Betreff
Förmliche Verpflichtung (§60 NKomVG) und Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) der Ratsmitglieder
Vorlage
12/021/2021
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Nach § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden Abgeordnete vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Nach § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Bürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.
§ 40 NKomVG: Amtsverschwiegenheit
§ 41 NKomVG: Mitwirkungsverbot
§ 42 NKomVG: Vertretungsverbot