Sitzung: 24.11.2021 Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 61/046/2021
I. Prüfung
der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und
Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE
Netz vom 19.05.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
vielen Dank
für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange. Im
Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich
Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Diese
Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand)
grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt
oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese
Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Sollte
sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen,
wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort
(Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die
gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches
gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für
die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und
Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger
Stationsstellplätze mit ein. |
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Die
Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger
vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der
Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung
vertraglich geregelt. |
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Die
EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir
bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns
frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind
beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus
ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
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Unsere
Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: |
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https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen. Haben
Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Frau Wernicke unter
der folgenden Rufnummer: 04471 7011-295. |
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Nr. 2 LGLN Kampfmittelbeseitigungsdienst
vom 03.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie
haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
(LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Sofern
in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen
wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der
Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine
Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei
der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen
durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat
nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder
des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr
gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für
Behörden kostenpflichtig. |
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Die
Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16
Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer
Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern
eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll,
bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung
des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link
abrufen können: |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Stellungnahme
zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung Betreff:
Vechta, 9. Änd. B-Plan 15 "Kuhmarkt" Antragsteller: Stadt Vechta FD Stadt-u. Landschaftsplanung Für
die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die
folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage) |
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Empfehlung:
Kein Handlungsbedarf Fläche A Luftbilder:
Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung:
Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung
vermutet. Sondierung:
Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung:
Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung:
Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt |
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Hinweise: Die
vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch Abwurfkampfmittel
überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten,
Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen Sie
bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den
Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsens bei der RD
Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die
Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt werden. |
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Bitte
senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur
Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu |
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Nr. 3 Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie vom 08.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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Sofern
im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise
und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver.
Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Bau- grunderkundungen/-untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen
Fassungen erfolgen. |
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In
Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren
Hinweise oder Anregungen. |
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Die
vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den
raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu
können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes
erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu
interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und
Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 4 BIL eG |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ihre
Anfrage "Bebauungsplan Nr. 15 - 9 Änderung " mit der Nummer
20210519-0614 vom 19.05.2021 15:00:57 wurde an das BIL System übermittelt.
Die Verschneidung Ihrer Anfragefläche mit den zu diesem Zeitpunkt
gespeicherten Teilnehmerflächen ergab die folgenden Zuständigkeiten. Ihre
Anfrage wurde an die zuständigen Teilnehmer zur Beantwortung weitergeleitet. |
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. |
Die
zuständigen Leitungsbetreiber bearbeiten Ihre Anfrage, prüfen die
Betroffenheit und stellen Ihnen die entsprechenden Antworten direkt über das
BIL Portal zur Verfügung. Über den Fortschritt der Bearbeitung werden Sie per
Email informiert. Alle Informationen und den aktuellen Status Ihrer Anfrage
können Sie jederzeit im BIL Portal einsehen. Rückfragen
zur Beantwortung richten Sie bitte direkt an die zuständigen Betreiber. |
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Start der Maßnahme: 15.04.2022 Auftraggeber: Stadt Vechta Beschreibung: Planungsrechtliche Vorrausetzungen für den Neubau eines Nahverbrauchermarktes mit Wohnungen. Koordinaten
des Anfragegebiets (Rechtswert, Hochwert) in ETRS89-32N: 451961.1899718318,
5842935.570181122 in WGS-84: 8.288539397921209, 52.7341556538066 |
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Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
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Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Nr. 5 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Oldenburg vom 10.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens
des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Einwände erhoben. Anregungen und
Hinweise sind ebenfalls nicht vorzubringen. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir
bitten nach Rechtskraft um Übersendung einer Ausfertigung der Planunterlagen
in Papierform. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 6 Frau Tiemann, Herr Kröger, Frau Thölking und Herr Schmidt vom
21.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Es
wird vorgeschlagen, dass der östliche Abstand der Baugrenze zu den
anliegenden Grundstücken von 3,0 m auf 5,0 m erhöht wird, um die
Schattenwirkung zu reduzieren |
Die
Anregung wird nicht berücksichtigt, da das Marktgebäude im Osten bis auf ca.
3 m an die östliche Grundstücksgrenze geplant ist. Das Gebäude ist an dieser
Stelle jedoch nur 6,11 m hoch, die Abstandsregelung von ½ H entspricht den
Vorschriften der NBauO (Niedersächsische Bauordnung). Die höher gelegenen
Gebäudeteile halten eine größeren Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze
ein. Zudem ist in dem rechtskräftigem B-Plan Nr. 15, 8. Änderung bereits
Baugrenzen in 3 m Abstand festgesetzt. Demgegenüber wird jedoch die zulässige
Gebäudehöhe von 10 m auf 6,5 m verringert, sodass sich durch die jetzige
Planung keine Verschlechterung ergibt. |
Es
wird darum gebeten aufzuzeigen, welche Nutzungen auf der östlichen Seite des
Marktes untergebracht werden sollen. |
In
dem östlichen Teil des Marktes sind im Anschluss an die Fleisch-, Wurst- und
Käsetheke Vorbereitung, Gewürz- und Kühlräume sowie eine Schleuse für die
Anlieferung von Fleischwaren angeordnet. Als Lärmschutz für die
Andienungszone dient die 2 m hohe vorhandene und zu verlängernde Wand an der
Grundstücksgrenze. |
Nr. 7 Oldenburgische
IHK vom 22.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
wir hatten uns bereits in zwei
Stellungnahmen zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15, in der die
Verkaufsflächenerweiterung eines Verbrauchermarktes planungsrechtlich
abgesichert wurde, geäußert. Nun strebt die Gemeinde an, den Bebauungsplan
erneut zu ändern, um in dem geplanten Neubau in den Obergeschossen die Anlage
von Wohnungen zu ermöglichen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Die Oldenburgische IHK nimmt
zu dem Vorhaben wie folgt Stellung: |
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Wir teilen weiterhin
grundsätzlich die mit dem Planvorhaben verbundenen Zielsetzungen der Stadt
Vechta. Gegen die Erweiterung des Planvorhabens um Wohnung im Obergeschoss
haben wir keine Bedenken. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir erhalten jedoch unsere
Empfehlung aus unseren Stellungnahmen zu 8. Änderung des Bebauungsplans Nr.
15 aufrecht, dass Verträglichkeitsgutachten von Dr. Lademann & Partner
„Die Oldenburger Straße in Vechta als Nahversorgungsstandort -
Verträglichkeitsgutachten zu einem Erweiterungsvorhaben“ aus dem Oktober 2017
zu überarbeiten. |
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Verträglichkeitsgutachten
können nur zur sachgerechten Abwägung von Planvorhaben genutzt werden, wenn
sie widerspruchsfrei, nachvollziehbar und verständlich formuliert sind (vgl.
z. B. BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und OVG Lüneburg 18.2.2011 - 1 ME 252/10,
BRS 78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg
10.1.2014-1 ME 158/13; OVG Koblenz, 15.11.2010-1 C 10320/09; OVG Münster
1.12.2015 - 10 D 91.93.NE; 28.9.2016-7 D 96/14.NE) |
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Es ist nach wie vor nicht
vollständig nachvollziehbar, wie der Gutachter die Agglomerationsregel
untersucht hat. So werden unverändert lediglich die derzeitige und die
angestrebte Verkaufsflächengröße des erweiterungswilligen Verbrauchermarktes
aufgeführt (vgl. Verträglichkeitsanalyse, S. 1). Auch im Rahmen der
Vorhaben- und Wirkungsprognose (Kapitel 6) werden bei der Beschreibung des
Status Quo nur die Verkaufsfläche und die Flächenproduktivität des
erweiterungswilligen Verbrauchermarktes genannt. |
Zu dieser Anregung haben die Gutachter Dr.
