Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 LGLN, Landesamt für Geoinformation u. Landesvermessung
Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln – Hannover, Dorfstr. 19, 30519 Hannover
mit Schreiben vom 03.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung
empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden
der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig
sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden nicht vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung
durchgeführt. Sondierung: Es wurde keine Sondierung
durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf
Kampfmittel. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Eine Luftbildauswertung wurde bereits
in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor. Die
Ergebnisse werden bis zum Satzungsbeschluss in die vorliegende Planung
eingearbeitet. |
Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche B Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. Sondierung: Es wurde keine Sondierung
durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. |
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Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch
Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere
Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden
werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Nr. 2 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle
Oldenburg-Süd, Außenstelle Vechta, Rombergstraße 53, 49377 Vechta mit Schreiben vom 11.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zur o. g. Planung nehmen wir aus
landwirtschaftlich-fachlicher Sicht Stellung:
Die Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen weist im östlichen Plangebiet Immissionsbelastungen von 11 bis
12 % der Jahresstunden auf. Der maßgebliche Wert für ein WA-Gebiet liegt bei
10 % der Jahresstunden, die nicht überschritten werden sollen.
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Der Immissionswert von 10% der
Jahresstunden wird in einem Großteil des Plangebietes eingehalten. Die
Überschreitung von 1%– 2% ist als geringfügig einzustufen und kann in der
hier vorliegenden ländlichen Lage als ortsüblich bezeichnet werden. Eine
Gesundheitsgefährdung besteht aufgrund der geringen Überschreitung nicht. Aufgrund der aktuellen Bedarfslage und der fehlenden Verfügbarkeit
von Alternativflächen hat sich die Stadt dazu entschieden, die Planung trotz
der Überschreitung des für WA-Gebiete vorgesehenen Immissionswertes
fortzuführen. |
Von der Überschreitung sind ca. 2 ha des Plangebietes
betroffen. Somit ist nicht wie in der Begründung nur ein Übergangsbereich von
wenigen Metern betroffen. |
In der Kommentierung zur TA Luft der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) werden keine Aussagen
getroffen, wie groß der Überschreitungsbereich maximal sein darf. Die
Planunterlagen werden dahingehend ergänzt, dass der Überschreitungsbereich in
der Planzeichnung dargestellt und ein Hinweis aufgenommen wird. |
Sofern der durch eine Überschreitungshäufigkeit von über 10 %
gekennzeichnete Bereich von einer Wohnbebauung freigehalten wird, bestehen zu
den o. g. Planungen aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine Bedenken. |
Der Anregung wird aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht
gefolgt. |
Nr. 3 EWE NETZ GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 11.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Rechtzeitig vor Baubeginn wird die EWE Netz GmbH beteiligt. |
Das Erdgashochdrucknetz kann durch Näherung Ihrer Baumaßnahme
beeinflusst werden. Hierfür setzen Sie sich bitte per E-Mail mit unserer
zuständigen Fachabteilung: NCENetztechnikGWPostfach@ewe-netz.de in Verbindung. |
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Diese Leitungen und Anlagen
sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu
erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig
gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen
durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben
die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte
informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept
umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen
(z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw.
der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und
der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE
NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die
weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt
auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen
durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
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Nr. 4 OOWV, Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband, Georgstraße 4, 26919 Brake mit Schreiben vom
13.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nach Prüfung der Unterlagen nehmen wir
wie folgt Stellung: Im Bereich des Plangebietes befinden sich
Versorgungsleitungen des OOWV.
Wir bitten Sie sicherzustellen, dass die
Leitungen weder mit einer geschlossenen Fahrbahndecke, außer in
Kreuzungsbereichen, noch durch Hochbauten überbaut werden. Außerdem ist eine
Überpflanzung der Leitungen oder anderweitige Störung oder Gefährdung in ihrer
Funktion auszuschließen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine
Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für
die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. |
Die Ausführungen werden berücksichtigt.
In den Bereichen, in denen Hauptver- oder entsorgungsleitungen auf privaten
Grundstücken verlaufen werden die Leitungen mit einem entsprechenden
Leitungsrecht im Bebauungsplan dargestellt. |
Versorgungssicherheit Die entstehenden Grundstücke im Plangebiet können an unser Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Die notwendigen Rohrverlegungsarbeiten und Grundstücksanschlüsse können nur auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) des OOWV und unter Berücksichtigung des Begleitvertrages für die Stadt Vechta durchgeführt werden. Bitte beachten Sie bzgl. der Mindestabstände zu Bauwerken und Fremdanlagen sowie die Anforderungen an Schutzstreifen das DVGW Arbeitsblatt W 400-1. |
Die Hinweise zur Versorgungssicherheit
werden im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Die
folgenden Anmerkungen zu Trink- und Löschwasserverfügbarkeit aus dem
Versorgungssystem des OOWV beziehen sich auf den aktuellen Netzzustand. Bei
zukünftigen Änderungen ist eine Neubetrachtung ratsam. |
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Versorgungsdruck Aktuell reicht der Versorgungsdruck an heißen Sommertagen in der Abendspitze entsprechend DVGW W 400-1 aus, um eingeschossige Bebauung (EG) druckgerecht mit Trinkwasser zu versorgen. Es ist davon auszugehen, dass bei zweigeschossiger Bebauung (EG + 1OG) eine Druckerhöhungsanlage vom Kunden zu installieren ist um zu jeder Zeit einen ausreichenden Wasserdruck zu erreichen. |
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Löschwasserversorgung Im Hinblick auf den der Stadt Vechta obliegenden Brandschutz (Grundschutz, NBrandSchG §2) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung ist und nicht vertraglich auf den OOWV übertragen wurde. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz besteht für den OOWV nicht.
Laut DVGW W405 umfasst der Löschbereich sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das Brandobjekt. Bestandhydranten im Umfeld des Plangebietes können je nach Lage 24 m³/h, 48 m³/h bzw. 72 m³/h Löschwasser aus der Trinkwasserversorgung bei Einzelentnahme für den Grundschutz des Plangebietes bereitstellen. Eine Positionierung von neuen Hydranten für Löschwasserzwecke im Wohngebiet ist abhängig von der Trinkwasserhygiene und im Vorfeld der Erschließung abzustimmen. |
Die
Hinweise zur Löschwasserversorgung werden im Rahmen der Ausführungsplanung
berücksichtigt. |
Um
das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von Hausanschlüssen
zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Leitungen erst nach 75%iger
Bebauung der Grundstücke endgültig gepflastert werden.
Wir bitten vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilnehmen.
Wir weisen darauf hin, dass wir jegliche Verantwortung ablehnen, wenn es durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführung zu Verzögerungen oder Folgeschäden kommt. Eventuelle Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Erschließungsplanung berücksichtigt. |
Die
Einzeichnung der Versorgungsanlagen in dem anliegenden Plan ist
unmaßstäblich. Genauere Auskünfte gibt Ihnen gerne der Dienststellenleiter
von unserer Betriebsstelle in Holdorf, Tel: 05494 9952011, vor Ort an. |
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Nr. 5 Hase-Wasseracht, Bahnhofstraße 2,
49632 Essen-Oldenburg mit Schreiben vom
28.04.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Bereich des Plangebiets verläuft das
Verbandsgewässer 15.2/0 (Oberlauf Lange Furt). Dem aktuellen Entwurf kann
seitens der Hase-Wasseracht nicht zugestimmt werden. |
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Das Gewässer muss in der Begründung und
dem Plan kenntlich gemacht werden, zudem ist ein beidseitiger
Gewässerräumstreifen von 5 m einzuplanen. Diese Räumstreifen sollten in
öffentlicher Hand verbleiben.
