Betreff
Förmliche Verpflichtung (§ 60 NKomVG) und Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG) der Ortsratsmitglieder
Vorlage
12/032/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 91 Abs. 4 S.4 NKomVG werden die Mitglieder des Ortsrates zu Beginn der ersten Sitzung von der oder dem bisherigen Vorsitzenden (Ortsbürgermeister) förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.

 

Für die Mitglieder des Ortsrates gelten gemäß § 91 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Vorschriften über Abgeordnete entsprechend.

 

Ehrenamtlich Tätige sind gemäß § 43 NKomVG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch den Ortsbürgermeister auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen.

 

                § 40 NKomVG:                 Amtsverschwiegenheit

                § 41 NKomVG:                 Mitwirkungsverbot

                § 42 NKomVG:                 Vertretungsverbot