Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Umwelt Planen und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss/Rat folgende Beschlussfassung vor:

Das von der Verwaltung vorgelegte Konzept zur Prüfung, Bewertung und Steuerung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (Stand: Januar 2023) wird beschlossen. Bei zukünftigen Anfragen bzw. Anträgen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ist das Konzept als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung von Bauleitplanverfahren anzuwenden.

 

 


BGM Kater erläuterte, dass es im Rahmen der Novellierung des „Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (NKlimaG)" inzwischen eine neue Gesetzesgrundlage für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen gäbe. Unverkennbar sei, dass Freiflächenanlagen zukünftig an Bedeutung bei der Erzeugung von erneuerbaren Energien gewinnen würden. Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen seien aber planungsrechtlich anders zu beurteilen als Flächen für die Windenergie.

 

Neben den Gesetzesänderungen auf der Landesebene gäbe es auch auf Bundesebene entsprechende Anpassungen. So habe der Bundestag hat am 01.12.2022 das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ verabschiedet. Flächen an zweigleisigen Bahnstrecken seien privilegiert, aber dies käme für Vechta nicht in Frage, da die Bahnstrecke im Gebiet Vechta eingleisig sei. Ferner seien auch Flächen an Autobahnen privilegiert.

Damit aber nicht jeder Antrag im Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgelegt werden müsse, hätte die Verwaltung Kriterien für die Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ausgearbeitet. Auf dieser Grundlage könne vorab schon ermittelt werden, ob dem Antrag grundsätzlich zugestimmt werden könne.

 

Alsdann erläuterte Herr Kunz, Klimaschutzmanager, die Gesetzesgrundlage und die daraus abgeleiteten Leitlinien für eine Vorabprüfung und Bewertung von Anträgen zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen.

 

Im Anschluss wurde über die diesbezüglichen Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) des Landkreises gesprochen und über die Ausweisung der in Frage kommenden Flächen in einer Karte auf gesamtstädtischer Ebene diskutiert. In der Karte sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen die Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freifläche gegeben seien. Damit könne verhindert werden, dass lediglich für die darin ausgewiesenen Flächen ein Antrag gestellt werden könne und nicht für alle Flächen in Vechta.

 

FDL Heuser verwies darauf, dass die Standortprüfung sehr individuell durchgeführt würde und umfangreich zu prüfen sei, welche Flächen die Voraussetzungen erfüllten und daher die Erstellung einer gesamtstädtischen Karte inhaltlich sehr aufwendig sei. Weiterhin wurde über die evtl. Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen gesprochen. Zurzeit sei es im Raumordnungsprogramm auf Vorrangflächen für die Landwirtschaft ausgeschlossen – damit weiche es von der nun aktualisierten Gesetzeslage ab.

 

Es wurden einzelne Verbesserungsvorschläge für das Konzept angesprochen z.B.

-              Änderung zu Nr. 4.1 des Konzeptes bezüglich quartiersautarker Regelungen

-              zu 3.5 – dort sollte die Regelung zu 100 m Abständen rausgenommen werden,

-              unter Punkt 2.7 sei ein Mindestabstand genannt aber keine Maximalhöhe,

-              unter Punkt 2.3 sei u.a. Düngung ausgeschlossen aber bei landwirtschaftlichen Flächen sei Düngung erforderlich.

 

Es wurde ebenfalls angeregt, den Kreislandvolkverband hier zu beteiligen. Hierzu wurde von FDL Heuser darauf hingewiesen, dass es ein Gespräch mit der Landwirtschaftskammer zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen gegeben habe.

 

BGM Kater verwies darauf, dass es sich hier nicht um Privatanlagen handele, sondern um Anlagen für Unternehmen (? Verstehe ich nicht, wir haben doch private Anträge?). Es gäbe bislang keine Flut an Anträge, sondern zurzeit lägen erst 2 Anträge vor. Es sollte aber durch diese Regelung eine Vorprüfung der Anträge erfolgen.