Ich weise vorsorglich nochmal darauf
hin, dass im Bereich des Gewässers (5 m ab Böschungsoberkante) bauliche
Anlagen unzulässig sind. Hierzu gehören auch Zäune und Ziergärten.
Anpflanzungen sind nur mit Zustimmung des Verbands zulässig. |
Die Planung sieht die Aufhebung des
Gewässers vor. Die Darstellung des Gewässers und eines Räumstreifens ist
somit nicht erforderlich. Die Detailplanungen werden mit der Hase-Wasseracht
im weiteren Verfahren abgestimmt. |
Sollte das Gewässer aufgelöst werden,
ist dies vertraglich mit der Hase-Wasseracht zu Regeln. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. |
Eine Abstimmung seitens der Stadt Vechta
hat nicht stattgefunden, dies ist sehr bedauerlich. Es ist nicht unser
Ansinnen Verfahren durch negative Stellungnahmen zu verlängern, jedoch sehen
wir uns bei dieser Planung dazu gezwungen. Wir wünschen uns in Zukunft eine
bessere Kommunikation bzgl. Planungen an unseren Gewässern. |
Das Ingenieurbüro Frilling + Rolfs hat
die Pla-nung Ende April mit der Hase-Wasseracht abgestimmt. In diesem
Gespräch wurde unter anderem auch über das Gewässer 15.2/0 (Lange Furt)
gesprochen. Das Ingenieurbüro hat dem zuständigen Sachbearbeiter die
geplanten Maßnahmen in Bezug auf die Entwässerung im Plangebiet dargestellt.
Hierbei wurde auch die Möglichkeit einer Gewässerauflösung für das im
B-Plangebiet liegende Verbandsgewässer erörtert. Es wurde dargelegt, dass die
Entwässerung des Plangebietes, sowie eventuelle vorhandene Anschlüsse an das
Verbandsgewässer durch entsprechende Kanäle (in hydraulisch ausreichender
Dimensionierung), dem geplanten Regenrückhaltebecken zugeführt werden.
Der zuständige Sachbearbeiter war mit
den dargestellten und geplanten Entwässerungs-maßnahmen einverstanden und
erklärte diese zu unterstützen. Gleichfalls hob er jedoch her-vor, dass er
aufgrund der ihm vorliegenden Planung eine negative Stellungnahme abgeben
wird, da in dieser Planung über das vorhandene Verbandsgewässer 15.2/0
keinerlei Informationen oder Hinweise gegeben werden.
Der zuständige Sachbearbeiter betonte
jedoch nochmals, dass die geplanten Entwässerungs-maßnahmen, einschließlich
der Gewässerauf-hebung im weiteren Verfahren seine Zustim-mung erhalten. |
|
|
mit Schreiben vom
04.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zu der Aufstellung der oben näher
bezeichneten Bauleitplanungen nehme ich in straßenbaulicher und
verkehrstechnischer Hinsicht wie folgt Stellung:
Westlich des Geltungsbereiches verläuft
die von hier betreute Bundesstraße 69 zwischen den Netzknotenpunkten 3215023
O und 3115004 O, von Abschnitt Nr. 100 – ca. Station 0+650 bis Abschnitt 110
bis ca. Station 0+300, unmittelbar entlang der westlichen Grenze des
Geltungsbereiches, außerhalb einer zusammenhängend bebauten Ortslage nach § 5
(4) FStrG (Stand: in der Fassung vom 28.06.2007 zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetz vom 22.03.2023). |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. |
Der Geltungsbereich wird laut Begründung
zum Vorhaben weiterhin ausschließlich an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt
über den „Mühlendamm“ zur B69 erschlossen. Die Schallemissionen der B69
werden im Schallschutzgutachten berücksichtigt und unter Hinweise in der
textlichen Festsetzung benannt. Dieses wird von hier ausdrücklich begrüßt.
Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden jedoch in straßenbaulicher und verkehrstechnischer
Hinsicht noch folgende grundsätzlichen
Einwendungen erhoben: |
|
·
Eine
detaillierte Planung der Schallschutzanlage liegt nicht vor. Besonders zu der
dsbzg. Entwässerungssituation bitte ich um weitere Information und Abstimmung
mit meinem Haus. |
Der Anregung wird gefolgt. Die
Detailplanungen werden im weiteren Verfahren mit der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr abgestimmt. |
·
Die
genaue Lage des RRB ist noch nicht festgelegt. Bei der weiteren Planung des
Regenrückhaltebeckens bitte ich zu berücksichtigen, dass die verbundenen
technischen Einrichtungen sowie die Abgrabung bzw. die obere Böschungskante
außerhalb der Bauverbotszone gem. § 9(1) FStrG) liegen müssen. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. Das
Regenrückhaltebecken wird außerhalb der Bauverbotszone angelegt. |
(Idealer Weise sollte zwischen dem RRB
und der Schallschutzanlage so viel freies Gelände eingeplant werden, dass bei
evtl. Inanspruchnahme der Bauverbotszone durch den Straßenbaulastträger genug
Fläche verbleibt um eine alternative Lösung für die Schallschutzanlage zu
ermöglichen ohne das RRB zu beeinträchtigen.) |
Der Abstand zwischen der Fahrbahnkante
und der Plangebietsgrenze beträgt mindestens 8 m. Die Abstimmung mit der
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ergab, dass diese
Fläche ausreichend bemessen ist um ggf. erforderliche Ausbaumaßnahmen zu
realisieren. Eine Anpassung der Planung ist somit nicht erforderlich. |
·
Der
Drosselabfluss ist laut vorliegenden Antragsunterlagen in einen Durchlass im
Straßenkörper bzw. einer Verrohrung im Straßenseitenraum der B69 geplant. Ein
Nachweis der Leistungsfähigkeit des Durchlasses bzw. der Verrohrung ist nicht
erbracht. |
Der Hinweis wird im Rahmen der
Erstellung des Entwässerungskonzeptes berücksichtigt. |
Ohne Abstimmung mit meinem Haus bzw.
weiteren Angaben kann ich der Errichtung der Schallschutzanlage in der
Bauverbotszone sowie dem Bau und der Planung des RRB nicht zustimmen. |
Die Ausführungen werden berücksichtigt. |
Zusätzlich bitte ich noch folgende
zeichnerischen und textlichen Hinweise in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes an entsprechender Stelle zu ergänzen bzw. zu übernehmen.
