Sitzung: 12.12.2022 Rat der Stadt Vechta
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: 61/240/2022
„Prüfung der während der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 08.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Umweltschützende Belange: Bezogen auf die Artengruppen der
Fledermäuse und Amphibien werden folgende Hinweise gegeben. Durch die
Änderung werden die Gewässer G1, G2 und G3 überplant. Dem Gutachten nach
wurde in dem Gewässer G2 eine geringe Anzahl Grünfrösche nachgewiesen, die
eine besonders geschützte Art nach BNatSchG darstellt (vgl. Handke 2021). Um
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei der Verfüllung der
Gewässerbereiche auszuschließen, sind folgende Hinweise aufzunehmen: „Die
Baumaßnahmen/Verfüllungsarbeiten müssen außerhalb der Amphibienwanderzeiten
und Laichzeiten (15.02. – 31.08.). Während der Baumaßnahmen muss eine
biologische Baubegleitung durch einen Fachgutachter erfolgen. Umfang und
Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll
nachzuweisen. Der Zeitpunkt für das Ablassen des Wassers und der
Schlammbergung ist bis maximal Ende Oktober durchzuführen, um somit eine
Beeinträchtigung von Amphibien während der Winterruhe bzw. während der
Fortpflanzungszeit zu vermeiden. Zum Schutz des Arteninventars der zu
verfüllenden Gewässer ist während des Leerpumpens der zu verfüllenden
Gewässer und während des Ausbaggerns der Sedimente bis Ende Oktober im Rahmen
der biologischen Baubegleitung durch einen Fachgutachter eine Sichtung des
Schlammes zur Bergung ev. vorhandener Amphibien durchzuführen. Umfang und
Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem Kurzbericht/Protokoll
nachzuweisen. Die fassbaren Amphibien sind aus dem Wasserkörper und dem
Aushub zu entnehmen und in ein ortsnahes Gewässer umzusetzen. Der Standort
des ortsnahen Gewässers zur Umsiedlung vor der Verfüllung sollte in
Abstimmung mit der UNB ausgewählt werden.“ |
Die Ausführungen werden berücksichtigt.
Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt. |
Zum Schutz der geplanten Gehölzerhaltungsflächen
vor Beeinträchtigungen sollte die Baugrenze in einem Abstand von 5 m
festgesetzt werden. Zudem sollte textlich festgesetzt werden, dass auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und Nebenanlagen in Form von
Gebäuden gem. §§ 12 und 14 BauNVO und jegliche Versiegelung, Aufschüttung
oder Abgrabung unzulässig sind. Die Gehölzerhaltungsflächen wurden
gleichzeitig als Baugebiet dargestellt. Dies steht im Widerspruch zu der
beabsichtigten Erhaltungsfunktion. Bauflächen und Gehölzerhaltungsflächen
sollten freigestellt werden. |
Den Ausführungen zum Abstand der
Baugrenze, zum Ausschluss der Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Flächen
und der Darstellung der Gehölzerhaltungsflächen wird nicht nachgegangen. Im
Gegensatz zur vorliegenden Ursprungsplanung des Bebauungsplanes Nr. 9L hat
sich der Vorhabenträger dazu entschlossen, die vorkommenden Gehölzstrukturen
im größtmöglichen Umfang zu erhalten. Bei Abgang dieser Gehölze sind
standortgerechte Gehölzanpflanzungen innerhalb der festgesetzten Fläche mit
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gem. § 9 (1) Nr. 25b BauGB
vorzunehmen. Während der Bauarbeiten sind Schutzmaßnahmen gem. RAS-LP 4 und
DIN 18920 vorzusehen. Aus Sicht der Stadt Vechta wurde dem vorkommenden
Gehölzbestand somit hinlänglich Rechnung getragen. |
Ein Hinweis zum Artenschutz sollte wie
folgt ergänzt werden: „Um die Verletzung und Tötung von Individuen
auszuschließen, sind Bau-, Abriss- und Rodungsarbeiten, der Auf- und Abtrag
von Oberboden sowie vergleichbare Maßnahmen nur außerhalb der Brutphase der
Vögel und außerhalb der Sommerlebensphase der Fledermäuse durchzuführen (d.h.
nicht vom 01. März bis zum 30. September). Rodungs- und sonstige
Gehölzarbeiten sowie vergleichbare Maßnahmen sind außerhalb der
Aktivitätszeit der Fledermäuse, d. h. im Zeitraum zwischen dem 16.11. eines
Jahres und dem 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Die
Baumaßnahmen/Verfüllungsarbeiten an den Gewässern sind außerhalb der
Amphibienwanderzeiten und Laichzeiten (15.02. – 31.08.) durchzuführen.
Während der Baumaßnahmen muss eine biologische Baubegleitung durch einen
Fachgutachter erfolgen. Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung
sind in einem Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Zur Vermeidung von
Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen sind ganzjährig
unmittelbar vor dem Fällen die Bäume durch eine sachkundige Person auf das
Vorkommen besonders geschützter Arten, insbesondere auf die Bedeutung für
höhlenbewohnende Vogelarten, für Gehölzbrüter sowie auf das
Fledermausquartierpotenzial zu überprüfen. Vorhandene Gebäude sind vor der
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bzw. Ab-rissarbeiten durch eine
sachkundige Person auf Fledermausvorkommen sowie auf Vogelniststätten zu
überprüfen. Werden aktuell besetzte Vogelnester, Baumhöhlen oder Fledermäuse
festgestellt sind die Arbeiten umgehend einzustellen und das weitere Vorgehen
ist mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta abzustimmen.
Umfang und Ergebnis der biologischen Baubegleitung sind in einem
Kurzbericht/Protokoll nachzuweisen. Im Falle der Beseitigung von
Fledermaushöhlen oder Nisthöhlen von Vögeln sind im räumlichen Zusammenhang
dauerhaft funktionsfähige Ersatzquartiere einzurichten. Anzahl und Gestaltung
der Kästen richtet sich nach Art und Umfang der nachgewiesenen
Quartiernutzung. Zur Vermeidung erheblicher Störungen potentiell vorhandener
Quartiere ist auf eine starke nächtliche Beleuchtung der Baustellen ebenso zu
verzichten wie auf Lichteinträge, die über das normale Maß der Beleuchtung
der Verkehrswege und der auf den Gewerbegrundstücken vorhandenen versiegelten
Flächen hinausgehen. Die Beleuchtung sollte nur indirekt und mit
„insektenfreundlichen“ Lampen erfolgen: Außenbeleuchtungen und
Straßenbeleuchtungen mit LED-Technik (gelbe LED) / Natriumhochdrucklampen im
Bereich der Lichtfarbe 2.700 – 4.000 Kelvin oder Orangefilter vor weißen
Lampen, um keine Anlockeffekte für Insekten und nachfolgend deren Prädatoren
(hier: Fledermäuse) hervorzurufen. Punktuelle Beleuchtungskonzentrationen
sind zu vermeiden. Gebäude sollten nicht direkt angestrahlt werden.“ |
Die Ausführungen werden berücksichtigt.
Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt. |
Immissionsschutz: Im Umkreis von 600 m zum Plangebiet
befinden sich Tierhaltungsanlagen, die Emissionen verursachen. Auf die
einwirkenden Immissionen ist in der Begründung einzugehen. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die
Untersuchung der Geruchsimmissionssituation durch die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen ergab, dass der für Mischgebiete geltende Immissionswert von 10
% der Jahresstunden auf Grundlage der bisherigen örtlichen Verhältnisse
überschritten wird. Allerdings wird derzeit die Erschließung von zusätzlichen
Wohnbauflächen südöstlich des Plangebietes vorbereitet. Damit einhergehend
ist, dass die zwei nahe gelegenen Geflügelhaltungsanlagen nicht weiter
betrieben werden. Die Berechnungen ergaben, dass die (belästigungs)relevante
Kenngröße zwischen 5 und 8 % der Jahresstunden liegen wird. Der Vertrag zur Stallstilllegung wurde
bereits unterzeichnet. |
Die Bezugshöhe der Lärmschutzwand ist zu
unbestimmt. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. In der
Festsetzung Nr. 11 wird ein unterer Bezugspunkt ergänzt. |
In der Planzeichnung werden in Abbildung
1 und 2 die Außenlärmpegel abgebildet, aber eine Festsetzung von
Lärmpegelbereichen erfolgt nicht. |
Gemäß Gleichung 6 der DIN 4109-1:
2018-01 ist das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der
Außenbauteile auf Grundlage des maßgeblichen Außenlärmpegels zu ermitteln.
