Betreff
Förmliche Verpflichtung (§60 NKomVG) und Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) der Ratsmitglieder
Vorlage
12/021/2021
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

Nach § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden Abgeordnete vom Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Nach § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Bürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

                § 40 NKomVG:                 Amtsverschwiegenheit

                § 41 NKomVG:                 Mitwirkungsverbot

                § 42 NKomVG:                 Vertretungsverbot