Lademann & Partner im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wie folgt
Stellung genommen: Nach Verständnis des LROP 2017 handelt es sich bei einer
Agglomeration um „mehrere selbständige, ggf. jeweils für sich nicht
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt
sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung
raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen
oder ausgehen können. Die Agglomerationsregel stellt vorrangig
darauf ab, dass der Umgehungstatbestand der Realisierung mehrerer
kleinflächiger Vorhaben, gesteuert wird. Hierbei ist nicht nur das
Planvorhaben prüfungsrelevant, sondern es sind auch weitere im unmittelbaren
Standortumfeld befindliche Angebote in die Prüfung von raumbedeutsamen
Auswirkungen einzustellen. Hierbei wird v.a. dem Umstand Rechnung getragen,
dass durch die räumliche Nachbarschaft verschiedener zentrenrelevanter
Anbieter zueinander Synergieeffekte erzeugt werden. |
Die den Planunterlagen
beigefügte „Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 15 ,Kuhmarkt‘“ von Dr. Lademann
& Partner mit Datum vom 14. Oktober 2019 beschreibt lediglich das methodische
Vorgehen ohne andere konkrete Kennzahlen zu nennen, die in die Berechnungen
eingeflossen sind (z. B. Flächenproduktivitäten und Verkaufsflächengrößen
der anderen Einzelhandelsunternehmen innerhalb der Agglomeration). |
Im Falle des geprüften Vorhabens ist es
unstrittig, dass es sich dabei um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt und
dieser mit dem Betrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen
Lidl als Agglomeration wirkt. In die Verträglichkeitsanalyse wurde
dementsprechend die Attraktivität und Ausstrahlkraft der Gesamtstandortlage
(Combi und Lidl) eingestellt. Das Planvorhaben wurde hierbei hinsichtlich der
räumlichen Ausdehnung des Einzugsgebiets, der Kunden-/ Umsatzherkunftsanteile
sowie der Flächenleistung in den Gesamtkontext der Agglomeration gestellt. Berücksichtigt man, dass die Agglomeration
insgesamt hinsichtlich der Kompatibilität mit dem Kongruenzgebot geprüft
werden muss, ist auch dieses für die Agglomeration insgesamt erfüllt. Die
beiden Betriebe sind schwerpunktmäßig auf den täglichen Bedarf ausgerichtet
und dienen somit hauptsächlich der Nahversorgung. Das prospektive
Einzugsgebiet sowohl des Vorhabens als auch der gesamten Agglomeration
erstreckt sich auf Teile der Stadt Vechta und geht auch nicht über das
Stadtgebiet hinaus. Abgesehen von den Streuumsätzen, die
räumlich nicht genau zuordenbar sind (aber auch z.T. mit Verbrauchern aus dem
übrigen Stadtgebiet von Vechta generiert werden), wird der Vorhabenumsatz
sowie der Umsatz der Agglomeration insgesamt somit mit Kunden aus Vechta und
damit aus dem grundzentralen Verflechtungsbereich erwirtschaftet. Damit
werden deutlich weniger als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft außerhalb
des Verflechtungsbereichs generiert. Dies gilt sowohl für das
nahversorgungsrelevante Hauptsortiment als auch für die Randsortimente des
aperiodischen Bedarfsbereichs. Und das sowohl für Combi als auch die
Standortagglomeration insgesamt. |
Außerdem haben wir folgenden Hinweis zu den
textlichen Festsetzungen: Mit Blick auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 (Az.: 4 CN 8/18)
soll auf die numerische Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche verzichtet
werden und stattdessen eine grundstücksbezogene Verkaufsflächenzahl
festgesetzt werden, um ein sog. Windhundrennen zu verhindern (vgl.
Begründungen zum Bebauungsplan, S. 8). Nach der Rechtsprechung des BVerwG
müssen mit der Verkaufsflächenzahl die Art der baulichen Nutzung und die
Ansiedlung bestimmter Betriebstypen geregelt werden. Die Bestimmung einzelner
Typen über das Verhältnis von Verkaufs- und Grundstücksfläche gestaltet sich
schwierig. Zudem ist auch die Ansiedlung mehrerer kleinerer Betriebe auf
Grundlage der Verkaufsflächenzahl möglich, anstatt des einen größeren
Betriebs, den die Gemeinde bei der Bestimmung der Verkaufsflächenzahl als
„Typ“ vor Augen hatte. Dem kann durch die ergänzende Festsetzung einer
städtebaulich begründeten Mindestverkaufsfläche und - wie bereits geschehen
- einem auf das Planvorhaben abgestimmten Baufensters begegnet werden (vgl.
