Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
a) Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG
b) Bestimmung der Beigeordneten und der Vertreter:innen nach § 75 Abs. 1 NKomVG und Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG
Vorlage
12/031/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

a)      Alternativen:

1.       Es wird kein Beschluss gefasst. Damit bleibt die Zahl der Beigeordneten bei 6.

oder:

2.       „Die Zahl der Beigeordneten wird nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode von sechs auf acht erhöht.“

b)      „Die (vorstehend aufgeführte) Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses der Stadt Vechta wird festgestellt.“

 

Sachverhalt:

 

a)      Nach § 74 Abs. 2 S.2 NKomVG beträgt in Gemeinden, deren Vertretung nicht mehr als 26 bis 36 Abgeordnete hat, die Zahl der Beigeordneten 6. Über diese Beigeordnetenzahl ist kein Beschluss zu fassen.

 

In Gemeinden, deren Vertretung 16 – 44 Abgeordnete hat, besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließt, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

b)      Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten, mögliche Grundmandatsträger sowie –laut Hauptsatzung- der Ersten Stadträtin mit beratender Stimme.

 

Die Verteilung der Beigeordnetensitze im Verwaltungsausschuss erfolgt nach § 75 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit § 71 NKomVG nach dem Höchstzahlverfahren nach  d’Hondt. Bei der Berechnung der  Sitze werden ausschließlich Fraktionen und Gruppen berücksichtigt.

 

Für jeden Beigeordneten ist ein:e Stellvertreter:in zu bestimmen. Stellvertreter:innen, die von derselben Fraktion oder Gruppe bestimmt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine:n zweite:n Stellvertreter:in bestimmen.