Sitzung: 09.10.2023 Rat der Stadt Vechta
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 13, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: 61/035/2023
I.
Prüfung der während der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta,
Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta mit
Schreiben vom 03.07.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Städtebau Die
Bebaubarkeit der Außenbereichssatzung wird aufgrund von erhöhten Geruchsimmissionen
durch Baugrenzen eingeschränkt. Auf die Baugrenzen kann verzichtet werden, da
die Bebaubarkeit im Rahmen der zulässigen Immissionswerte im
Zulassungsverfahren geprüft wird. Die in der Begründung dargelegte
Bebaubarkeit stellt lediglich eine Momentaufnahme dar. Die
Außenbereichssatzung schafft kein Baurecht. Gleichwohl kann die aktuelle
Geruchsimmissionsprognose für die Zulassung von Vorhaben herangezogen
werden. In die Satzung sollte jedoch ein Hinweis zu erhöhten
Geruchsimmissionen aufgenommen werden. |
Aufgrund
der starken Vorbelastung durch Geruchsimmissionen (siehe unten) im Westen
wird aus Gründen der Vorsorge der Bereich für mögliche Neubauvorhaben oder Vorhaben,
die einem Neubau gleichkommen, auf den durch die Baugrenze
gekennzeichneten Abschnitt eingeschränkt. Die
Baugrenzen stellen damit den maximalen Rahmen für zusätzliche Wohngebäude dar
und bestimmen gleichzeitig den Anwendungsbereich der Bestimmungen in § 3 der
Satzung. Ein
verbindliches Baurecht ergibt sich hierdurch nicht. Die Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer Neuberechnung der
Geruchsimmissionen der Nachweis erfolgen, dass das Außenbereichsvorhaben
unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch Geruchsimmissionen zulässig
ist. Ein Hinweis zur Vorbelastung wird in die Satzung aufgenommen. |
Immissionsschutz Eine Plausibilitätsprüfung ist nur auf
Grundlage einer vollständigen Geruchsimmissionsprognose möglich. |
Im Außenbereich gilt ein Immissionsrichtwert IW
von bis zu 0,20. Im begründeten Einzelfall ist auch ein Immissionsrichtwert
IW von 0,25 zulässig. Die der Stadt vorliegende Immissionsprognose von 2019
wurde in die Abwägung eingestellt, um abzuschätzen, ob eine Wohnnutzung in
diesem Abschnitt des Außenbereichs möglich ist. Dabei hat die Stadt zugrunde
gelegt, dass ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 mit einer Wohnnutzung im
Außenbereich noch vereinbar ist und dass der nordöstliche Abschnitt, wo eine
Umnutzung zum Wohnen geplant ist und wo Freiflächen vorhanden sind, diesen
Wert nicht überschreitet. Insofern sieht die Stadt die Möglichkeit einer
Bebauung im Außenbereich grundsätzlich als gegeben an und will daher durch
diese Satzung den Bereich bestimmen, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer
Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen. Eine weitergehende Prüfung der
Zulässigkeit obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer
Neuberechnung der Geruchsimmissionen der konkrete Nachweis erfolgen, dass das
Außenbereichsvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch
Geruchsimmissionen zulässig ist. |
Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht weise ich
darauf hin, dass die Versickerung von nicht verunreinigtem
Niederschlagswasser auf den Grundstücken begrüßt wird. Voraussetzung ist
allerdings, dass der anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit
aufweist, und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. |
Durch diese Satzung wird der Bereich bestimmt,
wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Der Nachweis der Erschließung und
damit auch der schadlosen Oberflächenentwässerung obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren. |
Das Plangebiet befindet sich an dem Gewässer
Nr. 16.3/5. Nach der Verbandssatzung der Hase-Wasseracht ist die Errichtung
von baulichen Anlagen und Bepflanzungen in einer Entfernung von weniger als 5
m von der oberen Böschungskante bei Gewässer III. Ordnung, nicht zulässig. |
Der
Hinweis wird in die nachrichtlichen Hinweise aufgenommen. Das Gewässer liegt
jedoch außerhalb des Satzungsgebietes. |
Nr. 2 Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Bezirksstelle Oldenburg-Süd, Außenstelle Vechta, Rombergstraße
53,49377 Vechta mit Schreiben vom
07.06.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die
für die Ausweisung der Satzung zugrundeliegende Geruchsprognose ist 2019
durchgeführt worden. Laut Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Sachgebiet Immissionsschutz haben sich inzwischen die Berechnungsgrundlagen
bezüglich der Emissionen einzelner Tierarten und der Geruchsimmissionen
verändert. Das vorliegende Ergebnis wird sich daher nach heutigen Maßstäben
anders darstellen. Aufgrund
der Gesamtsituation schlagen wir eine Neuberechnung der Geruchsimmissionen
vor. |
Im
Außenbereich gilt ein Immissionsrichtwert IW von bis zu 0,20. Im begründeten
Einzelfall ist auch ein Immissionsrichtwert IW von 0,25 zulässig. Die
der Stadt vorliegende Immissionsprognose von 2019 wurde in die Abwägung
eingestellt, um abzuschätzen, ob eine Wohnnutzung in diesem Abschnitt des
Außenbereichs möglich ist. Dabei hat die Stadt zugrunde gelegt, dass ein
Immissionsrichtwert IW von 0,25 mit einer Wohnnutzung im Außenbereich noch
vereinbar ist und dass der nordöstliche Abschnitt, wo eine Umnutzung zum
