bürgermeister mit gutem Beispiel vorangehen.
Wenn das wirklich so gemeint war, dann müssen diese Planungen nochmal stark
überarbeitet werden. |
Der Grün- und Freiflächenanteil im Plangebiet wurde gegenüber dem
Vorentwurf erhöht. Die Stadt gibt dennoch aufgrund der gewerblichen
Vorbelastung der Erweiterung des Gewerbegebietes den Vorrang vor den Belangen
des Landschaftsbildes. |
Erinnern möchten wir auch nochmal daran, dass die Stadt Vechta
zurzeit an einem Förderprogramm arbeitet, welches zum Ziel hat ökologisch
wertvolle Flächen (u.a. Blühstreifen) in Gewerbegebieten zu fördern. Wie
erklärt es die Stadt Vechta seinen Bürgern, dass Gewerbegebiete entwickelt
werden, die nicht nur keine zusätzlichen, ökologischen Flächen ausweisen,
sondern bestehende Strukturen nicht mal geschützt bzw. erhalten werden, dann
aber durch Förderprogramme genau solche Flächen wiederhergestellt werden
sollen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Vergleich zum Vorentwurf wird jedoch
von der Überplanung der Waldfläche in südwestlichen Plangebiet abgesehen.
Zudem werden mehr Einzelgehölze erhalten als bisher im Vorentwurf vorgesehen. |
Wenn das wirklich so ist, dann werden mit Steuergeldern die
vorhandenen Strukturen erst beseitigt, dann Ausgleichsflächen an anderer
Stelle gekauft und hergerichtet und zu guter Letzt Förderprogramme bezahlt,
um in genau diesen Gewerbegebieten wieder Grünflächen oder Blühstreifen
anzulegen. Das ist weder aus ökologischer, noch aus wirtschaftlicher Sicht
nachvollziehbar. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne eines sparsamen
Flächenverbrauchs werden die gewerblichen Bauflächen an diesem Standort
arrondiert. Dieses erfordert die Überplanung von Freiflächen und eine externe
Kompensation. |
Wir hatten in diesem Zuge auch Ihre Kollegin Frau Mucker
angeschrieben, zwecks Rückkaufs des Gehölzstreifens am hinteren Rande des
Grundstückes. Dieser Rückkauf wurde jedoch abgelehnt. Der Begründung von Ihr
war auch zu entnehmen, dass das Gehölz auf kurz oder lang leider wohl
beseitigt wird. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass bei solchen Plänen alles
Vorhandene immer weg muss! |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die absehbare Beseitigung der vorhandenen Gehölzstreifen sowie der
außerhalb der Hausgärten liegenden Einzelbäume wird im Rahmen der
Eingriffsregelung durch Gehölzpflanzungen ausgeglichen.
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Sollte es jedoch trotz aller Vorbehalte, zu diesem Vorhaben kommen,
bitten wir Sie um Berücksichtigung der folgenden Punkte bei den Planungen: |
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1) Aus den oben beschriebenen Gründen sollte ein Mindestmaß an
Grünflächen im Plangebiet gesichert werden. Aus unserer Sicht macht es am
meisten Sinn diese Flächen an bestehenden Strukturen zu orientieren.
Zusätzlich können dadurch Nutzungen verträglich voneinander getrennt und ein
natürlicher Sicht- und Schallschutz hergestellt werden. Außerdem würden
linienhafte Strukturen und ökologische Trittsteine die Biotopvernetzung zumindest
in geringem Maße erhalten. Das könnte zum Beispiel so aussehen: |
Dem Erhalt eines Mindestmaßes an Grünflächen wird mit dem Erhalt der
Waldflächen im Südwesten, der Baumreihe an der nordöstlichen
Plangebietsgrenze sowie der markanten Einzelbäume innerhalb der Grundstücke
an der Straße „Stoppelmarkt“ nachgekommen. Von einer kompletten randlichen Eingrünung des Mischgebietes wird
abgesehen, um eine optimale Grundstücksausnutzung zu ermöglichen. Es wird
jedoch der südlich vorhandene Gehölzstreifen erhalten und nach Westen
verlängert. |
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In diesem Zuge sollten zumindest auch Teile des nach Waldgesetz
geschützten Baumbestands erhalten werden. Auch wenn die Waldfunktion dann
trotzdem nicht mehr gegeben ist und weiterhin ausgeglichen werden muss,
verbleibt auch hier zumindest ein Mindestmaß an Rückzugsbereichen für die
Tierwelt und ökologischer Struktur. An dieser Stelle wird daraufhin gewiesen,
dass Ausgleichsflächen in großer Entfernung vom Eingriff weder den Bürgern
und Anliegern vor Ort noch den Pflanzen und Lebewesen hier helfen. Diese Art
des Ausgleichs ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht bürgernah! |
Die Anregung wird berücksichtigt. Das Sondergebiet wird reduziert, sodass
die im Plangebiet gelegenen Waldflächen erhalten bleiben können. |
2) Es bestehen große Bedenken bei den geplanten Geschosshöhen von
13m für die Gewerbebauten, wenn die in Grenznahe voll ausgenutzt werden. Die vorhandene Halle auf dem Grundstück hat eine Photovoltaikanlage
auf dem südlich gerichteten Dach und sollte bei Neubauten nicht verschattet
werden. Ebenso hat das Wohnhaus Stoppelmarkt 9 Photovoltaik (Ost und
Westwärts) auf dem Dach. Bei dem Wohnhaus Stoppelmarkt 7 soll ebenfalls eine
Photovoltaikanlage auf den Dachflächen Ost- und Westwärts gerichtet
angeschafft werden. Dementsprechend müsste die zukünftige Bebauung
(Westwärts) auf der Grünfläche ebenfalls berücksichtigt werden. |
Die Regelung der Gebäudehöhen erfolgt in der verbindlichen
Bauleitplanung. Durch entsprechende Abstufungen, Einhaltung von Abständen und
der Erhalt von Gehölzen wird die Verträglichkeit zwischen dem Mischgebiet und
dem eingeschränkten Gewerbegebiet gesichert.
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3) Zu diesen Bebauungsplänen (Grundstück ehemals Gaststätte
Mählmanns) hätten wir auch noch offene Fragen zwecks Parkplatzplanungen für
den Stoppelmarkt. Wie sind da die Überlegungen der Stadt, wo die Besucher dann parken
können? Es kann ja nicht sein das alle vorhandenen Flächen langfristig
zugebaut werden. Der Autoverkehr ist trotz des Bus- und Bahnverkehrs die
letzten Jahre nicht wirklich weniger geworden. Wir als Anwohner fürchten in diesem Zusammenhang, um noch mehr
Verkehrsprobleme wie sie jetzt schon die letzten Jahre immer wieder
vorgekommen sind!! Wurde das bei den Planungen überhaupt berücksichtigt? Wie
sieht die langfristige Parkplatzplanung für unsere Straße aus, wenn immer
wenige Flächen zur Verfügung stehen? |
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze für Besucher und
Mitarbeiter für die Gewerbe- und Mischgebiete erfolgt auf den jeweiligen
Baugrundstücken. Die Erschließung der Gewerbegebiete ist vorrangig auf die
Oldenburger Straße und den Visbeker Damm ausgerichtet, sodass nachteilige
Auswirkungen auf die Straße „Stoppelmarkt“ nicht zu erwarten sind. Die Stellplätze für den Stoppelmarkt werden im näheren Umfeld des
Stoppelmarktes bereitgestellt. Dabei handelt es sich um eine temporäre
Veranstaltung, wo bei Bedarf verkehrslenkende Maßnahmen durchgeführt werden
können. |
4) Es wäre wünschenswert, wenn bei der Planung für das Flurstück
82/9 eine Zufahrt eingeplant werden könnte. |
Die Erschließung des Flurstücks ist durch Baulasten gesichert. Die
planungsrechtliche Absicherung einer Zufahrt erfolgt daher nicht. Bei Bedarf
kann in Rahmen der Entwicklung der östlichen Gewerbeflächen ggf. eine Zufahrt
berücksichtigt werden. |
5) Wir würden langfristig die Planungen des Busbahnhofes an der
neuen Stelle favorisieren. Das würde auf jeden Fall viel Chaos auf den
Straßen vermeiden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der neue Standort des
Busbahnhofes bleibt Bestandteil der Bauleitplanung. |
Zum Schluss noch eine Sache, wir appellieren an Sie übernehmen Sie
bei all den Planungen ökologische Verantwortung, damit auch noch die nächsten
Generationen was von unserem schönen Vechta haben. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die genannten Maßnahmen
zur Vermeidung und Minimierung wird verweisen. |
Nr. 3 Landkreis Vechta,
Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 26.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
97. Änderung des Flächennutzungsplanes Zum Änderungsentwurf nehme ich wie folgt Stellung. |
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Raumordnung Die raumordnerische Verträglichkeit der Bauleitplanung ist von der
Tragfähigkeit der Verträglichkeitsanalyse abhängig. Da diese aus dem Jahr
2018 stammt, sollte sie hinsichtlich ihrer Annahmen aktualisiert werden. |
Die Hinweise zur Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis genommen.
