Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und
Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„Um
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnprojekt inklusive einer
Kitanutzung zu schaffen, wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
Damm“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der
Geltungsbereich ist in der beigefügten Karte genau gekennzeichnet.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs.
2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 BauGB vorzunehmen.“
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 194
„Kita-
und Wohnprojekt am Visbeker Damm“
Geltungsbereich
Sachverhalt:
Mit der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 „Kita- und Wohnprojekt am Visbeker
Damm“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnbauprojekt
inklusive einer Kitanutzung im Erdgeschoss sowie einer Tiefgarage auf einer
Fläche am Visbeker Damm geschaffen werden.
Anlass
und Ziel der Planung
Der Grundstückseigentümer einer ca.
4.000 qm großen brachliegenden Fläche am Visbeker Damm beabsichtigt ein
Wohnprojekt inklusive einer Kitanutzung zu realisieren. Hierzu sollen drei Wohngebäude errichtet
werden, die baulich miteinander verbunden sind. Das Bebauungskonzept sieht zwei
Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss für die jeweiligen Gebäude vor. Durch
die bauliche Verbundenheit der Gebäude kann das Erdgeschoss für einen
Kindergarten mit vier Regelgruppen sowie durch zwei Krippen-Gruppen genutzt
werden. In den Obergeschossen entstehen insgesamt 24 neue Wohnungen.
Unter dem Gebäude soll eine Tiefgarage
realisiert werden. Die Einfahrt ist ausschließlich im nördlichen Bereich des
Geltungsbereiches vom Visbeker Damm vorgesehen. Für die Bring- und
Abholverkehre der Kitanutzung werden zudem Parkplätze vor dem Haupteingang der
Krippe und des Kindergartens geschaffen. Weitere Stellplätze sind entlang der
Erich-Kästner-Straße geplant.
Im städtebaulichen Konzept zur
verträglichen Nachverdichtung der Stadt Vechta ist die Fläche der Zone 3
zugeordnet. Demnach wären inklusive dem Tiefgaragenbonus 31,6 Wohnungen auf dem
Grundstück möglich. Eine Abweichung vom Konzept zur verträglichen
Nachverdichtung hinsichtlich der Anzahl der maximalen Wohnungen pro Wohngebäude
ist erforderlich. Die vorgegebene maximale Anzahl von sechs Wohnungen pro
Wohngebäude (Vorgabe der Zone 3 plus Tiefgaragenbonus) wird überschritten. Eine
Abweichung ist aus städtebaulicher Sicht dennoch vertretbar. Vor allem vor dem
Hintergrund, dass die maximal zulässige Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück
mit 24 anstelle der zulässigen 31,6 unterschritten wird und im Erdgeschoss
zudem die Kita-Nutzung vorgesehen ist.
Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst eine ca. 4.000
qm große Fläche westlich des Visbeker Damms. Im Norden wird das Plangebiet
durch eine private Gartenfläche und im Süden durch eine weitere brachliegende
Privatfläche begrenzt. Im Westen
schließt das Plangebiet an das Wohngebiet an der Erich-Kästner-Straße an. Das
Plangebiet umfasst das Flurstück 159/8 der Gemarkung Vechta sowie ca. 40qm des
städtischen Flurstückes 159/ 82.
Der Geltungsbereich ist in der
beigefügten Karte genau gekennzeichnet.
Natur
und Umwelt
Die durch das Planvorhaben berührten
naturschutzfachlichen Aspekte wie z.B. der Artenschutz werden geprüft.
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes,
hier der Verkehrslärmsituation am Visbeker Damm werden im Verfahren geprüft.
Erforderliche Schallschutzmaßnahmen werden im
Bebauungsplan festgesetzt.
Zum
Verfahren
Da die geplante Entwicklung als
Maßnahme der Innenentwicklung angesehen werden kann, soll das
Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne
Umweltbericht und Abarbeitung der Eingriffsregelung durchgeführt werden. Die
gesetzlichen Voraussetzungen liegen vollumfänglich vor.
Zur Sicherung der Umsetzung des
geplanten Gesamtkonzeptes wird vorgeschlagen die Planung durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB abzusichern.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
erlaubt flexiblere Festsetzungen, als sie nach § 9 BauGB und der BauNVO
vorgesehen sind. Direkte, vorhabenbezogene Festsetzungen sind möglich (beispielsweise
zur Gestaltung etc.). Hierdurch kann eine höhere Planungssicherheit
gewährleistet werden.
Die Initiative für die Schaffung von
Baurecht liegt außerdem grundsätzlich bei den Investoren, in deren
Verantwortungsbereich daher auch die Erstellung der Planunterlagen liegt.
Details zu dem Vorhaben werden im Durchführungsvertrag geregelt, welcher in
engem Bezug zum Vorhaben- und Erschließungsplan steht. Bei Nicht-Durchführung
des Vorhabens kann darüber hinaus das Baurecht leichter entzogen werden.
Das Plangebiet liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40b. Der Großteil der
Fläche befindet sich allerdings im Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 40b, der
im Jahre 1984 von der Genehmigung des Bebauungsplanes ausgenommen wurde. Für
den übrigen Teilbereich, der im Jahre 1984 genehmigt und rechtskräftig wurde,
gilt, dass mit Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 194 der
Bebauungsplan Nr. 40b im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 194 aufgehoben wird.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
der Stadt Vechta ist die Fläche derzeit als Wohnbaufläche dargestellt.