Zeichnerische Festsetzung: ·
die
Bauverbots- und Baubeschränkungszone gem. § 9(1+2) FStrG auch im „Teilbereich
B“ ·
Das
Planzeichen „ohne Ein- und Ausfahrt“ zur B69 in den „Teilbereichen A und B“
Textliche Festsetzung: Bitte ergänzen Sie den Hinweis zur
Bauverbotszone wie folgt: ·
Auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der straßenseitigen
Baugrenze zur B69 und der Straßenbegrenzungslinie (Bauverbotszone § 9(1)
FStrG sind zudem Garagen und überdachte Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO
und Nebenanlagen im Sinne des § 14(1)BauNVO in Form von Gebäuden sowie
Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs nicht zulässig. Den in diesem Zusammenhang angeführten
Hinweis im B.-Planentwurf bitte ich insofern zu ändern, dass für die B69 die
Regelungen des Bundesfernstraßengesetztes anzuwenden sind – hier § 9(1+2)
FStrG Bitte ergänzen sie des Weiteren zu
Werbeanlagen: ·
Werbeanlagen
sind im Außenbereich ausschließlich nur an der Stätte der Leistung zulässig
und müssen so beschaffen sein, dass sie die Verkehrsteilnehmer und die
Sicherheit des Verkehrs nicht gefährden (§ 50 (2+3) NBauO, § 33 StVO).
Werbeanlagen dürfen im Abstand von bis zu 40 m zum befestigten Fahrbahnrand
der Bundesstraße 69 (Baubeschränkungszone) nicht ohne Zustimmung der
Straßenbauverwaltung errichtet werden (§ 9 (2 + 6) FStrG) |
Der Anregung wird gefolgt. Die
Planunterlagen werden entsprechend ergänzt. |
Im Weiteren betreffen die
Bauleitplanungen das von hier betreute Straßennetz nicht. |
|
Ich bitte um digitale Benachrichtigung
über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Anregungen, Bedenken und geforderten
Auflagen vor Veröffentlichung des Bebauungsplanes. |
Die Benachrichtigung über das
Abwägungsergebnis erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. |
Ich bitte um weitere Beteiligung im
Verfahren. |
Der Bitte wird nachgekommen. |
mit Schreiben vom
04.05.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen
vorgetragen:
Der
in den Planunterlagen bereits enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht von
Bodenfunden reicht hier nicht aus. Vielmehr ergeben sich für einen Großteil
des bisher unbebauten Bereiches im zur Wohnbebauung vorgesehen Gebiet östlich
des Mühlendammes folgende denkmalpflegerische Notwendigkeiten: ·
Ausreichend
im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten muss durch ein
entsprechendes Raster von Suchschnitten auf dem Areal durch entsprechende
Fachleute geklärt werden, wo und in welchem Erhaltungszustand weitere
Denkmalsubstanz vorhanden ist. ·
Dabei
sind für eine verlässliche Prognose zu Befunddichte und Erhaltungszustand
mind. 15% der Fläche zu öffnen. Mind. 10% der angetroffenen Befunde sind exemplarisch
zu schneiden, Bodenprofile anzulegen. In befundfreien Flächen ist zudem ein
Geoprofil anzulegen, dessen Sohle etwa 1 m unter dem Planum liegen sollte. ·
Abhängig
von diesem Untersuchungsergebnis ist ggf. eine fach- und sachgerechte
archäologische Ausgrabung notwendig, deren Umfang und Dauer von der
Befundsituation abhängig ist. ·
Die
entstehenden Kosten für die Voruntersuchungen und ggf. notwendigen
Ausgrabungen können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege getragen
werden. ·
Wir
regen an, dass sich die Vorhabenträger frühzeitig mit den Denkmalbehörden in
Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Im Vorfeld jeglicher Bau- und Erschließungsarbeiten werden
entsprechende Untersuchungen (Prospektion) gemäß den Vorgaben des Landesamtes
für Denkmalpflege durchgeführt. Hierzu wird frühzeitig eine Abstimmung
durchgeführt. |
Nr. 8 Landkreis Vechta, Ravensberger
Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 05.05.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich
der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf
grundsätzlich keine Bedenken. Städtebau Die erhebliche Erweiterung von
Wohnbauflächen in Langförden östlich der B 69 ist nicht nachvollziehbar
dargelegt worden. Aus städtebaulicher Sicht ist die Weiterentwicklung des
Ortes Langförden westlich der B69 anzustreben. Die Orientierung am konkreten
Wohnbauflächenbedarf für Langförden ist aufzuzeigen. |
Die Ausführungen werden berücksichtigt.
Entgegen den derzeitigen Entwicklungen in der Baubranche ist die Nachfrage
nach Wohnbau-grundstücken in der Stadt Vechta nach wie vor hoch. Die
Wohnraum-Leitlinien der Stadt Vechta und das Wohnraumversorgungskonzept des
Landkreises Vechta prognostizieren bei den Ein- und Zweifamilienhäusern und
bei den Mehrfamilienhäusern weiteren Neubedarf. Westlich der Oldenburger
Straße (B 69) der Ortschaft Langförden gibt es derzeit keine Möglichkeiten
ein Wohngebiet dieser Größen-ordnung zu entwickeln. Die Siedlungsentwicklung
wird aus verschiedenen Gründen eingeschränkt, z.B. durch:
-
Emissionen
aus der Tierhaltung -
Emissionen
aus Gewerbe- und Industriegebieten -
Schutzabstände
zu Erdgasförderstellen und Leitungstrassen -
Mangelnde
Flächenverfügbarkeit/ Flächen-konkurrenz mit der Landwirtschaft
Auf der einen Seite ist immer noch die
Nach-
Die Entwicklung der Wohnbauflächen ist
auf einen längerfristigen Entwicklungshorizont ausgelegt und soll in
Teilabschnitten erfolgen, um bedarfsgerecht Grundstücke zur Verfügung zu
stellen. Zudem soll im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 59L
Erweiterungsflächen für den ansässigen Betrieb geschaffen werden. Die
Begründungen zu den Bauleitplänen werden hierzu ergänzt. |
Umweltschützende Belange Zu den mir vorliegenden Unterlagen kann
keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da der Umweltbericht erst
im nächsten Verfahrensschritt beigefügt wird und die Abarbeitung des
speziellen Artenschutzes nur unvollständig behandelt wurde. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Zum
Schutz der geplanten Gehölzanpflanz- und Maßnahmenflächen vor
Beeinträchtigungen sollte die Baugrenze in einem Abstand von 5 m festgesetzt
werden. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die
Baugrenze wird weiterhin in einem Abstand von 3 m festgesetzt. Dies wird seitens der
Stadt Vechta als ausreichend erachtet, um die Entwicklung der geplanten
Strukturen zu gewähr-leisten. |
In
dem Bebauungsplanentwurf werden ökologische Ausgleichsflächen auf privaten
Grünflächen festgesetzt. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Umsetzung von
Anpflanzungsmaßnahmen auf privaten Grundstückflächen erhebliche Probleme
bereitet. Aus diesem Grund sollten die Anpflanzflächen als öffentliche
Grünflächen festgesetzt werden oder der Eigentümer über ein Pflanzgebot gemäß
§ 178 BauGB zur An-pflanzung verpflichtet werden. |
Der
Anregung wird nicht gefolgt. Die Umsetzung der Anpflanzungen wird über die
Grundstückskaufverträge sichergestellt.