Da von einer Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen wird,
erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden
Verkaufsflächen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. |
Das in Aufstellung befindliche Regionale Raumordnungsprogramm legt
den Kongruenzraum für die Stadt Vechta fest. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 sind als
sonstige Erfordernisse der Raumordnung die in Aufstellung befindlichen Ziele
zu berücksichtigen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Entwurf in
nächster Zeit öffentlich ausgelegt wird. Darin wird festgelegt, dass der
Kongruenzraum Vechta, Bakum, Goldenstedt und Visbek umfasst. Die Analyse ist
entsprechend anzupassen. |
Die Hinweise zum Entwurf des RROP werden zur Kenntnis genommen; die
Begründung wird entsprechend ergänzt. Auf eine Anpassung der Analyse wird verzichtet, da keine Änderung
bzw. Erweiterung der Verkaufsflächen erfolgt. |
In einer Bauleitplanung vom Worstcase auszugehen und daher mit einem
rekursiven Ansatz eine gerade noch verträgliche Verkaufsfläche zu ermitteln
sollte vom Gutachter als fachlich anerkannte Methode näher erläutert werden.
Eine derartige Vorgehensweise ist nicht bekannt. Darüber hinaus ist nicht
nachvollziehbar wie die Marktanteile im Einzugsgebiet abgeleitet worden sind. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da keine Änderung bzw.
Erweiterung der Verkaufsflächen erfolgt, sind diese Hinweise nicht mehr
relevant. |
Umweltschützende Belange Mit der vorliegenden Planung wird eine rechtliche Waldfläche
überplant. Bevor Waldflächen überplant werden können, muss der Nachweis
darüber erbracht werden, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, diese
Waldflächen in Anspruch zu nehmen und dass keine anderen, nicht geschützten
Bereiche bauleitplanerisch zur Verfügung stehen. Wird daran festgehalten ist
Waldersatz zu leisten. Die Waldumwandlung ist in diesem Änderungsverfahren zu
beschreiben. Hierbei gelten die in Niedersachsen anzuwendenden
Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML v. 05.11,2016). Gemäß des
Runderlasses ist ein forstfachkundliches Gutachten der Begründung beizufügen.
Die Ermittlung der Kompensationshöhen des Waldersatzes und die Beurteilung
der Wertigkeiten der Waldfunktionen obliegt einer fachkundigen Person gem. §
15 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG. Entsprechende Waldersatzflächen sind nachzuweisen. |
Von der Überplanung der Waldfläche wird abgesehen. Eine Kompensation
ist daher nicht erforderlich. |
Den Unterlagen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurde
eine Artenschutzprüfung beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass der in
der Artenschutzprüfung dargestellte Untersuchungsraum (siehe Blätter 1-3)
nicht dem aktuellen Änderungsbereich der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung entspricht. Gemäß der Artenschutzprüfung wird das
Untersuchungsgebiet von den im Gebiet nachgewiesenen Fledermäusen als
Nahrungshabitat genutzt. Der Verlust des Nahrungshabitats ist im Rahmen der
Eingriffsregelung zu behandeln. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem nicht durch den
Untersuchungsraum abgedeckten Bereich handelt es sich um den nordöstlichen
Ausläufer des vorhandenen Intensivgrünlands zwischen den Straßen „Visbeker
Damm“ und „Stoppelmarkt“, sowie die entlang der Straße verlaufende Baumreihe.
Bei den Kartierungen wurden jedoch auch Reviermittelpunkte im direkten Umfeld
erfasst, wie die Karte auf Seite 51 der Artenschutzprüfung zeigt. Der
Untersuchungsraum ist somit als ausreichend anzusehen. Der Verlust des Nahrungshabitats von Fledermäusen wird im Rahmen der
Eingriffsregelung behandelt. Entsprechende Ausführungen werden im
Umweltbericht ergänzt. |
Der Begründung ist eine Eingriffsbilanzierung beizufügen. Ein
Verweis auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung in dem parallel
aufgestellten B-Plan Nr. 174 reicht nicht aus. Die zur vollständigen
Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche und die Waldersatzfläche
sind rechtzeitig vor dem Feststellungsbeschluss nachzuweisen und in
geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder
städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf
abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen
Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls
festzusetzen. |
Die Hinweise zur Eingriffsbilanzierung werden zur Kenntnis genommen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes lässt sich die mit der Darstellung
gemischter Bauflächen, gewerblicher Bauflächen Sonderbauflächen und Flächen
für Wald gegenüber der bisherigen Darstellung als Dorfgebiet sowie Grünfläche
nur überschlägig quantifizieren. Die detaillierten Ausführungen zur
Eingriffsbilanzierung auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 174 werden in den
Flächennutzungsplan aufgenommen. Der Nachweis der vollständigen Kompensation erfolgt spätestens zum
Feststellungsbeschluss. Die entsprechenden Angaben zur Lage der
Kompensationsflächen, der Umsetzung der Maßnahmen und erforderlichen Pflege
sowie die Absicherung der Kompensation werden im Umweltbericht ergänzt. |
Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise ich darauf hin, dass in der
Begründung die Regelung des Oberflächenwasserabflusses darzulegen ist. Es
sollte eine Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den
Grundstücken angestrebt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der
anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein
ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. Aufschluss darüber gibt
allerdings nur ein Bodengutachten. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die schadlose
Oberflächenentwässerung wurde seitens der Stadtentwässerung geprüft. Eine
alleinige Versickerung des Niederschlagswassers im technischen Maßstab auf
den Grundstücken ist nicht möglich. Aufgrund der bereits vorhandenen
Bebauungs- und Eigentumsstruktur ist die Schaffung einer zentralen Rückhaltung
nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss daher über grundstücksbezogene,
dezentrale Rückhaltungen gedrosselt in den Regenwasserkanal eingeleitet
werden. |
Planentwurf Die Beschriftung der Legende in den Blättern 1-3 Ist fehlerhaft: Blatt 1:
Legende: Blatt 2:
Legende: Blatt 3:
Legende: |
Die Hinweise zu den Planunterlagen werden beachtet; die Unterlagen
werden korrigiert. |
Nr. 4 Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Fontainengraben 200, 53123 Bonn mit Schreiben vom 15.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Oldenburger
Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm" |
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Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene
Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen
zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine
Einwände. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hinweis: Die L881 gehört zum Militärstraßengrundnetz, Solang am
Baukörper und der Tragfähigkeit der L881 keine Änderungen vorgenommen werden,
wird dem Vorhaben zugestimmt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieser
Bauleitplanung sind keine Änderungen am Straßenbaukörper vorgesehen. |
Evtl. Antworten/Rückfragen senden Sie bitte unter Verwendung unseres
Zeichens K- 11-202-21 -FNP ausschließlich an folgende Adresse: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org |
Der Hinweis wird beachtet. |
Nr. 5 Nds. Forstamt Ankum
mit E-Mail vom 15.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sofern Waldflächen nicht unmittelbar überplant werden und ein
ausreichender Waldabstand zur Bebauung (1 Baumlänge) berücksichtigt werden,
bestehen aus hiesiger Sicht keine Bedenken. |
Die Anregung wird teilweise berücksichtigt. Das Sondergebiet wird reduziert, sodass die im Plangebiet gelegenen
Waldflächen erhalten bleiben können. Da die Waldfunktion wenig ausgeprägt
ist, sind die Baumhöhen an diesem Standort geringer als üblich. Daher ist ein
größerer Abstand der Bauflächen zum Wald nicht zwingend erforderlich. Im
Mischgebiet ist der Eigentümer zudem mit dem Eigentümer des Waldes identisch.
Zum Sondergebiet ist aufgrund der Bestandsbebauung ein größerer Abstand nicht
möglich. Zum Gewerbegebiet werden die überbaubaren Flächen aus Gründen der
Vorsorge auf ca. 10 m zurückgenommen, da an den angrenzenden Waldrändern die
höchsten Qualitäten vorhanden sind. Damit wird hier eine Baumlänge knapp
eingehalten. |
Nr. 6 ExxonMobil Production
Deutschland GmbH mit E-Mail vom 15.02.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben bei BIL Leitungsauskunft eine
Bauanfrage eingestellt. Der Status Ihrer Anfrage hat sich geändert. |
|
Betroffenheit: Nicht betroffen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 7 Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Region Nord, Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg mit Schreiben
vom 16.02.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB
Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. |
|
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des
Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder
gestört werden. Wir gehen davon aus, dass planfestgestelltes DB Gelände nicht
überplant wird. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird kein
planfestgestelltes Gelände überplant. |
Grenzabstände sind gem. Niedersächsischer Bauordnung einzuhalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen
entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können. |
Der Hinweis wird beachtet. Der Schienenverkehr wurde im
Lärmschutzgutachten berücksichtigt. |
Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen
wird auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive
(z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung)
Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. Je weiter die
Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der
Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die
Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die
Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr
zu Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine an die Bahnlinie
heranrückende Wohnbebauung ist im Plangebiet nicht vorgesehen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude zwar allgemein zulässig, die
Mischgebiete liegen jedoch in ausreichender Entfernung zur Bahnlinie.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Planunterlagen werden
ergänzt. |
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Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen,
insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB
Richtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“
zu beachten und über folgende Bestelladresse zu erwerben: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Planunterlagen werden
ergänzt. |
DB Kommunikationstechnik GmbH Die gesamte Ril kann nur als Gesamtwerk
bestellt werden. Der Großteil des Regelwerks beschäftigt sich mit
verschiedenen Aspekten zu Bepflanzungen an Bahnstrecken. |
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Wir bitten um weitere Beteiligung im
Planverfahren. |
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Nr. 8
Ericsson Services GmbH mit E-Mail vom 16.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Bei den von Ihnen ausgewiesenen
Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine
Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Bitte
berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen
des Ericsson - Netzes gilt. |
|
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche
Telekom, in Ihre Anfrage ein. Richten Sie diese Anfrage bitte an: Deutsche Telekom Technik GmbH |
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Von weiteren Anfragen bitten wir
abzusehen. |
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Nr. 9 Avacon Netz GmbH / DMT Engineering Surveying GmbH & Co.