Wohnen geplant ist und wo Freiflächen vorhanden sind, diesen Wert nicht
überschreitet. Insofern sieht die Stadt die Möglichkeit einer Bebauung im
Außenbereich grundsätzlich als gegeben an und will daher durch diese Satzung
den Bereich bestimmen, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen. Eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren. Hier kann anhand einer Neuberechnung der
Geruchsimmissionen der konkrete Nachweis erfolgen, dass das
Außenbereichsvorhaben unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch
Geruchsimmissionen zulässig ist. |
Nr. 3 LGLN, Regionaldirektion -
Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519
Hannover mit Schreiben vom
05.06.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
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Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gern. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
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Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt
werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter
Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über
folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.
html Stellungnahme zum öffentlichen Belang: Kampfmittelbeseitigung Betreff: Telbrake, Außenbereichssatzung "Wittenborg",
Ortschaft Telbrake Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung: Luftbildauswertung Fläche A Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht
vollständig ausgewertet. Fläche B Luftbilder: Die derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht
vollständig ausgewertet. |
Durch diese Satzung wird der Bereich
bestimmt, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Eine Kampfmittelerforschung kann bei
Bedarf auf der Zulassungsebene erfolgen. |
Räumung: Die Fläche wurde nicht geräumt. |
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In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
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Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur
Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
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Die Anlage wird
zur Kenntnis genommen. |
Nr. 4 Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom
20.06.2023 |
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Stellungnahme: Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen |
Prüfung: Nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes liegt die Leitung
außerhalb des Satzungsgebietes parallel zur Straße „Brookdamm“. Es wird jedoch ein Hinweis in die Planunterlagen aufgenommen. |
Bitte beteiligten Sie den aktuellen
Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit gegebenenfalls erforderliche
Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breie des Schutzstreifens
etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne
dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn
Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese
bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie
hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen
Sie bitte der nachfolgenden Tabelle. |
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Objektname: Betreiber: Leitungstyp: Leitungsstatus: |
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Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen
früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine
Veränderung des Leitungsverlauf erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten
Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde
abzuwägen. |
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Hinweise Sofern im Zuge des o. g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen
für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnisse am Standort auf
den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine
weiteren Hinweise oder Anregungen. |
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Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte
gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend
berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen
Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als
Parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf
Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren
Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 5 EWE NETZ, Cloppenburger Straße
302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom
25.05.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Aufstellung oder Veränderung von
Leitplanungen kollidiert in der Regel nicht mit unserem Interesse an einer
Bestandswahrung für unsere Leitungen und Anlagen. Sollte sich hieraus im
nachgelagerten Prozess die Notwendigkeit einer Anpassung unserer Anlagen, wie
z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort
(Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die
gesetzlichen Vorgaben, die anerkannten Regeln der Technik, sowie die
Planungsgrundsätze der EWE NETZ GmbH gelten. Gleiches gilt auch für die
Neuherstellung, wie z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die
Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger
vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger
und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich
geregelt. |
Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die EWE Netz wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen beteiligt. |
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Unsere Netze werden täglich
weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden
Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im
zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns
Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der
Planauskunft zur Verfügung stellen zu können, damit es nicht zu
Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte informieren
Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage unserer zu
berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene abrufen. |
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Nr. 6 NLWKN Bst. Cloppenburg,
Drüdingstraße 25, 49661 Cloppenburg Gewässerbewirtschaftung
/Flussgebietsmanagement mit Schreiben vom
28.06.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die
Unterlagen zum o.g. Antrag habe ich geprüft. Seitens des Niedersächsischen Landesbetriebes
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle
Cloppenburg, sind folgende Hinweise zu beachten: Das
Vorhaben befindet sich in einem Wasserschutzgebiet (s. Übersichtskarte). Hier
sollte eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde
erfolgen. Für
Rückfragen steht Ihnen Frau Karfusehr, Tel. 04471/886-128, gerne zur
Verfügung. Sollte
das Planvorhaben zu wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen,
geht der NLWKN von einer Beteiligung als Gewässerkundlicher Landesdienst
(GLD) aus. Die Stellungnahme als TÖB ersetzt nicht die Stellungnahme des GLD. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird um Hinweise zur Lage im
Wasserschutzgebiet ergänzt. Durch
diese Satzung wird der Bereich bestimmt, wo Wohnzwecken dienenden Vorhaben im
Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer
Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder
Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer
Splittersiedlung befürchten lassen. Die weitergehende Zulässigkeit ist im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die Satzung ermöglicht nur wenige
Neubauvorhaben. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt können bei Bedarf auf
der Zulassungsebene geprüft werden. |
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Siehe oben |
Nr.
7 DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Hannoversche Str. 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben vom 04.07.2023 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Die Telekom hat bezüglich der o. g.
Bauleitplanung derzeit weder Anregungen noch Bedenken. |
Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen
beteiligt |
Bei der Bauausführung ist darauf zu
achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen)
der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich
ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten
sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos
geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist
deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten
über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen
Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung
der Telekom ist zu beachten. |
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Satzungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen wird aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches und des §§ 10
und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellte Außenbereichssatzung „Wittenborg“
bestehend aus der Satzung sowie der Begründung als Satzung beschlossen.“
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen lehnt
die Beschlussempfehlung aufgrund der damit verbundenen weiteren Zersiedlung des
Außenbereichs ab. Im Nachhinein durch eine Satzung Auflagen aus der
Baugenehmigung zu umgehen sowie darüber hinaus weiteres Baurecht in dem Bereich
zu schaffen, werde abgelehnt.
Auch die Fraktion Wir für Vechta schließt
sich dem an. Ein nicht gesetzeskonformes Bauvorhaben zu legitimieren, werde
nicht unterstützt. Auf Nachfragen der Fraktion werden verwaltungsseitig die
Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung dargelegt. Straßenbau sei in dem
Bereich nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Beleuchtung der Straße bestehe
nicht.
Auf Nachfrage der Ratsgruppe VCD und FDP
informiert Fachbereichsleiterin Scharf, dass ggf. 3 zusätzliche Wohngebäude
entstehen könnten.
Auf Nachfrage der CDU-Fraktion zur
Rechtmäßigkeit des Vorgehens teilt Fachbereichsleiterin Scharf weiter mit, dass
der Planungsanlass in nichtöffentlicher Sitzung transparent erläutert worden
sei. Genehmigt worden sei eine Umnutzung, die sich dann im Ergebnis als Neubau
herausstellte. Der weitere Hintergrund sei dem Rat insoweit aus der Vorberatung
bekannt.
Die Fraktion appelliert an alle
Ratsmitglieder, eine gewisse moralische Verpflichtung des Rates bei der
Entscheidung zu berücksichtigen.
Die SPD-Fraktion hält die Satzung für
städtebaulich nicht sinnvoll und stimmt der Beschlussempfehlung daher nicht zu.
Der Rat der Stadt Vechta fasst folgenden Beschluss:
Ja-Stimmen: |
15 |
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Nein-Stimmen: |
13 |
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Enthaltungen: |
3 |