Beschlussempfehlung:
„Frau / Herr _________________ wird zur / zum stellvertretenden Bürgermeister:in gewählt.
Frau/ Herr
__________________ wird zur / zum stellvertretenden Bürgermeister:in
gewählt.
Frau/ Herr
_________________ wird vorbehaltlich der Verkündung der Änderung der
Hauptsatzung zur / zum stellvertretenden Bürgermeister:in gewählt. “
Sachverhalt:
Der Rat wählt nach § 81 abs. 2 NKomVG in seiner ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreter:innen des Bürgermeisters.
Diese vertreten den Bürgermeister in repräsentativen Angelegenheiten, bei der
Einberufung des VA, der Leitung der Sitzung des VA und der Verpflichtung der
Ratsmitglieder sowie deren Pflichtenbelehrung.
Soll es unter den Stellvertreter:innen eine Reihenfolge geben, so wird
diese vom Rat bestimmt.
Die Hauptsatzung sieht aktuell vor, dass der Rat zwei ehrenamtliche
Vertreter:innen wählt. Sofern eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung
gefasst wird (s.h. Beschlussvorlage-Nr. 2021/0309), können 2 stellvertretende Bürgermeister:innen
in der konstituierenden Sitzung gewählt werden. Ein:e dritte:r
stellvertretende:r Bürgermeister:in kann vorbehaltlich der Verkündung der
Änderung der Hauptsatzung gewählt werden.
Zum Wahlverfahren wird auf die Beschlussvorlage 12/022/2021 verwiesen,
das hier gleichermaßen gilt.