Betreff
Bildung der Ratsausschüsse und Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften (§ 71 NKomVG)
a) Beschlussfassung über die Benennung und Stärke der Ausschüsse
b) Feststellung der Sitzverteilung in den Ausschüssen
c) Benennung der Ausschüsse, deren Vorsitz die einzelnen Fraktionen und Gruppen beanspruchen
d) Benennung der Ausschussmitglieder sowie der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und Feststellungsbeschluss
Vorlage
12/026/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

a)      „Die (vorstehend aufgeführte) Benennung und Stärke der Ausschüsse der Stadt Vechta wird festgestellt.“

 

b)      „Die (vorstehend aufgeführte) Sitzverteilung in den Ausschüssen der Stadt Vechta wird festgestellt.“

 

c)       –Kenntnisnahme-

 

d)       „Die (vorstehend aufgeführten) Ausschussbesetzungen werden festgestellt.“

 

Sachverhalt:

 

a)      Benennung und Stärke der Ausschüsse

 

Nach § 71 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden. Der Rat legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. In der letzten Ratsperiode wurden folgende Ausschüsse benannt und Stärken festgelegt:

 

1.

Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen mit

zusätzlich ein:e Sprecher:in des Seniorenbüros

13 Mitgliedern

 

  1 Sprecher:in

     Seniorenbüro

     (ohne SR*)

 

2.

Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Marktwesen mit

13 Mitgliedern

 

3.

Schulausschuss mit

zusätzlich müssen gemäß § 73 NKomVG in Verbindung mit § 110 Nieders.

Schulgesetz dem Schulausschuss mindestens je ein:e Vertreter:in der

Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören.

Der Rat beruft diese Mitglieder auf Vorschlag der jeweiligen Organisation,

also

13 Mitgliedern

 

 

 

 

  1 Elternvertreter:in

  1 Lehrervertreter:in

  1 Schülervertreter:in

 


 

4.

Ausschuss für Familie, Gesundheit und Soziales mit

zusätzlich ein:e Vertreter:in des Stadtelternrates Kindergärten und ein:e Sprecher:in des Seniorenbüros

13 Mitgliedern

 

  1 Vertreter:in Stadt-

     elternrat Kinder-

     gärten (ohne SR*)

  1 Sprecher:in

     Seniorenbüro

     (ohne SR*)

 

5.

Ausschuss für Jugend und Sport mit

zusätzlich ein:e Vertreter:in des Stadtjugendringes, der Stadtjugendpfleger sowie ein:e Sprecher:in des Seniorenbüros

13 Mitgliedern

 

 1 Vertreter:in des

     Stadtjugendringes

     (ohne SR*)

 1 Stadtjugend-

     pfleger:in

     (ohne SR*)

 1 Sprecher:in

     Seniorenbüro

     (ohne SR*)

 


6.

Ausschuss für Kultur und Erwachsenenbildung mit

 

13 Mitgliedern

7.

Betriebsausschuss mit

zusätzlich 2 Bedienstete mit Stimmrecht sowie der Bürgermeister qua Amt mit Stimmrecht lt. Betriebssatzung

 

  4 Mitgliedern

 

  2 Bedienstete

  Bürgermeister

8.

Umlegungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, 3 Fachmitgliedern und 3 Vertreter:innen, die dem Rat angehören

  3 Mitgliedern

 

  Vorsitzende:in

  3 Fachmitglieder

*ohne SR = ohne Stimmrecht

 

 

b) Feststellung der Sitzverteilung in den Ausschüssen

 

Nach § 71 Abs. 5 NKomVG stellt der Rat die sich ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung durch Beschluss fest.

 

Die Berechnung erfolgt  nach dem d`Hondt-Verfahren wie folgt: Die Sitze werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) zu entsenden.

 

Die Berechnungsformel lässt fraktions- und gruppenlose Abgeordnete unberücksichtigt. Damit sind diese an der Ausschussbildung nicht beteiligt, erhalten dort also generell kein Stimmrecht. Fraktions- oder gruppenlose Abgeordnete erhalten grds. auch kein Grundmandat, können aber verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden (§ 71 Abs. 4, Satz 3 NKomVG) (Grundmandat).

 

c)       Benennung der Ausschüsse, deren Vorsitz die einzelnen Fraktionen/Gruppen beanspruchen

 

Der Zugriff auf die Ausschussvorsitze erfolgt nach § 71 Abs. 8 (zukünftig Abs. 7) NKomVG in der Reihe der Höchstzahlen nach d´Hondt. In dieser Reihenfolge teilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden die Ausschüsse mit, deren Vorsitz sie beanspruchen.

 

 

d) Benennung der Ausschussmitglieder sowie der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse sowie jeweils die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten, die den Ausschüssen angehören.

 

Vertreter der jeweiligen Mitglieder müssen nicht benannt werden, da laut Geschäftsordnung alle Mitglieder einer Fraktion/Gruppe sich untereinander vertreten können.