Anm. Giesecke, Krupp zu BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8/18 (OVG Koblenz)
abgerufen am 22.06.2021- Quelle: beck-online DIE DATENBANK) |
Die Hinweise zu den Rechtsprechungen
werden zur Kenntnis genommen. |
Fazit: Wir empfehlen erneut, die Verträglichkeitsuntersuchung
zu überarbeiten. Es sollte nachvollziehbar erläutert werden, wie die
Agglomerationsregel des LROP konkret berücksichtigt worden ist. Außerdem sollten die Planunterlagen um die Festsetzung einer städtebaulich begründeten Mindestverkaufsfläche ergänzt werden. Beides trägt dazu bei, die Rechtssicherheit des Planvorhabens zu erhöhen. Sprechen Sie uns bei Fragen
gerne an. |
Die Anregung wird nicht berücksichtigt,
die Stellungnahme des Gutachters ist ausreichend. Im Übrigen ist die
Verkaufsfläche bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 15, 8.
Änderung abgedeckt. Die Anregung wird berücksichtigt, die
Festsetzung wird in Abstimmung mit der Verträglichkeitsgutachter um eine
Mindestverkaufsfläche ergänzt, um als Betriebstyp einen ausreichend großen
Nahversorger für die umliegenden Baugebiete zu sichern. Die
Mindestverkaufsfläche wird mit 1.250 qm festgesetzt und entspricht damit der
Verkaufsfläche des jetzigen Nahversorgers an diesem Standort. |
Nr. 8 Niedersächsisches Landesamt für
Denkmalpflege Abteilung Archäologie
vom 22.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen. Aus dem bereits bebauten / versiegelten
Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen
Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl
archäologischer Funde und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar sind,
können sie auch nie ausgeschlossen werden. Der
Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist bereits in den
Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. |
Nr. 9 Landkreis Vechta vom 24.06.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir
wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf grundsätzlich
keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Raumordnung Der Entwurf der Regionalen Raumordnungsprogramms
befindet sich derzeit in der Öffentlichkeitsbeteiligung. In der Begründung
sollte auf den für die Stadt Vechta festgelegten Kongruenzraum eingegangen
werden. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind als sonstige
Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 3 Abs.1 ROG in Verbindung mit § 4 Abs.
1 ROG zu beachten |
Die mittelzentralen Kongruenzräume der Städte
Lohne und Vechta sollen ihrem Stadtgebiet entsprechen. Die Stadt Vechta hat
hinsichtlich des Marktgebietes und der Pendlerverflechtungen eine wichtige
Versorgungsfunktion im Einzelhandel für die Gemeinden Bakum, Goldenstedt und
Visbek. Gemäß LROP
2,3 Ziffer 03 soll in einem Mittelzentrum soll das Einzugsgebiet eines neuen
Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den
maßgeblichen Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Zudem darf das
Einzugsgebiet in Bezug auf seine periodischen Sortimente den grundzentralen
Verflechtungsbereich als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten. Eine
wesentliche Überschreitung ist gegeben, wenn mehr als 30 % des
Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes
erzielt würde. Das Kongruenzgebot wird
erfüllt, da der Vorhabenumsatz, laut Verträglichkeitsuntersuchung, mit Kunden
aus Vechta und somit aus dem grundzentralen Verflechtungsbereich generiert
wird und dadurch deutlich weniger als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft
außerhalb des Verflechtungsbereichs generiert werden. |
Wasserwirtschaft Ich weise darauf hin, dass für
zusätzliche befestigte Flächen zumindest eine teilweise Versickerung von
nicht verunreinigtem Niederschlagswasser vorzusehen ist |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen;
die Regelung erfolgt im Zulassungsverfahren. |
Hinweise: Die Einleitung von
Niederschlagswasser in das Grundwasser ist erlaubnispflichtig und im
Bauantragsverfahren zu regeln. Die Bauwasserhaltung für die Erstellung der
Tiefgarage ist im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Hierfür
ist ebenfalls vor Baubeginn eine Erlaubnis zu beantragen, die sowohl für die
Entnahme des Grundwassers als auch für die Wiedereinleitung gilt |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Planentwurf In der Planzeichnung ist eine
grüne gestrichelte Linie zur Abgrenzung/ Zuordnung der Schlafräume eingetragen.
