Beschluss über die Festlegung des Gebietes nach § 171 e BauGB „Maßnahmen der Sozialen Stadt"
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem
Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:
„Das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet „Quartier
Antoniusstraße“ wird als Gebiet nach § 171 e BauGB „Maßnahmen der Sozialen
Stadt“ beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Vechta hat
in seiner Sitzung am 23.05.2022
beschlossen, auf der Grundlage des vorgelegten integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes (ISEK) für das Quartier Antoniusstraße einen Antrag auf
Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“
(Programmjahr 2023) zu stellen. Dem vorgelegten ISEK inkl. Vorschlag zur
Abgrenzung des Fördergebietes sowie Kosten-und Finanzierungsplan wurde durch
die politischen Gremien zugestimmt.
Die Verwaltung hat
nach der Beschlussfassung die Anmeldung von Städtebauförderungsmitteln fristgerecht
zum 01.06.2022 beim ARL Weser-Ems eingereicht.
Das
Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
hat am 24.07.2023 das Städtebauförderungsprogramm für das Jahr 2023 bekannt
gegeben. Es umfasst insgesamt 174
Fördermaßnahmen in Niedersachsen, die in der
veröffentlichten Liste einzeln aufgeführt werden. Die Maßnahme „Quartier
Antoniusstraße “ wird für 2023 als neue Maßnahmen mit einem Förderbetrag in
Höhe von 330.000 € gefördert (incl. Eigenanteil Stadt Vechta).
Somit war der
Aufnahmeantrag für das Städtebauförderprogramm erfolgreich. Die Stadt Vechta
kann in den kommenden ca. 10
Jahren Maßnahmen für die städtebauliche Entwicklung
und Sanierungsmaßnahmen unter Inanspruchnahme von Fördermitteln umsetzen. Dies
ist auch im Hinblick auf eine Nachnutzung der Liobaschule von großer Bedeutung.
Für das Programmjahr 2024 wurden bereits weitere Städtebauförderungsmittel zur
Aufnahme angemeldet. Die Anmeldungen müssen auch zukünftig jeweils jährlich zum
Stichtag erfolgen.
Ein formeller
Aufnahmebescheid des ARL Weser-Ems liegt noch nicht vor, dieser wird in den
nächsten Wochen erwartet.
Gemäß Nr. 2 Abs. 4
der Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF) ist es erforderlich, die
Durchführungsmaßnahme räumlich abzugrenzen. Dies kann erfolgen durch eine
förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder durch einen
Ratsbeschluss gemäß § 171 e BauGB als Maßnahmen der Sozialen Stadt.
Für das Gebiet
„Quartier Antoniusstraße“ wird der Beschluss eines Gebietes nach § 171 e BauGB
„Maßnahmen der Sozialen Stadt“ vorgeschlagen.
Begründung:
Die folgende Tabelle stellt
die Regelungen in den unterschiedlichen Verfahren dar:
|
Gebiet nach |
Sanierungsgebiet nach |
Gebietsfestlegung
durch Ratsbeschluss: |
Beschluss |
Satzung |
Auskunftspflicht: die Stadtumbaumaßnahme ist mit den allen Betroffenen
möglichst frühzeitig zu erörtern, die Betroffenen sind zu beraten |
X |
X |
Genehmigungspflichten entsprechend § 14
Abs. 1 BauGB: Errichtung, Änderung/Nutzungsänderung, erhebliche / wesentlich
wertsteigernde Maßnahmen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind (Versagung nur,
wenn Ziele behindert werden) |
|
X |
Genehmigungspflichten gemäß § 144
BauGB: für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen sowie Veräußerung, Teilung,
Baulast, Grundschuldbestellung: sanierungsrechtliche Genehmigungen (Gemäß §
145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn ansonsten die
Zielerreichung gefährdet ist) |
|
X |
Eintragung des Sanierungsvermerks in die Grundbücher (nach Rechtskraft Satzung) (Schutz des
Grundstücksverkehrs) |
|
X |
Vorkaufsrecht der Kommune: im Gebiet einer Satzung kann das
gesetzliche Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken ausgeübt werden, wenn
dies durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. |
|
X |
besondere
sanierungsrechtliche Vorschriften |
|
|
- Genehmigung
von Kaufverträgen (Preisprüfung) |
|
X |
-
Erhebung von Ausgleichsbeträgen (in
Höhe der Bodenwerterhöhung) |
|
X |
-
Erschließungsbeiträge nach BauGB und
Beiträge nach dem NKAG |
X |
|
erhöhte
steuerliche Abschreibung für Investitionen |
|
X |
Ziel bei der Durchführung von
Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung im „Quartier Antoniusstraße“ ist die
Umsetzung im Konsens mit den EigentümerInnen. Angesetzt werden soll daher nicht
mit Restriktionen bei den Eigentümern, sondern mit Angeboten und Kommunikation
sowie Information vor allem auch der Mieter über ihre Rechte und mit Angeboten,
Situationen aus der Illegalität zu holen (Einrichtung eines
Quartiersmanagements); bei sehr restriktivem Vorgehen wird weiterhin
befürchtet, dass sich der Druck auf die sich in prekären Situationen
Befindenden weiter erhöht.
