Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem
Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
„ Zur planungsrechtlichen Absicherung von Verwaltungsgebäuden sowie
einer Stellplatzanlage wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 179 „Östlich Gustav-Heinemann-Straße“ gemäß § 2 Abs. 1
BauGB i. V. m. § 13a BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Planzeichnung genau
gekennzeichnet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.“
Sachverhalt:
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 179 „Östlich Gustav-Heinemann-Straße“ sollen die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die Errichtung von Verwaltungsgebäude sowie eine öffentliche Stellplatzanlage geschaffen werden.
Anlass und Ziel der Planung
Aufgrund der neuen städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Bahnunterführung, soll auch das ehemalige brachliegende Bahngrundstück zwischen der Gustav-Heinemann-Straße und der Eisenbahnstrecke einer Bebauung zugeführt werden. Die Stadt Vechta hat, als Eigentümer der Fläche, eine konzeptbasierte Grundstücksvergabe durchgeführt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des ausgewählten Entwurfs zu schaffen soll der vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 179 „Östlich Gustav-Heinemann-Straße“ aufgestellt werden.
Zurzeit wird der nördliche Teil des Geltungsbereiches im Bebauungsplan Nr. 123 „Entlastungsstraße Vechta West“ nachrichtlich als Fläche für Bahnanlage dargestellt. Gleiches gilt für den südlichen Teil, dieser wird im Bebauungsplan Nr. 37a „Vechta West I“ ebenfalls als Fläche für Bahnanlagen nachrichtlich dargestellt.
Grundzüge der Planung
Im Norden des Geltungsbereiches soll eine drei geschossige Bebauung
errichtet werden. Die zwei dreigeschossigen Verwaltungsgebäude orientieren sich
dabei an den benachbarten Großgebäuden. Der südlich gelegenen Baukörper ist
dagegen nur zweigeschossig und schafft durch seine geringere Höhenentwicklung
einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wohngebiet.
Der Bürokomplex wird über das Betriebsgelände der „Alte Oldenburger“
im nördlichen Bereich erschlossen. Der zu erwartenden Mehrverkehr und die damit
verbundenen Immissionen belasten daher nicht das angrenzende Wohngebiet. Die
benötigen Stellplätze werden unterhalb im Untergeschoss der Verwaltungsgebäude
angeordnet. Zusätzlich sind Parkplätze für Kurzzeitbesucher oberirdisch auf dem
Baugrundstück vorgesehen.
Die Neubebauung wirkt durch eine nachvollziehbare konstruktive
Gestaltung zeitgemäß, modern und nimmt traditionelle Architektur Elemente auf.
Die Außenfassade wurde mit geordneten Gestaltungselementen als Ziegelfassade in
ortsüblichem Verblendmauerwerk durchstrukturiert. Der Komplex bekommt so ein
angenehm ruhiges Erscheinungsbild.
Im südlichen Teil des Geltungsbereiches werden die planungsrechtlichen
Vorrausetzungen für eine öffentliche Stellplatzanlage geschaffen. Neben PKW
Stellplätzen sollen hier auch Stellplätze für Wohnmobile am Zitadellenpark
entstehen.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 179 wird im Westen durch die Gustav-Heinemann-Straße, im
Osten durch die Bahnanlagen der Bahnstrecken Osnabrück/Bremen und im Süden
durch die Paulus Bastei begrenzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 9800
qm.
Natur und Umwelt
Die durch das Planvorhaben berührten naturschutzfachlichen Aspekte wie
z.B. der Artenschutz werden geprüft.
Vorbereitende Bauleitplanung
/ Verfahren
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Vechta ist das Gelände als
Bahnanlage dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst, so dass ein gesondertes Änderungsverfahren nicht erforderlich ist.
Da die geplante Entwicklung als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen
werden kann, soll das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB ohne Umweltbericht und Abarbeitung der Eingriffsregelung durchgeführt
werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vollumfänglich vor.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlaubt flexiblere Festsetzungen als sie nach § 9 BauGB und der BauNVO vorgesehen sind. Direkte, vorhabenbezogene Festsetzungen sind möglich (beispielsweise zur Gestaltung etc.). Hierdurch kann eine höhere Planungssicherheit gewährleistet werden.