Diese Festsetzung ist nicht zulässig, da es dafür keine Rechtsgrundlage gemäß
§ 9 BauGB gibt. |
Der Hinweis wird beachtet. Die grüne Linie
wird entfernt und die Zuordnung der Festsetzungen zum Schutz der Schlafräume
textlich gefasst. Es wird differenziert nach zukünftigen
Schlafräumen in einem Abstand von über 50 m und bis zu 50 m zur
westlichen Plangebietsgrenze. |
Außerdem ist die
Lärmschutzwand über eine flächenmäßige Festsetzung gemäß Nr. 15.6 der PlanzV
90 zu kennzeichnen |
Der Hinweis wird beachtet. Die
Planzeichnung wird angepasst. |
II. Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr.
1 Landkreis Vechta, Ravensberger
Straße 20, 49377 Vechta, Schreiben vom 19.10.2021 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden
Belange bestehen gegen den Änderungsentwurf keine Bedenken. Hinweis: Nach § 41
NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen
Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge
kann eine Baugenehmigung versagt werden. Grundlage für die Berechnung des
Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Löschwasserversorgung und
zur Trinkwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen und in der
Erschließungsplanung beachtet. Die Begründung wird hierzu ergänzt. |
Für das
Plangebiet mit mehr als 3 Vollgeschossen ist eine Löschwassermenge von 96
m3/h (1600 L/Min) über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die
Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende
Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das
Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten 0100mm bestückt wird. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll 120m nicht überschreiten. Sollte die
benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung
gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und
Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle
Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300m berücksichtigt werden. Der
genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der
Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
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Nr.
2 Oldenburgische Industrie- und Handelskammer,
Moslestraße 6, 26122 Oldenburg |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Stadt
Vechta möchte den Neubau eines Verbrauchermarktes zur Sicherung des
Nahversorgungsstandortes „Oldenburger Straße“ planungsrechtlich absichern und
in den Obergeschossen des Marktes eine Wohnnutzung ermöglichen. |
Siehe Prüfung der Stellungnahme
vom 22.06.2021. |
Wir hatten
uns bereits in unserer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 zu dem Vorhaben
geäußert und nehmen nun erneut wie folgt Stellung: |
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Wir teilen weiterhin
grundsätzlich die mit dem Planvorhaben verbundenen Zielsetzungen der Stadt
Vechta. Gegen die Erweiterung des Planvorhabens um Wohnung im Obergeschoss
haben wir keine Bedenken. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir begrüßen, dass die textlichen
Festsetzungen, unserem Hinweis entsprechend, um eine Mindestverkaufsfläche
erweitert wurden (vgl. Begründungen, S. 10). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Das Verträglichkeitsgutachten „Die
Oldenburger Straße in Vechta als Nahversorgungsstandort“ und die ergänzende
Stellungnahme „Stellungnahme Bebauungsplan Nr. 15 ,Kuhmarkt“‘ von Dr.
Lademann & Partner sind seit dem letzten Beteiligungsschritt unverändert. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Es ist nach wie vor nicht vollständig
nachvollziehbar, wie der Gutachter die Agglomerationsregel angewandt hat.
Dies stellt eine Rechtsunsicherheit für das Planvorhaben da (vgl. z. B.
BVerwG 25.4.2000 - 4 BN 20.02 und OVG Lüneburg 18.2.2011 - 1 ME 252/10, BRS
78 Nr. 184 (FOC Soltau); OVG Lüneburg 10.1.2014 – 1 ME 158/13; OVG Koblenz,
15.11.2010 – 1 C 10320/09; OVG Münster 1.12.2015 – 10 D 91.03.NE; 28.9.2016 –
7 D 96/14.NE). Wir empfehlen deshalb weiterhin, dass der
Gutachter konkreter erläutert, wie die Agglomerationsregel angewandt wurde. |
Zu dieser Anregung haben die Gutachter Dr.
Lademann & Partner im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme wie folgt
Stellung genommen: Nach Verständnis des LROP 2017 handelt es sich bei einer
Agglomeration um „mehrere selbständige, ggf. jeweils für sich nicht
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt
sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung
raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen
oder ausgehen können. Die Agglomerationsregel stellt vorrangig
darauf ab, dass der Umgehungstatbestand der Realisierung mehrerer
kleinflächiger Vorhaben, gesteuert wird. Hierbei ist nicht nur das Planvorhaben
prüfungsrelevant, sondern es sind auch weitere im unmittelbaren
Standortumfeld befindliche Angebote in die Prüfung von raumbedeutsamen
Auswirkungen einzustellen. Hierbei wird v.a. dem Umstand Rechnung getragen,
dass durch die räumliche Nachbarschaft verschiedener zentrenrelevanter
Anbieter zueinander Synergieeffekte erzeugt werden.. Die Empfehlung wird nicht berücksichtigt,
da sich die 9. Änderung des Bebauungsplanes hauptsächlich auf die Wohnnutzung
bezieht. Das Planungsrecht für den großflächigen Einzelhandel ist bereits
durch die 8.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 geschaffen worden. |
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Nr. 3 EWE Netz GmbH, Emsteker Straße 60, 49661
Cloppenburg |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen
Dank für Ihre Nachricht vom 09. September 2021. Im
Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich
Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und in der Erschließungsplanung beachtet. |
Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr
Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
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Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für
die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und
Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger
Stationsstellplätze mit ein. |
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Die Kosten der Anpassungen bzw.
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine
weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die
weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt
auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen
durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung
und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche
Faktoren. |
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Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. |
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Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen. |
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Nr.
4 Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Nord, PTI12, Gerhard Theiling,
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom
17.06.2021 haben keine weiteren Bedenken zu den o.a. Vorhaben. Bei Planungsänderungen bitten wir uns
erneut zu beteiligen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Nr.5 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg,
Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens des Staatl.
Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg werden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
keine Einwände erhoben. Anregungen und Hinweise sind ebenfalls nicht
vorzubringen. Wir bitten nach Rechtskraft um
Übersendung einer Ausfertigung der Planunterlagen in Papierform. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird beachtet. |
Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Kuhmarkt“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht.“
FBL Scharf erläuterte zunächst den bisherigen Werdegang des Verfahrens zum
Neubau des Combi-Marktes an der Oldenburger Straße. Sie stellte die allgemeinen
Schritte bei Bauleitplanverfahren anhand eines Ablaufschemas vor und verwies
dann an Frau Abeln vom Büro NWP.
Frau Abel stellte die aktuelle Planung für den Combi-Markt in Vechta mit
den Plänen zum Markt, den Parkplätzen und den Wohnungen auf dem Markt vor.
Alsdann erläuterte sie die eingegangenen Stellungnahmen, die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung zu der Planung eingereicht wurden.
Es erfolgte eine allgemeine Zustimmung zu den Plänen seitens der
Ausschussmitglieder. Es sei gut, die Fläche kombiniert zu nutzen und auch
zusätzlichen Wohnraum ohne weiteren Flächenverbrauch zu schaffen. Auf die
trotzdem hohe Versiegelung der Fläche wurde hingewiesen. Weiterhin sei dadurch
in den Nachtzeiten mehr Bewegung in dem Bereich.
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig |