Betreff
Feststellung der Fraktionen und Gruppen und ihrer Stärken
Vorlage
12/025/2021
Art
Beschlussvorlage

Der Rat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 57 NKomVG können sich zwei oder mehr Abgeordnete zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Nach § 23 der Geschäftsordnung ist die Bildung einer Fraktion oder Gruppe zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl dem Bürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer oder ihres Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Die Bildung von Fraktionen und Gruppen wird mit dem Eingang der Anzeige wirksam.