Betreff
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden (§ 61 NKomVG)
Vorlage
12/022/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

„ Frau / Herr _____________________ wird für die Dauer der Wahlperiode zur/ zum Ratsvorsitzenden gewählt.“

 

Sachverhalt:

Nach § 61 NKomVG wählt der Rat nach der Verpflichtung der Abgeordneten in seiner ersten Sitzung aus der  Mitte der Abgeordneten eine:n Vorsitzende:n für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet.

 

Grundsätzlich wird gemäß § 19 der Geschäftsordnung schriftlich gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder (absolute Mehrheit, also mindestens die Hälfte aller Ratsmitglieder, somit mind. 17 Stimmen) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der  Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch zwei von der/dem Ratsvorsitzenden zu bestimmenden Ratsmitgliedern festgestellt und der/dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt.