Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussempfehlung:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/ Rat folgende Beschlussfassung vor:

 

Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Stellungnahme

 

Nr. 1  Deutsche Telekom Technik GmbH

Eingang E-Mail am 17.01.2022

 

Stellungnahme:

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Prüfung:

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.

Nr. 2  Ericsson Services GmbH

Eingang E-Mail am 03.01.2022

 

Stellungnahme:

 

Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.

Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt.

Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein.

Richten Sie diese Anfrage bitte an:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Ziegelleite 2-4

95448 Bayreuth

richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de.

 

Prüfung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird im Rahmen der Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 ebenfalls beteiligt.

Nr. 3  LGLN- Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

- Regionaldirektion Hameln-Hannover -Kampfmittelbeseitigungsdienst
Dorfstraße 19, 30519 Hannover

Eingang Email am 16.12.2021

 

Stellungnahme:

 

Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

 

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig

 

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine

rechtzeitige Antragstellung.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html

 

 

Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung

Betreff: Vechta, B-Plan Nr. 157 – Neubau Feuerwehr

 

Antragsteller: Stadt Vechta

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage)

 

Empfehlung: Luftbildauswertung

Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.

Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt.

Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.

Belastung: Es besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

 

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des

Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da

sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

 

 

 

Stellungnahme vom 13.11.2015

Betreff: Kampfmittelbeseitigung – Ergebnis der Luftbildauswertung

Vechta, B-Plan Nr. 157 „Neubau der Feuerwehr an der Oldenburger Straße“

 

Die hier vorhandenen alliierten Luftbilder wurden auf Ihren Antrag hin ausgewertet. Die Aufnahmen zeigen in 4 Teilbereichen Schützenlöcher im Planungsbereich (siehe farbig gekennzeichnete Fläche(n) in beigefügter Kartenunterlage). Im restlichen Bereich ist keine Bombardierung erkennbar.

 

Daher ist davon auszugehen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Aus Sicherheitsgründen werden in den rot markierten Flächen Gefahrenerforschungsmaßnahmen empfohlen.

 

Hinsichtlich der erforderlichen Gefahrenerforschungsmaßnahmen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Stadt oder Gemeinde).

 

Da bei den Sondierungen auch Munition aufgefunden werden kann, deren Entsorgung aus Billigkeitsgründen kostenfrei erfolgt, sollten im Interesse eines eventuellen Erstattungsanspruches die Sondierungen erst nach einer erfolgten Preisanfrage (drei Firmen) vergeben werden.

 

Die Auswertung von Luftbildern ist kostenpflichtig. Die Kosten der Auswertung haben Sie zu tragen.

 

 

Prüfung:

 

Die Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden zur Kenntnis genommen.

Im Jahr 2015 wurde das LGLN bereits im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 157 „Neubau der Feuerwehr Vechta an der Oldenburger Straße zwischen Mohn- und Distelweg“ beauftragt für den Geltungsbereich die Luftbildauswertung vorzunehmen.

 

In den Planunterlagen des Bebauungsplanes Nr. 157 und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 wurde zudem bereits der Hinweis aufgenommen, dass sofern bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt der Stadt Vechta oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN, Regionaldirektion Hameln - Hannover zu benachrichtigen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Luftbilder wurden bereits im Jahr 2015 ausgewertet. Es wurden Gefahrenforschungs-maßnahmen entlang der Oldenburger Straße empfohlen.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für den Neubau der Feuerwehr Vechta wurde 2015/ 2016 der Bebauungsplan Nr. 157 „Neubau der Feuerwehr Vechta an der Oldenburger Straße zwischen Mohn- und Distelweg“ aufgestellt. Im Jahr 2016 wurden die beiden nördlichen Teilbereiche entlang der Oldenburger Straße untersucht. Da die beiden südlichen Teilbereiche zu dieser Zeit noch zum privaten Grundstück mit Wohngebäude gehörten, wurden diese Bereiche 2016 nicht untersucht.

Südlich der Feuerwehr Vechta soll nun noch die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Einsatzleitstelle gebaut werden. Das Wohngebäude wurde abgerissen. Die beiden noch fehlenden Teilbereiche wurden im Dezember 2021 von einer Fachfirma untersucht. Es wurden keine Kampfmittel gefunden.

 


 

Nr. 4  EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg

Eingang Email am 23.12.2021

 

Stellungnahme:

 

Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden.

 

Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m für die Erschließung mit Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen) sowie die Bereitstellung notwendiger Stationsstellplätze mit ein.

 

Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

 

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.

 

Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren.

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:

https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen.

 

Zur effizienten Bearbeitung von Anfragen und Stellungnahmen bauen wir unsere elektronischen Schnittstellen kontinuierlich aus. Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig an unser Postfach info@ewe-netz.de.

 

 

Prüfung:

 

Die Hinweise der EWE Netz GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die EWE Netz GmbH wird bei Baumaßnahmen und weiteren Planungen rechtzeitig beteiligt.

Nr. 5  Hase - Wasseracht

Bahnhofstraße 2

49632 Essen

Eingang am 03.01.2022

 

Stellungnahme:

 

Aus Sicht der Hase-Wasseracht bestehen keine Bedenken zur geplanten Maßnahme sofern Folgendes berücksichtigt wird:

 

1. Nördlich des Moorweges verläuft des Verbandsgewässer III. Ordnung 15.8/0 der Hase – Wasseracht.

 

2. Gemäß § 6 der Satzung ist die Errichtung von baulichen Anlagen in einer Entfernung von weniger als 5 m von der oberen Böschungskante bei Gewässern III. Ordnung nicht zulässig. Der maschinelle Einsatz von Grabenräumgeräten muss jederzeit möglich sein. Ein mindestens 5,00 m breiter Unterhaltungsstreifen kann entschädigungslos in Anspruch genommen werden. Ebenso muss die Aufnahme des anfallenden Mäh- und Räumgutes auf diesem Streifen gewährleistet bleiben.

 

3. Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist nachzuweisen.

 

4. Der Abfluss ist auf den natürlichen Abfluss nicht versiegelter Flächen zu drosseln. Feinsedimente und Schwimmstoffe sind fachgerecht zurückzuhalten.

 

5. Sämtliche Schäden die im oder am Gewässer aufgrund der beantragten Maßnahme entstehen, sind auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.

 

6. Sämtliche Bauarbeiten im Bereich des Verbandsgewässers sind vor Baubeginn an Ort und Stelle mit der Hase-Wasseracht abzustimmen.

 

7. Sofern eine Abnahme seitens der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben wird, ist die Teilnahme der Hase-Wasseracht zu berücksichtigen.

Prüfung:

 

Die Hinweise des Wasser- und Bodenverbandes Hase-Wasseracht werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Nr. 6  Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta

Eingang am 09.02.2022

 

Stellungnahme:

 

Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen gegen den Bebauungsplanentwurf grundsätzlich keine Bedenken.

 

Umweltschützende Belange

Im Süden und Osten des Geltungsbereichs ist die Anlage einer ein Meter breiten Hecke geplant. In die Eingriffsbewertung ist diese Heckenneuanlage mit 1,5 WE eingestellt worden. Dieser Wertfaktor ist aus
naturschutzfachlicher Sicht zu hoch angesetzt worden. Die festgesetzte einreihige Heckenpflanzung unterliegt Störeinwirkungen und besitzt daher eine geringere ökologische Wertigkeit. Die Bilanzierung ist
entsprechend zu überarbeiten.

 

Es sollte festgesetzt werden, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen der Baugrenze und den benachbarten Anpflanzflächen Garagen und Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem.
§§ 12 und 14 BauNVO und jegliche Versiegelung, Aufschüttung oder Abgrabung unzulässig sind.

 

In der textlichen Festsetzung K4 wird das Anbringen von Fledermausquartieren in einer Großraumsommerröhre an Neubauten festgesetzt. Hierbei ist in Satz 1 im zweiten Halbsatz der Begriff „baumbewohnende Fledermausarten“ in „gebäudebewohnende Fledermausarten“ zu ändern.

 

Die Vermeidungsmaßnahme V1 zum Artenschutz ist wie folgt zu ergänzen:

„Zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen sind ganzjährig unmittelbar vor dem Fällen die Bäume durch eine sachkundige Person auf das Vorkommen besonders geschützter Arten, insbesondere auf die Bedeutung für höhlenbewohnende Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Abrissarbeiten durch eine sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu überprüfen. Werden aktuell besetzte Vogelnester/Baumhöhlen oder Fledermäuse festgestellt sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen sind im räumlichen Zusammenhang dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung der Kästen richten sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen Quartiernutzung.

Zur Vermeidung erheblicher Störungen potentiell vorhandener Quartiere ist auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen zu verzichten.

 

Wasserwirtschaft

Grundsätzlich ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers wünschenswert. Eine Rückhaltung, Einleitung in den Regenwasserkanal oder Regenwassernutzung ist denkbar, wenn eine Versickerung nicht möglich ist. Eine weitere Option stellt die Aufweitung des parallel zum „Mohnweg“ verlaufenden Gewässers III. Ordn. Nr. 15.8/0 dar.

Prüfung:

 

 

 

 

 

 

Die Bilanzierung wird in der Begründung unter Kap. 3.1 überarbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem Hinweis wird nicht gefolgt, da die Festsetzung städtebaulich nicht erforderlich ist. Da es sich um die Neuanpflanzung einer ein Meter breiten Hecke handelt und nicht um größere Gehölze, kann in diesem Fall auf die Festsetzung verzichtet werden.

 

 

 

Dem Hinweis wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

Die Vermeidungsmaßnahme V1 wird im Bebauungsplan geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für das Plangebiet wird unter Berücksichtigung hydraulischer und hydrologischer Belange derzeit ein genaues Entwässerungskonzept durch den Bauherrn (Landkreis Vechta) erstellt, das eine schadlose Regelung der Oberflächenentwässerung sicherstellt. Um den Eingriff in den Wasserhaushalt möglichst gering zu halten, muss das von den Dach-, Stell- und Verkehrsflächen anfallende nicht verunreinigte Niederschlagswasser versickert oder zurückgehalten werden und auf den natürlichen Abfluss gedrosselt in die städtische Regenwasserkanalisation eingeleitet werden.

 

Nr. 7  Niedersächsischer Landesbetrieb für

Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Eingang 13.01.2021

 

Stellungnahme:

 

Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten:

 

Im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange (TÖB) weise ich darauf hin, dass sich außerhalb des Vorhabenbereiches mehrere Landesmessstellen befinden, die vom NLWKN betrieben und unterhalten werden (s. Übersichtskarte). Diese Messstellen dienen der Gewässerüberwachung und sind von erheblicher Bedeutung für das Land Niedersachsen. Die Landesmessstellen dürfen auch in ihrer Funktionalität durch die Planungen/das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

 

Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne zur Verfügung.

 

Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD.

 

 

 

Prüfung:

 

Die Hinweise des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Messstellen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 8  Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie

Stützpunkt Oldenburg

Ofener Straße 15

26121 Oldenburg

Eingang Email am 26.01.2022

 

Stellungnahme:

 

Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen folgende Bedenken oder Anregungen vorgetragen:

 

Zum Schutz der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmale muss gewährleistet sein, dass die im Text unter „Bodenfunde“ aufgeführten Belange der Denkmalpflege (Prospektion im Vorfeld / ggf. weiterführende archäologische Ausgrabungen) hinreichend beachtet werden.

Eine entsprechende Grabungsgenehmigung für die Fa. Denkmal 3D liegt uns vor, ebenso wurde von uns bereits eine Maßnahmennummer für die geplante Prospektion (NLD_OL_2022_005) vergeben.

 

Der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden ist ebenfalls bereits in den Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. Die darin enthaltene Telefonnummer des Stützpunktes Oldenburg wurde leider zwischenzeitlich geändert. Diese lautet nun 0441 / 205766-15 und sollte entsprechend aktualisiert werden.

 

Prüfung:

 

 

 

 

 

Eine archäologische Prospektion wurde im Januar 2022 bereits durchgeführt. Es wurden keine archäologisch relevanten Befunde festgestellt. Der Ergebnisbericht wird dem NLD übermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Telefonnummer wird in den Planunterlagen aktualisiert.

Nr. 9  Deutsche Bahn AG, DB Immobilien

Hammerbrookstraße 44

20097 Hamburg

Eingang E-Mail am 31.01.2022

 

Stellungnahme:

 

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren.

 

Nördlich des Plangebiets verläuft in circa 100 m Entfernung die Bahnstrecke 1560 Delmenhorst – Hesepe, Bahn-km 46,000. Wir bitten daher die folgenden Auflagen / Bedingungen und Hinweise zu beachten: 

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

 

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir bitten Sie uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit die Abwägungsergebnisse und den Satzungsbeschluss zuzusenden.

 

Prüfung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

In der Begründung wird unter den Hinweisen ergänzt:

„Bahnstrecke 1560 Delmenhorst – Hesepe, Bahn-km 46,000:

Nördlich des Plangebiets verläuft in circa 100 m Entfernung die Bahnstrecke 1560 Delmenhorst – Hesepe, Bahn-km 46,000. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.“

 

Dem Hinweis wird gefolgt.

Nr. 10  Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Postfach 510153

30631 Hannover

Eingang E-Mail am 11.02.2022

 

Stellungnahme:

 

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:

 

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.

Geotechnische Baugrunderkundungen/
-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

 

Ob im Vorhabengebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrecht erhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de.

 

Informationen über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte.

 

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

 

Prüfung:

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Neubau der Feuerwehr Vechta an der Oldenburger Straße zwischen Mohn- und Distelweg“ bestehend aus der Planzeichnung sowie den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen einschließlich der dazugehörigen Begründung samt Anlagen.“

 

 

 


<div class="smcdocmsword" id="smcdocid00180072">

<div class=WordSection1>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>Der Ausschussvorsitzende Büssing erläuterte kurz die Hintergründe für die

vorgestellte Planung, dass die Einsatzleitstelle des Landkreises nun an den

Standort der Feuerwehr Vechta verlegt werden solle. Die FTZ entspräche nicht

mehr dem heutigen Stand der Technik und an dem bisherigen Standort sei eine

Sanierung nicht als wirtschaftlich erachtet worden. <o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>Alsdann erläuterte FDL Heuser die Inhalte der Planung, das bisherige

Verfahren und die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen.<o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>Die Ausschussmitglieder äußerten grundsätzlich ihre Zustimmung zur Planung.

Es sei sehr gut, dass die ELS in Vechta erhalten bliebe und so in die

Sicherheit im Landkreis investiert werde. Es sei ein gutes wegweisendes

Projekt.<o:p></o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>

<p class=MsoNormal style='text-align:justify'><span style='mso-fareast-language:

DE'>Es wurde über die zukünftige Verwendung des heutigen Standortes an der

Oldenburger Straße diskutiert und über die Begrünung bzw. die nicht vollständig

ausgeglichenen Kompensationsmaßnahmen. Weiterhin gab es Bedenken, dass der

Schlauchturm in dieser Höhe keine Berechtigung habe und dass auch anderen

Bauten dem folgen könnten erfolgten (z.B. ein Hochregallager). Hierzu wurde

verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass der Schlauchturn für die FTZ

erforderlich sei und auch nur eine sehr untergeordnete Grundfläche habe. </span></p>

</div>

</div>


<div class="smcdocmsword" id="smcdocid00180071">

<div class=WordSection1>

<p class=MsoNormal><o:p>&nbsp;</o:p></p>

<p class=MsoNormal>Einstimmig beschlossen </p>

</div>

</div>