Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 13, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

I.      Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:

 

Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Str.  20, 49377 Vechta

mit Schreiben vom 03.07.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Städtebau

Die Bebaubarkeit der Außenbereichssatzung wird aufgrund von erhöhten Geruchs­immissionen durch Baugrenzen eingeschränkt. Auf die Baugrenzen kann verzichtet werden, da die Bebaubarkeit im Rahmen der zulässigen Immissionswerte im Zulassungsverfahren geprüft wird. Die in der Begründung dargelegte Bebaubarkeit stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. Die Außenbereichssatzung schafft kein Baurecht.

Gleichwohl kann die aktuelle Geruchsim­missionsprognose für die Zulassung von Vorhaben herangezogen werden. In die Satzung sollte jedoch ein Hinweis zu erhöhten Geruchsimmissionen aufgenommen werden.

 

Aufgrund der starken Vorbelastung durch Geruchsimmissionen (siehe unten) im Westen wird aus Gründen der Vorsorge der Bereich für mögliche Neubauvorhaben oder Vorhaben, die einem Neubau gleichkommen, auf den durch die Baugrenze gekennzeichneten Abschnitt eingeschränkt. Die Baugrenzen stellen damit den maximalen Rahmen für zusätzliche Wohngebäude dar und bestimmen gleichzeitig den Anwendungsbereich der Bestimmungen in § 3 der Satzung. Ein verbindliches Baurecht ergibt sich hierdurch nicht.

Die Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer Neuberechnung der Geruchsimmissionen der Nachweis erfolgen, dass das Außenbereichsvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Geruchsimmissionen zulässig ist. Ein Hinweis zur Vorbelastung wird in die Satzung aufgenommen.

Immissionsschutz

Eine Plausibilitätsprüfung ist nur auf Grundlage einer vollständigen Geruchsimmis­sionsprognose möglich.

 

Im Außenbereich gilt ein Immissionsrichtwert IW von bis zu 0,20. Im begründeten Einzelfall ist auch ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 zulässig. Die der Stadt vorliegende Immissionsprognose von 2019 wurde in die Abwägung eingestellt, um abzuschätzen, ob eine Wohnnutzung in diesem Abschnitt des Außenbereichs möglich ist. Dabei hat die Stadt zugrunde gelegt, dass ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 mit einer Wohnnutzung im Außenbereich noch vereinbar ist und dass der nordöstliche Abschnitt, wo eine Umnutzung zum Wohnen geplant ist und wo Freiflächen vorhanden sind, diesen Wert nicht überschreitet. Insofern sieht die Stadt die Möglichkeit einer Bebauung im Außenbereich grundsätzlich als gegeben an und will daher durch diese Satzung den Bereich bestimmen, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer Neuberechnung der Geruchsimmissionen der konkrete Nachweis erfolgen, dass das Außenbereichsvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Geruchsimmissionen zulässig ist.

Wasserwirtschaft

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise ich darauf hin, dass die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den Grundstücken begrüßt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist.

 

Durch diese Satzung wird der Bereich bestimmt, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Der Nachweis der Erschließung und damit auch der schadlosen Oberflächenentwässerung obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.

Das Plangebiet befindet sich an dem Gewässer Nr. 16.3/5. Nach der Verbandssatzung der Hase-Wasseracht ist die Errichtung von baulichen Anlagen und Bepflanzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m von der oberen Böschungskante bei Gewässer III. Ordnung, nicht zulässig.

Der Hinweis wird in die nachrichtlichen Hinweise aufgenommen. Das Gewässer liegt jedoch außerhalb des Satzungsgebietes.

 

Nr. 2 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Oldenburg-Süd, Außenstelle Vechta, Rombergstraße 53,49377 Vechta

mit Schreiben vom 07.06.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die für die Ausweisung der Satzung zugrundeliegende Geruchsprognose ist 2019 durchgeführt worden. Laut Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Sachgebiet Immissionsschutz haben sich inzwischen die Berechnungsgrundlagen bezüglich der Emissionen einzelner Tierarten und der Geruchsimmissionen verändert. Das vorliegende Ergebnis wird sich daher nach heutigen Maßstäben anders darstellen.

Aufgrund der Gesamtsituation schlagen wir eine Neuberechnung der Geruchsimmis­sionen vor.

Im Außenbereich gilt ein Immissionsrichtwert IW von bis zu 0,20. Im begründeten Einzelfall ist auch ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 zulässig.

Die der Stadt vorliegende Immissionsprognose von 2019 wurde in die Abwägung eingestellt, um abzuschätzen, ob eine Wohnnutzung in diesem Abschnitt des Außenbereichs möglich ist. Dabei hat die Stadt zugrunde gelegt, dass ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 mit einer Wohnnutzung im Außenbereich noch vereinbar ist und dass der nordöstliche Abschnitt, wo eine Umnutzung zum Wohnen geplant ist und wo Freiflächen vorhanden sind, diesen Wert nicht überschreitet. Insofern sieht die Stadt die Möglichkeit einer Bebauung im Außenbereich grundsätzlich als gegeben an und will daher durch diese Satzung den Bereich bestimmen, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer Neuberechnung der Geruchsimmissionen der konkrete Nachweis erfolgen, dass das Außenbereichsvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Geruchsimmissionen zulässig ist.

 

Nr. 3 LGLN, Regionaldirektion - Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst,

Dorfstraße 19, 30519 Hannover

mit Schreiben vom 05.06.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei.

 

Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind.

 

Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr gern. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig.

 

Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung.

 

Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können:

http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427. html

Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung

Betreff: Telbrake, Außenbereichssatzung "Wittenborg", Ortschaft Telbrake
Antragsteller: Stadt Vechta

Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte Kartenunterlage):

 

Empfehlung: Luftbildauswertung

Fläche A

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.
Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet.
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.
Belastung: Es gesteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

Fläche B

Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet.
Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet.
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt.

 

Durch diese Satzung wird der Bereich bestimmt, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Eine Kampfmittelerforschung kann bei Bedarf auf der Zulassungsebene erfolgen.

Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt.
Belastung: Es gesteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel.

 

 

In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit berücksichtigt werden.

 

Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu.

 

Die Anlage wird zur Kenntnis genommen.

 

Nr. 4 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover

mit Schreiben vom 20.06.2023

Stellungnahme:

Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen

Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzbewuchs freizuhalten sind.

Prüfung:

Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes liegt die Leitung außerhalb des Satzungsgebietes parallel zur Straße „Brookdamm“.

 

Es wird jedoch ein Hinweis in die Planunterlagen aufgenommen.

Bitte beteiligten Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit gegebenenfalls erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breie des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle.

 

Objektname:
Goldenstedt-Bielefeld/DN 219x6,35 mm

Betreiber:
BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG

Leitungstyp:
Energetische oder nichtenergetische Leitung

Leitungsstatus:
(nicht angegeben)

 

Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine Veränderung des Leitungsverlauf erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde abzuwägen.

 

Hinweise

Sofern im Zuge des o. g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnisse am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-unter­su­chungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

 

 

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

 

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als Parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

 

 

Nr. 5 EWE NETZ, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg

mit Schreiben vom 25.05.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Aufstellung oder Veränderung von Leitplanungen kollidiert in der Regel nicht mit unserem Interesse an einer Bestandswahrung für unsere Leitungen und Anlagen. Sollte sich hieraus im nachgelagerten Prozess die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik, sowie die Planungsgrundsätze der EWE NETZ GmbH gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, wie z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die EWE Netz wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen beteiligt.

Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen.
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen.

 

Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können, damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:

https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene abrufen.
Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Claudia Vahl unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493158.

 

 

Nr. 6 NLWKN Bst. Cloppenburg, Drüdingstraße 25, 49661 Cloppenburg

Gewässerbewirtschaftung /Flussgebietsmanagement

mit Schreiben vom 28.06.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten:

Das Vorhaben befindet sich in einem Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte). Hier sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde erfolgen.

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne zur Verfügung.

Sollte das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst (GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird um Hinweise zur Lage im Wasserschutzgebiet ergänzt.

 

 

 

Durch diese Satzung wird der Bereich bestimmt, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Die Satzung ermöglicht nur wenige Neubauvorhaben. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt können bei Bedarf auf der Zulassungsebene geprüft werden.

Siehe oben

 

Nr. 7 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück

mit Schreiben vom 04.07.2023

Stellungnahme:

Prüfung:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom hat bezüglich der o. g. Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken.

Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen beteiligt

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

 

 

Satzungsbeschluss:

„Nach Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches und des §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellte Außenbereichssatzung „Wittenborg“ bestehend aus der Satzung sowie der Begründung als Satzung beschlossen.“

 


Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen lehnt die Beschlussempfehlung aufgrund der damit verbundenen weiteren Zersiedlung des Außenbereichs ab. Im Nachhinein durch eine Satzung Auflagen aus der Baugenehmigung zu umgehen sowie darüber hinaus weiteres Baurecht in dem Bereich zu schaffen, werde abgelehnt.

 

Auch die Fraktion Wir für Vechta schließt sich dem an. Ein nicht gesetzeskonformes Bauvorhaben zu legitimieren, werde nicht unterstützt. Auf Nachfragen der Fraktion werden verwaltungsseitig die Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung dargelegt. Straßenbau sei in dem Bereich nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Beleuchtung der Straße bestehe nicht.

 

Auf Nachfrage der Ratsgruppe VCD und FDP informiert Fachbereichsleiterin Scharf, dass ggf. 3 zusätzliche Wohngebäude entstehen könnten.

 

Auf Nachfrage der CDU-Fraktion zur Rechtmäßigkeit des Vorgehens teilt Fachbereichsleiterin Scharf weiter mit, dass der Planungsanlass in nichtöffentlicher Sitzung transparent erläutert worden sei. Genehmigt worden sei eine Umnutzung, die sich dann im Ergebnis als Neubau herausstellte. Der weitere Hintergrund sei dem Rat insoweit aus der Vorberatung bekannt.

Die Fraktion appelliert an alle Ratsmitglieder, eine gewisse moralische Verpflichtung des Rates bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Die SPD-Fraktion hält die Satzung für städtebaulich nicht sinnvoll und stimmt der Beschlussempfehlung daher nicht zu.

 

Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

15

 

Nein-Stimmen:

13

 

Enthaltungen:

3