Dieser ergibt sich aus den Abbildungen 1 und 2 auf der Planzeichnung, sodass
auf eine zusätzliche Darstellung verzichtet werden kann. |
Die Prüfung der Nachweise ist nicht
nachvollziehbar. |
Der Hinweis wird berücksichtigt. Die
textliche Festsetzung wird in Abstimmung mit dem Landkreis Vechta dahingehend
angepasst, dass der Verweis auf das Baugenehmigungsverfahren bzw. das
Baufreistellungsverfahren entfällt. |
Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise
ich darauf hin, dass aus dem vorliegenden Entwässerungskonzept hervorgeht,
dass hierfür keine wasserrechtliche Erlaubnispflicht besteht. Die gedrosselte
Einleitung des Niederschlagswassers erfolgt über den Regenwasserkanal der Stadt
Vechta. Ggf. ist das Regenrückhaltebecken genehmigungspflichtig gem. § 68
WHG. Um im Brandfall oder bei der Einleitung wassergefährdender Stoffe eine
Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, ist eine Absperrmöglichkeit vor der
Einleitung in das Regenwasserkanalsystem der Stadt Vechta einzuplanen. Für
die vorhandene Versickerungseinrichtung („Teich“) ist ein
Wasserrechtsverfahren für die Verfüllung eines Gewässers durchzuführen. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Planentwurf: Die Abbildungen 1 und 2 stehen außerhalb
der Planzeichnung und haben keine rechtliche Qualität. Auf derartige
Abbildungen sollte verzichtet werden. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die
Abbildungen Nr. 1 und 2 sind verbindlicher Bestandteil der Festsetzung Nr. 12
und erforderlich, um das Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile zu berechnen,
welches auf Grundlage der maßgeblichen Außenlärmpegel ermittelt wird. |
Nr. 2: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Osnabrück, Mercatorstraße 11, 49080 Osnabrück mit Schreiben vom 23.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Östlich des Geltungsbereiches des o. a.
Bebauungsplanes verläuft zwischen dem Netzknotenpunkt 3215025 O und dem
Netzknotenpunkt 3115004 O, Abschnitt Nr. 110, die Bundesstraße 51 außerhalb
einer nach § 4 (1) NStrG (Stand: in der Fassung vom 24.09.1980, letzte
berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022)
zusammenhängend bebauten Ortslage. Gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden keine Einwendungen oder Bedenken erhoben. |
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Die von der Bundesstraße 51 ausgehende
Emissionen sind in dem schalltechnischen Bericht berücksichtigt worden.
Aufgrund der Berechnungen sind im Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen
festzusetzen. An der östlichen Plangebietsgrenze soll eine 4 m hohe
Lärmschutzwand mit einer Gesamtlänge von 45 m errichtet werden. Diese
Lärmschutzwand steht in der Bauverbotszone gemäß § 24 (1) NStrG. Aus Gründen
des berechtigten Immissionsschutzes erteile ich hiermit die erforderliche
Ausnahme vom Bauverbot für die Errichtung der Lärmschutzwand. |
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Die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
der Lärmschutzwand liegt bei der Stadt Vechta. |
Die Unterhaltung und
Verkehrssicherungspflicht der Lärmschutzwand liegt bei den Vorhabenträgern
und Grundstückseigentümern. |
Ich bitte um schriftliche
Benachrichtigung über Ihre Abwägung meiner vorgetragenen Anregungen, Bedenken
und geforderten Auflagen vor
Veröffentlichung des Bebauungsplanes. |
Die Benachrichtigung über das
Abwägungs-ergebnis erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. |
Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich
unter Bezug auf Ziffer 38.2 der Verwaltungsvorschriften zum BauGB um digitale Übersendung einer
Ausfertigung der gültigen Bauplanung einschließlich Begründung. |
Der Bitte um Übersendung von
Ausfertigungen wird nachgekommen. |
Nr. 3: Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Hameln -
Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst Dorfstraße 19, 30519
Hannover mit Schreiben vom
11.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion
Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine
Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese
Stellungnahme ergeht kostenfrei. Sofern in meinen anliegenden
Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich
darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch
für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung
kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für
die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. Die Bearbeitungszeit für
Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne
zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht
verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. Sofern eine solche kostenpflichtige
Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende
schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html Für die Planfläche liegen dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor
(siehe beigefügte Kartenunterlage): Empfehlung: Kein Handlungsbedarf Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder
wurden vollständig ausgewertet. Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung
wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
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Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur
auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten
andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.)
gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. In der vorstehenden Empfehlung sind die
Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt werden. Bitte senden Sie uns, nach Übernahme
unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in
dieser Angelegenheit zu. |
Der Hinweis ist bereits in den
Planunterlagen enthalten. |
Nr. 4: Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Postfach 51 01 53, 30631 mit Schreiben vom
19.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die
Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen
sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN
1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen
Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis
gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein
Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten
wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie,
den dort genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen.
Rückfragen zu diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise
vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/
Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
Das Plangebiet befindet sich im
Bergwerksfeld Münsterland. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich
hierdurch nicht. |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme
ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen
erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene
Untersuchungen. |
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Nr. 5: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD) –
Abteilung Archäologie, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 16.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen. Aus dem u. a. zur Innenverdichtung
vorgesehenen Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine
archäologischen Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl archäologischer Funde
und Befunde jedoch obertägig nicht sichtbar sind, können sie auch nie
ausgeschlossen werden. Der Hinweis auf die Meldepflicht von
Bodenfunden ist bereits in den Planungsunterlagen enthalten und sollte
unbedingt beachtet werden. |
Die Ausführungen werden berücksichtigt. |
Nr. 6: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainegraben 100, 53123 Bonn Mit Schreiben vom 14.07.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Durch die oben genannte und in den
Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt,
jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden
Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als
Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Die B 69 gehört zum
Militärstraßengrundnetz. Solang am Baukörper und der Tragfähigkeit der B 69
keine Änderungen vorgenommen werden, wird dem Vorhaben zugestimmt. |
Änderungen am Baukörper und der
Tragfähigkeit der B 69 sind nicht vorgesehen. |
Nr. 7: Wasser- und Bodenverband Hase Wasseracht, Bahnhofstraße 2,
49623 Essen mit Schreiben vom 02.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Südlich zum Plangebiet verläuft in der
Straße Lange Straße verrohrt das Verbandsgewässer II. Ordnung 15.2 Lange
Furt. Aus Sicht der Hase-Wasseracht bestehen
keine Bedenken zur geplanten Maßnahme sofern Folgendes berücksichtigt wird: 1. Das Gewässer Lange Furt ist komplett
verrohrt, die Unterhaltungspflicht obliegt daher der Stadt Vechta.
Erfahrungsgemäß ist dieses Gewässer besonders starkregengefährdet, eine
Risikoabschätzung ob weitere Flächen angeschlossen werden sollten ist seitens
der Stadt Vechta durchzuführen. 2. Feinsedimente und Schwimmstoffe sind
fachgemäß zurückzuhalten. |
Die Hinweise werden berücksichtigt. Das
anfallende Oberflächenwasser wird innerhalb des Plangebietes zurückgehalten
und gedrosselt abgeleitet. Das Oberflächenentwässerungskonzept ist mit dem
Fachdienst Stadtentwässerung der Stadt Vechta abgestimmt. |
Nr. 8: Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV),
Georgstraße 4, 26919 Brake mit Schreiben vom 28.07.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Bereich des Plangebietes befinden
sich Versorgungsleitungen des OOWV. Wir bitten Sie, sicherzustellen, dass
die Leitungen weder mit einer geschlossenen Fahrbahndecke, außer in
Kreuzungsbereichen, noch durch Hochbauten überbaut werden. Außerdem sind eine
Überpflanzung der Leitungen oder anderweitige Störung oder Gefährdung in
ihrer Funktion auszuschließen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine
Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für
die betroffenen Leitungen ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht einzutragen. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. Der OOWV wird rechtzeitig vor Beginn der
Baumaßnahmen beteiligt. |
Versorgungssicherheit Die entstehenden Grundstücke im
Plangebiet können an unser Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden.
