Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Rat folgende Beschlussfassung vor:
Prüfung
der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
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Nr. 1 Kreislandvolkverband,
Rombergstraße 53, 49377 Vechta mit Schreiben vom 04.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Namens und im Auftrag unseres
Mitgliedes, xxx, Stoppelmarkt, geben wir zum obigen
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 174 eine Stellungnahme ab. Eine Originalvollmacht kann bei Bedarf
selbstverständlich gerne nachgereicht werden. |
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Stellungnahme: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 174 beabsichtigt die Stadt Vechta Erweiterungsflächen für die gewerbliche
Nutzung und die Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Die überplante Gesamtfläche
von rund 6,5 ha beinhaltet zum Teil landwirtschaftliche Nutzflächen von denen
sich ca. 0,8 ha im Eigentum des Herrn xxx befinden. |
Der Hinweis zu
den Eigentumsverhältnissen wird zur Kenntnis genommen.
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In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet,
direkt gegenüber an der Straße Stoppelmarkt, befindet sich der landwirtschaftliche
Betrieb der Familie xxx.
Der Betrieb umfasst insgesamt ca. 17 ha Idw. Nutzfläche sowie einen derzeit
verpachteten Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen. Die Familie xxx beabsichtigt, auch
weiterhin den Stall mit 300 Mastplätzen zu verpachten bzw. selbst zu nutzen
sowie die Idw. Nutzflächen zu bewirtschaften. Aus diesem Grund ist es
wichtig, den „Status quo" der Mastschweinehaltung auf dem Betrieb xxx zu erhalten und durch die
Bauleitplanung bzw. spätere Bebauung nicht zu gefährden. Familie xxx bittet diesbezüglich um eine
entsprechende schriftliche Mitteilung der Stadt Vechta, in der ein
Bestandsschutz für ihre Tierhaltung garantiert wird. |
Die Stadt hat
zur Prüfung der Auswirkungen durch Geruchsimmissionen ein
Immissionsschutzgutachten von der Landwirtschaftskammer (Stand 24.02.2022)
eingeholt. Zur Sicherung des Bestandsschutzes wurden die genehmigten Anlagen
im Immissionsschutzgutachten berücksichtigt. Bei Bedarf wird dem Eigentümer
noch ein entsprechendes Schreiben zugesandt. Zur
Beurteilung der Immissionssituation wurde auf die vom Landkreis Vechta zur
Verfügung gestellten Daten zur Viehhaltung und Stalltechnik der
landwirtschaftlichen Betriebe bzw. Tierhaltungsanlagen sowie die
dazugehörigen Lagepläne und auf Betriebserhebungen der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen zurückgegriffen. Das Rechengebiet und die Emittenten wurden bei
einem Ortstermin am 16.02.2022 durch den Gutachter in Augenschein genommen. Im Plangebiet wurde eine belästigungsrelevante Kenngröße
in Höhe von 4,1 bis 23,8 % der Jahresstunden ermittelt. Im Bereich des
vorgesehenen Gewerbegebietes (GE) wird der zulässige Immissionswert in Höhe
von 15 % der Jahresstunden überwiegend unterschritten. Lediglich am
nordwestlichen Rand des Planungsbereiches wird dieser Wert überschritten. Dieses
Areal befindet sich jedoch außerhalb der Baugrenze und ist für die
Einrichtung einer Bushaltestelle vorgesehen, sodass sich Personen dort nur
vorübergehend aufhalten. Somit ist die Überschreitung des Immissionswertes
vertretbar.
Im Bereich des nördlichen Mischgebietes (MI) wurden
Immissionswerte in Höhe von 9,1 bis 20 % der Jahresstunden ermittelt. Somit
wird der zulässige Immissionswert für Mischgebiete in Höhe von 10 % der
Jahressstunden überschritten. In diesem Bereich befinden sich bereits Wohnhäuser
und gewerbliche Nutzungen, sodass lediglich der Bestand bauplanungsrechtlich
abgesichert wird. Daher kann bei der Abwägung durch den Träger der
Bauleitplanung die Beurteilung des Einzelfalles nach Anhang 7, Ziff. 5
berücksichtigt werden.
Demnach sind für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze die konkreten Umstände des Einzelfalls
maßgeblich. Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist zu
berücksichtigen, dass bei der Grundstücksnutzung eine gegenseitige Pflicht
zur Rücksichtnahme bestehen kann, die unter anderem dazu führen kann, dass
die schutzwürdige Nutzung in höherem Maße Geruchsimmissionen hinnehmen muss.
Dies wird besonders dann der Fall sein, soweit einer emittierenden Anlage
Bestandsschutz zukommt. In diesem Fall können Belästigungen hinzunehmen sein,
selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als
erheblich anzusehen wären. Dieses ist bei dem südwestlich des
Tierhaltungsgebietes gelegenen Mischgebietes der Fall, so dass die höhere
Geruchsbelastung aufgrund der Vorbelastung und der Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme in Kauf genommen wird.
Im Bereich des südlichen Mischgebietes (MI) und des
Sondergebietes (SO) wurden Immissionswerte in Höhe von 4,1 bis 7,0 % der
Jahresstunden prognostiziert. Folglich wird der Richtwert deutlich unterschritten. Die bestehende Tierhaltung auf dem Betrieb des
Einwenders wird durch die vorliegende Bauleitplanung somit nicht
eingeschränkt. |
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Des Weiteren beabsichtigt die Familie xxx auf ihren 0,8 ha eine Eigenvermarktung der Gewerbe/Wohnfläche
durchzuführen. Aus diesem Grund wäre das Einbeziehen dieses Eigentümers in
die weiteren Planungen der Stadt Vechta unbedingt ratsam und für beide
Parteien ein Mehrwert. |
Die Stadt wird den Eigentümer in die Planung mit einbeziehen.
Wohngrundstücke sind an dem Standort jedoch nicht vorgesehen, da hier
Erweiterungsflächen für eine gewerbliche Entwicklung entstehen sollen. Die
Stadt wird zu dem Eigentümer Kontakt aufnehmen. |
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Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Nr. 2
Stellungnahme Bürger vom 20.03.2021 (Anwohner)
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Vielen Dank für das informative Gespräch
am 17.03.2021 in Ihrem Hause und die Zusendung weiterer Unterlagen per Mail. |
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Nach Durchsicht aller Unterlagen können
wir Ihnen mitteilen, dass von unserer Seite keine grundlegenden Bedenken
hinsichtlich des Bebauungsplans 174 bestehen. Wir möchten allerdings darauf
hinweisen, dass es keine Möglichkeit geben darf, die verkehrsmäßige
Erschließung des Sondergebietes von Norden, sprich direkt an unserer
Grundstücksgrenze, vorzusehen. Dieses Thema hatte ja bekanntlich schon 1993
zu einigen Problemen geführt. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Die
Erschließung des Sondergebietes erfolgt über die vorhandenen Zufahrten von
der Oldenburger Straße. Im Übrigen wird von der bisher geplanten Erweiterung
des Sondergebietes abgesehen. |
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Wir warten den Fortgang der Dinge ab und
verbleiben |
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Nr. 3
Stellungnahme Bürger, 49377 Vechta mit Schreiben vom 23.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Wir möchten gerne als direkter Eigentümer sowohl zur 97. Änderung
des Flächennutzungsplanes als auch zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 174
unsere Stellungnahme mitteilen. |
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Unsere Familie wohnt seit mehreren Generationen hier und fürchtet
durch die vorliegenden Planungen, um den Verlust des typisch geprägten
Landschaftsbildes und den Verlust von Pflanzen, Bäumen, Tieren und deren
Lebensräumen. Gut sichtbar sind das dörfliche Landschaftsbild und der vielfältig,
naturnahe Charakter dieses Bereiches in der von Ihnen beauftragten
Biotopkartierung der Firma NWP: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Siedlungsraum ist
beidseitig der Oldenburger Straße bereits durch gewerbliche Nutzungen
geprägt. Die Stadt gibt aufgrund der gewerblichen Vorbelastung der
Erweiterung des Gewerbegebietes den Vorrang vor den Belangen des
Landschaftsbildes. Im Vergleich zum Vorentwurf wird jedoch von der
Überplanung der Waldfläche in südwestlichen Plangebiet abgesehen. Zudem
werden mehr Einzelgehölze erhalten als bisher im Vorentwurf vorgesehen. |
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Die zu erwartenden Auswirkungen der Planungen auf den Naturhaushalt
sowie das Landschaftsbild werden minimiert, indem die Waldfläche sowie
Ortsbild prägende Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt werden. |
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dort sind viele Probleme noch nicht gelöst. Warum beginnt man dann
mit Planungen an noch ungeeigneteren Standorten? |
Aufgrund der Vorprägung ist dieser
Standort für eine gewerbliche Entwicklung geeignet. Im Zuge der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 174 erfolgt eine geordnete städtebauliche
Entwicklung. So werden zur Sicherung der benachbarten Schutzansprüchen Festsetzungen
zum Schutz vor Gewerbelärm getroffen und die Auswirkungen durch
Geruchsimmissionen geprüft und abgewogen. Die Planung ermöglicht zudem die
planerische Absicherung einer Bushaltestelle. |
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Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels, der großräumigen
Flächenversiegelung und Zerstörung von Natur und Landschaft sind bei diesem
Projekt ein verantwortungsvoller Flächenverbrauch und Rücksicht auf Anlieger
und kommende Generationen nicht zu erkennen. |
Durch die Planung werden einerseits die bereits vorhandenen
Nutzungen planungsrechtlich gesichert sowie andererseits eine Erweiterung der
gewerblichen Nutzung an dem bereits vorbelasteten Standort ermöglicht.
Gegenüber einer Planung an einem neuen Standort wird somit die
Inanspruchnahme von Freiflächen verringert. Die Umwandlung von Bauflächen
erfolgt nur in dem notwendigen Umfang. Gegenüber dem Vorentwurfsstand erfolgt
eine Reduktion der zulässigen Neuversiegelung im Geltungsbereich, indem von
einer Überplanung des Gehölzbestandes abgesehen wird. Stattdessen wird dieser
als „Fläche für Wald“ in die Festsetzungen übernommen und so
planungsrechtlich gesichert. Die Umwandlung in Bauflächen erfolgt somit nur
in dem notwendigen Umfang. Die Stadt Vechta ist daher der Auffassung, dass
der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel sowohl im Hinblick auf
die erforderliche Gebietsausweisung, als auch auf die konkrete Ausgestaltung
ausreichend Rechnung getragen wird. |
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Unser Bürgermeister Herr Kater warb im Zuge der Bürgermeisterwahl,
im Punkte des Klimaschutzes für folgendes: Vechta muss seine Politik
Klimafreundlich und nachhaltig ausrichten. Er warb für mehr Grünflächen und
Blühwiesen und wollte damit als Bürgermeister mit gutem Beispiel vorangehen.
Wenn das wirklich so gemeint war, dann müssen diese Planungen nochmal stark
überarbeitet werden. |
Der Grün- und Freiflächenanteil im Plangebiet wurde gegenüber dem
Vorentwurf erhöht. Die Stadt gibt dennoch aufgrund der gewerblichen
Vorbelastung der Erweiterung des Gewerbegebietes den Vorrang vor den Belangen
des Landschaftsbildes. |
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Erinnern möchten wir auch nochmal daran, dass die Stadt Vechta
zurzeit an einem Förderprogramm arbeitet, welches zum Ziel hat ökologisch
wertvolle Flächen (u.a. Blühstreifen) in Gewerbegebieten zu fördern. Wie
erklärt es die Stadt Vechta seinen Bürgern, dass Gewerbegebiete entwickelt
werden, die nicht nur keine zusätzlichen, ökologischen Flächen ausweisen,
sondern bestehende Strukturen nicht mal geschützt bzw. erhalten werden, dann
aber durch Förderprogramme genau solche Flächen wiederhergestellt werden
sollen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Vergleich zum Vorentwurf wird jedoch von der Überplanung der
Waldfläche in südwestlichen Plangebiet abgesehen. Zudem werden mehr
Einzelgehölze erhalten als bisher im Vorentwurf vorgesehen. |
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Wenn das wirklich so ist, dann werden mit Steuergeldern die
vorhandenen Strukturen erst beseitigt, dann Ausgleichsflächen an anderer
Stelle gekauft und hergerichtet und zu guter Letzt Förderprogramme bezahlt,
um in genau diesen Gewerbegebieten wieder Grünflächen oder Blühstreifen
anzulegen. Das ist weder aus ökologischer, noch aus wirtschaftlicher Sicht
nachvollziehbar. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne eines sparsamen
Flächenverbrauchs werden die gewerblichen Bauflächen an diesem Standort arrondiert.
Dieses erfordert die Überplanung von Freiflächen und eine externe
Kompensation. |
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Wir hatten in diesem Zuge auch Ihre Kollegin Frau Mucker
angeschrieben, zwecks Rückkaufs des Gehölzstreifens am hinteren Rande des
Grundstückes. Dieser Rückkauf wurde jedoch abgelehnt. Der Begründung von Ihr
war auch zu entnehmen, dass das Gehölz auf kurz oder lang leider wohl
beseitigt wird. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass bei solchen Plänen alles
Vorhandene immer weg muss! |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die absehbare Beseitigung der übrigen vorhandenen Gehölzstreifen
sowie der außerhalb der Hausgärten liegenden Einzelbäume wird im Rahmen der
Eingriffsregelung durch Gehölzpflanzungen ausgeglichen. |
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Sollte es jedoch trotz aller Vorbehalte, zu diesem Vorhaben kommen,
bitten wir Sie um Berücksichtigung der folgenden Punkte bei den Planungen: |
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1) Aus den oben beschriebenen Gründen sollte ein Mindestmaß an
Grünflächen im Plangebiet gesichert werden. Aus unserer Sicht macht es am
meisten Sinn diese Flächen an bestehenden Strukturen zu orientieren.
Zusätzlich können dadurch Nutzungen verträglich voneinander getrennt und ein
natürlicher Sicht- und Schallschutz hergestellt werden. Außerdem würden
linienhafte Strukturen und ökologische Trittsteine die Biotopvernetzung
zumindest in geringem Maße erhalten. Das könnte zum Beispiel so aussehen: |
Dem Erhalt eines Mindestmaßes an Grünflächen wird mit dem Erhalt und
der Festsetzung der Waldflächen im Südwesten, der Baumreihe an der
nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze sowie der markanten Einzelbäume
innerhalb der Grundstücke an der Straße „Stoppelmarkt“ nachgekommen. Von einer kompletten randlichen Eingrünung des Mischgebietes wird
abgesehen, um eine optimale Grundstücksausnutzung zu ermöglichen. Es wird
jedoch der südlich vorhandene Gehölzstreifen zur Erhaltung festgesetzt und
nach Westen verlängert. |
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In diesem Zuge sollten zumindest auch Teile des nach Waldgesetz
geschützten Baumbestands erhalten werden. Auch wenn die Waldfunktion dann
trotzdem nicht mehr gegeben ist und weiterhin ausgeglichen werden muss,
verbleibt auch hier zumindest ein Mindestmaß an Rückzugsbereichen für die
Tierwelt und ökologischer Struktur. An dieser Stelle wird daraufhin gewiesen,
dass Ausgleichsflächen in großer Entfernung vom Eingriff weder den Bürgern
und Anliegern vor Ort noch den Pflanzen und Lebewesen hier helfen. Diese Art
des Ausgleichs ist im wahrsten Sinne des Wortes nicht bürgernah! |
Die Anregung wird berücksichtigt. Das Sondergebiet wird reduziert, sodass die im Plangebiet gelegenen Waldflächen
erhalten bleiben können. |
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2) Es bestehen große Bedenken bei den geplanten Geschosshöhen von
13m für die Gewerbebauten, wenn die in Grenznahe voll ausgenutzt werden. Die vorhandene Halle auf dem Grundstück hat eine Photovoltaikanlage
auf dem südlich gerichteten Dach und sollte bei Neubauten nicht verschattet
werden. Ebenso hat das Wohnhaus Stoppelmarkt 9 Photovoltaik (Ost und
Westwärts) auf dem Dach. Bei dem Wohnhaus Stoppelmarkt 7 soll ebenfalls eine
Photovoltaikanlage auf den Dachflächen Ost- und Westwärts gerichtet
angeschafft werden. Dementsprechend müsste die zukünftige Bebauung
(Westwärts) auf der Grünfläche ebenfalls berücksichtigt werden. |
Die zulässige Gebäudehöhe von 13 m bleibt bestehen. Diese ist nur 1
m höher als die zulässige Höhe des Mischgebietes mit einer zulässigen
Gebäudehöhe von 12 m, zu dem das Grundstück des Einwenders gehört. Im
Grenzbereich gilt die ½ H Reglung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Bei einer Gebäudehöhe von 13 m wären demnach mindestens 6,5 m zum Grundstück
des Einwenders einzuhalten. Auf der Westseite des Einwendergrundstücks ist
durch die Baugrenze ein Abstand von 7 m vorgeben, sodass der o.g.
Mindestabstand noch überschritten wird. Der Abstand des Gebäudes im
Mischgebiet zur westlichen Grenze beträgt im Mittel ca. 10 m, sodass
insgesamt ca. 17 m Abstand zur Baufläche des künftigen Gewerbegebietes
bestehen. Zum südlichen Mischgebiet wird der Abstand der Bebauung durch den
Erhalt des Gehölzstreifens auf mindestens 10 m vergrößert. Im Mischgebiet
selbst gilt ebenfalls ein Abstand von 5 m, sodass insgesamt 15 m Abstand
eingehalten wird. Die Stadt kommt zu der Auffassung, dass die festgesetzten
Gebäudehöhen und Abstände eine verträgliche Entwicklung sicherstellen. |
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3) Zu diesen Bebauungsplänen (Grundstück ehemals Gaststätte
Mählmanns) hätten wir auch noch offene Fragen zwecks Parkplatzplanungen für
den Stoppelmarkt. Wie sind da die Überlegungen der Stadt, wo die Besucher dann parken
können? Es kann ja nicht sein das alle vorhandenen Flächen langfristig
zugebaut werden. Der Autoverkehr ist trotz des Bus- und Bahnverkehrs die
letzten Jahre nicht wirklich weniger geworden. Wir als Anwohner fürchten in diesem Zusammenhang, um noch mehr
Verkehrsprobleme wie sie jetzt schon die letzten Jahre immer wieder
vorgekommen sind!! Wurde das bei den Planungen überhaupt berücksichtigt? Wie
sieht die langfristige Parkplatzplanung für unsere Straße aus, wenn immer
wenige Flächen zur Verfügung stehen? |
Der Nachweis der notwendigen Stellplätze für Besucher und
Mitarbeiter für die Gewerbe- und Mischgebiete erfolgt auf den jeweiligen
Baugrundstücken. Die Erschließung der Gewerbegebiete ist vorrangig auf die
Oldenburger Straße und den Visbeker Damm ausgerichtet, sodass nachteilige
Auswirkungen auf die Straße „Stoppelmarkt“ nicht zu erwarten sind. Die Stellplätze für den Stoppelmarkt werden im näheren Umfeld des
Stoppelmarktes bereitgestellt. Dabei handelt es sich um eine temporäre
Veranstaltung, wo bei Bedarf verkehrslenkende Maßnahmen durchgeführt werden
können. |
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4) Es wäre wünschenswert, wenn bei der Planung für das Flurstück
82/9 eine Zufahrt eingeplant werden könnte. |
Die Erschließung des Flurstücks ist durch Baulasten gesichert. Die
Festsetzung einer Zufahrt erfolgt daher nicht. Bei Bedarf kann in Rahmen der
Entwicklung der östlichen Gewerbeflächen ggf. eine Zufahrt berücksichtigt
werden. |
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5) Wir würden langfristig die Planungen des Busbahnhofes an der
neuen Stelle favorisieren. Das würde auf jeden Fall viel Chaos auf den
Straßen vermeiden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der neue Standort des
Busbahnhofes bleibt Bestandteil der Bauleitplanung. |
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Zum Schluss noch eine Sache, wir appellieren an Sie übernehmen Sie
bei all den Planungen ökologische Verantwortung, damit auch noch die nächsten
Generationen was von unserem schönen Vechta haben. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die genannten Maßnahmen
zur Vermeidung und Minimierung wird verweisen. |
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Nr. 4
Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta mit Schreiben
vom 26.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Zum Bebauungsplanentwurf nehme ich wie folgt Stellung. |
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Raumordnung Die raumordnerische Verträglichkeit der Bauleitplanung Ist von der
Tragfähigkeit der Verträglichkeitsanalyse abhängig. Da diese aus dem Jahr
2018 stammt, sollte sie hinsichtlich ihrer Annahmen aktualisiert werden. |
Die Hinweise zur Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis
genommen. Da von einer Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen
wird, erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden
Verkaufsflächen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. |
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Das in Aufstellung befindliche Regionale Raumordnungsprogramm legt
den Kongruenzraum für die Stadt Vechta fest. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 sind als
sonstige Erfordernisse der Raumordnung die in Aufstellung befindlichen Ziele
zu berücksichtigen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Entwurf in
nächster Zeit öffentlich ausgelegt wird. Darin wird festgelegt, dass der
Kongruenzraum Vechta, Bakum, Goldenstedt und Visbek umfasst. Die Analyse ist
entsprechend anzupassen. |
Die Hinweise zum Entwurf des RROP werden zur Kenntnis genommen; die
Begründung wird entsprechend ergänzt. Auf eine Anpassung der Analyse wird verzichtet, da keine Änderung
bzw. Erweiterung der Verkaufsflächen erfolgt. |
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In einem Angebotsbebauungsplan vom Worstcase auszugehen und daher
mit einem rekursiven Ansatz eine gerade noch verträgliche Verkaufsfläche zu
ermitteln sollte vom Gutachter als fachlich anerkannte Methode näher
erläutert werden. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht bekannt. Darüber
hinaus ist nicht nachvollziehbar wie die Marktanteile im Einzugsgebiet
abgeleitet worden sind. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Da keine Änderung bzw.
Erweiterung der Verkaufsflächen erfolgt, sind diese Hinweis nicht mehr
relevant. |
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Umweltschützende Belange Mit der vorliegenden Planung wird eine rechtliche Waldfläche
überplant. Bevor Waldflächen überplant werden können, muss der Nachweis
darüber erbracht werden, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, diese
Waldflächen in Anspruch zu nehmen und dass keine anderen, nicht geschützten
Bereiche bauleitplanerisch zur Verfügung stehen. Wird daran festgehalten ist
Waldersatz zu leisten. Die Waldumwandlung ist in diesem Änderungsverfahren zu
beschreiben. Hierbei gelten die in Niedersachsen anzuwendenden
Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML v. 05.11.2016). Gemäß des
Runderlasses ist ein forstfachkundliches Gutachten der Begründung beizufügen.
Die Ermittlung der Kompensationshöhen des Waldersatzes und die Beurteilung
der Wertigkeiten der Waldfunktionen obliegt einer fachkundigen Person gem. §
15 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG. Entsprechende Waldersatzflächen sind nachzuweisen. |
Von der Überplanung der Waldfläche wird
abgesehen. Eine Kompensation ist daher nicht erforderlich. |
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Das im nördlichen Plangebiet festgesetzte Mischgebiet MI 1 ist ohne
Bewertung in die Bilanzierung eingeflossen. In diesem Bereich befinden sich
Großbaumbestände, die im Planentwurf nicht als zu erhalten festgesetzt und
mit der vorliegenden Planung überplant werden können. Der Bereich MI 1 ist in
die Bilanzierung mit einzustellen. Der bei der Bewertung des Planzustandes für die Freiflächen des MI,
GE und SO in Ansatz gebrachte Wertfaktor von 1,0 WE zu hoch angesetzt worden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann für die nicht überbaubaren Freiflächen
aufgrund der Störeinwirkungen (Nutzung als Hof- und Lagerflächen und
Befestigung mit Schotter oder Pflaster) nur eine Bewertung von max. 0,8 WE
anerkannt werden. Die im Plangebiet außerhalb der Hausgärten stockenden
Einzelbäume sind in die Bewertung mit einzustellen. Hierbei ist zu beachten,
dass die als zu erhalten festgesetzten Bäume im Bereich der geplanten
Bushaltestelle aufgrund der heranrückenden Versiegelung mit einer Abwertung
in die Bilanzierung des Planzustandes einzustellen sind. Aufgrund des
vorhandenen Großbaumbestandes in den Hausgärten, ist die Bewertung von 1,0
auf 1,1 WE zu erhöhen. |
Gegenüber dem Vorentwurf werden die im nördlichen Mischgebiet
vorhandenen Großgehölze zur Erhaltung festgesetzt und die überbaubaren
Flächen reduziert. Die Festsetzung des Mischgebiets dient der planungsrechtlichen
Bestandssicherung des Bereiches. Ein Baurecht (gemäß § 35 BauGB) ist bereits
vorhanden. Durch die Bauleitplanung wird keine zusätzliche Baumöglichkeit und
keine Erhöhung der Versiegelung erzielt. Die auf den Grundstücken
befindlichen Großbäume werden zum Erhalt festgesetzt. Somit ist
zusammenfassend für diesen Bereich keine erhebliche Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes erkennbar, weshalb er aus der Eingriffsbilanzierung
ausgeklammert wird. Für die nicht zu versiegelnden Flächen wird der genannte Wertfaktor
von 0,8 in die Eingriffsbilanzierung übernommen. Auch die außerhalb der
Hausgärten befindlichen Einzelgehölze fließen in die Eingriffsbilanzierung
ein. Zum Entwurfstand hin wird um die zu erhaltenden Großbäume im Bereich
der Bushaltestelle eine öffentliche Grünfläche festgesetzt und die Bäume
somit vor einer weiter heranrückenden Bebauung geschützt. Daher wird von
einer Abwertung dieses Bereiches abgesehen. |
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Den Unterlagen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wurde
eine Artenschutzprüfung beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass der in
der Artenschutzprüfung dargestellte Untersuchungsraum (siehe Blätter 1-3)
nicht dem aktuellen Änderungsbereich der vorliegenden
Flächennutzungsplanänderung entspricht. Gemäß der Artenschutzprüfung wird das
Untersuchungsgebiet von den im Gebiet nachgewiesenen Fledermäusen als
Nahrungshabitat genutzt. Der Verlust des Nahrungshabitats ist im Rahmen der
Eingriffsregelung zu behandeln. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei dem nicht durch den
Untersuchungsraum abgedeckten Bereich handelt es sich um den nordöstlichen
Ausläufer des vorhandenen Intensivgrünlands zwischen den Straßen „Visbeker
Damm“ und „Stoppelmarkt“, sowie die entlang der Straße verlaufende Baumreihe.
Bei den Kartierungen wurden jedoch auch Reviermittelpunkte im direkten Umfeld
erfasst, wie die Karte auf Seite 51 der Artenschutzprüfung zeigt. Der
Untersuchungsraum ist somit als ausreichend anzusehen. Der Verlust des Nahrungshabitats von Fledermäusen wird im Rahmen der
Eingriffsregelung behandelt. Entsprechende Ausführungen werden im
Umweltbericht ergänzt. |
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Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche und die Waldersatzfläche sind rechtzeitig vor dem
Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren
Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage
der Fläche ist parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die
auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes
ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und
gegebenenfalls festzusetzen. |
Die Waldfläche wird zum Entwurf hin als zu erhalten festgesetzt.
Waldausgleich ist somit nicht erforderlich. Der Nachweis der vollständigen Kompensation erfolgt spätestens zum
Satzungsbeschluss. Die entsprechenden Angaben zur Lage der
Kompensationsflächen, der Umsetzung der Maßnahmen und erforderlichen Pflege
sowie die Absicherung der Kompensation werden im Umweltbericht ergänzt. |
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Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und zum Schutz des
entlang der Straße „Am Stoppelmarkt“ als zu erhalten festgesetzten
Baumbestandes ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Planung der neu geplanten
Bushaltestelle dahingehend anzupassen, dass Versiegelungen nicht innerhalb
des Kronentraufbereiches des Baumbestandes erfolgen. Die Textliche
Festsetzung Nr. 7 ist somit dahingehend zu ergänzen, dass jegliche
Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung in einem Abstand von weniger als 5
m von den im Plangebiet festgesetzten Einzelbäumen (Stammmittelpunkt) nicht
zulässig sind. Ein Hinweis zum Artenschutzrecht ist aufzunehmen: „Um die Verletzung und Tötung von Individuen auszuschließen, sind
Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten, der Auf- und Abtrag von Oberboden sowie
vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb der Brutphase der Vögel und außerhalb
der Sommerlebensphase der Fledermäuse durchzuführen (d.h. nicht vom 01. März
bis zum 30. September). Zur Vermeidung von Verstößen gegen
artenschutzrechtliche Bestimmungen sind ganzjährig unmittelbar vor dem Fällen
der Bäume diese durch eine sachkundige Person auf die Bedeutung für
höhlenbewohnende Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das
Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine
sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu
überprüfen.
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Um den Baumbestand wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, so
dass Versiegelungen unterhalb des Kronentraufbereiches ausgeschlossen sind. Die textliche Festsetzung zum Erhaltungsgebot wird entsprechend den
Anregungen des Landkreises ergänzt.
Der Hinweis zum Artenschutzrecht wird in der Planurkunde ergänzt. |
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Beim Feststellen von aktuell besetzten Vogelnestern/Baumhöhlen oder
Fledermausbesatz sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere
Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta
abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem
Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von Höhlen
(Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln) sind im räumlichen Zusammenhang
dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung
der Kästen richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen
Quartiernutzung. |
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Zur Vermeidung erheblicher Störungen potentiell vorhandener
Quartiere ist auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ebenso zu
verzichten wie auf Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung
der Verkehrswege und der auf den Wohngrundstücken vorhandenen versiegelten
Flächen hinausgehen. Die Beleuchtung sollte nur indirekt und mit
„insekten-freundlichen“ Lampen erfolgen (HSE/T-Lampen). Punktuelle
Beleuchtungskonzentrationen sind zu vermeiden. Gebäude sollten nicht direkt
angestrahlt werden.“ |
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Ein weiterer Hinweis auf die Anwendung der DIN 18920 „Regelungen zum
Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“
zum Schutze der zu erhaltenen Gehölzstrukturen während der Bautätigkeit
sollte aufgenommen werden. |
Der Hinweis wird in der Planurkunde ergänzt. |
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Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise ich darauf hin, dass in der
Begründung die Regelung des Oberflächenwasserabflusses darzulegen ist. Es
sollte eine Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den
Grundstücken angestrebt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der
anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein
ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. Aufschluss darüber gibt
allerdings nur ein Bodengutachten. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die schadlose Oberflächenentwässerung wurde seitens der Stadtentwässerung
geprüft. Eine alleinige Versickerung
des Niederschlagswassers im technischen Maßstab auf den Grundstücken ist nicht möglich. Aufgrund der bereits
vorhandenen Bebauungs- und Eigentumsstruktur ist die Schaffung einer
zentralen Rückhaltung nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss daher über grundstücksbezogene, dezentrale Rückhaltungen
gedrosselt in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. Entsprechende
Festsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen. |
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Planentwurf Die Beschriftung der Legende in den Blättern 1-3 ist fehlerhaft: Blatt 1: Legende: Blatt 2: Legende: Blatt 3:
Legende: |
Die Hinweise zu den Planunterlagen
werden beachtet. Der Entwurf wird korrigiert. |
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Nr. 5 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn mit
Schreiben vom 15.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger
Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm" |
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Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene
Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt, |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen
zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine
Einwände. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hinweis: Die L881 gehört zum Militärstraßengrundnetz, Solang am
Baukörper und der Tragfähigkeit der L881 keine Änderungen vorgenommen werden,
wird dem Vorhaben zugestimmt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieser
Bauleitplanung sind keine Änderungen am Straßenbaukörper vorgesehen. |
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Evtl. Antworten/Rückfragen senden Sie bitte unter Verwendung unseres
Zeichens K- 11-203-21 -BBP ausschließlich an folgende Adresse: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org |
Der Hinweis wird beachtet. |
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Nr.
6 Nds. Forstamt Ankum mit E-Mail vom
15.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Sofern
Waldflächen nicht unmittelbar überplant werden und ein ausreichender
Waldabstand zur Bebauung (1 Baumlänge) berücksichtigt werden, bestehen aus
hiesiger Sicht keine Bedenken. |
Die
Anregung wird teilweise berücksichtigt. Das
Sondergebiet wird reduziert, sodass die im Plangebiet gelegenen Waldflächen
erhalten bleiben können. Da die Waldfunktion wenig ausgeprägt ist, sind die
Baumhöhen an diesem Standort geringer als üblich. Daher ist ein größerer
Abstand der Bauflächen zum Wald nicht zwingend erforderlich. Im Mischgebiet
ist der Eigentümer zudem mit dem Eigentümer des Waldes identisch. Zum
Sondergebiet ist aufgrund der Bestandsbebauung ein größerer Abstand nicht
möglich. Zum Gewerbegebiet werden die überbaubaren Flächen aus Gründen der
Vorsorge auf ca. 10 m zurückgenommen, da an den angrenzenden Waldrändern die
höchsten Qualitäten vorhanden sind. Damit wird hier eine Baumlänge knapp
eingehalten. |
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Nr. 7 ExxonMobil Production
Deutschland GmbH mit E-Mail vom 15.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Sie haben bei BIL Leitungsauskunft eine Bauanfrage eingestellt. Der
Status Ihrer Anfrage hat sich geändert. |
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Betroffenheit: Nicht
betroffen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Nr. 8 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region
Nord, Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg mit Schreiben vom 16.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g.
Verfahren. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. |
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Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des
Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder
gestört werden. Wir gehen davon aus, dass
planfestgestelltes DB Gelände nicht überplant wird. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird kein
planfestgestelltes Gelände überplant. |
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Grenzabstände sind gem. Niedersächsischer Bauordnung einzuhalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen
entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können. |
Der Hinweis wird beachtet. Der Schienenverkehr wurde im
Lärmschutzgutachten berücksichtigt. |
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Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von lärmintensiven Verkehrswegen
wird auf die Verpflichtung des kommunalen Planungsträgers hingewiesen, aktive
(z.B. Errichtung Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung)
Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. Je weiter die
Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der
Lärm das Wohnen beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die
Wohnbauplanung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die
Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr
zu Gebote stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine an die Bahnlinie
heranrückende Wohnbebauung ist im Plangebiet nicht vorgesehen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude zwar allgemein zulässig, die
Mischgebiete liegen jedoch in ausreichender Entfernung zur Bahnlinie.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Planunterlagen werden
ergänzt. |
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Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen,
insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB
Richtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“
zu beachten und über folgende Bestelladresse zu erwerben: |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; die Planunterlagen werden
ergänzt. |
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DB Kommunikationstechnik GmbH Die gesamte Ril kann nur als Gesamtwerk bestellt werden. Der
Großteil des Regelwerks beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten zu
Bepflanzungen an Bahnstrecken. |
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Wir bitten um weitere Beteiligung im Planverfahren. |
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Nr. 9 Ericsson Services GmbH mit E-Mail
vom 16.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen
hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder
spezielle Planungsvorgaben. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
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Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für
Richtfunkverbindungen des Ericsson - Netzes gilt. |
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Bitte beziehen Sie, falls nicht schon
geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein. Richten Sie diese
Anfrage bitte an: Deutsche Telekom Technik GmbH |
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Von weiteren Anfragen bitten wir
abzusehen. |
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Nr. 10 Avacon Netz GmbH / DMT Engineering
Surveying GmbH & Co. KG,
Jacobistraße 3, 31157 Sarstedt mit Schreiben vom 16.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Im
Anfragenbereich befinden sich keine Versorgungsanlagen der Avacon Netz
GmbH / Purena GmbH / WEVG GmbH & Co. KG. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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Achtung: Im
o. g. Auskunftsbereich können Versorgungsanlagen liegen, die nicht in der
Rechtsträgerschaft der oben aufgeführten Unternehmen liegen. |
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Bei
Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Nr. 11
EWE Netz GmbH, Emsteker Straße 60, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom
17.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher
Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten
(Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut,
überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass
diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. |
Es wurde eine Leitungsauskunft eingeholt. Demnach befinden sich
keine relevanten Leitungen im Plangebiet. |
|
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998
(von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger
Stationsstellplätze mit ein. |
|
|
Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem
Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es
sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung
vertraglich geregelt. |
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|
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und
uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung
des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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|
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und
Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: |
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https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen. |
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Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Frau
Wemicke unter der folgenden Rufnummer: 04471 7011-295. |
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Nr. 12
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
Regionaldirektion Hameln – Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben vom 18.02.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Sie haben das Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion
Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine
Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese
Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die Hinweise zur Kampfmittelerforschung
werden zur Kenntnis genommen. |
|
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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|
Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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|
Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt
werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter
Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über
folgenden Link abrufen können: |
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http://www.lqln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitiqunq/luftbildauswertuna/kampfmittelbeseitiqunqsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A |
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Luftbilder: Die
derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. |
Es wird eine Luftbildauswertung beantragt. |
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Luftbildauswertung:
Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung:
Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es
besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
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Empfehlung:
Kein Handlungsbedarf |
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Fläche B |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden vollständig
ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch Abwurfkampf
mittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel
(Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden werden,
benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das
Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens
bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Bitte senden Sie uns, nach Übernahme
unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in
dieser Angelegenheit zu. |
Der Hinweis wird beachtet. |
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Nr. 13
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
Drüdingstraße 25, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 02.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Die Unterlagen zum o. a. Antrag habe ich geprüft. Seitens des
Niedersächsischen Landesbetiebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und
Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, werden folgende Hinweise
gegeben: |
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Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange weise ich
darauf hin, dass sich außerhalb und im Bereich des Vorhabens zahlreiche
Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben werden (s.
Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und sind
von erheblicher Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die Landesmessstellen
dürfen auch in ihrer Funktionalität durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden
entsprechend ergänzt. |
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Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne
zur Verfügung. |
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Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als
Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt
nicht die Stellungnahme des GLD. |
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Die Landesmessstellen werden
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
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Nr. 14 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg mit Schreiben vom
02.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Es wird angeregt, im Plangebiet auf die Festsetzung von
Emissionskontingenten nach der DIN 45691 zu verzichten. Die Bestandsituation
mit u.a. Betriebsleiterwohnungen und unterschiedlich schalltechnisch
betroffenen Gebäudefassaden in einem kleinräumigen, mit unterschiedlichen
baulichen Nutzungen vorgesehene Plangebiet kann in nachfolgenden
Zulassungsverfahren abschließend geregelt werden. Eine Konfliktbewältigung
auf der Planebene ist hier nicht zweckmäßig. Es wird zudem angeregt, die
bisherigen schalltechnischen Ermittlungen in der Begründung zu erwähnen und
den Verzicht einer Kontingentierung zu begründen. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Die Stadt bleibt bei der
Kontingentierung, um die benachbarten Schutzansprüche vorhabenunabhängig
sicherzustellen. Das Lärmschutzgutachten wurde zwar aufgrund der geänderten
Flächenausweisung überarbeitet, es verbleibt jedoch bei der Vorgehensweise
einer flächenbezogenen Kontingentierung und Richtungssektoren. |
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Nr. 15
Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Straße 6-8, 49084
Osnabrück mit Schreiben vom 09.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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Die Telekom hat bezüglich der o. g. Bauleitplanung derzeit weder
Anregungen noch Bedenken |
|
|
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. |
|
|
Nr. 16
Landesjägerschaft Niedersachsen e.V., Jägerschaft des Landkreises
Vechta e.V., Bahler Straße 47, 49413 Dinklage mit Schreiben vom 20.03.2021 |
|
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Herzlichen Dank für die Zuleitung der Information. |
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|
Zum oben genannten Projekt nehme ich als Obfrau für Naturschutz der
Jägerschaft des Landkreises Vechta e.V. wie folgt Stellung: |
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|
Nach Sichtung der bereitgestellten Unterlagen, hat die Jägerschaft
des Landkreises Vechta grundsätzlich zur 97. Änderung des Flächennutzungs-
und Bebauungsplan Nr. 174 Oldenburger Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm keine
Einwände, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Umweltwirkungen, wie in den Unterlagen dargelegt,
beachtet, umgesetzt und überprüft werden. |
|
|
Zwingend eingefordert wird, dass der Waldbestand, der in Baufläche
umgewandelt wird durch eine Ersatzaufforstung in mindestens gleichem
Flächenumfang zeitnah in dem berechneten Umfang von mindestens 2,915 m²
erfolgt. Ebenso wurde ist der Erhalt wertgebender Bäume zugesichert. |
Das Sondergebiet wird reduziert, sodass die im Plangebiet gelegenen
Waldflächen erhalten bleiben können. Eine Ersatzaufforstung ist dann nicht
mehr erforderlich. Der Großteil der wertgebenden Bäume wird nunmehr zur
Erhaltung festgesetzt. |
|
Ergänzend bitten wir darum uns, sobald eine Konkretisierung der
plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen und der Umsetzung des
Kompensationsvolumens vor liegt, zu informieren. |
Der Hinweis wird beachtet. Die Kompensation wird im weiteren
Verfahrensverlauf geregelt und liegt spätestens zum Satzungsbeschluss vor. |
|
Nr. 17
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer, Moslestraße 6, 26122
Oldenburg mit Schreiben vom 26.03.2021 |
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|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Das Plangebiet umfasst ein Areal zwischen der Oldenburger Straße,
der Straße „Stoppelmarkt“, dem Visbeker Damm und der Bahnlinie- Delmenhorst -
Hesepe. Dort sind als gewerbliche Nutzungen ein Gartencenter, ein Autohandel
und eine Bauwerkstatt vorhanden. Die Stadt Vechta möchte die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der dort ansässigen
Betriebe schaffen. Das Gartencenter strebt an, seine Verkaufsfläche von heute
ca. 3.200 m2 um bis zu ca. 1.600 m2 auf dann ca. 4.800 m2 zu erhöhen. |
|
|
Wir nehmen zu dem Planvorhaben wie folgt Stellung: |
|
|
Planerische Grundlagen Im Hinblick auf seine raumordnerische Verträglichkeit sind bei dem Vorhaben
die Ziele und Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2017
(LROP) zu beachten. |
Die allgemeinen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
|
Die Stadt Vechta orientiert sich bei der Einzelhandelsentwicklung an
dem 2014 von der GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung erstellten
und vom Stadtrat beschlossenen Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt
Vechta (EHK). |
|
|
Den Planunterlagen liegt zudem die
Verträglichkeitsanalyse zu einem Erweiterungsvorhaben „Die Oldenburger Straße
in Vechta als Standort für einen Gartenfachmarkt des Büros Dr. Lademann &
Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung aus dem Februar
2018 bei (Verträglichkeitsgutachten). Im Verträglichkeitsgutachten hat der
Gutachter in einem rekursiven Verfahren einen, aus seiner Sicht zum damaligen
Zeitpunkt städtebaulich und raumordnerisch verträglichen, Rahmen für eine
Verkaufsflächenerweiterung des im Plangebiet ansässigen Gartenfachmarkts
ermittelt. |
|
|
Zum
Verträglichkeitsgutachten Ein Verträglichkeitsgutachten ist nur dann als Grundlage für
nachfolgende Planungen geeignet, wenn die zugrundeliegenden Daten- und
sonstigen Grundlagen aktuell sind. Das OVG Koblenz hat in einem Urteil
beispielsweise die Bezugnahme auf ein Gutachten, nach dessen Erstellung zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes bereits mehr als sechs
Jahre vergangen waren, als unzureichende Ermittlung der
bauplanungsrechtlichen Ausgangslage bezeichnet (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
15.11.2010 - 1 C 10320/090VG in: ZfBR 2011, S. 260 (267)).
Verträglichkeitsgutachten können nur zur sachgerechten Abwägung von
Planvorhaben genutzt werden, wenn sie widerspruchsfrei, nachvollziehbar und
verständlich formuliert sind (vgl. z. B. BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und
OVG Lüneburg 18.2.2011-1 ME 252/10, BRS 78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg
10.1.2014-1 ME 158/13; OVG Koblenz, 15.11.2010-1 C 10320/09; OVG Münster
1.12.2015-10 D 91.93.NE; 28.9.2016- 7 D 96/14.NE). |
Die Hinweise zur Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis
genommen. Von einer Erweiterung des Sondergebietes an diesem Standort wird
abgesehen. Daher erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den
bestehenden Verkaufsflächen, die sich wie folgt darstellen: Gartenbedarf/ Pflanzen Innenverkauf 1.670 m² Gartenbedarf/ Pflanzen Außenverkauf 1.300 m² Schnittblumen 50 m² Hausrat/GPK 170 m² Bei den vorhandenen Verkaufsflächen handelt es sich um eine
genehmigte Nutzung. Daher ist von einer Verträglichkeit des
Einzelhandelsmarktes auszugehen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung und/oder
Überarbeitung der Untersuchung ist damit entbehrlich.
|
|
Wir halten das vorliegende Verträglichkeitsgutachten aus folgenden
Gründen für derzeit nicht geeignet, die raumordnerische und städtebauliche
Verträglichkeit der Verkaufsflächenerweiterung des Gartencenters
nachzuweisen. |
|
|
·
Die
sozioökonomischen Rahmendaten (z. B. Bevölkerungsentwicklung und
Kaufkraftkennziffern) sind wichtige Grundlagen für die vom Gutachter
durchgeführten Analysen und Prognosen. Die im Verträglichkeitsgutachten
verwendeten Werte und Daten sind drei Jahre alt. Sie sind somit nicht mehr
aktuell und deshalb zu aktualisieren. |
|
|
·
Laut
einer aktuellen Studie des IFH Köln und des Industrieverbands Garten (IVG)
erlebte der „deutsche Gartenmarkt" 2020 im Zuge der Corona-Pandemie ein
Umsatzplus von 10,2 Prozent. Das Verträglichkeitsgutachten sollte um Aussagen
über die Auswirkungen dieses Trends auf das Planvorhaben ergänzt werden (vgl.
https://www.ifhkoeln.de/onlinehandel-ist-qewinner-im-qarteniahr-2020
aufqerufen am 25.03.2021). |
|
|
·
Der
Gutachter nutzt für seine Vorhabens- und Wirkungsprognose ein sogenanntes
Marktanteilskonzept. Auf Basis der im Verträglichkeitsgutachten enthaltenen
Informationen ist für uns nicht nachvollziehbar, wie die Marktanteile des
Planvorhabens im Einzugsgebiet hergeleitet wurden (vgl. S. 29). Dies ist
deshalb problematisch, weil sich bereits kleine Unterschiede in den
angesetzten Marktanteilen gravierend auf die Ergebnisse auswirken können. Die
Ausführungen des Gutachters, dass seine Einschätzungen auf Grundlage
umfangreicher Erfahrungswerte und empirischer Untersuchungen getroffen wurden
(vgl. ebd.), trägt nicht dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit
des Verträglichkeitsgutachtens zu erhöhen (vgl. Julia Hagemann:
„Landesplanerische und städtebauliche Verträglichkeitsgutachten“, in Stefan
Kruse (Hrsg.): Handbuch Einzelhandel, vhw Dienstleistung GmbH Verlag, Bonn,
S. 291). Das Verträglichkeitsgutachten sollte um Informationen zur Herleitung
der Marktanteile ergänzt werden, um eine Nachvollziehbarkeit der
gutachterlichen Einschätzung zu ermöglichen und die Rechtssicherheit des
Planvorhabens sicherzustellen. |
|
|
·
Der
Gutachter prognostiziert für das Gartencenter eine Flächenproduktivität von
1.150 €/m2. Als Basis hierfür gibt er (eigene) Berechnungen an (vgl. S. 30).
Auch diese Einschätzung ist für uns nicht nachvollziehbar. Der Gutachter
sollte darstellen, wie er die (Sortiments-)Flächenproduktivitäten herleitet
hat. Auch hier halten wir einen Verweis auf Erfahrungswerte hinsichtlich der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens für nicht ausreichend. |
|
|
·
Einzelhandelsgroßprojekte
müssen dem Kongruenzgebot des LROP entsprechen. Die zur Bewertung des Gebots
nötigen Kongruenzräume werden von den unteren Landesplanungsbehörden - im
vorliegenden Fall dem Landkreis Vechta - festgelegt (vgl. LROP Abschnitt 2.3,
Ziffer 03, Satz 4). Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Verträglichkeitsgutachtens im Jahr 2018 hatte der Landkreis Vechta noch
keinen Kongruenzraum für die Stadt Vechta festgelegt. Dr. Lademann &
Partner kommen hinsichtlich des Kongruenzgebotes trotzdem zu dem Schluss,
dass der 70-30 %-Regelvermutung zur Feststellung der Kompatibilität mit dem
Kongruenzgebot aperiodisch mittel- und oberzentral entsprochen wird, da 35 %
des Vorhabenumsatzes aus dem eigenen Stadtgebiet kommt, (vgl. S. 43). Dieses
Vorgehen halten wir für nachvollziehbar und aufgrund des damals nicht
vorhandenen „offiziellen Kongruenzraumes" für sachgerecht. Laut unseren
Informationen ist mittlerweile die Neuaufstellung des regionalen
Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis Vechta - im Zuge dessen auch
der Kongruenzraum für die Stadt Vechta festgelegt wird - weit
fortgeschritten. Wir regen an, im Zuge der Überarbeitung des Gutachtens, den
Planungsstand des Kongruenzraums der Stadt Vechta im Sinne eines sonstigen
Erfordernisses der Raumordnung laut Raumordnungsgesetz bei der Bewertung des
Kongruenzgebotes zu nutzen (vgl. ROG § 3 Absatz 1 Satz 4). |
Die Begründung wird um folgende Aussagen ergänzt: Das
Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) schreibt in Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 4
vor, dass für die Anwendung des Kongruenzgebotes in Bezug auf aperiodische
Sortimente in Mittel- und Oberzentren der jeweilige Kongruenzraum des
Zentralen Ortes von der unteren Landesplanungsbehörde zu bestimmen ist. Im
Entwurf des RROP für den Landkreis Vechta sind unter Punkt 2.3 „Entwicklung
der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels“ folgende Aussagen getroffen: Die mittelzentralen Kongruenzräume der
Städte Lohne und Vechta sollen ihrem Stadtgebiet entsprechen. Die Stadt
Vechta hat hinsichtlich des Marktgebietes und der Pendlerverflechtungen eine
wichtige Versorgungsfunktion im Einzelhandel für die Gemeinden Bakum,
Goldenstedt und Visbek. Gemäß LROP 2,3 Ziffer 03 soll in einem
Mittelzentrum das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in
Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht
wesentlich überschreiten. Zudem darf das Einzugsgebiet in Bezug auf seine
periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich als
Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung
ist gegeben, wenn mehr als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von
außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt würde. |
|
·
Bei
der Überarbeitung des Vorhabens sollte der bisherige rekursive Ansatz der
Untersuchung aufgegeben und die Auswirkungen des konkreten Planvorhabens
unter Angabe der tatsächlich angestrebten Verkaufsflächengröße untersucht
werden. |
Da von einer Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen
wird, erfolgt die Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden
Verkaufsflächen. Eine Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. |
|
Zum Einzelhandelskonzept: Das EHK ist mittlerweile rund sieben Jahre alt. Ein EHK kann nur so
lange taugliche Grundlage für konkrete Planungen sein, wie seine tatsächlichen
Ermittlungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen noch der Realität
gerecht werden. Es ist daher angezeigt, das Konzept hinsichtlich seiner
tatsächlichen Ermittlungsgrundlagen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen
und es je nach dem Ergebnis dieser Überprüfung ggf. auch in aktualisierter
Form fortzuschreiben. Eine solche Aktualisierung ist in der Regel nach fünf
bis sieben Jahren nach dem erstmaligen Beschluss des Konzeptes notwendig
(vgl. Kuschnerus, Bischopink, Wirth (2018): Der standortgerechte
Einzelhandel, 2. Auflage, S. 281)“. Wir halten es für erforderlich, das EZK
zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und vom Rat der Stadt beschließen zu
lassen. Diesen Prozess sollte ein Arbeitskreis mit Vertretern der relevanten
Akteure aus Handel, Verwaltung, Politik, Verbänden, Stadtmarketing und der
Oldenburgischen IHK begleiten. In diesem Arbeitskreis können aktuelle und
absehbare Vorhaben im gesamtstädtischen Kontext erörtert werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Fazit: Wir haben derzeit Bedenken gegen das
Planvorhaben. Sowohl das Verträglichkeitsgutachten als auch das EHK sollten
unseren Hinweisen entsprechend überarbeitet werden. |
Ein Verträglichkeitsgutachten ist nicht erforderlich, da von einer
Erweiterung der Verkaufsflächen im Sondergebiet abgesehen wird. Eine Aktualisierung des EHK ist derzeit nicht beabsichtigt. |
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Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. |
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Nr. 18
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655
Hannover mit Schreiben vom 29.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum
o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
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Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden
liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und fokussiert
dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen und der
Archivfunktion vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG). Mit Grund und Boden ist
gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und flächenbeanspruchende
Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP 3.1.1, 04). |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um
die relevanten Aussagen ergänzt. Der Umweltbericht enthält bereits Aussagen zu den Böden. Die Böden
des Plangebiets sind der Bodengroßlandschaft der Geestplatten und Endmoränen
zugeordnet und unterteilen sich in Bereiche mittleren Plaggeneschs
unterlagert von Podsol sowie mittleren Pseudogley-Podsols. |
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Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für
schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet
handelt es sich um folgende Kategorien: |
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Die Karten können auf dem NIBIS Kartenserver eingesehen werden. |
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Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind
Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in
besonderem Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und
Infrastrukturentwicklung besonders zu schützen. |
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In der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht
mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
des Schutzguts bedenken und - wenn möglich - in Ausschreibungen bzw. folgende
Planungsstufen übernehmen. Besonders schutzwürdige oder empfindliche Bereiche
sollten wenn möglich von einer Bebauung ausgenommen werden. Im Rahmen der
Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN
19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915
Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von
Bodenmaterial). Der Geobericht 28: „Bodenschutz beim Bauen“ des LBEG dient
als Leitfaden zu diesem Thema. |
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Eine eingriffs- und funktionsbezogene Kompensation verbleibender
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch geeignete Maßnahmen zur
Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden (z.B. Entsiegelung,
Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend empfehlen wir Bodenabtrag
im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen zu wählen, die den
natürlichen Standortbedingungen entsprechen. Wir weisen in diesem Kontext auf
die LBEG Veröffentlichung Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in
der Planungspraxis hin. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs besondere Berücksichtigung finden. |
Dem Hinweis wird zu gegebenem Zeitpunkt gefolgt. Die Kompensation wird im weiteren Verfahrensverlauf geregelt und
liegt spätestens zum Satzungsbeschluss vor. |
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Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen
erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen Leitungen ist je ein
Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und
von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Bitte beteiligen Sie die
möglicherweise betroffenen Unternehmen direkt am Verfahren, damit ggf.
erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Leider liegen
uns keine konkreten Daten der östlich vom Plangebiet verlaufenden Leitungen
vor. Es ist davon auszugehen, dass die Leitungen in der Örtlichkeit
ausgeschildert sind. |
Es wurde eine Leitungsanfrage bei der BIL durchgeführt. demnach sind
keine Hochdruckleitungen im Plangebiet vorhanden. |
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Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des
geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung
mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als
parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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II.
Prüfung der während der gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
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Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta
mit Schreiben vom 30.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Zum Bebauungsplanentwurf nehme ich wie folgt Stellung. Um
Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf den Abschnitt Raumordnung meiner
Stellungnahme vom 26.03.2021 und ergänze, dass das RROP 2021 für den
Landkreis Vechta rechtskräftig geworden ist. |
Die Hinweise zur Raumordnung werden zur Kenntnis genommen. Die
Stellungnahme von 26.03.2001 enthält Hinweise zur Tragfähigkeit der
Verträglichkeitsanalyse für die seinerzeit geplante Erweiterung der
Verkaufsfläche im Sondergebiet und zum Kongruenzraum. Die Hinweise zur
Verträglichkeitsanalyse werden zur Kenntnis genommen. Da von einer
Erweiterung des Vorhabens an diesem Standort abgesehen wird, erfolgt die
Festsetzung des Sondergebietes mit den bestehenden Verkaufsflächen. Eine
Verträglichkeitsuntersuchung ist damit entbehrlich. Die Hinweise zum Kongruenzraum wurden in die Begründung eingearbeitet. Auf eine Anpassung der Analyse wird verzichtet, da diese aus den o.g. Gründen entbehrlich ist. Der Hinweis zur Rechtskraft des
RROP 2021 wird zur Kenntnis genommen; die Begründung wird angepasst. |
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Umweltschützende
Belange Im Bebauungsplan werden zu Waldflächen Baugrenzen in einem Abstand
von 10 m festgesetzt. Zur Vermeidung künftiger Konflikte und zum Schutz des
Waldes vor Beeinträchtigungen der im Traufbereich der Bäume bestehenden
Wurzelzone durch die heranrückende Bebauung wird zur Waldfläche ein
Mindestabstand von 20 m empfohlen. Diese Pufferzone sollte in Form eines
stufig aufgebauten Waldmantels mit vorgelagertem Saum gestaltet werden. |
Die Empfehlung zur Vergrößerung des Waldabstandes wird nicht
berücksichtigt. Um den Wald zu erhalten, wurden gegenüber dem Vorentwurf das
Mischgebiet und das Sondergebiet reduziert, die überbaubaren Flächen jedoch
am Bestand ausgerichtet. Zudem sind zwischen den eingemessenen Waldflächen
und den Baugebieten MI und SO noch private Grünflächen festgesetzt, die einen
zusätzlichen Abstand sicherstellen. Zum Gewerbegebiet wurde ein Abstand von
mindestens 10 m berücksichtigt, dieser wird aus Vorsorgegründen auf 15 m
erhöht. |
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Der in der Artenschutzprüfung dargestellte Untersuchungsraum in den Blättern
1 bis 3 entspricht nicht dem Geltungsbereich des B-Planes Nr. 174. |
Bei dem nicht durch den
Untersuchungsraum abgedeckten Bereich handelt es sich um den nordöstlichen
Ausläufer des vorhandenen Intensivgrünlands zwischen den Straßen „Visbeker
Damm“ und „Stoppelmarkt“, sowie die entlang der Straße verlaufende Baumreihe.
Bei den Kartierungen für Brutvögel und Fledermäuse wurden jedoch auch
Reviermittelpunkte im direkten Umfeld erfasst, wie in den Blättern 1 bis 3
der Anlage 1 ersichtlich ist. Der Untersuchungsraum ist somit als ausreichend
anzusehen. |
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Im Rahmen der Brutvogelerfassung 2019 wurden gutachterlich insgesamt
25 Vogelarten kartiert. Innerhalb des Wirkraumes wurden insgesamt fünf
Reviere der wertgebenden, gefährdeten und streng geschützten Art des
Haussperlings festgestellt, wovon drei Reviermittelpunkte im geplanten
Geltungsbereich des B- Plan Nr. 174 liegen. Die weiteren wertgebenden, streng
geschützten und gefährdeten Arten Star, Gartenrotschwanz, Goldammer wurden
außerhalb des Wirkraums kartiert. |
. |
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Im Plangebiet konnten gutachterlich die streng geschützten
Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus
eindeutig nachgewiesen werden. Die Suche nach Wochenstuben- bzw. sonstigen
(Balz-) Quartieren brachte keine Hinweise. Das Untersuchungsgebiet wird von
den nachgewiesenen Fledermäusen als Nahrungshabitat genutzt. |
. |
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Zur Vermeidung und zur Minderung Artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände wurden gutachterlich Vermeidungsmaßnahmen formuliert, die
durch die Stadt Vechta zu prüfen und umzusetzen sind. Das Untersuchungsgebiet
wird von den nachgewiesenen Fledermäusen als Nahrungshabitat genutzt. Der
Verlust des Nahrungshabitates ist im Rahmen der Eingriffsregelung
abzuhandeln. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Eingriffsregelung wird um
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust des Nahrungshabitates (Winter-,
Sommerquartiere) ergänzt. |
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Der Bereich MI 1 ist in die Bilanzierung mit einzustellen. Das
entstehende Kompensationsdefizit der Bilanzierung beläuft sich gemäß des Umwelberichtes
auf 34.482 WE. Gemäß des Umweltberichtes auf S.48 werden zusätzlich zu den in
die Bilanzierung eingestellten Flächeninanspruchnahmen außerhalb der
Hausgärten sechs Einzelbäume beseitigt. Hiervon entfällt auf die Fläche E4
ein zusätzliches Kompensationserfordernis von 480 Werteinheiten und auf die
Fläche E3 ein Kompensationserfordernis von 240 Werteinheiten. Demnach sind
insgesamt 35.202 Werteinheiten extern auszugleichen. |
Die Anregung wird berücksichtigt, die Eingriffsbilanzierung wird um
das Mischgebiet an der Straße Stoppelmarkt ergänzt. |
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Die zur vollständigen Kompensation erforderliche externe
Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss nachzuweisen und
in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder
städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf
abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen
Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls
festzusetzen. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Die Kompensation erfolgt im
städtischen Flächenpool Moorbachtal. Die Begründung wird um die Lage und die
Maßnahmen ergänzt. |
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Immissionsschutz Das Plangebiet besteht aus mehreren Baugebieten mit
unterschiedlichen Schutzansprüchen nach Anhang 7 TA-Luft. Eine Beurteilung
der Immissionssituation erfolgt anhand der Ergebnisse des
Immissionsschutzgutachtens der LWK Niedersachsen vom 24.02.2022, das mir zur
Plausibilitätsprüfung mit behördeninternen Anhängen 1-5 vorzulegen ist. Das Mischgebiet an der Straße „Stoppelmarkt“ liegt hinsichtlich der
Immissionswerte (IW), vorbehaltlich der Plausibilitätsprüfung des
Immissionsschutzgutachtens, in einem Bereich von 9 % im südlichen Teil und
bis 20% im nördlichen Teilbereich. Der IW für ein Mischgebiet von 10 % und im
Übergangsbereich bis 15 % wird hier deutlich überschritten. Es bestehen
aufgrund der deutlichen Überschreitung des Immissionswertes Bedenken. |
Dem Landkreis werden die behördeninternen Anhänge 1- 5 zur Prüfung
vorgelegt. Die Hinweise zu den Überschreitungen im Mischgebiet werden zur
Kenntnis genommen. In diesem Bereich befinden sich
bereits Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen, sodass überwiegend der Bestand
bauplanungsrechtlich abgesichert wird. Daher kann bei der Abwägung durch den
Träger der Bauleitplanung die Beurteilung des Einzelfalles nach Anhang 7,
Ziff. 5 berücksichtigt werden. In der Einzelfallbetrachtung ist
festzustellen, dass das Plangebiet vorbelastet ist und eine gegenseitige
Rücksichtnahme erfordert. Die höchste Überschreitung mit Immissionswerten von bis zu 20 bis 21
% liegt im nördlichen Abschnitt des Mischgebietes. Hier werden die
überbaubaren Flächen bestandsorientiert zurückgenommen und die Nutzung
gegliedert. Im Mischgebiet MI2, wo derzeit eine gewerblich genutzte Halle
steht, werden Wohngebäude von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Die Stadt
bezieht sich bei dieser Abwägungsentscheidung auf die TA Luft Anhang 7
Nummer 3.1, wonach sich der Immissionswert von 0,15 für Gewerbe- und
Industriegebiete auf Wohnnutzung im Gewerbe- bzw. Industriegebiet bezieht und
aufgrund der kürzeren Aufenthaltsdauer von Arbeitnehmern in der Regel höhere
Immissionen zumutbar sind. Im
übrigen Mischgebiet werden die Immissionswerte für ein MI um bis zu einem
Wert von ca. 16,6 % überschritten. Dieser liegen nur unwesentlich über den
Immissionswert von 15%, wo das Wohnen in einem Gewerbegebiet zulässig wäre.
Die Überschreitungen werden aufgrund der Vorbelastung in Kauf genommen. |
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Wasserwirtschaft Da die geologischen Voraussetzungen für die Versickerung
von Niederschlagswasser nicht gegeben sind, sollte insbesondere für den
Gartenbaubetreib (Gartencenter) aber auch für die anderen
Grundstückseigentümer eine Nutzung des Regenwassers vorgesehen sein. Die
geplanten Rückhaltemaßnahmen des Oberflächenwassers sind mit den Bauanträgen
einzureichen, um die Genehmigungspflicht prüfen zu können. |
Der Nachweis der schadlosen Oberflächenentwässerung
erfolgt im Bauantragsverfahren. |
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Nr. 2 Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom
30.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange
geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: |
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Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen,
verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am
Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw.
den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und
Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020
in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise zur Baugrunderkundung werden zur Kenntnis
genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
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Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG
oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum
gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie
dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
Die Hinweise zum möglichen Bergwerkseigentum werden zur
Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
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Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.. |
Die Hinweise zu möglichen Salzabbaugerechtigkeiten
werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt. |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. |
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|
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf
zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
|
Nr. 3 Niedersächsisches
Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Archäologie, Ofener Straße 15- 26121
Oldenburg mit Schreiben vom 30.11.2022 + 15.03.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Offenbar hat unsere Stellungnahme vom
15.03.2021 (vgl. Anlage) keinerlei Eingang in die aktuell vorgelegten
Planunterlagen gefunden. Die darin enthaltenen Bedenken und
Anregungen erhalten wir in vollem Umfang aufrecht. |
Die Stellungnahme wird in die Abwägung
eingestellt. |
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Schreiben vom 15.03.2021: Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen
vorgetragen: |
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Das Plangebiet wird laut digitaler
Bodenkarte 1: 50 000 (BK50) teilweise
von einem wahrscheinlich mittelalterlichen Esch überlagert. Dabei handelt es
sich um Auftragsböden aus Dung und Plaggen von unterschiedlicher Mächtigkeit.
Darunter sind erfahrungsgemäß oft ältere archäologische Fundstellen
anzutreffen, die sich durch die konservierende Wirkung des Eschauftrages
meist in einem hervorragenden Erhaltungszustand befinden und bei Erdarbeiten
zerstört würden. Derartige Fundstellen sind Bodendenkmale, die durch das
Nieders. Denkmalschutzgesetzes geschützt sind. Sämtliche Erdarbeiten in diesen
Bereichen bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung (§13 NDSchG), diese
kann verwehrt werden oder mit Auflagen verbunden sein. |
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es wird ein Hinweis in die Planzeichnung
aufgenommen, dass die entsprechenden Rastersuchschnitte rechtzeitig vor
Baubeginn, in Abstimmung mit dem NLD durchzuführen sind. Die Begründung wird
um die nebenstehenden Ausführungen der NLD ergänzt. |
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Knapp 300 m südwestlich wurden 2016 beim
Feuerwehrbau Hinweise auf vorgeschichtliche Siedlungsaktivitäten entdeckt
(Vechta, FStNr. 20). |
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Für einen südöstlichen, bisher
unbebauten Teilbereich des Plangebietes ergeben sich daher folgende
denkmalpfleqerische Notwendigkeiten: |
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·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende
Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere
Denkmalsubstanz vorhanden ist. |
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|
·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. |
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|
·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendigen
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. |
|
|
·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in
Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
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Nr. 4 Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben
200, 53123 Bonn mit Schreiben vom 11.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Durch
die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden
Belange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich
einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens
der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
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Hinweis:
Die L881 gehört zum Militärstraßengrundnetz. Solang am Baukörper und der
Tragfähigkeit der L881 keine Änderungen vorgenommen werden, wird dem Vorhaben
zugestimmt. |
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Evtl.
Antworten/Rückfragen senden Sie bitte unter Verwendung unseres Zeichens K-
II-1379-22-BBP ausschließlich an folgende Adresse: BAIUDBwToeB@bundeswehr.org |
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Nr. 5 Deutsche Bahn
AG, DB-Immobilien, Hammerbrookstraße 44, 20097 Hamburg mit Schreiben vom
14.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Die DB AG, DB-Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g.
Verfahren. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der
Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Die Begründung wird um die Belange
der Bahn ergänzt. |
|
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. |
|
|
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des
Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder
gestört werden. |
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Wir gehen davon aus, dass planfestgestelltes DB-Gelände nicht
überplant wird. Grenzabstände sind gem. Niedersächsischer Bauordnung einzuhalten. |
Der Hinweis wird beachtet. Planfestgestelltes Gelände wird nicht
überplant. |
|
Durch den Eisenbahnbetrieb und die
Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, etc.), die
zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. |
Die Hinweise werden in der Erschließungsplanung zu berücksichtigt.
Der Schienenlärm wurde durch ein Lärmschutzgutachten und entsprechenden
Festsetzungen zum Lärmschutz berücksichtigt. |
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Bei Wohnbauplanungen in der Nähe von
lärmintensiven Verkehrswegen wird auf die Verpflichtung des kommunalen
Planungsträgers hingewiesen, aktive (z.B. Errichtung Schallschutzwände) und
passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und festzusetzen. |
|
|
Je weiter die Orientierungswerte der DIN
18005-1 überschritten werden, d.h. je stärker der Lärm das Wohnen
beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die für die Wohnbauplanung
sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die
baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote
stehen, um diese Auswirkung zu verhindern. |
Ein allgemeines Wohngebiet oder vergleichbar schutzwürdige Nutzungen
sind im Plangebiet nicht vorgesehen. |
|
Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass
der Bauherr angehalten ist, das Grundstück im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück
verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes
oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert werden. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Die Begründung wird um die
genannten Belange der Bahn ergänzt. Zudem wird als Ergebnis der Abwägung die Baugrenze entlang der Bahn
auf 7,50 m zurückgenommen. |
|
Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw.
seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die
anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. |
|
|
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich
von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. |
|
|
Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB-Richtlinie (Ril) 882 „Handbuch
Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten. |
|
|
Am Bahnübergang Visbeker Damm werden
2023 umfangreiche Arbeiten stattfinden. (Erneuerung der technischen
Sicherung, Nachrüsten von Schranken für den Geh-/Radweg und straßenbauliche
Anpassungen des BÜ, nach aktuellen Richtlinien und Stand der Technik von DB
Netz AG und Straßenbaurichtlinien. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planungen sind der Stadt
Vechta bekannt. |
|
Wir bitten um weitere Beteiligung im
Planverfahren. |
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Nr. 6 Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg, Gertrudenstraße
22, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 18.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
|
Meine Prüfung hat ergeben, dass im Sinne des § 2 NWaldLG
Wald nicht direkt betroffen ist, da dieser erhalten bleiben soll. |
|
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Bei der geplanten 97. Änderung des Flächennutzungsplanes und
Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger Straße/ Stoppelmarkt/ Visbeker Damm"
sollte aus Sicherheitsgründen einen Mindestabstand von 30 m (eine
durchschnittliche Baumlänge) zum dort im Planungsgebiet liegenden Wald
einhalten werden. Ist dies aus planerischen und / oder bautechnischen Gründen nicht
möglich, sollte der Eigentümer der angrenzenden Waldflächen von
Schadensersatzansprüchen an den baulichen Anlagen durch herabstürzende Äste
bzw. Bäume, etc. freigestellt werden. |
Um den Wald zu erhalten, wurden gegenüber dem Vorentwurf das
Mischgebiet und das Sondergebiet reduziert, die überbaubaren Flächen jedoch
am Bestand ausgerichtet. Der Stadt ist bewusst, dass der Abstand von einer
Baumlänge als Mindestabstand nicht eingehalten wird. Da die
Waldfunktion wenig ausgeprägt ist, sind die Baumhöhen an diesem Standort
geringer als üblich. Daher ist ein größerer Abstand der Bauflächen zum Wald
nicht zwingend erforderlich. Im überwiegenden Teil des Mischgebietes und im
Sondergebiet sind die Eigentümer mit dem Eigentümer des Waldes identisch.
Daher ist eine Freistellung nicht zwingend erforderlich. Zum Sondergebiet ist aufgrund der Bestandsbebauung ein größerer Abstand nicht möglich. Zum Gewerbegebiet werden die überbaubaren Flächen aus Gründen der Vorsorge auf ca. 15 m zurückgenommen, da an den angrenzenden Waldrändern die höchsten Qualitäten vorhanden sind. |
|
Im Vorfeld ist m.E. auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den
Beteiligten zur Verkehrssicherungspflicht hinzuwirken. |
Die Freistellung von
Schadensersatzansprüchen wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens geprüft. |
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Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung) kann
das Forstamt Weser-Ems beratend hinzugezogen werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Ansonsten bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken gegen das
Vorhaben. |
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Nr. 7 Oldenburgische
Industrie- und Handelskammer, Moslestraße 8, 26122 Oldenburg mit Schreiben
vom 30.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Die Stadt Vechta möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Bestandsicherung und die Erweiterung der dort ansässigen Betriebe
schaffen Das Plangebiet umfasst ein Areal zwischen der Oldenburger Straße,
der Straße „Stoppelmarkt“, dem Visbeker Damm und der Bahnlinie- Delmenhorst –
Hesepe. Dort sind als gewerbliche Nutzungen ein Gartencenter, ein Autohandel
und eine Bauwerkstatt vorhanden |
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Wir halten uns schon im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1
BauGB mit unserer Stellungnahme vom 26. März 2021 zu dem Vorhaben
geäußert. Eine in der erster Beteiligungsstufe vorgesehene Anhebung der für
das Gartencenter zulässigen Verkaufsfläche ist aufgrund sich geänderter Pläne
des betroffenen Unternehmens, nicht mehr Inhalt des Bebauungsplans. Somit
sind auch die darauf abzielenden Teile unserer damaligen Stellungnahme
hinfällig. Gegen das nun vorliegende Planvorhaben haben wir keine Bedenken
Unsere Empfehlung das Einzelhandelskonzept fortzuschreiben erhalten wir
jedoch aufrecht. |
Die Hinweise zur Planung und die gegenstandslos gewordenen Inhalte
der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.
Die Empfehlung zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wird
zur Kenntnis genommen. |
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Nr. 8 EWE Netz GmbH,
Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 20.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Vielen Dank
für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. |
|
Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren
Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen
weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben
weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
|
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls
notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen
durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw.
-korridore für Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und
Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin
kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die
Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die Auswahl eines
geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten, uns in weitere
Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
|
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Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein
wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf
den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o.
ä.) verzichtet werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Die nachfolgenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in
der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. |
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Unsere
Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und
Mitteilungen zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die
Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str. 302,26133
Oldenburg. Sollte ein E-Mail-Versand nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur
diese postalische Anschrift! |
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Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Svenja
Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493155. |
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Nr. 9 Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben
vom 21.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
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Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für
Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab
Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung
und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den
Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung
durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche
Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: |
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http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche A liegt außerhalb
des Geltungsbereichs. |
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Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden nicht vollständig ausgewertet. |
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Luftbildauswertung:
Es wurde keine
Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf
Kampfmittel. |
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Empfehlung: Sondierung Fläche B Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird eine Kampfmittelbelastung vermutet. |
Die Flächen liegen im Straßenrandbereich. Der Hinweis wird in die
Planunterlagen aufgenommen. Es erfolgt eine Kennzeichnung durch Umgrenzung der Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es besteht ein begründeter Verdacht auf
Kampfmittel. |
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Hinweis: Hinsichtlich der erforderlichen
Gefahrenerforschungsmaßnahmen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige
Gefahrenabwehrbehörde (Stadt oder Gemeinde). Diese wird über das Ergebnis der
Auswertung in Kenntnis gesetzt. |
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Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche C Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. |
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht somit kein
Handlungsbedarf. |
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Luftbildauswertung:
Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. |
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Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
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Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
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Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur
auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten
andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.)
gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Bitte senden Sie uns, nach
Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren
Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
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Nr. 10 Nds.
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Drüdingstraße
25, 49661 Cloppenburg mit Schreiben vom 25.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 10.10.2022 - 97. Änderung des
Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger
Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm“ - verweise ich auf meine Stellungnahme vom
02.03.2021. |
Die Stellungnahme enthält Hinweise auf Messtellen zur
Gewässerüberwachung. Die Landesmessstellen werden nachrichtlich in die Planzeichnung
übernommen. |
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Nr. 11 Deutsche
Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben
vom 24.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
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Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. |
. |
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Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. (Internet: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de oder mailto: Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom
ist zu beachten. |
Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. |
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Nr. 13 Bürgerstellungnahme
vom …. |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Hierzu möchten wir uns wie folgt äußern: Für
die neue Bushaltestelle, die überwiegend für Stoppelmarkt und andere
Veranstaltungen gebaut werden soll, ist es wichtig, dass die jetzigen
Haltestellen an der Straße Stoppelmarkt nicht mehr gibt. Vor Ausbau der
Straße im Jahr 2009 gab es hier in der Straße keine Bushaltestellen für den
Stoppelmarkt. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch den B-Plan 174 wird eine zentrale Bushaltestelle gesichert.
Die bisherigen Bushaltestellen sind damit entbehrlich. |
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Dem entsprechend war der Verkehr ein Vielfaches
weniger, als heute zu Stoppelmarkt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Wenn Stoppelmarkt ist, werden bis zu 100 Menschen auf mal mit den
Gelenkbussen angekarrt. Dieses ist für die Anlieger eine Zumutung, denn diese
Menschen sind meist angetrunken und werfen ihren Müll in anliegende Gärten.
Dann wird eine Möglichkeit zum Urinieren gesucht und Sie finden leider nur
ein kleines Toiletten Häuschen, was dann auch wegen der Überfüllung von der
Toilettenfrau abgeschlossen wird. Es müssten auf jeden Fall auch genügend
Toiletten für die Buspassagiere auf der neuen Haltestelle geben. |
Die Hinweise zum Betrieb des Stoppelmarktes werden zur Kenntnis
genommen. Toilettenwagen sind auf dem Stoppelmarktgelände vorgesehen. |
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Die Festsetzung der einzelnen Bäume und betreffende Maßnahmen kann
ich so nicht akzeptieren. Die Stadt Vechta selbst entfernt viele Bäume im
Jahr 2022, will aber den Grundstückseigentümern den Umgang mit den Bäumen
vorschreiben, (Versiegen von Flächen). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Plangebiet wurden die
wertgebenden Bäume eingemessen und zur Erhaltung festgesetzt. Insbesondere
und im Bereich der geplanten Busumfahrt sowie im Mischgebiet an der Straße
Stoppelmarkt sind wertige Bäume vorhanden. Diese befinden sich randlich des
Mischgebietes und können daher in die Grundstücksnutzung integriert werden.
Zudem wird der Gehölzstreifen auf dem angrenzenden städtischen Grundstück
durch Festsetzungen gesichert. |
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Dann kommt vielleicht noch die Jährliche Entfernung von
Eichenprozessionsspinner die einem die Stadt vorschreibt. Die Tiere sind
Natur und man muss jetzt mit ihnen Leben. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Das Grundstück 82/11 wurde bei den Aktuellen Überarbeitungen z.B.
Lärmschutzplan nicht beachtet das neu erstellte Wohnhaus ist nicht mit in den
Plänen eingezeichnet, das Vermessen ist im November 2021 erfolgt.
Lärmgrenzen, Abstände und so weiter können nicht nachvollzogen werden. |
Der Hinweis wird beachtet. Die Plangrundlage wurde um den Neubau
aktualisiert und die Baugrenze erweitert. Die Anpassung erfordert lediglich
1m zusätzliche überbaubare Fläche, sodass aus Sicht des Lärmschutzes keine
wesentlichen Auswirkungen entstehen. Die angrenzenden Lärmkontingente lassen
nur eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung zu. |
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Die Erschließung des Flurstücks 82/9 mit einer PKW-Einfahrt über das
neue Gewerbegebiet bleibt trotz der vorhandenen
Baulast ein wichtiger Teil. Es war immer klar, dass bei Umnutzung der
Grundflächen, eine Zuwegung erfolgen muss bei dem auch das Flurstück 82/9
angeschlossen werden kann. |
Die Erschließung des Grundstücks ist über das Geh- Fahr- und
Leitungsrecht mit Anbindung an die vorhandene Zufahrt am Visbeker Damm
gesichert. |
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Auch die Artenvielfalt der Vögel ist höher als angenommen. Und sie
ist nur ein Teil. Eichelhäher, Fasan, Storch. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Herr Ortland ich hätte noch gerne einen
Termin mit Ihnen. Wenn es möglich ist,
nächste Woche ab 16.30 Uhr. Sie können Ihn über die E-Mail meiner Mutter bestätigen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Die nebenstehenden Anlagen werden zur Kenntnis genommen. |
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Nr. 14 Bürgerstellungnahme
vom 24. 25.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Vielen Dank für den sehr angenehmen und informativen Termin heute. Wie vor Ort besprochen würden wir uns über eine Erweiterung der GRZ
von 06 auf 0,8 - wie bereits im gesamten gewerblichen Planungsgebiet
angedacht- sehr freuen, um unseren heutigen Status zu sichern. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Die Grundflächenzahl
ermöglicht gegenüber dem Bestand bereits eine höhere Ausnutzung für die
Hochbauten. Für die Versiegelung greift § 19 Abs. 4 BauNVO, wonach für
Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen eine Überschreitung
der zulässigen Grundflächenzahl von bis zu 50 von Hundert und maximal bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig ist. Damit ist eine Versiegelung bis
zu 80 % des Grundstücks zulässig. |
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Nach Stand heute planen wir derzeit keine Erweiterung oder Neubau an
der Oldenburger Straße. Nach wie vor sind wir an einer neuen Fläche in Vechta
für ein innovatives Gartencenterprojekt sehr interessiert und freuen uns über
Ihre Unterstützung. |
Der Hinweise wird zur Kenntnis genommen. |
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Hilfreich wären hier noch Perspektiven der Stadt Vechta für eine
Nachnutzung der jetzigen Gartencenter Flächen. |
Die Stadt wird sich zu gegebener Zeit mit dieser Thematik
beschäftigen. |
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Eine weitere Frage bringe ich doch noch mal ins Spiel. Warum 20 Meter Baugrenze zur Oldenburger
Straße? Es ist ja definitiv keine Bundesstraße mehr und damit dieser Abstand
so nicht notwendig richtig? Falls wir uns doch noch zu einem Neubau von
effizienten und energiesparenden Gewächshäusern mehr in Richtung Straße
entscheiden würden, wären reduzierte Baugrenzen sicherlich in der Planung
deutlich umzusetzen. |
Die Festsetzung orientiert sich an der ursprünglichen Bauverbotszone
und der vorhandenen Bebauung und wird daher bei 20 m Abstand belassen.
Hierdurch wird auch der Vorbelastung durch den Verkehrslärm Rechnung
getragen. Da die Bauverbotszone nicht mehr vorhanden ist, sind jedoch nicht
hochbauliche Anlagen wie z.B. Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren
Fläche zulässig. |
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Nr. 15 Bürgerstellungnahme
vom 07.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Wir als Anlieger mit einem landwirtschaftlichen Betrieb mit
Tierhaltung sind gegen die Erweiterung des Industriegeländes. |
Die Geruchsprognose der Landwirtschaftskammer hat ergeben, dass im Bereich des vorgesehenen Gewerbegebietes (GE) der
zulässige Immissionswert in Höhe von 15 % der Jahresstunden überwiegend
unterschritten wird. Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt daher zu keiner
Einschränkung der Tierhaltung. |
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Wir haben doch schon das große Industriegebiet vor der Tür. Müssen
denn jetzt auch noch die letzten geringen Flächen des Dorfmittelpunktes
bebaut werden? |
Der Siedlungsraum ist beidseitig
der Oldenburger Straße bereits durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Die Stadt räumt daher der gewerblichen
Entwicklung an diesem Standort aufgrund der Vorbelastung und der
verkehrsgünstigen Lage ein hohes Gewicht ein und gibt der gewerblichen
Entwicklung der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft. |
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Wir haben doch schon erhöhten Fahrzeugverkehr und dann kommt
Stoppelmarkt mit all seinen negativen Seiten dazu. |
Der Hinweis zur Vorbelastung wird zur Kenntnis genommen. Die
Erschließung der Gewerbegrundstücke wird auf mehrere Straßen verteilt und
erfolgt maßgeblich über die Oldenburger Straße und den Visbeker Damm. Beim
dem Stoppelmarkt handelt es sich um eine temporäre Veranstaltung an nur
wenigen Tagen im Jahr, die als seltenes Ereignis in Kauf zu nehmen ist. Zudem
wird durch die neue Bushaltestelle im Plangebiet der ÖPNV-Verkehr geordnet. |
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Sie sollten ernsthaft überlegen, ob in der jetzigen Zeit ein Raubbau
an der Natur so weitergehen muss. |
Die Stadt wird als Ergebnis der Abwägung zu den Belangen von Natur
und Landschaft sowie zum Klimaschutz die im Plangebiet gelegene Waldfläche
und die Gehölzbestände auf den Grundstücken südlich der Straße Stoppelmarkt
erhalten. Damit wird der Eingriff minimiert. |
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Wir brauchen auch noch Platz zum Atmen. Immer weiter und größer kann
doch nicht das Ziel sein. |
Der Eingriff wird naturschutzfachlich vollständig kompensiert. |
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Wir sehen doch jetzt schon die Auswirkungen der Fehlplanungen der
letzten Jahre, und es wird noch schlimmer kommen. Wenn wir nicht sofort
anfangen zu handeln! |
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Nr. 16 Bürgerstellungnahme
vom 22.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Haben Sie vielen Dank für die Zusendung der aktualisierten
Planzeichnung mit dem Stand von Oktober 2022 an Herrn XXXX. Gemeinsam mit ihm
habe ich mir die Details angesehen, und ich kann sagen, dass ich die Position
von Herrn XXXX mittrage. |
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Nach detaillierter Durchsicht aller Unterlagen ist mir folgendes
aufgefallen: Die Darstellung meines Grundstückes in Anlage 4 ist alt und
falsch, im Sommer 2020 habe ich von Herrn XXXX insgesamt 145 qm dazu gekauft,
um einerseits meine Grundstücks Zuwegung und andererseits die Flächen für das
vorhandene Gartenhaus und den Carport sicherzustellen (Anlage 6), Der mir
2021 von der Stadt Vechta eingeräumten Baufläche in Höhe von 540 qm habe ich
seinerzeit zugestimmt. Wenn ich die von mir gekauften 145 qm hinzuzähle,
komme Ich auf 684 qm bzw. 673 qm. wie von Herrn XXXX. In seinem Vorschlag
(Anlage 5) angegeben. |
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten unabhängig von den
Grundstücksgrenzen. Die Plangrundlage wurde mit Stand vom 25.04.2023
aktualisiert, enthält aber noch die bisherigen Flurstücksgrenzen. Änderungen
sollten dem Katasteramt durch den Grundstückseigentümer mitgeteilt werden,
damit diese künftig in die Liegenschaftskarte eingearbeitet werden können. Auswirkungen ergeben sich lediglich in der Kompensationsbilanzierung
durch die Verschiebung der Anteile der Eingriffsverursacher. |
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Dem Entwurf der Stadt Vechta vom Oktober 2022 (Anlage 4) kann ich nicht
zustimmen. |
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Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung. |
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Die Anlagen werden zur Kenntnis genommen. Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt, da Ziel der Stadt ist, die
Waldflächen im Plangebiet zu erhalten. Gemäß § 1 Nr. 1b) NWaldLG soll Wald
unter anderem wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild
lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die
Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die
Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) erhalten werden. Die
Überplanung von Waldflächen bedarf der kommunalen Abwägung und einer
Ersatzaufforstung an anderer Stelle. Im Rahmen der Abwägung der
Stellungnahmen aus dem Vorentwurf hat die Stadt Vechta entschieden, die
Waldfläche vollständig zu erhalten und die ursprünglich geplanten Bauflächen
reduziert. Es verbleibt dennoch eine überbaubare Fläche in einer Tiefe von 45
m, die im Vergleich zur bisherigen Grundstücksausnutzung mehr Bebauung
ermöglicht. Die Hauptbaukörper sind durch die Festsetzung der überbaubaren
Flächen ausreichend abgesichert. Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass der Bauteppich
bis an die östliche Kante der Nebenanlagen vergrößert wird und damit eine
Bautiefe von 53 m erreicht wird. |
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Nr. 17 Bürgerstellungnahme
vom 21.11.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
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Haben Sie vielen Dank für die Zusendung der aktualisierten
Planzeichnung mit dem Stand von Oktober 2022, |
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Nach detaillierter Durchsicht aller Unterlagen muss ich leider
feststellen, dass ich als Anlieger und Betroffener dem jetzigen Stand der
Planung ausdrücklich NICHT zustimmen kann. Die nun von der Stadt Vechta
vorgelegte Planung stellt eine gravierende Benachteiligung für mich dar und
führt zu einem immensen Wertverlust meines Grundstückes. Das ist sehr einfach
zu belegen: Mit Ihrem Schreiben vom 23.11.1994 bzgl. B-Plan H6 (Sondergebiet
Gartencenter Ostmann) hatten Sie mir seinerzeit eine weitaus größere
Baufläche angewiesen, nämlich ca. 2.400 m² (Anlagen 1 und 2), Unter den
damaligen Bedingungen hatte ich dem Neubau des Gartencenters zugestimmt
(siehe Anlagen). Erst im letzten Jahr habe ich von Ihnen erfahren, dass der
besagte B-Plan 86 niemals rechtskräftig geworden ist. Dann stellt sich mir
doch sofort die Frage: Wie war es ohne Vorliegen eines rechtskräftigen
G-Plans möglich, dass die Firma Ostmann ein großes Gartencenter errichten
konnte? Welche Behörde hat seinerzeit die rechtswidrige Baugenehmigung
erteilt? Die Firma Ostmann durfte damals dennoch bauen und Fakten schaffen.
Die damit verbundenen Probleme sind Ihnen ja sicher noch aus eigener
Erinnerung bekannt. Als die Firma Ostmann im Jahr 2021
wg. einer möglichen Erweiterung ihres Gartencenters in Erwägung zog, ggf.
einen Großteil meines „Waldes" zu kaufen, war die Stadt Vechta offensichtlich
schnell bereit, ihr dabei entgegenzukommen. Der Planentwurf aus dem Februar
2021 belegt das genau, Im letzten Jahr war die Stadt Vechta bereit meinen
„Bauteppich" bis an das Ende meines alten Stallgebäudes einzuplanen,
d.h. eine bebaubare Fläche von ca. 3.060 m2 (siehe Anlage 3), Aus dem Projekt
der Firma Ostmann wurde letztendlich aber nichts. |
Auf den Grundstücken im Mischgebiet sind Gehölzbestände vorhanden,
die als Wald einzustufen sind. Gemäß § 1 Nr. 1b) NWaldLG soll Wald unter
anderem wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild
lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die
Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die
Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) erhalten werden. Die
Überplanung von Waldflächen bedarf der kommunalen Abwägung und einer
Ersatzaufforstung an anderer Stelle. Im Rahmen der Abwägung der
Stellungnahmen aus dem Vorentwurf hat die Stadt Vechta entschieden, die
Waldfläche vollständig zu erhalten und die ursprünglich geplanten Bauflächen
reduziert. Es verbleibt dennoch eine überbaubare Fläche in einer Tiefe von 45
m, die im Vergleich zur bisherigen Grundstücksausnutzung mehr Bebauung
ermöglicht. Die Hauptbaukörper sind durch die Festsetzung der überbaubaren
Flächen ausreichend abgesichert. Die vorhandenen Nebenanlagen liegen
außerhalb der Waldfläche und sind auch außerhalb der baulichen Anlagen
zulässig. Von einer Erweiterung des Gartencenters wird abgesehen. Die
Verkaufsflächen sind auf den Bestand festgeschrieben. Die seinerzeitigen
Ansiedlungsvoraussetzungen des Gartencenters sind nicht Gegenstand dieser
Bauleitplanung. Die Hinweise zur Erweiterung Ostmann werden zur Kenntnis genommen.
Auf die o.g. Abwägungsentscheidung wird verwiesen. |
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Heute mit dem B-Plan-Entwurf 174 [Stand: Oktober 2022) hat die Stadt
Vechta offensichtlich vor, meinen dann bestehenden „Bauteppich" um mehr
als 65% von 3.060 auf 1.031 m² zu reduzieren. Die dabei angedachte Lösung
mithilfe eines „schrägen" Verlaufs meiner „Waldgrenze“ meine möglichen
„Bauflächen" weiter zu reduzieren, erschließt sich mir nicht. Die hinter
meiner Garage eingezeichneten beiden alten Obstbäume sind dem letzten Sturm zum
Opfer gefallen. Auch die wenigen Birken und Fichten hinter dem jetzigen
Grundstuck Gellhaus sind bereits umgefallen bzw. müssen aus
Sicherheitsgründen in diesem Winter gefällt werden, da sie ggf. bei Sturm auf
das Gartencenter fallen könnten [Anlage 4), Noch im Februar 2021 hätte ich
einen rechteckigen Bauteppich bis ans Ende meines Stallgebäudes erhalten,
Diesem Verlauf hatte ich seinerzeit 2021 auch zugestimmt. mit der Maßgabe
eines möglichen Grundstückverkaufs an die Firma Ostmann. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass erst mit dem Satzungsbeschluss ein
Baurecht aus dem Bebauungsplan abzuleiten ist. Bisher sind Bauvorhaben auf
der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen. Die Hinweise zu den abgegangenen Bäumen werden zur Kenntnis
genommen. Die Bäume sind nicht zur Erhaltung festgesetzt. Die Hinweise zum Vorentwurf werden zur Kenntnis genommen.
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Die nebenstehenden Anlagen werden zur Kenntnis genommen. |
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Da ich einer solch massiven Reduktion meiner potentiellen Baufläche
nicht zusammen kann, biete ich faxenden Kompromiss an: Die Stadt Vechta
erlaubt mir die Baugrenzen wie in Anlage 5 (Stand: November 2022) dargestellt und erweitert die nördliche Baugrenze zur
Firma Menke so weit wie möglich. Dort gibt es ja bereits eine jahrzehntealte
Bebauung auf meinem Grundstück, ich hoffe, dass die Stadt Vechta nicht
beabsichtigt, mit zweierlei Maßen
umzugehen, Dem würde ich sicherlich nicht stimmen, sondern ggf. auch juristisch
entgegentreten, was wiederum nicht im Interesse der Stadt Vechta liegen kann. |
Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass der Bauteppich
bis an die östliche Kante der Nebenanlagen vergrößert wird und damit eine
Bautiefe von 53 m erreicht wird. Im Norden wird der Bauteppich um 7m
vergrößert. Damit wird die Grundstücksausnutzung optimiert.
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Gerne erwarte ich Ihre Rückmeldung. |
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Die nebenstehenden Anlagen werden zur Kenntnis genommen.
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Beschlussempfehlung:
„Nach Prüfung der während der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellung-nahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des
Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
der Bebauungsplan Nr. 174 „Oldenburger Straße / Stoppelmarkt / Visbeker Damm“
bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung
beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
Nr.174 „Oldenburger Straße/Stoppelmarkt/Visbeker Damm“ wird aufgestellt, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige Bestandssicherung und
Entwicklung der hier ansässigen Gewerbebetriebe zu schaffen, weitere
gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen und die vorhandene Einzelhandels- und
Mischgebietsnutzung abzusichern.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
wurde in der Zeit vom 14.10.2022 bis
einschließlich 30.11.2022 öffentlich
ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit
sind sechs Stellungnahmen zu der Planung eingegangen.
Nachstehend sind die im Rahmen des Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Prüfungen aufgeführt.