Die Um- und Durchsetzung von Anpflanzmaßnahmen wird im Rahmen der
Umweltüberwachung innerhalb von zwei Jahren nach Satzungsbeschluss durch die
Stadt Vechta überprüft. |
Anpflanzungsflächen
werden gleichzeitig als Bauflächen festgesetzt, was im Widerspruch zu der
beabsichtigten Ausgleichsfunktion steht. Bauflächen und Anpflanzflächen
sollten freigestellt werden. |
Die
Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich bei der in Rede
stehenden Anpflanzfläche innerhalb der Baufläche um Flächen, die sich im
Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche befinden. Ziel der
Maßnahmenfläche ist eine randliche Eingrünung des Plangebietes zu erreichen,
die Teil des jeweiligen Hausgartens ist. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 14
sind in diesen Bereichen bauliche Anlagen sowie jegliche Versiegelung
ausgeschlossen. Ein
Widerspruch besteht hier aus Sicht des Plangebers nicht. |
Im
Änderungsbereich befinden sich geschützte Wallhecken im Sinne von § 29 Abs. 1
Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 NNatSchG. Wallhecken dürfen
nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und
Sträucher beeinträchtigen, sind verboten. Die Wallhecken sind entsprechend zu
schützen. Bei den Wallhecken im Plangebiet handelt sich um einen
Wallheckenbereich an der östlichen Grenze des Teilbereiches A, einen
Wallheckenrest nördlich der Straße „Am Middelpatt“ und einen Wallheckenrest
bestehend aus drei Eichen auf einem Wall am Graben zwischen den Flurstücken
67 und 74/11. Die beiden zuerst genannten Wallhecken sind im Bestandsplan
verortet worden. Die zuletzt genannte Wallhecke fehlt im Bestandsplan. In der
Bilanzierung bei der Bewertung des Bestandes fehlen die Wallhecken
vollständig. Der Bestandsplan und die Bilanzierung sind entsprechend
anzupassen. |
Die in Rede stehende Wallhecke an der
östlichen Grenze des Teilbereiches A befindet sich mit einem genügend großen
Abstand zur Plangebietsgrenze außerhalb des Geltungsbereichs. Um dem Schutz
der Wallhecke weiterhin Rechnung zu tragen wird an der Plangebietsgrenze ein
Wallheckenschutzstreifen festgesetzt. Demnach ist nicht von
Beeinträchtigungen auszugehen.
Der Wallheckenrest nördlich der Straße
„Am Middelpatt“ wird im Bestandsplan aufgeführt. Dieser Abschnitt befindet
sich innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Ursprungsplanes
(Bebauungsplan Nr. 22L). Daher bleibt er in der Bilanzierung unberücksichtigt.
Der Wallheckenrest bestehend aus drei
Eichen auf einem Wall am Graben zwischen den Flurstücken 67 und 74/11 hat
gem. Aussagen der UNB des LK Vechta eine Länge von ca. 10 m. Die Bilanzierung
wird dahingehend angepasst und eine Wallheckenkompensation für den
entsprechenden Abschnitt berücksichtigt.
|
Mit
der heranrückenden Bebauung sind erhebliche Beeinträchtigungen der Wallhecken
im Sinne einer stark eingeschränkten ökologischen Funktionsfähigkeit
verbunden (Nutzung als Lagerplätze, Einbeziehung in das Gartengrundstück
nebst gärtnerischer Überformung u. ä.). Der Funktionsverlust ist im
Umweltbericht in der Eingriffsbilanzierung und –bewertung in Form einer
Abwertung des Planwertes entsprechend zu berücksichtigen. Aus
naturschutzfachlicher Sicht sollte bei der Parzellierung der Baugrundstücke
eine Einbeziehung der Wallhecken nebst Wallheckenschutzstreifen in die
Baugrundstücke unterbleiben, um Konflikte zu vermeiden. |
Der Hinweis wird mit dem Verweis auf die
obigen Ausführungen zur Kenntnis genommen.
|
Sollte
eine Überplanung von Wallhecken erfolgen, ist im Rahmen einer
Alternativenprüfung darzulegen, ob ein zwingendes Erfordernis der Überplanung
der naturschutzrechtlich geschützten Wallheckenstrukturen gegeben ist (vgl.
Vermeidungsgrundsatz gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG). Sind Alternativen nicht
gegeben, so ist dies entsprechend zu begründen. Für die zu überplanenden
Wallheckenabschnitte ist ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Als Ausgleich
für den Wallheckenverlust ist eine Wallheckenneuanlage im Verhältnis 1:2 ist
nachzuweisen (vgl. Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt,
Energie und Klimaschutz an die UNBs vom 14.02.2012). |
Eine Erhaltung des in Rede stehenden
Wallheckenrests (am Graben zwischen den Flurstücken 67 und 74/11) innerhalb der
Feldhecke würde erhebliche Veränderungen in der Planung hervorrufen und einen
erheblichen Verlust von Bauland bedingen. Ausführungen zur
Alternativenprüfung (siehe weiter oben). Ein Antrag auf Befreiung wird für
den überplanten Abschnitt im Rahmen des Umweltberichtes gestellt. |
Es
werden Kompensationsflächen aus dem B-Plan Nr. 22L überplant. In der
Bilanzierung sind aus naturschutzfachlicher Sicht als Bestandswerte die
Planwerte aus dem Ursprungsplan des B-Planes Nr. 22L zu übernehmen. In Bezug
auf die Pflanzerhaltungsflächen unterscheidet der Ursprungsplan zudem
zwischen Pflanzerhalt „Obstbäume“ und Pflanzerhalt „Feldgehölze“. |
Die
Planwerte aus dem Ursprungsplan (B-Plan Nr. 22L) werden übernommen, sofern im
Rahmen dieser Bauleitplanung aus dem Jahr 1995 eine Bewertung des Eingriffes
stattgefunden hat. Andernfalls werden die nebenstehend aufgeführten
grünordnerischen Festsetzungen in Anlehnung an das anzuwendende Osnabrücker
Kompensationsmodell im Weiteren berücksichtigt. Es wird an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass die anteilig ursprünglich festgesetzte Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB sowie Teile einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Pflanzungen und Gewässern überplant werden. Alle
weiteren Kompensationsmaßnahmen werden durch die getroffenen
Flächenfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 59L übernommen und damit dauerhaft
gesichert. |
Außerdem
werden die im B-Plan entsprechend festgesetzten Pflanzgebote in der
Bilanzierung bei der Bewertung des Planzustandes mit 1,5 WE eingestellt. Aus
naturschutzfachlicher Sicht werden diese Pflanzgebote ohne flächenmäßige
Abgrenzung im Planentwurf als Bestandteile der neu anzulegenden Hausgärten in
den Wohngebieten angesehen. Sie sollen gewährleisten, dass Hausgärten in die
Bilanzierung mit 1,0 WE eingestellt werden können. Eine darüber hinaus
gehende ökologische Aufwertung im Sinne einer zusätzlichen Kompensation kann
nicht anerkannt werden. |
Der
Anregung wird gefolgt und die vorliegende Eingriffsbilanzierung dahingehend
angepasst. |
Die
zur vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist
rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss/ Feststellungsbeschluss nachzuweisen
und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich, Eigentum oder
städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist parzellenscharf
abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der Fläche vorgesehenen
Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der
erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und gegebenenfalls
festzusetzen. |
Die
Ausführungen werden berücksichtigt. |
Die
Fläche für Maßnahmen MF2 ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 17 als
halbruderale Gras- und Staudenfluren zu entwickeln. Aus naturschutzfachlicher
Sicht wird die Verwendung einer Regiosaatgutmischung empfohlen. |
Der
Hinweis wird berücksichtigt und die textliche Festsetzung entsprechend
ergänzt. |
Dem
faunistischen Fachbeitrag zufolge war „in Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta eine Erfassung der Brutvögel
durchzuführen“ (vgl. S.1). Eine Abstimmung der Kartierungen ist jedoch nicht
mit mir erfolgt. Bei dem eingereichten Gutachten handelt es sich um eine
Darlegung der Ergebnisse der Brutvogelkartierungen. Eine Artenschutzrechtliche
Prüfung, die die durch die Planungen entstehenden möglichen
Artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG betrachtet und
Vermeidungs-, Minderungs- und funktionserhaltende Maßnahmen herleitet, ist
den Unterlagen noch beizufügen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass bei
Überplanung der Brutreviere eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im
Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Das geplante Vorhaben kann
demnach nur zugelassen werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass unter
Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden
kann. |
Dem
Hinweis wird gefolgt. Der Text wird dementsprechend angepasst und der Satz
gelöscht. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wird den Unterlagen beigefügt.
|
Bezüglich
des Steinkauzes wird darauf hingewiesen, dass sich neben den Steinkauzröhren
an den Ställen eine weitere Steinkauzröhre in einer Eiche in dem
Wallheckenrest am Graben zwischen den Flurstücken 67 und 74/11 befindet. |
Die
Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. |
Des
Weiteren ist das Plangebiet aus artenschutzrechtlicher Sicht auf die
Artengruppen der Fledermäuse zu überprüfen. Das Kartierprogramm ist im
Vorfeld mit mir abzustimmen. Zudem sind Aussagen zu Eignung des Plangebietes
für Amphibienvorkommen zu treffen. |
Der
Sachverhalt ist in Klärung. |
Immissionsschutz Für die unter Punkt 4.3 Geruchsimmissionen gemachten Angaben ist das vollständige Gutachten zur Plausibilitätsprüfung vorzulegen. Dazu gehören auch Angaben, welche Betriebe mit welchen Tierplätzen berücksichtigt wurden und das Rechenlaufprotokoll. |
Der
Anregung wird gefolgt. Das vollständige Gutachten wird bis zur öffentlichen
Auslegung in die Planunterlagen eingestellt. |
Wasserwirtschaft Im Oberflächenwasserkonzept fehlt die Unterscheidung des Niederschlagswassers zwischen Gewerbe und Wohnbebauung. Gegebenenfalls ist eine Vorbehandlung für gewerbliches Oberflächenwasser erforderlich. |
Im
weiteren Verlauf der Planung und Verwirklichung des Vorhabens werden sowohl
planerisch und auch baulich die entsprechenden Vorbehandlungen für
gewerbliches Oberflächenwasser behandelt und berücksichtigt. |
Das
Gewässer III. Ordnung Nr. 15.2/0 der Hase-Wasseracht wird überplant und soll
gem. Entwässerungskonzept aufgehoben werden. Dies ist mit der Hase-Wasseracht
und der Unteren Wasser- bzw. Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Einleitung
des Niederschlagswassers aus der Rückhaltung soll in das Gewässer II. Ordnung
Nr. 15.2 „Lange Furt“ erfolgen. Hier ist zu klären, ob das Gewässer noch als
Gewässer fungiert oder ob es sich lediglich um einen Regenwasserkanal
handelt. |
Die
Hinweise werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. |
Die
Ausführung des Regenrückhaltebeckens ist fachlich mit der Unteren Wasser- und
Naturschutzbehörde abzustimmen, da sich Ausbau und Bewertung für
Kompensationen widersprechen. |
Der
Hinweis wird berücksichtigt. |
Die
abgängigen landwirtschaftlichen Betriebe enthalten noch Lagerungen
wassergefährdender Stoffe, die zu berücksichtigen sind. |
Der
Sachverhalt wird geprüft. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008. Für die Baugebiete GEe und MI ist eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1600 L/Min) über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Für das Baugebiet WA ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h (800 L/Min) über einen Zeitraum von 2 Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und Weise, wie z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die
Löschwasserversorgung wird mit dem OOWV und der Brandschutzdienststelle des
Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr erörtert. |
Planentwurf Bezogen auf die festgesetzte Öffentliche Grünfläche im Nordosten des Plangebietes fehlt eine Zweckbestimmung sowie eine Textliche Festsetzung zur Ausgestaltung der Fläche. |
Der
Anregung wird gefolgt. |
In
der Textlichen Festsetzung Nr. 16 zur gekennzeichneten Fläche MF1 ist ein
fehlerhafter Verweis auf die Textliche Festsetzung Nr. 24. |
Die
textliche Festsetzung wird entsprechend korrigiert. |
In
der Textlichen Festsetzung Nr. 14 sollte in Satz 1 nach „sonstigen
Bepflanzungen “ „sowie an festgesetzten Maßnahmen- und
Gehölzerhaltungsflächen“ eingefügt werden. |
Der
Anregung wird gefolgt. |
Im
Plangebiet ist die Altablagerung 09/4002 bekannt. Diese ist im Plan zu
kennzeichnen und die Flächennutzung darzustellen. |
Wie
in der Begründung dargelegt befindet sich die Altablagerung im
Kreuzungsbereich Oldenburger Straße / Mühlendamm. Schutzwürdige Nutzungen
sind hier nicht geplant. Die Fläche wird entsprechend gekennzeichnet. |
Nr. 9 Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Str. 6-8, 49084
Osnabrück mit Schreiben vom
08.05.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom wird die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
TK-Linien im Baugebiet prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die
Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich
die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer
TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines
eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit
Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Wir bitten Sie,
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens zwei Monate
vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Nr. 10 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655
Hannover mit Schreiben vom 11.05.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise: Bergbau: West In unmittelbarer Nähe des Plangebietes
befinden sich bergbauliche Anlagen (z.B. Sauergasbohrungen) sowie
bergbauliche Leitungen (z.B. Sauergasleitungen) der ExxonMobil Production
Deutschland GmbH, Varenwalder Str. 238, 30179 Hannover. Bei den bergbaulichen
Anlagen sowie den Leitungen sind Sicherheitsabstände bzw. Schutzstreifen zu
beachten. Die Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung und von
tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Bitte beteiligen Sie das
Unternehmen am weiteren Verfahren, damit ggf. erforderliche
Abstimmungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. |
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
wurde die BIL-Leitungsauskunft abgefragt. Demnach sind Anlagen der ExxonMobil
Production nicht betroffen. |
Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung
des Schutzgutes Boden liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) und fokussiert dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen
Bodenfunktionen und der Archivfunktion vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG).
Mit Grund und Boden ist gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und
flächenbeanspruchende Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP
3.1.1, 04). Für Niedersachsen wird in der Niedersächsischen
Nachhaltigkeitsstrategie eine reduzierte Flächeninanspruchnahme von unter 4
ha pro Tag bis 2030 angestrebt. Das NNatSchG gibt in §1a zudem vor, die
Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter
3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden.
Diese Zielsetzung wurde auch in das LROP (3.1.1, 05) aufgenommen. Hieraus
ergibt sich der Bedarf nach einem sparsamen Umgang mit den Ressourcen Boden
und Fläche für die kommunale Planung.
Zur fachgerechten Berücksichtigung in
der Planung sollte das Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht
entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und
eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz
(vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden. Zur
Unterstützung bei der Bewertung der Bodenfunktionen und der
Empfindlichkeiten von Böden stellt das LBEG über den NIBIS® Kartenserver
bodenkundliche Netzdiagramme bereit, die in der Planung verwendet werden
können. Eine Beschreibung der Diagramme und Hinweise zur Anwendung finden Sie
in Geofakten 40.
Als Datenbasis zur Bearbeitung des
Schutzgutes Boden empfehlen wir unsere Bodenkarte i. M. 1:50.000 (BK50) und
ihre Vielzahl an Auswertungskarten – u.a. zu Suchräumen für schutzwürdige
Böden und zu Empfindlichkeiten der Böden. Sofern genauere Informationen zu
den Böden im Gebiet vorliegen, sollten diese zusätzlich herangezogen werden.
Im Plangebiet befinden sich laut den
Daten des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8
(Stand: 2019). Im Plangebiet handelt es sich um folgende Kategorien: Kategorie Plaggenesch hohe - äußerst hohe Bodenfruchtbarkeit Die Karten können auf dem NIBIS®
Kartenserver eingesehen werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Schutzgut Boden / Fläche wird im weiteren Verfahren im Umweltbericht
berücksichtigt und bewertet. |
Gemäß dem Nds.
Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden, welche die
natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem Maße
erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders
zu schützen. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des
Kompensationsbedarfs besondere Berücksichtigung finden. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Entgegen den derzeitigen Entwicklungen in der Baubranche ist die
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Vechta nach wie vor hoch. Die
Wohnraum-Leitlinien der Stadt Vechta und das Wohnraumversorgungskonzept des
Landkreises Vechta prognostizieren bei den Ein- und Zweifamilienhäusern und
bei den Mehrfamilienhäusern weiteren Neubedarf.
Die
Siedlungsentwicklung im übrigen Stadtgebiet wird aus verschiedenen Gründen
eingeschränkt, z.B. durch: -
Emissionen
aus der Tierhaltung, -
Emissionen
aus Gewerbe- und Industriegebieten, -
Schutzabstände
zu Erdgasförderstellen und Leitungstrassen, -
Mangelnde
Flächenverfügbarkeit/ Flächenkonkurrenz mit der Landwirtschaft. Das Plangebiet dient der langfristigen
Deckung des Wohnraumbedarfs der Ortschaft Langförden und lässt sich
abschnittsweise entsprechend der Nachfragesituation erschließen.
Im Vorfeld jeglicher Bau- und
Erschließungsmaßnahmen werden archäologische Untersuchungen des Plaggenesch
vorgenommen.
|
In der Planungsphase lassen sich aus
bodenschutzfachlicher Sicht mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und
Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzguts bedenken und – wenn möglich
– in Ausschreibungen bzw. folgende Planungsstufen übernehmen. Besonders
schutzwürdige oder empfindliche Bereiche sollten wenn möglich von einer
Bebauung ausgenommen werden. Im Rahmen der Bautätigkeiten sollten einige
DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und
Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau
-Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial). Der Geobericht 28
Bodenschutz beim Bauen des LBEG dient als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere
Hinweise zur Vermeidung und Minderung von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur
Wiederherstellung von Bodenfunktionen sind zudem in Geofakt 31 Erhalt und
Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Planungspraxis zu finden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unter Punkt 5.1.5 im Umweltbericht wird
auf die genannten DIN-Vorschriften und Leitfäden verwiesen. |
Eine eingriffs- und funktionsbezogene
Kompensation verbleibender Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch
geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden
(z.B. Entsiegelung, Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend
empfehlen wir Bodenabtrag im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen
zu wählen, die den natürlichen Standortbedingungen
entsprechen. Wir weisen in diesem Kontext auf die LBEG Veröffentlichung
Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Planungspraxis hin. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw.
Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die
von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten
sind. Bitte beteiligen Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am
Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf,
Breite des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können. Der
Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche
Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen
zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an
Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen
Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der
Leitungsbetreiber bereits im Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt
wurde und zwischenzeitlich keine Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte,
ist die Erfordernis einer erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen
durch die verfahrensführende Behörde abzuwägen. |
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
wurde die BIL-Leitungsauskunft abgefragt. Demnach sind Anlagen der ExxonMobil
Production nicht betroffen. |
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS ® Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des
geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung
mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Ausführungen werden bei zukünftigen
Bauvorhaben berücksichtigt. |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. |
Bürgerstellungnahmen
Nr. 11 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit,
49377 Vechta, Bürger 1 und 29 weitere Unterzeichner mit Schreiben vom 02.03.2023 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Leider war es uns nicht möglich gemacht worden, unser Anliegen zum
geplanten Baugebiet vorzutragen. Unsere Frage zu einer evtl. Vorortbegehung-
in den kommenden 4 Wochen- mit Ihnen wurde nicht beantwortet und auf eine
ggf. schriftliche "Anfrage" verwiesen. |
Ein Vororttermin hat zwischenzeitlich stattgefunden. |
Wir, die Anlieger in
diesem Bereich von Langförden-Nord sind gegen dieses Baugebiet. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. |
Gründe: 1.) Dieser Bereich ist u. E. zum Großteil für eine Wohnbebauung etc.
ungeeignet, da hier Höhenunterschiede von bis zu ca. 5,00 m vorliegen. Hier
wären dann enorme Veränderungen durch Beton-Spundwände mit enormen
Erdarbeiten erforderlich, welche dann auch für die Altanlieger zum Nachteil
wären. |
Die geplanten Entwässerungseinrichtungen sind der vorhandenen
Örtlichkeit angepasst, so dass der Einbau von Spundwänden und
Erdaufschüttungen nicht erforderlich ist.
|
Hinweis: Das aktuelle Baugebiet Nr.: 57 L in Langförden-Nord hatte einen
natürlichen Höhenunterschied zum Mühlendamm von ca. bis zu 0,60 m. Hier
wurden bereits Spundwände bis zur Höhe von 1,20 m gesetzt. Auch zum Nachteil
der Altanlieger. |
Der nebenstehenden Ausführungen beziehen sich nicht auf das
vorliegende Planverfahren. |
2.) Die Oberflächenwasserabführung ist u. E. auch heute bereits im
Grenzbereich zu sehen, obwohl aktuell noch sehr viel Regenwasser natürlich im
umliegenden Wiesen- I Ackerlandbereich versickern kann. |
Durch das geplante Regenrückhaltebecken (RRB) werden die
Wasserstaumengen/-überflutungen im Bereich des Durchlasses an der 869
abgefangen. Bei der Planung des RRBs wurde dies entsprechend berücksichtigt. |
Durch zusätzliche Versiegelungsflächen /-maßnahmen wäre unseres
Erachtens eine Oberflächenwasserableitung unter der B 69 hindurch nicht mehr
einwandfrei zu gewährleisten. |
|
Hier kommt es bei gewissen Wetterlagen bereits heute zu
Wasseraufstauungen, da hier aus dem gesamten Bereich Langförden-Nord das
Wasser ein-/zufließt. |
|
Herr Kater, wir würden uns freuen, wenn Sie uns ca. 1 Stunde Ihrer Zeit für eine
Vorortbegehung einräumen könnten. Evtl. sogar noch vor dem 13.03.2022 (=
nächste Stadtratssitzung). Wenn es Ihnen möglich ist, wären evtl. 2
Terminvorschläge (gegen Abend oder samstags) zur Abstimmung unter den
Anliegern zu begrüßen. |
Ein Vororttermin hat zwischenzeitlich stattgefunden. |
Nr. 12 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta mit Schreiben vom 02.05.2023 Eine Unterschriftenliste mit 74 Unterzeichnerinnen und
Unterzeichnern liegt der Stellungnahme bei. |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Dass wir Anlieger gegen das von Ihnen gewollte neue Wohnbaugebiet 59
L sind, ist Ihnen bereits bekannt.
Auch in der Vorortbegehung am 26.04.2023 haben wir versucht, Ihnen
nochmals zu erklären und aufzuzeigen, dass bereits heutzutage die
Oberflächenwasserabführung /-abflutung bei etwas stärkerem Regen schon
problematisch ist und es vor der B69 bereits zu Wasseraufstauungen/-überflutungen
kommt.
Aktuell ist noch nicht einmal der zusätzliche
Oberflächenwasseranfall vom aktuellen Baugebiet 57 L enthalten.
Auch ein diesbezügliches Wasserrückhaltebecken erreicht einmal einen
Abflutungsbedarf, welcher dann nur in den „Durchgabepunkt" an der B69
ab- /zufließen kann. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine schadlose
Oberflächenentwässerung wird sichergestellt.
Es wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. |
Gleichfalls ist das Gebiet Weide- /Ackerfläche (= Kirchland)
aufgrund der extremen Hang- / Trichterlage ungeeignet. Hier würden enorme
Erschließungskosten (Spundwände I Erdaufschüttungen) anfallen, um hier
einen gewissen Höhenausgleich zu schaffen. |
Die geplanten Entwässerungseinrichtungen sind der vorhandenen
Örtlichkeit angepasst, so dass der Einbau von Spundwänden und
Erdaufschüttungen nicht erforderlich ist. |
Auch könnte das Oberflächenwasser aus diesem Bereich nur dem
aktuellen Wassergraben zugeführt werden, da aufgrund dieser Lage ein
geplantes Wasserrückhaltebecken an der B69 nicht in Betracht kommen kann. |
Die Planung des Regenrückhaltebeckens entlang der B69 ist planerisch
und baulich mit keinen Problemen behaftet. |
Außerdem würden wir Anlieger am Mittelpatt enorm eingeengt und sogar
geschädigt werden. Wir Anlieger haben nur sehr schmale und kleine Grundstücke.
Vorne wäre dann eine größere Durchgangsstraße und hinter unseren Häusern
höhere Spundwände mit Erdaufschüttungen. |
Die Erschließung der Grundstücke am Middelpatt kann zukünftig über
eine Planstraße erfolgen, die südlich der vorhandenen Straße angelegt wird.
Die Straße Am Middelpatt befindet sich aktuell auf den privaten Grundstücken.
Dieser etwa 4 m breite Streifen kann zukünftig als privater Garten genutzt
werden. Darüber hinaus wird an der nördlichen Grundstücksgrenze ein
Pflanzstreifen angelegt. Die Baugrenze hält so einen Abstand von insgesamt 8
m zur Grundstücksgrenze der vorhandenen Bebauung ein. |
Insgesamt würde der Siedlungscharakter durch eine ca. Verdoppelung
der Anwohnerzahl / Wohnhäuser total verloren gehen und der Mühlendamm etc. in
eine vielbefahrende Durchgangsstraße, auch in Richtung des Visbeker Damms,
umfunktioniert. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die verkehrlichen
Belange werden geprüft. |
Die aktuelle "grüne Oase" (Weidefläche etc.) mit
Baumbestand würde überflüssigerweise verloren gehen. |
Entgegen den derzeitigen Entwicklungen in der Baubranche ist die
Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Vechta nach wie vor hoch. Die
Wohnraum-Leitlinien der Stadt Vechta und das Wohnraumversorgungskonzept des
Landkreises Vechta prognostizieren bei den Ein- und Zweifamilienhäusern und
bei den Mehrfamilienhäusern weiteren Neubedarf. Die Erschließung zusätzlicher Wohnbauflächen
ist somit nicht überflüssig. |
Der Verlust dieses gewachsenen Flora- /Faunabereichs, wo heutzutage
entsprechend Wildtiere (z. B. Rehe, Fasane, Eichhörnchen etc.) und Insekten
angesiedelt sind, wäre enorm. Und das in einer Zeit, wo dieses allgemein
einen höheren Stellenwert hat. Eine neue, ca. 40%-ige Neuversiegelung würde
sicherlich auch vom z. B. BUND negativ gesehen werden können. |
Im Umweltbericht, der als Teil II der Begründung beigefügt ist,
werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter beschrieben und
bewertet. Erhebliche Umweltauswirkungen sind über geeignete Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen gem. §15 BNatSchG auszugleichen. Der Umweltbericht wird bis
zur öffentlichen Auslegung in die Planung eingestellt. |
Wir fordern hiermit nochmals die Einstellung lhrer Planungen bzgl.
des Wohnbaugebietes 59 L. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hier gibt es u. E. bessere Erschließungsmöglichkeiten für die Stadt
Vechta im Bereich "Thöle - ELO - in Richtung Bergmanns Siedlung".
Die Erschließungskosten würden hier u. E. entschieden günstiger
sein, ein aufnahmefähiger Wassergraben wäre vorhanden und die Anbindung an
Kindergarteneinrichtungen und Schule besser. |
Westlich der Oldenburger Straße (B 69) gibt es in der Ortschaft
Langförden derzeit keine Möglichkeiten ein Wohngebiet dieser Größenordnung zu
entwickeln. Die Siedlungsentwicklung wird aus verschiedenen Gründen
eingeschränkt, z.B. durch:
-
Emissionen
aus der Tierhaltung -
Emissionen
aus Gewerbe- und Industriegebieten -
Schutzabstände
zu Erdgasförderstellen und Leitungstrassen -
Mangelnde
Flächenverfügbarkeit/ Flächen-konkurrenz mit der Landwirtschaft |
Auch sind im Bereich ,,Stukenborg" schon bessere Möglichkeiten
vorhanden, wie z. B. die schon gegebene Infrastruktur, die Anbindung an
bereits vorhandenen Einkaufsmärkten und kürzere Wege zu den weiterführenden
Schulen.
Dieses sind nur zwei von mehreren Möglichkeiten für die Stadt
Vechta. |
Das Plangebiet dient der langfristigen Deckung des Wohnraumbedarfs
der Ortschaft Langförden. Durch die Schaffung von zusätzlichen Wohnbauflächen
soll zum Erhalt der in Langförden vorhandenen Infrastruktureinrichtungen
beigetragen werden. |
Nr. 13 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta mit Schreiben vom 02.05.2023 Eine Unterschriftenliste mit 74 Unterzeichnerinnen und
Unterzeichnern liegt der Stellungnahme bei. |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Gegen dem am 03.04.2023 bekannt gegebenen Bebauungsplan möchten wir
folgende Einwände vorbringen:
Am 12.01 .2023 wurde uns erstmals in einer Bürgerinformationsveranstaltung
im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr in Langförden die 100. Änderung des
Flächennutzungsplanes & Bebauungsplan Nr. 59L vorgestellt.
Auf dieser Veranstaltung haben wir bereits ausgiebig unsere Bedenken
bzgl. des Baugebietes angebracht.
Aus diesem Grund legen wir nun schriftlich gegen diesen Widerspruch
ein.
Konkret heißt das, dass wir gegen die Planungen des Baugebietes
sind.
Bezugnehmend auf die Planungen der Einmündung vom Mühlendamm in das
möglich neue Baugebiet (Ecke Götting/ Pille) ist wie geplant nicht
realisierbar. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die verkehrlichen
Belange werden im weiteren Verfahren gutachterlich geprüft. |
|
|
Bereits jetzt wird der gepflasterte Teil des Mühlendamms von vielen Anwohnern
(nicht nur aus Langförden-Nord oder Langförden) als Abkürzung zum offiziellen
geteerten Teil des Mühlendamms genutzt. Aus unserer Sicht wird dies mit der
geplanten Straße ein sehr viel höheres Verkehrsaufkommen auf diesen Teil der
Straße geben. Allerdings ist diese Straße bereits jetzt so schlecht
befahrbar, dass es kaum einen Begegnungsverkehr zulässt. Zudem wird der
gesamte Mühlendamm gerade in den Sommermonaten von vielen Erntemaschinen,
LKWs und Treckern mit Anhängern befahren. |
|
|
|
Uns wurde am 12.01 .2023 ein anderer Bebauungsplan vorgelegt, als
der, der nun in der Tageszeitung und auf Ihrer Homepage steht. Daher sehen
wir diese Verkehrsführung als nicht möglich an. |
Die geplante Verkehrsführung ist gegenüber dem am 12.01.2023
vorgestellten Stand unverändert. |
Des Weiteren sind die beiden geplanten Zuwegungen zu Beginn des
Mühlendamms (aus Sicht der B69) in das neue Baugebiet ebenfalls nicht dafür
ausgelegt. Die Kreuzungs-/ Ampelanlage hat einen zu kurzen Abstand zu den
geplanten Einfahrten. Bereits jetzt staut sich der Verkehr zu den Stoßzeiten
enorm auf dem Mühlendamm, da viele Pendler aus Visbek diesen zu ihren
Arbeitsstätten nach Langförden und Bakum und natürlich umgekehrt auch nutzen.
Mit den geplanten Grundstücken und der Kindertagesstätte würde das
Verkehrsaufkommen viel zu hoch für diesen Bereich ausfallen. Ein Rückstau in
den Mühlendamm kann nicht aufgefangen werden. Hinzu kommt noch, dass auch der
ansässige Betrieb sich erweitern wird, so dass davon ausgegangen werden muss,
dass zusätzlicher lade- und landwirtschaftlicher Verkehr auf dem ersten Stück
des Mühlendamms hinzukommen wird, mit Ausweitung als
"Treckerteststrecke".
Ebenso gilt es zu bedenken, dass alle zukünftigen Kinder aus dem
Baugebiet die B69 überqueren müssen, um in die ortsansässige Grundschule zu
gelangen. Dies wird überwiegend mit Autos passieren, so dass der Rückstau
noch einmal deutlich zum "Kindergartenverkehr" zunimmt. |
Der Sachverhalt wird gutachterlich geprüft. |
Aus diesen genannten Gründen sprechen wir uns gegen das geplante
Baugebiet aus. |
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59L „Langförden – Entwicklungsbereich östlich der Oldenburger Straße (B69)“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der Planung
Die Stadt Vechta beabsichtigt in
der Ortschaft Langförden bedarfsgerecht zusätzliche Wohnbauflächen
planungsrechtlich vorzubereiten und stellt hierfür den Bebauungsplan Nr. 59L
„Langförden – Entwicklungsbereich östlich der Oldenburger Straße (B 69)“ mit
örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung auf. Im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplans sollen zudem Erweiterungsflächen für einen ansässigen
gewerblichen Betrieb geschaffen und die vorhandene Bebauung städtebaulich
beordnet werden.
Es sollen verschiedene Wohnformen, wie Einzel- und Doppelhäuser sowie
Hausgruppen und Flächen für Mehrfamilienhausbebauung planungsrechtlich
abgesichert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, im südwestlichen Bereich
eine Kindertagesstätte zu errichten.
Geltungsbereich
Das etwa 11,76 ha umfassende
Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand der Ortschaft Langförden
unmittelbar östlich der Oldenburger Straße (B69) und setzt sich aus den
Teilbereichen A und B zusammen. Die Flächen werden derzeit überwiegend
landwirtschaftlich genutzt. Lediglich entlang der Straßen Mühlendamm und
Middelpatt befinden sich Wohngebäude und gewerbliche Nutzungen. Die aktuell
innerhalb des Plangebietes genehmigten Tierhaltungsbetriebe werden aufgegeben.
Erschließung
Der Teilbereich A grenzt an den
vorhandenen Betrieb als Erweiterungsfläche an und wird somit über die
bestehende Zufahrt, die an den Mühlendamm angeschlossen ist, mit erschlossen.
Die Erschließung des
Teilbereiches B erfolgt ausgehend von der Oldenburger Straße über den
Mühlendamm und über neu anzulegende Planstraßen.
Natur- und Umwelt
Die durch das Planvorhaben
berührten naturschutzfachlichen Aspekte und die weiteren umweltbezogenen
Auswirkungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung und im Umweltbericht
erfasst, bewertet und dokumentiert. Die Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch
die Aussagen der o.g. Fachplanungen werden in die Planung eingestellt.
Vorbereitende Bauleitplanung/ Verfahren
Der aktuell gültige
Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 stellt das Plangebiet überwiegend als
Fläche für die Landwirtschaft dar. Lediglich entlang des Mühlendamms sind ein
Gewerbegebiet und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Um die Inhalte des
Flächennutzungsplans an die eingangs erläuterten Planungsziele anzupassen,
erfolgt im Parallelverfahren die 100. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 59L wurde in der Zeit vom 03.04.2022 bis einschließlich 05.05.2023 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt und
gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur
Stellungnahme übersandt.
Nachstehend sind die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden
Prüfungen aufgeführt.