a) Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG
b) Bestimmung der Beigeordneten und der Vertreter:innen nach § 75 Abs. 1 NKomVG und Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG
Beschlussempfehlung:
a) Alternativen:
1. Es wird kein Beschluss gefasst. Damit bleibt die Zahl der Beigeordneten bei 6.
oder:
2. „Die Zahl der Beigeordneten wird nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode von sechs auf acht erhöht.“
b) „Die (vorstehend aufgeführte) Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Vechta wird festgestellt.“
Sachverhalt:
a)
Nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG beträgt in
Gemeinden, deren Vertretung nicht mehr als 26 bis 36 Abgeordnete hat, die Zahl
der Beigeordneten 6. Über diese Beigeordnetenzahl ist kein Beschluss zu fassen.
In Gemeinden, deren Vertretung 16 – 44 Abgeordnete hat, besteht jedoch
die Möglichkeit, dass der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließt, dass
sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
b)
Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus
dem Bürgermeister, den Beigeordneten, mögliche Grundmandatsträger sowie –laut
Hauptsatzung- der Ersten Stadträtin mit beratender Stimme.
Die Verteilung der Beigeordnetensitze im Verwaltungsausschuss erfolgt
nach § 75 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit § 71 NKomVG nach dem
Höchstzahlverfahren nach d’Hondt. Bei
der Berechnung der Sitze werden
ausschließlich Fraktionen und Gruppen berücksichtigt.
Für jeden Beigeordneten ist ein:e Stellvertreter:in zu bestimmen.
Stellvertreter:innen, die von derselben Fraktion oder Gruppe bestimmt worden
sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein
Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine:n zweite:n
Stellvertreter:in bestimmen.