Die notwendigen Rohrverlegungsarbeiten und Grundstücksanschlüsse können nur
auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
des OOWV und unter Berücksichtigung des Begleitvertrages für die Stadt Vechta
durchgeführt werden. Bitte beachten Sie bzgl. der
Mindestabstände zu Bauwerken und Fremdanlagen sowie die Anforderungen an
Schutzstreifen das DVGW Arbeitsblatt W 400-1. |
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Versorgungsdruck Der minimal anstehende Druck für die
Bebauung des Plangebietes reicht im Regelfall jederzeit aus, um die
vorgesehene Bebauung mit max. zwei Vollgeschossen (EG+1OG) entsprechend DVGW
400- 1 druckgerecht mit Trinkwasser aus unserem Versorgungsnetz zu versorgen. Falls die Anforderungen des Kunden an
den Wasserdruck, den in der Regel vorherrschenden Mindestdruck an der
Abzweigsteile der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung von 2,4 bar
überschreiten, obliegt es ihm eine entsprechende Druckerhöhungsanlage in
seiner Trinkwasserinstallation vorzusehen. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Löschwasserversorgung Im Hinblick auf den der Stadt Vechta
obliegenden Brandschutz (Grundschutz, NBrandSchG §2) weisen wir ausdrücklich
darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der
öffentlichen Wasserversorgung ist und nicht vertraglich auf den OOWV
übertragen wurde. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen
Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche
Trinkwasserversorgungsnetz besteht für den OOWV nicht. Laut DVGW W405 umfasst der Löschbereich
sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300m um das
Brandobjekt. Es befinden sich die Hydranten 048009 (Pommernstraße Nr. 3),
048010 (ca. Berliner Str. Nr. 2) und 048011 (Mühlendamm Ecke Am Middelpatt)
im Löschbereich des Plangebietes. Diese Hydranten können bei Einzelentnahme
je nach Lage 48 m3/h oder 72 m3/h
aus der Trinkwasserversorgung für den Grundschutz des Plangebietes
bereitstellen. |
Die Hinweise werden im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung
bei der Herstellung von Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für
die Leitungen erst nach 75%iger Bebauung der Grundstucke endgültig
gepflastert werden. Wir bitten vor Ausschreibung der
Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen
Versorgungsträger teilnehmen. Wir weisen darauf hin, dass wir jegliche
Verantwortung ablehnen, wenn es durch Nichtbeachtung der vorstehenden
Ausführung zu Verzögerungen oder Folgeschaden kommt. Eventuelle Sicherungs-
bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Veranlassers oder nach den
Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der Versorgungsanlagen
in dem anliegenden Plan ist unmaßstäblich. Genauere Auskünfte gibt Ihnen
gerne der Dienststellenleiter von unserer Betriebsstelle in Holdorf vor Ort
an. |
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Nr. 9: Ericsson Services GmbH mit Schreiben vom 14.07.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Bei den von Ihnen ausgewiesenen
Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine
Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. Bitte berücksichtigen Sie, dass diese
Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon
geschehen, die Deutsche Telekom, in Ihre Anfrage ein. |
Die deutsche Telekom wurde beteiligt. |
Nr. 10: EWE NETZ GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26113 Oldenburg mit Schreiben vom 20.07.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. Das Erdgashochdrucknetz kann durch
Näherung Ihrer Baumaßnahme beeinflusst werden. Hierfür setzen Sie sich bitte
per E-Mail mit unserer zuständigen Fachabteilung:
NCENetztechnikGWPostfach@ewe-netz.de in Verbindung. Diese Leitungen und Anlagen sind in
ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und
dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet
werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr
Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die
Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen,
Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder
anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
gegebenenfalls notwendige Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte planen Sie in diesem
Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten,
uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn
ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt
auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen
o. ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren. Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewenetz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
Die EWE NETZ GmbH, wird rechtzeitig vor
Beginn von Baumaßnahmen beteiligt. |
Nr. 11: Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Straße 6-8,
49084 Osnabrück mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich
ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn
der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Telekom informieren (Internet:
https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder per Email: Planauskunft.Nord
@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig vor
Beginn der Baumaßnahmen beteiligt. |
Bürgerstellungnahmen
Nr. 12: Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1 und 2 weitere Unterzeichner mit Schreiben vom 16.11.2020 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wie wir in der Ortsratssitzung vom
14.09.2020 erfahren haben, sollen auf dem Grundstück Lange Straße 2 in Langförden
vier Wohnhäuser mit insgesamt 20 Wohneinheiten entstehen. Gegen die Änderung
des Bebauungsplanes diesbezüglich werden wir uns mit allen Mitteln wehren. Unsere Einwände gegen dieses Bauvorhaben
lauten wie folgt: |
Die Planung dient der Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum. Dabei wird den Forderungen des Gesetzgebers
entsprochen, wonach städtebauliche Entwicklungen vorrangig über Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen sollen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB führt hierzu aus,
dass unter anderem durch die Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von
Flächen sparsam mit Grund und Boden umgegangen werden soll. Auch eignet sich
das Plangebiet aufgrund der Nähe zur B 69 besonders gut für verdichtete
Wohnformen. Es liegen somit gewichtige öffentliche
Interessen für die Realisierung der Planung vor. |
-
Es
entsteht eine erdrückende Bauweise. Hier ist insbesondere die Höhe der
Gebäude (2 Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss) gemeint! |
Im südlichen Teil
des Plangebietes, der an die vorhandene Ein- und Zweifamilienhausbebauung
angrenzt, wird eine maximale Gebäudelänge von 25,00 m festgesetzt. Die
Grenzabstände nach niedersächsischer Bauordnung sind einzuhalten. Darüber
hinaus sind zukünftig maximal zwei Vollgeschosse, eine Traufhöhe von 9,20 m,
im vorderen Bereich und 6,80 m im hinteren Bereich sowie eine Firsthöhe von
11,00 m im vorderen Bereich und 10,50 m im hinteren Bereich zulässig. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist
nicht davon auszugehen, dass auf Grundlage der Festsetzungen des
Bebauungsplans eine Bebauung entstehen kann, die eine erdrückende Wirkung
entfaltet. So urteilt das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg, dass eine erdrückende Wirkung nur in Ausnahmefällen und erst dann
anzunehmen ist, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht
abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des eingemauert seins oder eine
Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum
Atmen genommen werden. Dass es die bislang vorhandene Situation lediglich
verändert, reicht hierfür nicht aus.
(ZfBR 2007, 284, beck-online) Von einem „Einmauerungseffekt“ kann nur
dann gesprochen werden, wenn das betroffene Grundstück an wenigstens zwei
Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird. (BeckOK BauGB/Siegmund, 55.
Ed. 1.5.2022, BauGB § 31 Rn. 108) Auch die Festsetzung einer maximal
zweigeschossigen Bauweise verletzt gemäß Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes das Abwägungsgebot nicht. In Ausnahmefällen kann
eine Höhenfestsetzung demnach ‚erdrückende Wirkung’ haben, wenn etwa ein
zwölfgeschossiges Hochhaus neben einer vorhandenen zweieinhalbgeschossigen
Bebauung geplant wird. (ZfBR 2007, 284, beck-online) |
-
Verstoß
gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahme Gebot |
Ein Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot liegt
nicht vor. Die nachbarlichen Interessen wurden in die Bauleitplanung
eingestellt. So wurden die schalltechnischen Auswirkungen des Planvorhabens
auf die angrenzende Bebauung untersucht. Demnach kommt es nicht zu
Konflikten. Darüber hinaus werden zum Schutz der südlich angrenzenden
Wohnbebauung gewerbliche Nutzungen im südlichen Teil des Plangebietes
ausgeschlossen. Womit man über die Forderungen des Immissionsschutzes
hinausgeht. Zusätzlich sieht der Bebauungsplan den Erhalt der an der
südlichen Grenze des Plangebietes vorhandenen Gehölze als Abgrenzung zwischen
der vorhandenen und der neu geplanten Bebauung vor. Die Grenzabstände nach
niedersächsischer Bauordnung werden eingehalten. Allein
durch die Tatsache, dass es sich bei der geplanten Bebauung um
Mehrparteienhäuser handelt, wird das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot
nicht verletzt. |
-
Vermehrte
Unfallgefahr durch den Mehrverkehr im Kreuzungsbereich |
In der Stellungnahme der für den Kreuzungsbereich zuständigen
Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wurden keine
Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit geäußert. |
-
Lärm
und Geräusch Zunahme durch den Mehrverkehr -
Ruhegefährdung
der Kinder |
Im
Rahmen der Erstellung des Schallgutachtens wurden auch die schalltechnischen
Auswirkungen der Planung auf die Nachbarschaft untersucht. Durch die Planung
(Gewerbebetrieb und Stellplätze in der Wohnanlage) sind in Überlagerung aus
der Vorbelastung der Gewerbegebiete außerhalb des Plangebiets keine
schalltechnischen Auswirkungen für die Nachbarschaft zu erwarten, welche die
maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet von
55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht überschreiten. Die höchsten
prognostizierten Beurteilungspegel in der Nachbarschaft liegen bei bis zu 52 dB(A)
am Tag und 39 dB(A) in der Nacht. Auch Spitzenpegelkonflikte im Sinne der TA
Lärm aufgrund der gewerblichen Nutzung sind nicht zu erwarten. Im Übrigen handelt es sich bei der neu geplanten Bebauung um ein
Wohnbauvorhaben, welches in dieser Form auch in einem allgemeinen Wohngebiet
zulässig wäre. Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass keine
unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. |
-
Direkter
Einblick in unsere Grundstücke |
Das Verwaltungsgericht Mannheim führt in seinem Urteil vom 03.06.2022
(VGH 5 S 427/ 21) hierzu aus, dass das Rücksichtnahmegebot jedenfalls in
bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen
Einsichtsmöglichkeiten bietet. Solche Einsichtsmöglichkeiten haben als
städtebaulicher Belang ein vergleichsweises geringes Gewicht und stellen
grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Denn in bebauten
innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten
Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück
und in Gebäude genommen werden kann. (VGH Mannheim Urt. v. 3.6.2022 – VGH 5 S
427/21, BeckRS 2022, 16972 Rn. 41, beck-online) |
-
Wertminderung
unserer Grundstücke und Immobilien durch die vorgenannten Gründe |
Der Petitionsausschuss des Bundestages vom 13.04.2011 hat
verdeutlicht, dass eine abwägungserhebliche Wertminderung von Immobilien nur
in Betracht käme, wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der
Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne jedoch
ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen nicht das zulässige Maß
überschreiten. |
-
Unnötige
weitere Abholzung des schützenswerten Altbaumbestandes |
Für das Plangebiet gelten die Planinhalte des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 9L aus dem Jahr 1982, der hier ein Dorfgebiet fest-setzt.
Grünfestsetzungen, wie der Erhalt von Gehölzstrukturen und/oder sonstigen
Ausgleichsflächen werden im Ursprungsplan nicht festgesetzt, so dass kein
Kompensationsflächendefizit entsteht. Die vorliegende Planung sieht vor,
insgesamt drei ältere Bäume an der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu
erhalten. Auch entlang der südlichen und westlichen Grenze wird der
vorhandene Gehölzbestand (darunter weitere ältere Einzelbäume) erhalten.
Erhebliche Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt werden deshalb durch diese
1. Änderung nicht vorbereitet. |
-
Zudem
wird auch ein solches Großprojekt nicht zum dörflichen Charakter unseres
Ortes passen. |
Die Fläche befindet sich am Ortseingang Langförden und ist durch die
umliegende gewerbliche Nutzung deutlich vorgeprägt. Der Bebauungsplan
ermöglicht den Bau von maximal zwei 6-Parteien- und zwei 4-Parteienhäusern.
Aus Sicht des Plangebers ist ein derartiges Vorhaben in dieser Lage
verträglich. |
-
Vorhabenbezogene
Bebauungsplanänderung à
zulässig?? (zweifelhaft!) |
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Normalverfahren. Es handelt
sich nicht um eine vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung. Auch die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wäre zulässig. |
Wir
bitten Sie unsere Einwände zu berücksichtigen und wir sind bereit mit Ihnen
und den Bauherren über unser Anliegen zu sprechen. Wir
bitten Sie ferner, uns zu informieren, wenn die Änderung des Bebauungsplans
in den amtlichen Bekanntmachungen erscheint. |
Die
Bauherren haben die Planung den Anwohnern vor der öffentlichen Auslegung
vorgestellt. Alle
drei Unterzeichner der Stellungnahme wurden frühzeitig schriftlich über die
öffentliche Auslegung informiert. |
Nr. 13: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 2 mit Schreiben vom 25.07.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zu o.a. Vorgang haben wir grundsätzliche
Bedenken und nehmen wie folgt Stellung: 1.
Die
in den 1960 er Jahren entstandene Siedlung nördlich der Berliner Straße ist
durch die fortwährende Vergrößerung
der angrenzenden Industriebetriebe (Bela / ForFarmers Mühle, FH Metall,
Quadro) schon sehr stark belastet. (Lärm, Sichtschutz, Geruch etc.) |
Die nebenstehenden Ausführungen beziehen
sich nicht auf die vorliegende Bauleitplanung. |
2.
Der
zwischen der Siedlung und den Gewerbebetrieben angelegte Grünstreifen (siehe
Anlage 1) dient zur Verminderung dieser Belastungen für die Anwohner /
Nachbarn. Außerdem dient er als Lebensraum für eine große Vielfalt in Flora
und Fauna. |
Bei dem in der Abbildung gelb dargestellten
Bereich handelt es sich im Bereich des Plangebietes nicht um einen angelegten
Grünstreifen, der dem Schutz der vorhandenen Bebauung dient, sondern um einen
privaten Garten. In vorheriger Abstimmung mit der
zuständigen Fachbehörde des Landkreises Vechta wurden faunistische
Untersuchungen zu den Faunengruppen der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien
durchgeführt. Diese Ergebnisse wurden in die vorliegenden Planunterlagen eingestellt.
Zudem sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Bestandteil der
vorliegenden Planung. Für das Plangebiet gelten die
Planinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9L aus dem Jahr 1982, der
hier ein Dorfgebiet fest-setzt. Grünfestsetzungen, wie der Erhalt von
Gehölzstrukturen und/ oder sonstigen Aus-gleichsflächen werden im
Ursprungsplan nicht festgesetzt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9L
sieht vor, insgesamt drei ältere Bäume an der östlichen
Geltungsbereichsgrenze zu erhalten. Auch entlang der südlichen und westlichen
Grenze wird der vorhandene Gehölzbestand (darunter weitere ältere
Einzelbäume) erhalten. |
3.
Eine
weitere (größere) Bebauung dieser
„Entzerrungszone“ zwischen Industrie und Wohngebiet würde daher die
Lebensqualität und Sicherheit (Brand/Explosionsgefahr) der Anwohner, sowie
eine vernünftige Abgrenzung und
Mischung zwischen Industrie/Wohngebiet unseres Erachtens erheblich stören. |
Im südlichen Teil des Plangebietes ist
eine Wohnbebauung geplant, die so auch in einem allgemeinen Wohngebiet
zulässig wäre. Jegliche Immissionen, die mit der geplanten Nutzung verbunden
sind, sind somit zumutbar. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der
bestehenden Situation. Die Lebensqualität wird subjektiv unterschiedlich
wahrgenommen und kann daher nicht als maßgebliches Kriterium herangezogen
werden. Eine Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr wird durch die
Bauleitplanung nicht vorbereitet. Innerhalb des Plangebietes ist bereits
heute auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans eine gemischte
Nutzung, die einen Übergang zwischen der gewerblichen Nutzung im Norden und
der Wohnbebauung im Süden bildet, zulässig. Die Abgrenzung zwischen der
gewerblichen Nutzung und der vorhandenen Bebauung wird durch die vorliegende
Bauleitplanung nicht gestört. |
4.
Eine
gem. § 5.5 (1.Änderung Bebauungsplan 9L) geplante Grünzone entspricht zwar
den Anforderungen der südlich gelegenen Anwohner, jedoch nicht einer
Abgrenzung zu den nördlich gelegenen Industriebetrieben. |
|
5.
Ob
der in Anlage 1 ausgewiesene Lärmschutzwall ?? den Anforderungen einer
Entzerrungszone genügen würde, wagen wir zu bezweifeln. |
Die geplante Bebauung hält einen
ähnlichen Abstand zum Betriebsgelände der Firma ForFarmers ein wie die
vorhandene Bebauung an der Ostpreussenstraße und der Schlesienstraße. Es ist
nicht nachvollziehbar, woraus sich die Erforderlichkeit einer Entzerrungszone
ergibt und welche Anforderungen an die Gestaltung dieser zu stellen sind. Der
nördlich gelegene Betrieb hat sicherzustellen, dass es im Bereich der
vorhandenen Bebauung nicht zu Beeinträchtigungen kommt. Darüber hinaus sind
bereits heute innerhalb des Plangebietes auf Grundlage des aktuell
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 9L Wohnnutzungen zulässig. |
6.
Grundsätzlich
erheben wir daher starke Bedenken gegen ein Wohnungsbauprojekt dieser Größe in so unmittelbarer Nähe eines
Industriegebietes in einer sowieso schon belasteten Mischgegend. |
Die Planung dient der Schaffung von
dringend benötigtem Wohnraum. Dabei wird den Forderungen des Gesetzgebers
entsprochen, wonach städtebauliche Entwicklungen vorrangig über Maßnahmen der
Innenentwicklung erfolgen sollen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB führt hierzu aus,
dass unter anderem durch die Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von
Flächen sparsam mit Grund und Boden umgegangen werden soll. Auch eignet sich
das Plangebiet aufgrund der Nähe zur B 69 besonders gut für verdichtete
Wohnformen. Es liegen somit gewichtige öffentliche Interessen für die
Realisierung der Planung vor. Die Überprüfung der
immissionsschutzrechtlichen Belange kam zu dem Ergebnis, dass eine
Wohnbebauung bei Berücksichtigung der Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm
innerhalb des Plangebietes möglich ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der
vorhandenen Bebauung wird durch die Planung nicht vorbereitet. |
Nr. 14: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 3
mit Schreiben vom 22.08.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hiermit legen wir Widerspruch gegen den
Bebauungsplan „Bela Mühle“ ein. Begründung: Es sind erhebliche Auswirkungen auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. |
Hinweis: Ein
Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinne kann gegen einen Bebauungsplan
nicht eingelegt werden. Planerisches Ziel der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 9L ist die Anpassung der derzeit innerhalb des
Plangebietes geltenden planungsrechtlichen Vorgaben an die aktuellen
Gegebenheiten und die Erschließung von Nachverdichtungspotenzialen. Im südlichen Teil des Plangebietes ist
ein Wohnbauvorhaben geplant, welches in dieser Form auch in einem allgemeinen
Wohngebiet zulässig wäre. Zur Berücksichtigung der Belange der Nachbarschaft
wurde vorsorglich geprüft, ob sich durch die Realisierung einer verdichteten
Bebauung unzumutbare Beeinträchtigungen für die angrenzende Nutzung ergeben.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der
Fall ist. Erhebliche Auswirkungen auf Menschen werden durch die
Bauleitplanung somit nicht vorbereitet. Für das Plangebiet gelten die
Planinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9L aus dem Jahr 1982, der
hier ein Dorfgebiet festsetzt. Grünfestsetzungen, wie der Erhalt von
Gehölzstrukturen und/ oder sonstigen Ausgleichsflächen werden im
Ursprungsplan nicht festgesetzt, so dass kein Kompensationsflächendefizit
entsteht. Die vorliegende Planung sieht vor, insgesamt drei ältere Bäume an
der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu erhalten. Auch entlang der südlichen
und westlichen Grenze wird der vorhandene Gehölzbestand (darunter weitere
ältere Einzelbäume) erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen in den
Naturhaushalt werden deshalb durch diese 1. Änderung nicht vorbereitet. |
Einschränkung der Privatsphäre durch die
heutzutage hohen Häuser. |
Das Verwaltungsgericht Mannheim führt in
seinem Urteil vom 03.06.2022 (VGH 5 S 427/ 21) hierzu aus, dass das
Rücksichtnahmegebot jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich
keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten bietet. Solche
Einsichtsmöglichkeiten haben als städtebaulicher Belang ein vergleichsweises
geringes Gewicht und stellen grundsätzlich keinen rechtlich relevanten
Nachteil dar. Denn jedenfalls in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es
zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden
aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. (VGH
Mannheim Urt. v. 3.6.2022 – VGH 5 S 427/21, BeckRS 2022, 16972 Rn. 41,
beck-online) |
Belastung durch Jahrelanger Baulärm und
Baustaub. |
Bei Baustellenlärm handelt
es sich um eine temporäre Lärmbelastung, die nicht in den Anwendungsbereich
der TA Lärm fällt. Sollte es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen während der
Bauphase kommen, haben unmittelbar Betroffene die Möglichkeit, sich an die
zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die Untere Immissionsschutzbehörde zu
wenden. Diese prüft dann, ob die sogenannten "Eingreif-Richtwerte"
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm)
überschritten werden. Ist dies der Fall, können durch die Untere
Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms
angeordnet werden. |
Durch Abholzung der Bäume kann der Lärm
von der B69 nicht mehr abgeschirmt werden. |
Gemäß der einschlägigen
Fachliteratur (z. Bsp.: Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg) bringen
einzelne nicht dicht gepflanzte Bäume oder Sträucher sowie schmale, ein- oder
zweireihige Baumreihen, wie sie aktuell innerhalb des Plangebietes
vorzufinden sind, so gut wie keinen Schallschutz. Um einen vergleichbaren
Effekt wie mit einer zwei Meter hohen Lärmschutzwand zu erzielen, braucht es
einen rund 25 bis 30 Meter breiten Gehölzstreifen mit dichtem Bewuchs. Wohingegen durch die
geplante Lärmschutzwand und eine zusätzliche Bebauung Schallminderungseffekte
auch im Bereich der vorhandenen Bebauung zu erwarten sind. Da der Literatur aber auch
zu entnehmen ist, dass Bepflanzungen eine positive psychologische Wirkung auf
die Betroffenen haben, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die an der
südlichen Grenze des Plangebietes vorhandenen Gehölzstrukturen zu erhalten
sind. |
Erhöhter Lärm durch mehr Anwohner. |
Im Rahmen der Erstellung des
Schallgutachtens wurden auch die schalltechnischen Auswirkungen der Planung
auf die Nachbarschaft untersucht. Durch die Planung (Gewerbebetrieb und
Stellplätze in der Wohnanlage) sind in Überlagerung aus der Vorbelastung der
Gewerbegebiete außerhalb des Plangebiets keine schalltechnischen Auswirkungen
für die Nachbarschaft zu erwarten, welche die maßgeblichen
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) am
Tag und 40 dB(A) in der Nacht überschreiten. Die höchsten prognostizierten
Beurteilungspegel in der Nachbarschaft liegen bei bis zu 52 dB(A) am Tag und
39 dB(A) in der Nacht. Auch Spitzenpegelkonflikte im Sinne der TA Lärm
aufgrund der gewerblichen Nutzung sind nicht zu erwarten. Im Übrigen handelt es sich bei der neu
geplanten Bebauung um ein Wohnbauvorhaben, welches in dieser Form auch in
einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Es kann somit abschließend
festgehalten werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten
sind. |
Nr. 15: Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 4
mit Schreiben vom 24.08.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hiermit möchte ich folgende Einwände
gegen den Bebauungsplan Bela -Mühle Nr. 9L. 1.
Sollte
die Zufahrt zum Baugebiet über die Lange Str. nicht möglich sein und die
Baufahrzeuge über die Berliner Str. und Schlesienstr. ausweichen müssen, wer
zahlt die entstandenen Schäden an den Straßen? Ich als Anwohner bin dazu
nicht bereit, Schäden dieser Art zu tragen. |
Die Erschließung der Fläche erfolgt über
die Lange Straße und die Oldenburger Straße. |
2.
Aufgrund
der Mehrfamilienhäuser in der Nachbarschaft habe ich Bedenken das der
Grundstückswert der anliegenden Besitzer sinkt. Wer würde hier für den
Verlust aufkommen? |
Der Petitionsausschuss des Bundestages
vom 13.04.2011 hat verdeutlicht, dass eine abwägungserhebliche Wertminderung
von Immobilien nur in Betracht käme, wenn von einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes auszugehen sei.
Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Immissionen nicht das
zulässige Maß überschreiten. |
Über eine Antwort wäre ich dankbar.
Bitte beachten Sie meine Einwände auch auf der Beschluss Sitzung. |
Im Anschluss an das Bauleitplanverfahren
erfolgt eine Benachrichtigung über das Abwägungsergebnis gem. § 3 (2) Satz 4
BauGB. |
Nr. 16: Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 5 mit Schreiben vom
24.08.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
In obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass
uns die Eigentümer des unmittelbar an das überplante Gebiet angrenzenden
Grundstücks mit der Anschrift Lange Straße 4 in 493677 Vechta, Tanja und Ludger Ortmann,
wohnhaft ebenda, mit der Wahrnehmung ihrer weiteren rechtlichen
Interessen beauftragt haben. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich
versichert und umgehend zur Akte nachgereicht werden. Sie hatten unsere Mandanten darüber informiert,
dass die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 21.07.2022
bis einschließlich 24.08.2022 durchgeführt wird und dieses Verfahren in der
Oldenburgischen Volkszeitung bekannt gemacht worden ist. Unseren Mandanten
wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der auch gesetzlich vorgegebenen Frist
Einwendungen, Bedenken oder auch Anregungen zu äußern. Hiervon möchten unsere
Mandanten Gebrauch machen wie folgt: Nach den auch auf Ihrer Homepage veröffentlichen
Unterlagen sollen die Flurstücke 40/4 und 40/5 entsprechend der
veröffentlichten 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9L. „Bela-Mühle"
überplant werden. Direkt angrenzend zum Grundstück unserer Mandanten soll das
mit der Anschrift „Lange Straße 2" bebaute Grundstück, auf dem sich noch
ein älteres Wohnhaus befindet, abgerissen werden, um hier eine Wohnbebauung
bis max. 6 Wohneinheiten zu ermöglichen. Die Grundflächenzahl soll 0,4
betragen, die zulässige Geschossflächen ist mit II. angegeben, die Traufhöhe
mit bis zu 9,20 m, die Firsthöhe sogar mit bis zu 11,00 m. Daneben angrenzend
soll ebenfalls Wohnbebauung mit max. 4 Wohneinheiten möglich sein, während
dort die Traufhöhe auf höchstens 6,80 m bzw. die Firsthöhe auf höchstens
10,50 m begrenzt ist. Im hinteren Bereich, auf dem Flurstück 40/4 ist dann
die Grundflächenzahl auf 0,6 erhöht, die Geschosshöhe auf bis zu 11 m
begrenzt. Dem Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung der PWP GmbH vom
22.03.2022 ist zu entnehmen, wie ein entsprechender Baukörper bei
vollständiger Ausnutzung der textlichen Festsetzungen zulässigerweise
errichtet werden könnte, sollte der Bebauungsplan tatsächlich rechtskräftig
bekannt gemacht sein. |
Die nebenstehenden Ausführungen geben den
Inhalt der Planunterlagen korrekt wieder. |
Danach würde die Errichtung zweier massiver Baukörper
unmittelbar angrenzend an das Grundstück unserer Mandanten möglich sein, was
zu erheblichen Beeinträchtigungen zum Nachteil unserer Mandanten führen
würde. Zunächst
einmal stellen wir fest, dass mit der Möglichkeit zur Errichtung derart
massiver Baukörper eine erdrückende
Wirkung zu Lasten des Grundstücks unserer Mandanten entstehen würde. Eine
erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer
Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes
Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich die
"Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des
"Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des
“erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück
nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude
dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster,
Beschluss vom 03.01.2020-7B 1536/19, BeckRS 2020 Seite 222). Bei
dem Grundstück unserer Mandanten und den dort angrenzenden Grundstücken
handelt es sich ausweislich Seite 2 der Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes um eine kleinteilig strukturierte Ein- und
Zweifamilienhausbebauung (Ziff. 2.3 der Begründung). Nunmehr
unmittelbar anschließend an das Grundstück unserer Mandanten eine derart
massive Wohnbebauung bis zu sechs möglichen Wohneinheiten zu beplanen, um
daneben angrenzend weitere Wohnbebauung zuzulassen, die dann insgesamt 20
Wohneinheiten ausweisen soll, ist für dieses gesamte "kleinteilig
strukturierte Ein- und Zweifamilienhausgebiet" unzumutbar. Gerade
auch die Möglichkeit - wie beplant - derart massive "Wohnblöcke"
unmittelbar angrenzend an das Grundstück unserer Mandanten zu ermöglichen,
bedeutet für das Grundstück unserer Mandanten mit der dort vorhandenen
Bebauung, dass diesen die “Luft genommen wird". Unsere Mandanten fühlen
sich bei der Ermöglichung einer derartigen Bebauung tatsächlich wie
"eingemauert" da diese angrenzenden Gebäude im Verhältnis zu der
Bebauung unserer Mandantschaft derart übermächtig wirken, dass das Grundstück/Gebäude
unserer Mandanten nur noch von den massiven Bauten bzw.
"herrschenden" Gebäuden dominiert wird und somit auch erdrockende
Wirkung zum Nachteil des Grundstücks unserer Mandanten entfaltet wird. |
Die Auffassung, dass es sich bei den geplanten Gebäuden um massive
Baukörper handelt, die eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarbebauung
haben, wird nicht geteilt. Vielmehr wird der Bau von 6- bzw. 4-Parteienhäuser
ermöglicht, die auch in ländlich strukturierten Gebieten verträglich und in
allgemeinen Wohngebieten zulässig sind. Mit der Begrenzung der Gebäudelänge
auf 25 m bleiben die Gebäude deutlich hinter dem zurück, was gesetzlich in
einer offenen Bauweise zulässig wäre. Die Grenzabstände nach
niedersächsischer Bauordnung sind einzuhalten. Darüber hinaus sind zukünftig
maximal zwei Vollgeschosse, eine Traufhöhe von 9,20 m, im vorderen Bereich
und 6,80 m im hinteren Bereich sowie eine Firsthöhe von 11,00 m im vorderen
Bereich und 10,50 m im hinteren Bereich zulässig. Diese Höhen sind an einer Ortseingangssituation als Übergangsbereich
zur nachfolgenden Ein- und Zweifamilienhausbebauung städtebaulich sinnvoll. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass
auf Grundlage dieser Festsetzungen eine Bebauung entstehen kann, die die
nebenstehend beschriebene Wirkung entfaltet und somit als erdrückend
wahrgenommen wird. So urteilt auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, dass eine
erdrückende Wirkung nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (Nieders. OVG ,
Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07). Dass sich die bislang vorhandene
Situation lediglich verändert, reicht hierfür nicht aus. (ZfBR 2007, 284,
beck-online) Von einem „Einmauerungseffekt“ kann nur dann gesprochen werden, wenn
das betroffene Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten
Bauwerk umfasst wird. (BeckOK BauGB/Siegmund, 55. Ed. 1.5.2022, BauGB § 31
Rn. 108). Auch die Festsetzung einer maximal zweigeschossigen Bauweise
verletzt gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes das
Abwägungsgebot nicht. In Ausnahmefällen kann eine Höhenfestsetzung demnach
‚erdrückende Wirkung’ haben, wenn etwa ein zwölfgeschossiges Hochhaus neben
einer vorhandenen zweieinhalbgeschossigen Bebauung geplant wird. (ZfBR 2007,
284, beck-online) |
Vor
diesem Hintergrund stellen wir einen massiven Verstoß gegen das nachbarliche
Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO fest. |
Grundsätzlich
ist hinsichtlich der Belange, welche durch die landesrechtlichen Bestimmungen
über die Abstandsflächen geschützt werden (Belichtung, Belüftung,
Sozialabstand), für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot
regelmäßig kein Raum, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind.
(BeckOK BauGB/ Siegmund, 55. Ed. 1.5.2022, BauGB § 31 Rn. 106) |
Wir
stellen an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass die gesamte Bauleitplanung
hier offensichtlich die Belange der angrenzenden Nachbarschaft, somit auch
unserer Mandantschaft, die in Form einer kleinteilig strukturierten Ein- und
Zweifamilienhausbebauung wohnen, nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt
wurden. Es dürfte unstreitig sein und entspricht ständiger Rechtsprechung,
dass die Prüfung nicht an der Grenze des Baugebiets, welches beplant wird
endet, sondern auch dessen "Umgebung" mit einzubeziehen hat. Ohne
Weiteres sind dementsprechend auch die Belange der angrenzenden Nachbarn zu
berücksichtigen. |
Die nebenstehende Feststellung ist nicht zutreffend. Die
nachbarlichen Interessen wurden in die Bauleitplanung eingestellt. So wurden
die schalltechnischen Auswirkungen einer verdichteten Bebauung auf die Umgebung
untersucht. Demnach kommt es nicht zu Konflikten. Darüber hinaus werden zum
Schutz der südlich angrenzenden Wohnbebauung gewerbliche Nutzungen im
südlichen Teil des Plangebietes ausgeschlossen. Womit man über die
Forderungen des Immissionsschutzes hinausgeht. Zusätzlich sieht der
Bebauungsplan den Erhalt der an der südlichen Grenze des Plangebietes
vorhandenen Gehölze als Abgrenzung zwischen der vorhandenen und der neu
geplanten Bebauung vor. Die Grenzabstände nach niedersächsischer Bauordnung
werden eingehalten. |
Gewähren
Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein
Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in
einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, zwar nicht aus sich heraus
rücksichtslos (OVG Münster Beschluss vom 09.09.2020- Az. 10 B 1235120, BeckRS
2020, 23073). Die Sach- und Rechtslage verhält sich allerdings in dem konkret
hier überplanten Bereich anders, nämlich dass der gesamte Grundstücksbereich
unserer Mandantschaft nunmehr bei entsprechender Umsetzung der möglichen
Bebauung vollumfänglich einsehbar wäre mit der Maßgabe, dass hier ein
ungestörter Aufenthalt der Außenbereichsflächen nicht mehr möglich ist und
dementsprechend massiv in die Privatsphäre und das Eigentumsrecht unserer Mandantschaft
eingegriffen wird. Auch
dieses ist offensichtlich in keinster Weise im Rahmen der Beplanung
berücksichtigt worden. Auch aus diesem Grunde ist der Bebauungsplan
unwirksam. |
Das Verwaltungsgericht Mannheim führt in seinem Urteil vom
03.06.2022 (VGH 5 S 427/ 21) hierzu aus, dass das Rücksichtnahmegebot
jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor
etwaigen Einsichtsmöglichkeiten bietet. Solche Einsichtsmöglichkeiten haben
als städtebaulicher Belang ein vergleichsweises geringes Gewicht und stellen
grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Denn jedenfalls in
bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten
Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück
und in Gebäude genommen werden kann. (VGH Mannheim Urt. v. 3.6.2022 – VGH 5 S 427/21,
BeckRS 2022, 16972 Rn. 41, beck-online). |
Auf
Seite 6 der Begründung wird ausgeführt, in der schalltechnischen Untersuchung
seien Auswirkungen der Planung auf die Nachbarschaft betrachtet worden, die
Untersuchungen hätten dabei zu dem Ergebnis geführt, dass durch die Planung
(Gewerbebetrieb und Stellplätze in der Wohnanlage) in Überlagerung aus der
Vorbelastung der Gewerbegebiete keine schalltechnischen Konflikte
hinsichtlich der Nachbarschaft zu erwarten seien. |
Die nebenstehenden Ausführungen geben den Inhalt der Planunterlagen
korrekt wieder. |
Die
Anlage 6 des schalltechnischen Gutachtens bezieht sich aber offensichtlich
ausschließlich auf den Beurteilungspegel Gewerbe in dB für den Tag- und
Nachtzeitraum, nicht jedoch auf weitergehende verkehrliche Immissionen, die
auf das Grundstück unserer Mandanten einwirken, insbesondere auch nicht auf
die weitergehenden Immissionen, bedingt durch den massiv zunehmenden
Fahrzeugverkehr, der von den rückwärtigen zu erstellenden massiven
Baukörpern, insbesondere was den Zuliefererverkehr, Bewohnerverkehr und
Besucherverkehr anbetrifft, ausgehen. Möglich waren bei Umsetzung des B-Plans
auf dem zu überplanenden hinterliegenden Bereich zwei massive Baukörper
entsprechend den textlichen Festsetzungen mit den dort vorgesehenen
Wohneinheilen. Dass hierdurch bedingt massiver Lärm und auch Geruch,
verursacht durch an- und abfahrende Fahrzeuge entstehen wird, liegt auf der
Hand. |
Die
nebenstehenden Ausführungen sind nicht zutreffend. Wie dem Kapitel 5.2.3 und
der Anlage 6 der schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen ist, wurden auch
die von einem Anwohnerparkplatz ausgehenden Lärmemissionen untersucht. Im
Übrigen wird auch noch mal darauf verwiesen, dass Mehrparteienhäuser mit den
entsprechenden Stellplatzanlagen auch in einem allgemeinen Wohngebiet
zulässig wären und die davon ausgehenden Immissionen zumutbar sind. Die
zusätzlichen Verkehre führen zu keiner maßgeblichen Veränderung der
Verkehrsbelastung im Bereich der Lange Straße. |
Offensichtlich
sind im Rahmen der Bauleitplanung Lärmimmissionen auch ausgehend von der
angrenzenden Straße nicht bzw. nicht hinreichend untersucht worden. Bedingt
durch die Errichtung derartiger Baukörper, gegebenenfalls sogar beeinflusst
durch die zu errichtende Lärmschutzwand und dem einwirkenden Gewerbelärm
steht zu befürchten, dass in dem Gemengelage dieser Immissionen zulasten des
Grundstücks unserer Mandanten weitaus höhere Immissionen zu erwarten sind,
als bislang vorhanden. Dieses umso mehr, als von den überplanten Bereichen
selbst ebenfalls massiver Fahrzeugbewegungsverkehr einschließlich der hiervon
ausgehenden Geruchsimmissionen auf das Grundstück unserer Mandanten einwirkt.
Das Gutachten verhält sich in seinen Untersuchungen mit diesen Fragen nicht. |
Die
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden wie auch die
Auswirkungen der Planung auf die Umgebung im Rahmen der Bauleitplanung
untersucht. Eine
unzumutbare Verschlechterung der Immissionssituation wird durch die
Bauleitplanung nicht vorbereitet. |
Laut
den textlichen Festsetzungen sollen insgesamt 20 Wohnungen entstehen können.
Das heißt, dass damit einhergehend auch die Möglichkelt bestehen soll, dort
mindestens 20 Stellplätze einzurichten. Wo diese bei einer derart massiven
Bebauung neben den Zufahrten, Grünanlagen etc. noch eingeplant werden können,
ist nicht ersichtlich und tatsächlich auch nicht umsetzbar. |
In
dem vorliegenden Angebotsbebauungsplan werden lediglich Vorgaben zum maximal
zulässigen Maß der baulichen Nutzung sowie zur maximal zulässigen Anzahl der
Wohneinheiten aufgenommen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den
Grundstückseigentümern. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist auch
nachzuweisen, dass die nach niedersächsischer Bauordnung erforderlichen
Stellplätze auf dem Grundstück angeordnet werden können. |
Ein
damit einhergehendes Parken auf dem Bürgersteig oder gar auf der langen
Straße( ≙
Kreisstraße) ist zwingend zu unterbinden. |
Wenn
Fahrzeuge ordnungswidrig abgestellt werden, handelt es sich um ein Vergehen
gegen die Straßenverkehrsordnung. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten sind
nicht Inhalt der Bauleitplanung. |
Wir
stellen weiterhin fest, dass hier mittels der Überplanung als
"Mischgebiet" bauplanerisch unzulässige Maßnahmen ergriffen wurden,
da es sich hier bei Gesamtbetrachtung des überplanten Bereiches tatsächlich
nicht um ein Mischgebiet handelt. Mischgebiete
dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Wohnen und die
gewerbliche Nutzung stehen somit im Mischgebiet nebeneinander. Die
Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit beider Nutzungen soll dabei weniger
durch eine flächenmäßige oder zahlenmäßige Quotierung erreicht werden,
sondern durch ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich des Störungsgrades,
der wechselseitigen Verträglichkeit und der Vielfalt der Wohn- und
Gewerbenutzung. Zugleich ist ein ausgewogenes quantitatives und qualitatives
Mischungsverhältnis der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung hinzuwirken. Das
erforderliche quantitative Mischungsverhältnis ist in einem Mischgebiet nur
gewahrt, wenn sowohl die Wohnnutzung als auch die gewerbliche Nutzung ihr
eigenes Gewicht haben. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird
gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als
auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. Hier
fällt auf, dass eine Aufteilung in gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung unter
dem falschen Etikett des Mischgebietes aufgeführt ist, wobei mit Aufteilung
in MI l-III wiederum Untergliederungen stattfinden. Der offenkundige Versuch,
dadurch die unzulässigen Immissionswerte zu kompensieren, wird offenbar.
Indem im nördlichen Bereich ausschließlich Gewerbe stattfinden soll, während
im südlichen Bereich Wohnbebauung stattfinden soll wird deutlich, dass hier
gar kein Mischgebiet entstehen soll, sondern schlichtweg eine Pufferzone
zwischen dem bestehenden nördlich gelegenen Gewerbebetrieb und der südlich
gelegenen Wohnbebauung. Die tatsächlich einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte
dadurch zu umgehen, dass insgesamt ein Mischgebiet festgelegt wird, ist
unzulässig, der Bebauungsplan scheitert auch insoweit an seiner
Rechtmäßigkeit. Eine
Durchmischung von gewerblicher und Wohnnutzung findet hier nachweislich und
offenkundig nicht statt. |
Die
nebenstehende Einschätzung wird nicht geteilt. Das
Plangebiet war lange Zeit durch ein Nebeneinander von nicht störendem Gewerbe
und Wohnnutzung geprägt. Dabei bildet das Plangebiet einen Übergangsbereich
zwischen der gewerblichen Nutzung im Norden und Wohnnutzungen im Süden. Es
handelt sich um eine historisch gewachsene Gemengelage. Um
unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen Situation die im
Mischgebiet vorgesehene qualitative und quantitative Durchmischung auch
langfristig sicherzustellen und um immissionsschutzrechtliche Konflikte bei
zukünftigen Bauvorhaben zu minimieren, soll auf das Instrument der planinternen
Gliederung nach § 1 (4) BauNVO zurückgegriffen werden. Im
Rahmen des Planungsprozesses wurde auch die Ausweisung eines Gewerbegebietes
im Norden und eines allgemeinen Wohngebietes im südlichen Teil des
Plangebietes geprüft. Dabei ist man zu dem Schluss gekommen, dass der
nördliche Teil des Plangebietes durch die unmittelbar angrenzende
Wohnbebauung derartig eingeschränkt ist, dass die hier zulässigen
Emissionswerte nicht mit einer Ausweisung als Gewerbegebiet vereinbar wären.
Die Ausweisung eines Mischgebietes lediglich im nördlichen Teil des
Plangebietes entspricht nicht den örtlichen Gegebenheiten. Auch ist nicht
davon auszugehen, dass sich die in einem Mischgebiet geforderte Durchmischung
in den nächsten Jahren in diesem Bereich realisieren lässt. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigt in seinem Urteil vom 13. März 2002 (1 K
4221/00), dass eine Trennung von Wohnen und Gewerbe im Mischgebiet zunächst
als unvereinbar mit dem vom Gesetzgeber beschriebenen Gebietscharakter
erscheint. Wenn allerdings ein kleines Mischgebiet die Funktion einer
Pufferzone zwischen einem Wohngebiet und einem Gewerbegebiet übernehmen soll,
stellt sich die Situation allerdings anders dar, weil die kleinen Bereiche in
einem größeren Planungsrahmen durchaus den Charakter der Durchmischung
aufrechterhalten könnten. Dies
deckt sich mit der Situation innerhalb des vorliegenden Plangebietes. |
Die
der Begründung beigefugten Gutachten der faunistischen Untersuchungen für
Pflanzen und Tiere sind im Übrigen nicht hinreichend. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell keine Brutvögel nachgewiesen
seien. Dieses ist in Anbetracht der sehr lang anhaltenden Gartenstruktur des
Überplanten Grundstücks beim besten Willen nicht nachvollziehbar. Dass hier
keine Brutvögel nachgewiesen wurden, ist beim besten Willen nicht plausibel.
Gerade in diesem Bereich durften auch Zaunkönige und weitere schützenswerte
Vögel permanent Niststätten haben. Verwiesen wird an dieser Stelle
insbesondere auf Seite 3 des zugrunde liegenden Gutachtens (Ziff. 3.1) auf
Juni 2021. Die
Feststellung, für Lurche habe das Gebiet nur eine sehr geringe Bedeutung, da
die Gewässer stark verlandet bzw. beschattet seien, ist ebenfalls nicht
plausibel. Hier wäre zu untersuchen gewesen, ob die Beseitigung der
Verlandung und Beschattung zu einer entsprechenden erheblichen Bedeutung
führen kann. Derartige Überprüfungen fanden überhaupt nicht statt.
Tatsächlich ist dieser Bereich geeignet, ein absolut naturschutzwürdiges
Biotop abzubilden. Gleiches
gilt auch für Fledermausstätten. |
Der
Umfang und Detaillierungsgrad der faunistischen Kartierungen wurde im Vorfeld
mit der zuständigen Fachbehörde des Landkreises Vechta abgestimmt. Unter
Berücksichtigung des planungsrechtlichen Ist-Zustandes, der eine flächige
Bebauung des Grundstückes nach den Festsetzungen des Ursprungsplans zulässt
und zudem auch keine grünordnerischen Festsetzungen getroffen wurden, war
eine vollumfängliche faunistische Bestandserfassung in diesem Fall nicht
erforderlich. Um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG bei dieser Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen, wurde eine
Vor-Ort-Begehung aus der Basis eines worst-case-Szenarios durchgeführt,
welche die Gegebenheiten des Planungsraumes und die artspezifischen
Habitatansprüche der dort zu erwartenden Arten berücksichtigt. Dieses
Verfahren geht von der Annahme aus, dass in einem Gebiet bestimmte Tierarten
vorkommen, wenn deren Habitatbedingungen erfüllt sind, was sich über die
Arealgröße, die Zahl der Lebensraumtypen sowie die Strukturierung der
Habitate, die Entfernung zu benachbarten Lebensraumkomplexen und den damit
für Tiere zur Verfügung stehenden Besiedlungsmöglichkeiten ermitteln lässt. In
den vorliegenden Planunterlagen wurden die tatsächlich nachgewiesenen und
potenziell möglichen Brutvogel- und Amphibienarten beschrieben und einer
artenschutzrechtlichen Beurteilung unterzogen. Bei
der durchgeführten Fledermausuntersuchung (Dachboden-, Ausflugs- und
Schwärmkontrolle) konnten weder in den Häusern noch in den Bäumen des Plangebietes
Sommerquartiere festgestellt werden. Allerdings wurden im Rahmen der
Erfassungen zwei Öffnungen auf dem Dach von einem der beiden Häuser
festgestellt, die aber kurzfristig nach der Begutachtung verschlossen wurden,
damit sich dort keine Fledermäuse mehr ansiedeln können. Somit kann auch hier
ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ausgeschlossen werden.
Zudem
sind artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen für die untersuchten
Faunengruppen beschrieben worden und bei der Umsetzung der Planung zu
berücksichtigen. Aus
Sicht der Stadt Vechta wurden die naturschutzfachlichen Belange hinlänglich
berücksichtigt. |
Vorhandener
Baumbestand Auf
dem Überplanten Grundstück befinden sich insgesamt 9 alte, große und
erhaltenswerte Bäume. Erhalten bleiben sollten laut der Begründung des
Bebauungsplanes lediglich 3 Bäume. Tatsächlich sind allerdings nicht
lediglich die 3 Bäume aufgrund ihres Alters erhaltenswert" (so die
Feststellung auf Seile 10 der Begründung), sondern (weitere 6 Bäume) Insgesamt
somit 9 Baume, die in etwa die gleiche Größe und das gleiche Alter haben und
für die somit ebenfalls dieselbe Einstufung vorzunehmen ist. |
Für
das Plangebiet gelten die Planinhalte des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
9L aus dem Jahr 1982, der hier ein Dorfgebiet festsetzt. Grünfestsetzungen,
wie der Erhalt von Gehölzstrukturen und/oder sonstigen Ausgleichsflächen
werden im Ursprungsplan nicht festgesetzt, so dass kein
Kompensationsflächendefizit entsteht. Die vorliegende Planung sieht vor, insgesamt
drei ältere Bäume an der östlichen Geltungsbereichsgrenze zu erhalten. Auch
entlang der südlichen und westlichen Grenze wird der vorhandene Gehölzbestand
(darunter weitere ältere Einzelbäume) erhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen
in den Naturhaushalt werden deshalb durch diese 1. Änderung nicht
vorbereitet. |
Anregungen Es
wird von hier aus dringendst angeregt, im Rahmen einer neuen Untersuchung
anderweitige Wohnbebauung zu ermöglichen, die konform mit der aktuell
angrenzenden südlichen Bebauung, auf der sich auch das Grundstück unserer
Mandanten befindet, einhergeht und sich entsprechend einfügt. Dieses ist bei
der jetzigen Bebauung, die sehr kompakte und erdruckende Bauweise ermöglichen
soll, beim besten Willen nicht gegeben. Vor
diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Abwägung zwingend festzustellen, dass
die beabsichtigte Änderung dieses Bebauungsplanes rechtswidrig ist. Es
mag entsprechend unter Berücksichtigung dieser Einwendungen neu abgewogen
werden. Unsere
Mandantschaft ist gerne bereit, die jeweiligen Mängel auch im Rahmen einer
Erörterung mit der Stadt Vechta im Einzelnen abzustimmen, um eine insgesamt
doch noch rechtmäßige Bauteilplanung unter Einbindung unserer Mandanten zu
erreichen. Derzeit fehltes an diesen Vorgaben in jeder Hinsicht. |
Der
Anregung wird nicht gefolgt. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Im vorliegenden Fall steht der öffentliche Belang der Schaffung
von dringend benötigtem Wohnraum bei gleichzeitig flächensparender Bauweise
dem privaten Belang von den Auswirkungen einer verdichteten Bauweise in der
Nachbarschaft verschont zu bleiben gegenüber. Im
Rahmen der Bauleitplanung wurde nachgewiesen, dass die im Umfeld vorhandenen
Nutzungen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Planung ist im
Randbereich einer vorhandenen Wohnbebauung und angrenzend an gewerbliche
Nutzungen städtebaulich verträglich. Die zusätzlich entstehenden Verkehre
können über die vorhandenen gut ausgebauten Verkehrswege konfliktfrei
abgeleitet werden. Zeitgleich wurden Maßnahmen im Bebauungsplan aufgenommen,
die mögliche Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die vorhandene
Wohnnutzung minimieren sollen. Im Rahmen der Abwägung hat sich der Plangeber
daher dazu entschieden, den öffentlichen Belangen ein Vorrang gegenüber den
privaten Belangen einzuräumen und an der Planung festzuhalten. |
Wir
bitten uns über das weitere Abwägungsergebnis bzw. die weiteren Maßnahmen
unterrichtet zu halten. |
Im
Anschluss an das Bauleitplanverfahren erfolgt die Benachrichtigung über das
Abwägungsergebnis gem. § 3 (2) Satz 4 BauGB. |
Satzungsbeschluss:
Nach Prüfung der während der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
wird aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches und des § 58 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB aufgestellte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9L „Bela -
Mühle“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung bestehend aus der Planzeichnung
sowie den textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen einschließlich der
dazugehörigen Begründung samt Anlagen.“
Ratsvorsitzende Göhner teilte mit, dass Ratsmitglied Frye den Raum verlasse, da er an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehme.
Der Verwaltungsausschuss habe am heutigen Tag getagt und sei der Beschlussempfehlung mehrheitlich gefolgt.
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sprach sich mangels ausreichender Kompensation vor Ort gegen die Beschlussempfehlung aus. Dem schloss sich Ratsmitglied Hölzen (WfV) an. Die Ansiedlung werde aufgrund der erdrückenden Bauweise (hohe Schallschutzwand) sowie notwendiger Baumfällungen und vorhandener Geruchsemissionen nicht für gelungen und wenig nachbarschaftsverträglich gehalten.
Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:
Ja-Stimmen: |
20 |
|
|
Nein-Stimmen: |
5 |
|
Enthaltungen: |
1 |
Ratsmitglied Frye nahm an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Ratsmitglied Schaffhausen nahm an der Beschlussfassung nicht teil.