Die Eigentümerstruktur (z.B.
Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Vielzahl von Mitgliedern) führt im
Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen an den Wohngebäuden bereits zu stark
erschwerten Rahmenbedingungen (erforderliche Mehrheitsbeschlüsse, Prüfung ggf.
vorrangiger anderer Fördermittel usw.); auch aus diesem Grund soll die
Sanierung eher mit Anreizen als mit Restriktionen verbunden werden.
Zudem wird davon ausgegangen,
dass die Regelungen der besonderen Sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152
ff. BauGB) nach jetzigem Stand nicht erforderlich sein werden:
·
Genehmigungspflicht für Maßnahmen gem. § 14 BauGB:
Bauvorhaben werden nach gültigem Baurecht
beurteilt, dies liefert ausreichend Grundlage, unerwünschte Entwicklungen zu
verhindern.
·
Genehmigungspflicht für zeitlich befristete Miet-/
Nutzungsverträge:
Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein
Teil der prekären Wohnsituation ohne Mietverträge erfolgt, darüber hinaus die
erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt würden und die ordnungsrechtliche
Verfolgung nur zufällig (bei Bekanntwerden) erfolgen würden.
·
Kaufpreisprüfung gem. § 153 BauGB
In der Praxis zeigt sich, dass aktuelle
Entwicklungen auf dem freien Grundstücksmarkt eine Kaufpreisprüfung zunehmend
schwerer machen und mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden sind. Die
sanierungsrechtlichen Vorschriften nach § 152 ff BauGB stellen eher ein
Hindernis bei der Entwicklung von Gebieten dar (vorsichtiges Käuferverhalten).
Eine Versagung von Kaufverträgen über das Argument „spekulative Preise“ wird
angesichts der massiven Preissteigerungen im Immobilienbereich als nicht
erfolgsversprechend erachtet.
·
Entrichtung von Ausgleichsbeträgen gem. § 154 BauGB
Die
Bodenrichtwerte im Gebiet „Quartier Antoniusstraße“ sind im Zuge der
Entwicklung auf dem freien Grundstücksmarkt in den vergangenen Jahren
überdurchschnittlich gestiegen und weisen aktuell kaum Abweichungen von anderen
Quartieren ähnlicher Lage und Dichte auf.
Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die
geplanten Maßnahmen nicht mehr von erheblichen sanierungsbedingten
Wertsteigerungen auszugehen; die Erneuerung soll vielmehr gegenüber den anderen
Stadtteilen zu einer Stabilisierung führen und eine Abwärtsentwicklung
möglichst verhindern. Eine nennenswerte sanierungsbedingte Steigerung der
Bodenrichtwerte wird nicht erwartet. Eine Abstimmung mit dem Gutachterausschuss
für Grundstückswerte wird erfolgen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die
Durchführung der Maßnahme „Quartier Antoniusstraße“ mit räumlicher Festlegung
des Gebietes nach § 171e BauGB „Maßnahmen der Sozialen Stadt“ zu beschließen.
Die vorgeschlagene
Abgrenzung des Gebietes kann der Anlage 1 entnommen werden. Sie entspricht der
Abgrenzung des im bereits beschlossenen integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzept (ISEK) dargestellten Vorschlag zur
Abgrenzung des Fördergebietes.