KG, Jacobistraße 3, 31157 Sarstedt mit Schreiben vom 16.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Anfragenbereich befinden sich keine
Versorgungsanlagen der Avacon Netz GmbH / Purena GmbH / WEVG GmbH & Co.
KG. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Achtung: Im o. g. Auskunftsbereich können Versorgungsanlagen liegen, die
nicht in der Rechtsträgerschaft der oben aufgeführten Unternehmen liegen. |
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Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Nr. 10 EWE Netz GmbH,
Emsteker Straße 60, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 17.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger
öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr
Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Es wurde eine Leitungsauskunft eingeholt. Demnach befinden sich
keine relevanten Leitungen im Plangebiet. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls
notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen
durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw.
-korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie
die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende
Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
|
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und
Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: |
|
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen. |
|
Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Frau
Wemicke unter der folgenden Rufnummer: 04471 7011-295. |
|
Nr. 11 Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln –
Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit
Schreiben vom 18.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
(LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die Hinweise zur Kampfmittelerforschung werden zur Kenntnis
genommen. |
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
|
Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
|
Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt
werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter
Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über
folgenden Link abrufen können: |
|
http://www.lqln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitiqunq/luftbildauswertuna/kampfmittelbeseitiqunqsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden nicht vollständig ausgewertet. |
Es wird eine Luftbildauswertung beantragt. |
Luftbildauswertung:
Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf
Kampfmittel. |
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Empfehlung: Kein Handlungsbedarf |
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Fläche B |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch Abwurfkampf
mittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel
(Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen
Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder
den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens bei der RD
Hameln-Hannover des LGLN. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
|
Bitte senden Sie uns, nach Übernahme
unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in
dieser Angelegenheit zu. |
Der Hinweis wird beachtet. |
|
|
Nr. 12 Niedersächsischer Landesbetrieb
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Drüdingstraße 25, 49661
Cloppenburg mit Schreiben vom 02.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Unterlagen zum o. a. Antrag habe ich geprüft. Seitens des
Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, werden folgende Hinweise
gegeben: |
|
Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich
darauf hin, dass sich außerhalb und im Bereich des Vorhabens zahlreiche Landesmessstellen
befinden, die vom NLWKN betrieben werden (s. Übersichtskarte). Diese
Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und sind von erheblicher Bedeutung
für das Land Niedersachsen. Die Landesmessstellen dürfen auch in ihrer
Funktionalität durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt. |
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne
zur Verfügung. |
|
Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt
nicht die Stellungnahme des GLD. |
|
|
Die Landesmessstellen werden nachrichtlich in die Planzeichnung
übernommen. |
|
|
Nr. 13 Staatliches
Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg mit
Schreiben vom 02.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Es wird angeregt, im Plangebiet auf die Festsetzung von
Emissionskontingenten nach der DIN 45691 zu verzichten. Die Bestandsituation
mit u.a. Betriebsleiterwohnungen und unterschiedlich schalltechnisch
betroffenen Gebäudefassaden in einem kleinräumigen, mit unterschiedlichen
baulichen Nutzungen vorgesehene Plangebiet kann in nachfolgenden
Zulassungsverfahren abschließend geregelt werden. Eine Konfliktbewältigung
auf der Planebene ist hier nicht zweckmäßig. Es wird zudem angeregt, die
bisherigen schalltechnischen Ermittlungen in der Begründung zu erwähnen und
den Verzicht einer Kontingentierung zu begründen. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Die Stadt bleibt bei der
Kontingentierung in der verbindlichen Bauleitplanung, um die benachbarten
Schutzansprüche vorhabenunabhängig sicherzustellen. Das Lärmschutzgutachten wurde zwar aufgrund der geänderten
Flächenausweisung überarbeitet, es verbleibt jedoch bei der Vorgehensweise
einer flächenbezogenen Kontingentierung und Richtungssektoren. |
Nr. 14 Deutsche Telekom
Technik GmbH, Hannoversche Straße 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben vom
09.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Die Telekom hat bezüglich der o. g.
Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken |
|
Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich
ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten
sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos
geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist
deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten
über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien
der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu
beachten. |
|
Nr. 15 Landesjägerschaft
Niedersachsen e.V., Jägerschaft des Landkreises Vechta e.V., Bahler Straße
47, 49413 Dinklage mit Schreiben vom 20.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Herzlichen Dank für die Zuleitung der
Information. |
|
Zum oben genannten Projekt nehme ich als Obfrau für Naturschutz der
Jägerschaft des Landkreises Vechta e.V. wie folgt Stellung: |
|
Nach Sichtung der bereitgestellten Unterlagen, hat die Jägerschaft
des Landkreises Vechta grundsätzlich zur 97. Änderung des Flächennutzungs-
und Bebauungsplan Nr. 174 Oldenburger Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm keine
Einwände, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Umweltwirkungen, wie in den Unterlagen dargelegt,
beachtet, umgesetzt und überprüft werden. |
|
Zwingend eingefordert wird, dass der Waldbestand, der in Baufläche
umgewandelt wird durch eine Ersatzaufforstung in mindestens gleichem
Flächenumfang zeitnah in dem berechneten Umfang von mindestens 2,915 m²
erfolgt. Ebenso wurde ist der Erhalt wertgebender Bäume zugesichert. |
Das Sondergebiet wird reduziert, sodass die im Plangebiet gelegenen
Waldflächen erhalten bleiben können. Eine Ersatzaufforstung ist dann nicht
mehr erforderlich. Der Großteil der wertgebenden Bäume wird erhalten. |
Ergänzend bitten wir darum uns, sobald eine Konkretisierung der
plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen und der Umsetzung des
Kompensationsvolumens vorliegen, zu informieren. |
Der Hinweis wird beachtet. Die Kompensation wird im weiteren
Verfahrensverlauf geregelt und liegt spätestens zum Feststellungsbeschluss
vor. |
Nr. 16 Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer, Moslestraße 6, 26122 Oldenburg mit Schreiben
vom 26.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Das Plangebiet umfasst ein Areal zwischen der Oldenburger Straße,
der Straße „Stoppelmarkt“, dem Visbeker Damm und der Bahnlinie- Delmenhorst -
Hesepe. Dort sind als gewerbliche Nutzungen ein Gartencenter, ein Autohandel
und eine Bauwerkstatt vorhanden. Die Stadt Vechta möchte die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der dort ansässigen
Betriebe schaffen. Das Gartencenter strebt an, seine Verkaufsfläche von heute
ca. 3.200 m2 um bis zu ca. 1.600 m2 auf dann ca. 4.800 m2 zu erhöhen. |
|
Wir nehmen zu dem Planvorhaben wie folgt Stellung: |
|
Planerische Grundlagen Im Hinblick auf seine raumordnerische Verträglichkeit sind bei dem
Vorhaben die Ziele und Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms
Niedersachsen 2017 (LROP) zu beachten. |
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Die Stadt Vechta orientiert sich bei der Einzelhandelsentwicklung an
dem 2014 von der GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung erstellten
und vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt
Vechta (EHK). |
|
Den Planunterlagen liegt zudem die Verträglichkeitsanalyse zu einem
Erweiterungsvorhaben „Die Oldenburger Straße in Vechta als Standort für einen
Gartenfachmarkt des Büros Dr. Lademann & Partner Gesellschaft für
Unternehmens- und Kommunalberatung aus dem Februar 2018 bei
(Verträglichkeitsgutachten). Im Verträglichkeitsgutachten hat der Gutachter
in einem rekursiven Verfahren einen, aus seiner Sicht zum damaligen Zeitpunkt
städtebaulich und raumordnerisch verträglichen, Rahmen für eine
Verkaufsflächenerweiterung des im Plangebiet ansässigen Gartenfachmarkts
ermittelt. |
|
Zum
Verträglichkeitsgutachten Ein Verträglichkeitsgutachten ist nur dann als Grundlage für
nachfolgende Planungen geeignet, wenn die zugrundeliegenden Daten- und
sonstigen Grundlagen aktuell sind. Das OVG Koblenz hat in einem Urteil
beispielsweise die Bezugnahme auf ein Gutachten, nach dessen Erstellung zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes bereits mehr als sechs
Jahre vergangen waren, als unzureichende Ermittlung der
bauplanungsrechtlichen Ausgangslage bezeichnet (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
15.11.2010 - 1 C 10320/090VG in: ZfBR 2011, S. 260 (267)). Verträglichkeitsgutachten
können nur zur sachgerechten Abwägung von Planvorhaben genutzt werden, wenn
sie widerspruchsfrei, nachvollziehbar und verständlich formuliert sind (vgl.
z. B. BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und OVG Lüneburg 18.2.2011-1 ME 252/10,
BRS 78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg 10.1.2014-1 ME 158/13; OVG Koblenz,
15.11.2010-1 C 10320/09; OVG Münster 1.12.2015-10 D 91.93.NE; 28.9.2016- 7 D
96/14.NE). |
Die Hinweise zur Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis
genommen. Von einer Erweiterung des Sondergebietes an diesem Standort wird
abgesehen. Daher erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den
bestehenden Verkaufsflächen. Bei den vorhandenen Verkaufsflächen handelt es
sich um eine genehmigte Nutzung. Daher ist von einer Verträglichkeit des
Einzelhandelsmarktes auszugehen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung und/oder
Überarbeitung der Untersuchung ist damit entbehrlich.
|
Wir halten das vorliegende Verträglichkeitsgutachten aus folgenden
Gründen für derzeit nicht geeignet, die raumordnerische und städtebauliche
Verträglichkeit der Verkaufsflächenerweiterung des Gartencenters
nachzuweisen. |
|
·
Die
sozioökonomischen Rahmendaten (z. B. Bevölkerungsentwicklung und
Kaufkraftkennziffern) sind wichtige Grundlagen für die vom Gutachter durchgeführten
Analysen und Prognosen. Die im Verträglichkeitsgutachten verwendeten Werte
und Daten sind drei Jahre alt. Sie sind somit nicht mehr aktuell und deshalb
zu aktualisieren. |
|
·
Laut
einer aktuellen Studie des IFH Köln und des Industrieverbands Garten (IVG)
erlebte der „deutsche Gartenmarkt" 2020 im Zuge der Corona-Pandemie ein
Umsatzplus von 10,2 Prozent. Das Verträglichkeitsgutachten sollte um Aussagen
über die Auswirkungen dieses Trends auf das Planvorhaben ergänzt werden (vgl.
https://www.ifhkoeln.de/onlinehandel-ist-qewinner-im-qarteniahr-2020
aufgerufen am 25.03.2021). |
|
·
Der
Gutachter nutzt für seine Vorhabens- und Wirkungsprognose ein sogenanntes
Marktanteilskonzept. Auf Basis der im Verträglichkeitsgutachten enthaltenen
Informationen ist für uns nicht nachvollziehbar, wie die Marktanteile des
Planvorhabens im Einzugsgebiet hergeleitet wurden (vgl. S. 29). Dies ist
deshalb problematisch, weil sich bereits kleine Unterschiede in den
angesetzten Marktanteilen gravierend auf die Ergebnisse auswirken können. Die
Ausführungen des Gutachters, dass seine Einschätzungen auf Grundlage
umfangreicher Erfahrungswerte und empirischer Untersuchungen getroffen wurden
(vgl. ebd.), trägt nicht dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit
des Verträglichkeitsgutachtens zu erhöhen (vgl. Julia Hagemann:
„Landesplanerische und städtebauliche Verträglichkeitsgutachten“, in Stefan
Kruse (Hrsg.): Handbuch Einzelhandel, vhw Dienstleistung GmbH Verlag, Bonn,
S. 291). Das Verträglichkeitsgutachten sollte um Informationen zur Herleitung
der Marktanteile ergänzt werden, um eine Nachvollziehbarkeit der
gutachterlichen Einschätzung zu ermöglichen und die Rechtssicherheit des
Planvorhabens sicherzustellen. |
|
·
Der
Gutachter prognostiziert für das Gartencenter eine Flächenproduktivität von
1.150 €/m2. Als Basis hierfür gibt er (eigene) Berechnungen an (vgl. S. 30).
Auch diese Einschätzung ist für uns nicht nachvollziehbar. Der Gutachter
sollte darstellen, wie er die (Sortiments-)Flächenproduktivitäten herleitet
hat. Auch hier halten wir einen Verweis auf Erfahrungswerte hinsichtlich der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens für nicht ausreichend. |
|
·
Einzelhandelsgroßprojekte
müssen dem Kongruenzgebot des LROP entsprechen. Die zur Bewertung des Gebots
nötigen Kongruenzräume werden von den unteren Landesplanungsbehörden - im
vorliegenden Fall dem Landkreis Vechta - festgelegt (vgl. LROP Abschnitt 2.3,
Ziffer 03, Satz 4). Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Verträglichkeitsgutachtens im Jahr 2018 hatte der Landkreis Vechta noch
keinen Kongruenzraum für die Stadt Vechta festgelegt. Dr. Lademann &
Partner kommen hinsichtlich des Kongruenzgebotes trotzdem zu dem Schluss,
dass der 70-30 %-Regelvermutung zur Feststellung der Kompatibilität mit dem
Kongruenzgebot aperiodisch mittel- und oberzentral entsprochen wird, da 35 %
des Vorhabenumsatzes aus dem eigenen Stadtgebiet kommt, (vgl. S. 43). Dieses
Vorgehen halten wir für nachvollziehbar und aufgrund des damals nicht
vorhandenen „offiziellen Kongruenzraumes" für sachgerecht. Laut unseren
Informationen ist mittlerweile die Neuaufstellung des regionalen
Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis Vechta - im Zuge dessen auch
der Kongruenzraum für die Stadt Vechta festgelegt wird - weit
fortgeschritten. Wir regen an, im Zuge der Überarbeitung des Gutachtens, den
Planungsstand des Kongruenzraums der Stadt Vechta im Sinne eines sonstigen
Erfordernisses der Raumordnung laut Raumordnungsgesetz bei der Bewertung des
Kongruenzgebotes zu nutzen (vgl. ROG § 3 Absatz 1 Satz 4). |
Die Begründung wird um folgende Aussagen
ergänzt: Das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) schreibt in Abschnitt 2.3
Ziffer 03 Satz 4 vor, dass für die Anwendung des Kongruenzgebotes in Bezug
auf aperiodische Sortimente in Mittel- und Oberzentren der jeweilige
Kongruenzraum des Zentralen Ortes von der unteren Landesplanungsbehörde zu
bestimmen ist. Im Entwurf des RROP für den Landkreis Vechta sind unter Punkt
2.3 „Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“ folgende
Aussagen getroffen: Die mittelzentralen Kongruenzräume der
Städte Lohne und Vechta sollen ihrem Stadtgebiet entsprechen. Die Stadt
Vechta hat hinsichtlich des Marktgebietes und der Pendlerverflechtungen eine
wichtige Versorgungsfunktion im Einzelhandel für die Gemeinden Bakum,
Goldenstedt und Visbek. Gemäß LROP 2,3 Ziffer 03 soll in einem
Mittelzentrum das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in
Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht
wesentlich überschreiten. Zudem darf das Einzugsgebiet in Bezug auf seine
periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich als
Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung
ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von
außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt würde. |
·
Bei
der Überarbeitung des Vorhabens sollte der bisherige rekursive Ansatz der
Untersuchung aufgegeben und die Auswirkungen des konkreten Planvorhabens
unter Angabe der tatsächlich angestrebten Verkaufsflächengröße untersucht
werden. |
Da von einer Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen
wird, erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden
Verkaufsflächen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. |
Zum Einzelhandelskonzept: Das EHK ist mittlerweile rund sieben
Jahre alt. Ein EHK kann nur so lange taugliche Grundlage für konkrete
Planungen sein, wie seine tatsächlichen Ermittlungen und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen noch der Realität gerecht werden. Es ist daher angezeigt,
das Konzept hinsichtlich seiner tatsächlichen Ermittlungsgrundlagen in
regelmäßigen Abständen zu überprüfen und es je nach dem Ergebnis dieser
Überprüfung ggf. auch in aktualisierter Form fortzuschreiben. Eine solche
Aktualisierung ist in der Regel nach fünf bis sieben Jahren nach dem
erstmaligen Beschluss des Konzeptes notwendig (vgl. Kuschnerus, Bischopink,
Wirth (2018): Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage, S. 281)“. Wir
halten es für erforderlich, das EZK zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren
und vom Rat der Stadt beschließen zu lassen. Diesen Prozess sollte ein
Arbeitskreis mit Vertretern der relevanten Akteure aus Handel, Verwaltung,
Politik, Verbänden, Stadtmarketing und der Oldenburgischen IHK begleiten. In
diesem Arbeitskreis können aktuelle und absehbare Vorhaben im
gesamtstädtischen Kontext erörtert werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Fazit: Wir haben derzeit Bedenken gegen das Planvorhaben. Sowohl das
Verträglichkeitsgutachten als auch das EHK sollten unseren Hinweisen
entsprechend überarbeitet werden. |
Ein Verträglichkeitsgutachten ist nicht
erforderlich, da von einer Erweiterung der Verkaufsflächen im Sondergebiet
abgesehen wird. Eine Aktualisierung des EHK ist derzeit
nicht beabsichtigt. |
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. |
|
Nr. 17 Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom
29.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
|
Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden
liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und fokussiert
dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen und der
Archivfunktion vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG). Mit Grund und Boden ist
gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und flächenbeanspruchende
Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP 3.1.1, 04). |
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die relevanten Aussagen
ergänzt. Der Umweltbericht enthält bereits
Aussagen zu den Böden. Die Böden des Plangebiets sind der Bodengroßlandschaft
der Geestplatten und Endmoränen zugeordnet und unterteilen sich in Bereiche
mittleren Plaggeneschs unterlagert von Podsol sowie mittleren
Pseudogley-Podsols. |
Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für
schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet
handelt es sich um folgende Kategorien: |
|
|
|
Die Karten können auf dem NIBIS Kartenserver eingesehen werden. |
|
Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind
Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in
besonderem Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und
Infrastrukturentwicklung besonders zu schützen. |
|
In der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht
mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
des Schutzguts bedenken und - wenn möglich - in Ausschreibungen bzw. folgende
Planungsstufen übernehmen. Besonders schutzwürdige oder empfindliche Bereiche
sollten wenn möglich von einer Bebauung ausgenommen werden. Im Rahmen der
Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN
19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915
Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von
Bodenmaterial). Der Geobericht 28: „Bodenschutz beim Bauen“ des LBEG dient
als Leitfaden zu diesem Thema. |
|
Eine eingriffs- und funktionsbezogene Kompensation verbleibender
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden (z.B. Entsiegelung,
Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend empfehlen wir Bodenabtrag
im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen zu wählen, die den
natürlichen Standortbedingungen entsprechen. Wir weisen in diesem Kontext auf
die LBEG Veröffentlichung Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in
der Planungspraxis hin. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs besondere Berücksichtigung finden. |
Dem Hinweis wird zu gegebenem Zeitpunkt gefolgt. Die Kompensation
wird im weiteren Verfahrensverlauf geregelt und liegt spätestens zum
Satzungsbeschluss vor.
|
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen
Leitungen ist je ein Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von
jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten.
Bitte beteiligen Sie die möglicherweise betroffenen Unternehmen direkt am
Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden
können. Leider liegen uns keine konkreten Daten der östlich vom Plangebiet
verlaufenden Leitungen vor. Es ist davon auszugehen, dass die Leitungen in
der Örtlichkeit ausgeschildert sind. |
Es wurde eine Leitungsanfrage bei der BIL durchgeführt. demnach sind
keine Hochdruckleitungen im Plangebiet vorhanden. |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die
Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen
Fassungen erfolgen. |
|
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Die
vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den
raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu
können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes
erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren
noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht
etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
|
II.
Prüfung der während der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta mit Schreiben
vom 30.11.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zum Änderungsentwurf nehme ich wie folgt Stellung. Um Wiederholungen
zu vermeiden verweise ich auf den Abschnitt Raumordnung meiner Stellungnahme
vom 26.03.2021 und ergänze, dass das RROP 2021 für den Landkreis Vechta
rechtskräftig geworden ist. |
Die Hinweise zur Raumordnung werden zur Kenntnis genommen. Die
Stellungnahme von 26.03.2001 enthält Hinweise zur Tragfähigkeit der
Verträglichkeitsanalyse für die seinerzeit geplante Erweiterung der
Verkaufsfläche im Sondergebiet und zum Kongruenzraum. Die Hinweise zur
Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis genommen. Da von einer
Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen wird, erfolgt die
Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden Verkaufsflächen. Eine
Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. Die Hinweise zum Kongruenzraum wurden in die Begründung eingearbeitet. Auf eine Anpassung der Analyse wird verzichtet, da diese aus den o.g. Gründen entbehrlich ist. Der Hinweis zur Rechtskraft des
RROP 2021 wird zur Kenntnis genommen; die Begründung wird angepasst. |
Umweltschützende Belange Der in der Artenschutzprüfung dargestellte Untersuchungsraum in den
Blättern 1 bis 3 entspricht nicht dem Änderungsbereich. Im Rahmen der Brutvogelerfassung 2019 wurden gutachterlich insgesamt
25 Vogelarten kartiert. Innerhalb des Wirkraumes wurden insgesamt fünf
Reviere der wertgebenden, gefährdeten und streng geschützten Art des
Haussperlings festgestellt, wovon drei Reviermittelpunkte im geplanten
Geltungsbereich des B- Plan Nr. 174 liegen. Die weiteren wertgebenden, streng
geschützten und gefährdeten Arten Star, Gartenrotschwanz, Goldammer wurden
außerhalb des Wirkraums kartiert. |
Bei dem nicht durch den Untersuchungsraum abgedeckten Bereich handelt
es sich um den nordöstlichen Ausläufer des vorhandenen Intensivgrünlands
zwischen den Straßen „Visbeker Damm“ und „Stoppelmarkt“, sowie die entlang
der Straße verlaufende Baumreihe. Bei den Kartierungen für Brutvögel und
Fledermäuse wurden jedoch auch Reviermittelpunkte im direkten Umfeld erfasst,
wie in den Blättern 1 bis 3 der Anlage 1 ersichtlich ist. Der
Untersuchungsraum ist somit als ausreichend anzusehen. |
Im Plangebiet konnten
gutachterlich die streng geschützten Fledermausarten Breitflügelfledermaus,
Großer Abendsegler und Zwergfledermaus eindeutig nachgewiesen werden. Die
Suche nach Wochenstuben- bzw. sonstigen (Balz-)Quartieren brachte keine
Hinweise. Das Untersuchungsgebiet wird von den nachgewiesenen Fledermäusen
als Nahrungshabitat genutzt. Zur Vermeidung und zur Minderung
Artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurden gutachterlich
Vermeidungsmaßnahmen formuliert, die durch die Stadt Vechta zu prüfen und
umzusetzen sind. Das Untersuchungsgebiet wird von den nachgewiesenen
Fledermäusen als Nahrungshabitat genutzt. Der Verlust des Nahrungshabitates
ist im Rahmen der Eingriffsregelung abzuhandeln. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Eingriffsregelung wird um
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust des Nahrungshabitates (Winter-,
Sommerquartiere) ergänzt. |
Die im parallel aufgestellten B-Plan als zu erhalten festgesetzten
Bäume im Bereich der geplanten Bushaltestelle fehlen in der Auflistung der
Biotoptypen im Rahmen der Bilanzierung des Ist-Zustandes der Fläche E1. Das
im nördlichen B-Plangebiet festgesetzte Mischgebiet MI 1 ist ohne Bewertung
in die Bilanzierung eingeflossen. In diesem Bereich befinden sich
Großbaumbestände, die im Planentwurf nicht als zu erhalten festgesetzt und
mit der vorliegenden Planung über-plant werden können. Der Bereich MI 1 ist
in die Bilanzierung mit einzustellen. Das entstehende Kompensationsdefizit
der Bilanzierung beläuft sich gemäß des Umweltberichtes auf 34.482 WE. Gemäß
des Umweltberichtes auf S.48 werden zusätzlich zu den in die Bilanzierung
eingestellten Flächeninanspruchnahmen außerhalb der Hausgärten sechs
Einzelbäume beseitigt. Hiervon entfällt auf die Fläche E4 ein zusätzliches
Kompensationserfordernis von 480 Werteinheiten und auf die Fläche E3 ein
Kompensationserfordernis von 240 Werteinheiten. Demnach sind
insgesamt 35.202 Werteinheiten extern auszugleichen. |
Die Anregung wird berücksichtigt, die Eingriffsbilanzierung wird
ergänzt. |
Die zur vollständigen
Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem
Feststellungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch
weiteren Änderungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern.
Die Lage der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch
darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich
des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu
beschreiben und gegebenenfalls festzusetzen. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Kompensationsfläche erfolgt im
städtischen Flächenpool Moorbachtal. Die Begründung wird um die Lage und die
Maßnahmen ergänzt. |
Immissionsschutz Das Plangebiet besteht aus mehreren
Bauflächen, die im parallel aufgestellten Bebauungsplan zu Baugebieten mit
unterschiedlichen Schutzansprüchen nach Anhang 7 TA Luft entwickelt werden.
Eine Beurteilung der Immissionssituation erfolgt anhand der Ergebnisse des
Immissionsschutzgutachtens der LWK Niedersachsen vom 24.02.2022, das mir zur
Plausibilitätsprüfung mit behördeninternen Anhängen 1 -5 vorzulegen ist. Die gemischte
Baufläche an der Straße
„Stoppelmarkt“ liegt hinsichtlich der Immissionswerte (IW), vorbehaltlich der
Plausibilitätsprüfung des Immissionsschutzgutachtens, in einem Bereich von 9
% im südlichen Teil und bis 20 % im nördlichen Teilbereich. Der IW für ein
Mischgebiet von 10 % und dem Übergangsbereich bis 15 % wird hier deutlich
überschritten. Es bestehen aufgrund der
deutlichen Überschreitung des Immissionswertes Bedenken. |
Dem Landkreis werden die behördeninternen Anhänge 1- 5 zur Prüfung
vorgelegt. Die Hinweise zu den Überschreitungen im Mischgebiet werden zur
Kenntnis genommen. In diesem Bereich befinden sich
bereits Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen, sodass überwiegend der Bestand
bauplanungsrechtlich abgesichert wird. Daher kann bei der Abwägung durch den
Träger der Bauleitplanung die Beurteilung des Einzelfalles nach Anhang 7,
Ziff. 5 berücksichtigt werden. In der Einzelfallbetrachtung ist
festzustellen, dass das Plangebiet vorbelastet ist und eine gegenseitige
Rücksichtnahme erfordert. Die höchste Überschreitung mit Immissionswerten von bis zu 20 bis 21
% liegt im nördlichen Abschnitt des Mischgebietes. Hier werden die
überbaubaren Flächen in der verbindlichen Bauleitplanung bestandsorientiert
zurückgenommen und die Nutzung gegliedert. In der gemischten Baufläche, wo
derzeit eine gewerblich genutzte Halle steht, werden Wohngebäude von der
Zulässigkeit ausgeschlossen. Die Stadt bezieht sich bei dieser
Abwägungsentscheidung auf die TA Luft Anhang 7 Nummer 3.1, wonach sich
der Immissionswert von 0,15 für Gewerbe- und Industriegebiete auf Wohnnutzung
im Gewerbe- bzw. Industriegebiet bezieht und aufgrund der kürzeren
Aufenthaltsdauer von Arbeitnehmern in der Regel höhere Immissionen zumutbar
sind. Im übrigen Mischgebiet
werden die Immissionswerte für ein MI um bis zu einem Wert von ca. 16,6 %
überschritten. Dieser liegen nur unwesentlich über den Immissionswert von
15%, wo das Wohnen in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Die Überschreitungen
werden aufgrund der Vorbelastung in Kauf genommen. |
Wasserwirtschaft Da die geologischen
Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser nicht gegeben
sind, sollte insbesondere für den Gartenbaubetreib (Gartencenter) aber auch
für die anderen Grundstückseigentümer eine Nutzung des Regenwassers
vorgesehen sein. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Nachweis der schadlosen Oberflächenentwässerung erfolgt im
Bauantragsverfahren. |
Nr. 2 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655
Hannover mit Schreiben vom 30.11.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum
o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
|
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort
auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise zur Baugrunderkundung werden zur Kenntnis genommen und
in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine
Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9
und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver
entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am
Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt
an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
Die Hinweise zum möglichen Bergwerkseigentum werden zur Kenntnis
genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.. |
Die Hinweise zu möglichen Salzabbaugerechtigkeiten werden zur
Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. |
|
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf
zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 3 Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung
Archäologie, Ofener Straße 15- 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 30.11.2022 +
15.03.2021 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Offenbar hat unsere Stellungnahme vom 15.03.2021 (vgl. Anlage)
keinerlei Eingang in die aktuell vorgelegten Planunterlagen gefunden. Die darin enthaltenen Bedenken und Anregungen erhalten wir in vollem
Umfang aufrecht. |
Die Stellungnahme wird in die Abwägung eingestellt. |
Schreiben vom 15.03.2021: Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o.
g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
|
Das Plangebiet wird laut digitaler Bodenkarte 1: 50 000 (BK50) teilweise von einem wahrscheinlich
mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es sich um Auftragsböden aus
Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit. Darunter sind
erfahrungsgemäß oft ältere archäologische Fundstellen anzutreffen, die sich
durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages meist in einem
hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten zerstört
würden. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das Nieders.
Denkmalschutzgesetzes geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen
Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§13 NDSchG), diese
kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. |
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wird ein Hinweis in die Planunterlagen aufgenommen, dass die
entsprechenden Rastersuchschnitte rechtzeitig vor Baubeginn, in Abstimmung
mit dem NLD durchzuführen. Die Begründung wird um die nebenstehenden
Ausführungen des NLD ergänzt. |
Knapp 300 m südwestlich wurden 2016 beim Feuerwehrbau Hinweise auf
vorgeschichtliche Siedlungsaktivitäten entdeckt (Vechta, FStNr. 20). |
|
Für einen südöstlichen, bisher unbebauten Teilbereich des
Plangebietes ergeben sich daher folgende denkmalpflegerische Notwendigkeiten: |
|
·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende
Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere
Denkmalsubstanz vorhanden ist. |
|
·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. |
|
·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendigen
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. |
|
·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in
Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
|
Nr. 4 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn mit Schreiben vom 11.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Durch die oben genannte und in
den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr nicht
berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden
Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als
Träger öffentlicher Belange keine Einwände. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Hinweis: Die L881 gehört zum
Militärstraßengrundnetz. Solang am Baukörper und der Tragfähigkeit der L881
keine Änderungen vorgenommen werden, wird dem Vorhaben zugestimmt. |
|
Evtl. Antworten/Rückfragen senden Sie bitte unter
Verwendung unseres Zeichens K- II-1378-22-FNP ausschließlich an folgende
Adresse: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org |
|
Nr. 5 Deutsche Bahn AG, DB-Immobilien, Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg
mit Schreiben vom 14.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die DB AG, DB-Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g.
Verfahren. |
Die Hinweise sind in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Die Begründung wird um die benannten Belange der Bahn ergänzt. |
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. |
|
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des
Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder
gestört werden. |
|
Wir gehen davon aus, dass planfestgestelltes DB-Gelände nicht
überplant wird. Grenzabstände sind gem. Niedersächsischer Bauordnung einzuhalten. |
Der Hinweis wird beachtet. Planfestgestelltes Gelände wird nicht
überplant. |
Durch den Eisenbahnbetrieb und die
Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, etc.), die
zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. |
Die Hinweise sind in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Der Schienenlärm wurde durch ein Lärmschutzgutachten und entsprechenden
Festsetzungen zum Lärmschutz berücksichtigt. |
Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von
lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommunalen
Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B. Errichtung Schallschutzwände) und
passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. |
|
Je weiter die Orientierungswerte der DIN
18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen
beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die Wohnbauplanung
sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die
baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote
stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. |
Ein allgemeines Wohngebiet oder vergleichbar schutzwürdige Nutzungen
sind im Plangebiet nicht vorgesehen. |
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass
der Bauherr angehalten ist, das Grundstück im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück
verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes
oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert werden. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Die Begründung wird um die
genannten Belange der Bahn ergänzt.
|
Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw.
seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die
anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. |
|
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich
von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. |
|
Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB-Richtlinie (Ril) 882 „Handbuch
Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten. |
|
Am Bahnübergang Visbeker Damm werden
2023 umfangreiche Arbeiten stattfinden. (Erneuerung der technischen
Sicherung, Nachrüsten von Schranken für den Geh-/Radweg und straßenbauliche
Anpassungen des BÜ, nach aktuellen Richtlinien und Stand der Technik von DB
Netz AG und Straßenbaurichtlinien. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planungen sind der Stadt
Vechta bekannt. |
Wir bitten um weitere Beteiligung im
Planverfahren. |
|
Nr. 6 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems,
Geschäftsstelle Oldenburg, Gertrudenstraße 22, 26121 Oldenburg mit Schreiben
vom 18.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Meine Prüfung hat ergeben, dass im Sinne des § 2 NWaldLG Wald nicht
direkt betroffen ist, da dieser erhalten bleiben soll. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Bei der geplanten 97. Änderung des Flächennutzungsplanes und
Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger Straße/ Stoppelmarkt/ Visbeker Damm"
sollte aus Sicherheitsgründen einen Mindestabstand von 30 m (eine
durchschnittliche Baumlänge) zum dort im Planungsgebiet liegenden Wald
einhalten werden. Ist dies aus planerischen und / oder bautechnischen Gründen nicht
möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden Waldflächen von Schadensersatzansprüchen
an den baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste bzw. Bäume, etc.
freigestellt werden. |
Um den Wald zu erhalten, wurden im parallel aufgestellten
Bebauungsplan das Mischgebiet und das Sondergebiet reduziert, die
überbaubaren Flächen jedoch am Bestand ausgerichtet. Der Stadt ist bewusst,
dass der Abstand von einer Baumlänge als Mindestabstand nicht eingehalten
wird. Da die Waldfunktion wenig ausgeprägt ist, sind die Baumhöhen an
diesem Standort geringer als üblich. Daher ist ein größerer Abstand der
Bauflächen zum Wald nicht zwingend erforderlich. Im überwiegenden Teil des
Mischgebietes und im Sondergebiet sind die Eigentümer mit dem Eigentümer des
Waldes identisch. Daher ist eine Freistellung nicht zwingend erforderlich. Zum Sondergebiet ist aufgrund der Bestandsbebauung ein größerer Abstand nicht möglich. Zum Gewerbegebiet wurden die überbaubaren Flächen aus Gründen der Vorsorge auf ca. 15 m zurückgenommen, da an den angrenzenden Waldrändern die höchsten Qualitäten vorhanden sind. |
Im Vorfeld ist m.E. auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den
Beteiligten zur Verkehrssicherungspflicht hinzuwirken. |
Die Freistellung von
Schadensersatzansprüchen wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens geprüft. |
Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung) kann
das Forstamt Weser-Ems beratend hinzugezogen werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Ansonsten bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken gegen das
Vorhaben. |
|
Nr. 7 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer, Moslestraße 8, 26122
Oldenburg mit Schreiben vom 30.11.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Stadt Vechta möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Bestandsicherung und die Erweiterung der dort ansässigen Betriebe
schaffen Das Plangebiet umfasst ein Areal zwischen der Oldenburger Straße,
der Straße „Stoppelmarkt“, dem Visbeker Damm und der Bahnlinie- Delmenhorst –
Hesepe. Dort sind als gewerbliche Nutzungen ein Gartencenter, ein Autohandel
und eine Bauwerkstatt vorhanden |
|
Wir halten uns schon im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1
BauGB mit unserer Stellungnahme vom 26. März 2021 zu dem Vorhaben
geäußert. Eine in der erster Beteiligungsstufe vorgesehene Anhebung der für
das Gartencenter zulässigen Verkaufsfläche ist aufgrund sich geänderter Pläne
des betroffenen Unternehmens, nicht mehr Inhalt des Bebauungsplans. Somit
sind auch die darauf abzielenden Teile unserer damaligen Stellungnahme
hinfällig. Gegen das nun vorliegende Planvorhaben haben wir keine Bedenken
Unsere Empfehlung das Einzelhandelskonzept fortzuschreiben erhalten wir
jedoch aufrecht. |
Die Hinweise zur Planung und die gegenstandslos gewordenen Inhalte
der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.
Die Empfehlung zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wird
zur Kenntnis genommen. |
Nr. 8 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit
Schreiben vom 20.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank
für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. |
Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren
Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen
weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben
weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
|
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich
die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die Auswahl eines
geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten, uns in
weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
|
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von
fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet
werden soll. |
|
Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
|
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
|
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. |
Unsere Netze
werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
|
Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig
ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern
zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str.
302,26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail-Versand
nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift! |
|
Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Svenja
Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493155. |
|
Nr. 9 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
(LGLN), Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit
Schreiben vom 21.11.2022 |
||
Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
|
|
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
|
|
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
|
|
Die Bearbeitungszeit für
Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab
Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung
und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den
Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
|
|
Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt
werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter
Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: |
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http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
|
|
|
||
Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A |
Die Fläche A liegt außerhalb des
Geltungsbereichs. |
|
Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden nicht vollständig ausgewertet. |
|
|
Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung
durchgeführt. |
|
|
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
|
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Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
|
|
Empfehlung: Sondierung Fläche B Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung:
Nach durchgeführter
Luftbildauswertung wird eine Kampfmittelbelastung vermutet. |
Die Flächen liegen im
Straßenrandbereich. Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. In
der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Kennzeichnung.
|
|
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
|
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
|
|
Belastung: Es besteht ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel. |
|
|
Hinweis: Hinsichtlich der erforderlichen Gefahrenerforschungsmaßnahmen wenden
Sie sich bitte an die örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Stadt oder
Gemeinde). Diese wird über das Ergebnis der Auswertung in Kenntnis gesetzt. |
|
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Empfehlung: Kein
Handlungsbedarf Fläche C Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. |
Für den überwiegenden Teil des
Plangebietes besteht somit kein Handlungsbedarf. |
|
Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. |
|
|
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
|
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
|
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Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. |
|
|
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur
auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten
andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.)
gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. |
|
|
In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
|
|
Bitte senden Sie uns, nach
Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren
Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
|
|
|
|
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Nr. 10 Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
Drüdingstraße 25, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 25.11.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 10.10.2022 - 97. Änderung des
Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger
Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm“ - verweise ich auf meine Stellungnahme vom
02.03.2021. |
Die Stellungnahme enthält Hinweise auf Messtellen zur
Gewässerüberwachung. Die Landesmessstellen werden nachrichtlich in die Planzeichnung
übernommen. |
Nr. 11 Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084
Osnabrück mit Schreiben vom 24.11.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
|
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. |
|
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. (Internet: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de oder mailto:
Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. |
Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. |
Nr. 12 Bürgerstellungnahme 1 vom 29.11.2022 |
|||
Stellungnahme: |
Prüfung: |
||
Wir möchten gerne als direkter Eigentümer zu oben genannten
Bebauungsplänen, unsere immer noch vorhanden Bedenken mitteilen. |
|
||
Leider wurden bei der erneuten Aufstellung viele vorgeschlagene Punkte
nicht berücksichtigt. |
|
||
Wir können in Zeiten wo auch der Klimawandel immer deutlicher in
Vechta zu spüren ist, dieses Vorgehen nicht nachvollziehen. Es gab in diesem Jahr mal wieder einen extrem trocknen
Sommer, wo selbst die Bürger mit einer Verordnung zum Wasser sparen gezwungen
wurden. Umso wichtiger ist es doch, bei solchen Plänen in der heutigen Zeit
großzügige Grünflächen mit einzuplanen. Jeder weiß doch mittlerweile wofür
unversiegelte bzw. bepflanzte Flächen wie diese alles gut sind. Versickerung
von Wasser ins Grundwasser, natürliche Kühlung, Luftreinhaltung, Verbesserung
des Landschaftsbildes, Lebensraum für Tiere und Pflanzen und höhere
Wohnqualität. |
Die Hinweise zum Klimaschutz werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt
wird als Ergebnis der Abwägung zu den Belangen von Natur und Landschaft sowie
zum Klimaschutz die im Plangebiet gelegene Waldfläche und die Gehölzbestände
auf den Grundstücken südlich der Straße Stoppelmarkt erhalten. Damit wird der
Eingriff minimiert. Der Siedlungsraum ist beidseitig
der Oldenburger Straße bereits durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Die Stadt räumt daher der gewerblichen
Entwicklung an diesem Standort aufgrund der Vorbelastung und der
verkehrsgünstigen Lage ein hohes Gewicht ein und gibt der gewerblichen
Entwicklung der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft. Maßnahmen
zum Klimaschutz sind durch § 32a NBauO vorgeschrieben und anzuwenden. |
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Es ist auch nicht zu verstehen, dass nur auf unseren vorhandenen
Grundstücken die Bäume festgesetzt wurden, aber kein einziger Baum oder
Gehölzstreifen als Beispiel an dem Grundstück (Straße Stoppelmarkt wo sich
aktuell die Lohner Tafel befindet) der Stadt Vechta! Warum wird hier nicht mal
mit gutem Beispiel voran gegangen? |
Im Plangebiet wurden die wertgebenden Bäume eingemessen und zur
Erhaltung festgesetzt. Insbesondere und im Bereich der geplanten Busumfahrt
sowie im Mischgebiet an der Straße Stoppelmarkt sind wertige Bäume vorhanden.
Diese befinden sich randlich des Mischgebietes und können daher in die
Grundstücksnutzung integriert werden. Zudem wird der Gehölzstreifen auf dem
angrenzenden städtischen Grundstück erhalten. |
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Gut sichtbar sind der bisherige vielfältig, naturnahe Charakter und
das dörfliche Landschaftsbild dieses Bereiches in der von Ihnen beauftragten
Biotopkartierung der Firma NWP: |
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Was bringt es dem Klima vor Ort, Ausgleichsflächen nicht im
Plangebiet selbst sondern viele Kilometer entfernt um zu setzen? In dem Zusammenhang
sind die Ausführungen auf der Seite 45 der Begründung absolut unverständlich,
dass keine besonderen Ausgleichsmaßnahmen im Gebiet erfolgen und externe
Maßnahmen noch nicht mal beschrieben bzw. konkretisiert werden können. |
Die externen Kompensationsmaßnahmen werden im städtischen
Flächenpool Moorbachtal umgesetzt und mit Feststellungsbeschluss festgesetzt.
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Es ist leider nicht zu verstehen, wie der Vechtaer Rat in der
heutigen Zeit, über diese vorhandenen Bedenken immer wieder hinwegsieht. |
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Leider ist auch immer noch nicht die von Herrn Kater im Zuge seiner
Wahl zum Bürgermeister, versprochene Klimafreundliche Politik zu erkennen.
Die Entwicklung vor Ort ist eher als Klima schädigend zu bezeichnen. Bäume
werden mehr denn je beseitigt und neue Grünflächen sind bislang auch nicht
entstanden und es wird immer mehr versiegelt. |
Auf die o.g. Abwägungsentscheidung zugunsten der gewerblichen
Entwicklung wird verwiesen. |
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Aus den oben beschriebenen Gründen sollte ein Mindestmaß an
Grünflächen im Plangebiet gesichert werden. Aus unserer Sicht macht es am
meisten Sinn diese Flächen an bestehenden Strukturen zu orientieren.
Zusätzlich können dadurch Nutzungen verträglich voneinander getrennt und ein
natürlicher Sicht- und Schallschutz hergestellt werden. Außerdem würden
linienhafte Strukturen und ökologische Trittsteine die Biotopvernetzung
zumindest in geringem Maße erhalten. z.B. Pflanzstreifen zwischen Stadt und
Menke Grundstück, Eingrünung des kompletten neuen Busbahnhofs, Pflanzstreifen
zw. Wald und anderen Eingrünung (z.B. hinter unsere Halle). |
Der Anregung wurde berücksichtigt.
Im Vergleich zum Vorentwurf wurde jedoch von der Überplanung der Waldfläche
in südwestlichen Plangebiet abgesehen. Zudem werden mehr Einzelgehölze
erhalten als bisher im Vorentwurf vorgesehen. Die Stadt gibt aufgrund der
gewerblichen Vorbelastung der Erweiterung des Gewerbegebietes den Vorrang vor
den Belangen des Landschaftsbildes. |
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Wir bitten Sie um folgende Berücksichtigungen bei den Planungen
zwecks Verbesserungen im Bereich Eingrünung, Lärmschutz und Sichtschutz. |
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1)
Wie
in unserem Gespräch vom 15.11.2022 bitten wir immer noch um einen begrünten
(mit Insekten und Vogel freundlichen Sträuchern und Gehölzen) Lärmschutzwall,
wenigstens bis zur Ecke der vorhandenen Halle (rosa markiert in Karte). Es
sollten wirklich alle verfügbaren Maßnahmen getroffen werden, um die
entstehende Lärmzunahme auf ein Minimum zu reduzieren um zukünftige Konflikte
zu vermeiden. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da aus Gründen des
Lärmschutzes ein Wall nicht erforderlich ist. |
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2)
Großzügige
Eingrünung der Flächen an der Straßenseite Visbeker Damm und in der Straße
Stoppelmarkt, mit einer Bepflanzung von Vogel- und Insekten freundlichen
Sträuchern und Pflanzung von Bäumen. Zudem sollten in dem Stadtgrundstück mal
vereinzelte Bäume oder auch der schon vorhandene Gehölzstreifen festgesetzt
werden (rosa markiert in der Karte). Ebenso wäre eine Eingrünung des
geplanten Busbahnhofes in ähnlicher Pflanzweise wünschenswert. Dieses hätte
als erstes den etwas reduzierten Verlust von Lebensraum für Vogel- und
Tierwelt. Zweitens wäre es optisch nicht komplett eine graue Betonwüste! Ein
Verbot von Steinbeeten in diesem Zusammenhang erhalten wir auch für sinnvoll. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt, da der gewerblichen
Entwicklung und einer optimalen Grundstücksausnutzung der Vorrang gegeben
wird. |
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3)
Es
bestehen nach wie vor große Bedenken bei den geplanten Geschosshöhen von 13m
für die Gewerbebauten, wenn die in Grenznähe voll ausgenutzt werden. Bei dem
Wohnhaus Stoppelmarkt 7 soll gerade in Zeiten der Energiekrise, eine
Photovoltaikanlage auf den Dachflächen Ost- und Westwärts gerichtet
angeschafft werden. Dementsprechend müsste zwingend die zukünftige Bebauung
(Westwärts) auf der Grünfläche berücksichtigt werden. Erneuerbare Energie
scheinen ungewöhnlicher Weise nur unzureichend betrachtet worden zu sein, da
auch für die geplanten Flächen hier keinerlei Vorgaben gemacht werden, in
heutiger Zeit sehr unverständlich! |
Diese Anregung betrifft die verbindliche
Bauleitplanung (B-Plan 174) und wird dort abgewogen. |
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4)
Nach
wie vor bestehen außerdem große Bedenken, wenn auf Dauer alle vorhandenen
Parkflächen in der Straße Stoppelmarkt wegfallen. Wie sieht dann die geplante
Verkehrsführung aus? Falls diese immer noch über diese Straße erfolgt, ist
ein Chaos vorprogrammiert, was auf keinen Fall hinnehmbar ist! Dort müssen
dann in jedem Fall, andere Verkehrsführungen vorgenommen werden, das
ortsfremde Verkehrsteilnehmer hier nicht durchmüssen. |
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze
für Besucher und Mitarbeiter für die Gewerbe- und Mischgebiete erfolgt auf
den jeweiligen Baugrundstücken. Die Erschließung der Gewerbegebiete ist
vorrangig auf die Oldenburger Straße und den Visbeker Damm ausgerichtet,
sodass nachteilige Auswirkungen auf die Straße „Stoppelmarkt“ nicht zu
erwarten sind. Die Stellplätze für den Stoppelmarkt werden im näheren Umfeld des
Stoppelmarktes bereitgestellt. Dabei handelt es sich um eine temporäre
Veranstaltung, wo bei Bedarf verkehrslenkende Maßnahmen durchgeführt werden
können. |
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5)
Aus
den Plänen war ebenso zu erkennen, dass die vorhandenen
Abwasserkanäle Stoppelmarkt, Visbeker Damm für weitere Anschlüsse nicht
ausreichend sind. Die Straße Stoppelmarkt wurde erst im Jahre 2006
umfangreich und teuer saniert und musste daraufhin anteilig von den Anliegern
finanziert werden. Wir werden aufgrund der jetzt stattfinden Planungen einen
erneuerten Ausbau der Straße auf keinen Fall bezahlen! |
Das anfallende Oberflächenwasser soll auf den Grundstücken
zurückgehalten werden und hier gedrosselt dem Kanalsystem zugeführt werden. Mögliche Veränderungen im Kanalsystem führen zu keinem Ausbau – und
Erschließungskosten für die Anlieger. |
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Zum Schluss noch eine Sache, wir appellieren an Sie übernehmen Sie
bei all den Planungen ökologische Verantwortung, damit auch noch die nächsten
Generationen was von unserem schönen Vechta haben. |
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Die nebenstehenden und nachfolgenden Anlagen werden zur Kenntnis
genommen. |
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Nr. 13 Bürgerstellungnahme 2 mit Schreiben vom …. |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hierzu möchten wir uns wie folgt äußern: Für
die neue Bushaltestelle, die überwiegend für Stoppelmarkt und andere
Veranstaltungen gebaut werden soll, ist es wichtig, dass die jetzigen
Haltestellen an der Straße Stoppelmarkt nicht mehr gibt. Vor Ausbau der
Straße im Jahr 2009 gab es hier in der Straße keine Bushaltestellen für den
Stoppelmarkt. |
Durch die Planung wird eine zentrale Bushaltestelle gesichert. Die
bisherigen Bushaltestellen sind damit entbehrlich. |
Dem entsprechend war der Verkehr ein Vielfaches
weniger, als heute zu Stoppelmarkt. |
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Wenn Stoppelmarkt ist, werden bis zu 100 Menschen auf mal mit den
Gelenkbussen angekarrt. Dieses ist für die Anlieger eine Zumutung, denn diese
Menschen sind meist angetrunken und werfen ihren Müll in anliegende Gärten.
Dann wird eine Möglichkeit zum Urinieren gesucht und Sie finden leider nur
ein kleines Toiletten Häuschen, was dann auch wegen der Überfüllung von der
Toilettenfrau abgeschlossen wird. Es müssten auf jeden Fall auch genügend
Toiletten für die Buspassagiere auf der neuen Haltestelle geben. |
Die Hinweise zum Betrieb des Stoppelmarktes werden zur Kenntnis
genommen. Toilettenwagen sind auf dem Stoppelmarktgelände vorhanden |
Die Festsetzung der einzelnen Bäume und betreffende Maßnahmen kann
ich so nicht akzeptieren. Die Stadt Vechta selbst entfernt viele Bäume im
Jahr 2022, will aber den Grundstückseigentümern den Umgang mit den Bäumen
vorschreiben, (Versiegen von Flächen). |
Im Plangebiet wurden die wertgebenden Bäume eingemessen und zur
Erhaltung festgesetzt. Insbesondere und im Bereich der geplanten Busumfahrt
sowie im Mischgebiet an der Straße Stoppelmarkt sind wertige Bäume vorhanden.
Diese befinden sich randlich des Mischgebietes und können daher in die
Grundstücksnutzung integriert werden. Zudem wird der Gehölzstreifen auf dem
angrenzenden städtischen Grundstück durch Festsetzungen gesichert. |
Dann kommt vielleicht noch die Jährliche Entfernung von
Eichenprozessionsspinner die einem die Stadt vorschreibt. Die Tiere sind
Natur und man muss jetzt mit ihnen Leben. |
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Das Grundstück 82/11 wurde bei den Aktuellen Überarbeitungen z.B.
Lärmschutzplan nicht beachtet das neu erstellte Wohnhaus ist nicht mit in den
Plänen eingezeichnet, das Vermessen ist im November 2021 erfolgt.
Lärmgrenzen, Abstände und so weiter können nicht nachvollzogen werden. |
Die Plangrundlage wurde um den Neubau aktualisiert und die in der
verbindlichen Bauleitplanung die festgesetzte Baugrenze erweitert. Die
Anpassung erfordert lediglich 1m zusätzliche überbaubare Fläche, sodass aus
Sicht des Lärmschutzes keine wesentlichen Auswirkungen entstehen. Die
angrenzenden Lärmkontingente lassen nur eine eingeschränkte gewerbliche
Nutzung zu. |
Die Erschließung des Flurstücks 82/9 mit einer PKW-Einfahrt über das
neue Gewerbegebiet bleibt trotz der vorhandenen
Baulast ein wichtiger Teil. Es war immer klar, dass bei Umnutzung der
Grundflächen, eine Zuwegung erfolgen muss bei dem auch das Flurstück 82/9
angeschlossen werden kann. |
Die Erschließung des Grundstücks ist über das in der verbindlichen
Bauleitplanung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit Anbindung an
die vorhandene Zufahrt am Visbeker Damm gesichert. |
Auch die Artenvielfalt der Vögel ist höher als angenommen. Und sie
ist nur ein Teil. Eichelhäher, Fasan, Storch. |
Die abschließenden Hinweise und Fotos werden zur Kenntnis genommen. |
Herr Ortland ich hätte noch gerne einen
Termin mit Ihnen. Wenn es möglich ist,
nächste Woche ab 16.30 Uhr. Sie können Ihn über die E-Mail meiner Mutter bestätigen. |
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Beschlussempfehlung:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird die 97. Änderung des Flächennutzungsplanes „Oldenburger Straße / Stoppelmarkt / Visbeker Damm“ mit der Begründung und dem Umweltbericht beschlossen. “
Sachverhalt:
Die 97. Änderung des Flächennutzungsplans soll durchgeführt werden, um in dem Areal zwischen der Oldenburger Straße, der Straße „Stoppelmarkt“, dem Visbeker Damm und der Bahnlinie- Osnabrück- Bremen Erweiterungsflächen für die gewerblichen Nutzungen zu schaffen und die Einzelhandelsnutzung bzw. Wohn- und Mischnutzung im Bestand zu sichern.
Der Entwurf der
Flächennutzungsplanänderung wurde in der Zeit vom 14.10.2022 bis einschließlich 30.11.2022 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig den
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit
sind zwei Stellungnahmen zu der Planung eingegangen.
Nachstehend sind die im Rahmen des Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.