Betreff
Verzicht auf die Prüfung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Vechta entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG)
Vorlage
14/007/2024
Aktenzeichen
11.70.02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

„Für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 umfasst die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG nicht die Prüfung des Jahresabschlusses.“

 

Sachverhalt:

Grundsätzlich hat die Stadt Vechta innerhalb von drei Monaten nach Ende eines Haushaltsjahres den Jahresabschluss aufzustellen, der sodann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Vechta i.V.m. § 155 Abs. 1 NKomVG der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt unterliegt. Der Schlussbericht der Rechnungsprüfung muss zusammen mit einer Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten bis zum 31.12. des Folgejahres der Vertretung vorgelegt werden (§ 129 NKomVG).

 

Die fristgerechte Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse der Stadt Vechta ist bereits seit Jahren nicht mehr erfolgt. Zuletzt wurde der Jahresabschluss 2019 in der Ratssitzung am 11.12.2023 verabschiedet. Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes für den Jahresabschluss 2020 ist kurz vor der Fertigstellung und kann voraussichtlich in der Ratssitzung im April 2024 beschlossen werden.

 

Der Jahresabschluss 2021 liegt dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss 2022 ist quasi fertiggestellt und soll dem Rechnungsprüfungsamt kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Der Jahresabschluss 2023 soll im Sommer fertiggestellt werden. Damit hat die Stadt Vechta in den letzten Jahren die Aufstellung von 11 Jahresabschlüssen nachgeholt. Durch diese Aktualität kann nunmehr zeitnah Rechenschaft darüber abgelegt werden, zu welchem Ergebnis die Haushaltswirtschaft im Laufe des Jahres geführt hat, welche Auswirkungen daraus auf das Vermögen und die Schulden der Stadt folgen und welche Chancen und Risiken sich insgesamt für die zukünftige Entwicklung der Stadt ergeben.

 

Der Niedersächsische Landtag hat am 07.02.2024 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz verabschiedet, vgl. Anlagen. Bestandteil dieses Gesetzes ist auch das Nieders. Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG).

 

Durch das Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz sollen für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen werden. Eine gemeinsame Umfrage des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und der kommunalen Spitzenverbände hatte dafür dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Das Gesetz soll die Kommunen in die Lage versetzen, die Anzahl der fehlenden Jahresabschlüsse zügig abzubauen, um zukünftig eine gesetzeskonforme und fristgerechte Aufstellung der Jahresabschlüsse zu gewährleisten.

 

Nach § 2 Satz. 1 NBKAG kann die Vertretung beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst. Das Rechnungsprüfungsamt und die Kommunalaufsichtsbehörde sind über diesen Beschluss unverzüglich zu unterrichten.

 

Bei der Stadt Vechta erfolgt im Jahr 2024 (September/Oktober) ein Upgrade des Finanzwesen-Verfahrens KDO-doppik&more auf Basis von SAP ERP auf S/4HANA. Voraussetzung für diese Umstellung ist die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023. Eine Prüfung der drei Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 vor dieser Umstellung ist durch das Rechnungsprüfungsamt nicht möglich.

 

Im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Vechta wird daher vorgeschlagen, auf die Prüfungsverpflichtung des Rechnungsprüfungsamtes zur Prüfung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 entsprechend des o.a. Gesetzes zu verzichten. Es bleibt dem Rechnungsprüfungsamt aber unbenommen, Teile des Jahresabschlusses zu prüfen und die Ergebnisse im Rahmen der Prüfungen für das Jahr 2023 mit aufzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja   nein

Haushaltsposition:

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

Folgekosten

 

Finanzierung

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein