Betreff
Bebauungsplan Nr. 193 „Sondergebiet für Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk “;
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
61/050/2021
Aktenzeichen
51 20 02/193
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss – vorbehaltlich des Beschlusses des Betriebsausschusses – folgende Beschlussfassung vor:

 

„Zur planungsrechtlichen Absicherung der geplanten baulichen Umsetzung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage südlich des Wasserwerkes wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193 „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“ beschlossen.“

 

Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.“

 

Bebauungsplan Nr. 193

„Sondergebiet für Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“

Geltungsbereich

 

 

Sachverhalt:

 

Anlass und Ziel der Planung

 

Anlass der Bauleitplanung ist die geplante Nutzung von erneuerbaren Energien durch das Wasserwerk Vechta.

 

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 193 „Sondergebiet für Photovoltaik-Freiflächenanlage am Wasserwerk“ soll dem Wasserwerk Vechta die planungsrechtlich abgesicherte Nutzung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ermöglicht werden. Der über diese Anlage erzeugte Strom soll in Teilen den Strombedarf des unmittelbar angrenzenden Wasserwerkes decken.

 

Die Notwendigkeit der planungsrechtlichen Absicherung der geplanten Anlage ergibt sich aus der fehlenden Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich.

 

Die Planung sieht vor, die erforderliche Fläche als Sondergebiet (SO) für Photovoltaik-Freiflächenanlage festzusetzen. Im Rahmen der Planung muss geprüft werden, ob der gewählte Standort die planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Kriterien zur baulichen Umsetzung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage erfüllt.

 

Geltungsbereich

 

Der ca. 2,53 ha umfassende Geltungsbereich liegt südlich des Wasserwerkes, unmittelbar an dieses angrenzend. Das Plangebiet wird durch landwirtschaftliche Nutzungen (Grünland) geprägt. Westlich, östlich und südlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Vechta.

 

Nutzungen/ Städtebauliche Situation

 

Das gesamte Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im Norden grenzen die Betriebsflächen des Wasserwerkes an. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes befinden sich überwiegend landwirtschaftliche Nutzungen. Die nächste Wohnbebauung befindet sich ca. 180 m westlich des Plangebietes an der Straße Holzhausen. Nördlich des Plangebietes liegen zwei landwirtschaftliche Betriebe. Das Stoppelmarktgelände befindet sich etwa 400 m südwestlich des Plangebietes. Etwa 130 m nördlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke Osnabrück – Bremen.

 

Grundzüge der Planung

 

Entsprechend dem erläuterten Planungsziel wird zur planungsrechtlichen Absicherung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage das Gebiet als Sonstiges Sondergebiet (SO), hier mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ mit den erforderlichen nutzungsspezifischen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.

 

Zusätzlich sollen im Bauleitplanverfahren die vorhandenen Grünstrukturen aufgenommen werden und grünordnerische Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

Natur und Umwelt

 

Die durch das Planvorhaben berührten naturschutzfachlichen Aspekte und die weiteren umweltbezogenen Auswirkungen werden im Rahmen der Eingriffsregelung und im Umweltbericht erfasst, bewertet und dokumentiert. Die Ergebnisse der Umweltprüfung wie auch die Aussagen der o. g. Fachplanungen werden in die Planung eingestellt.

 

Vorbereitende Bauleitplanung

 

Der aktuell gültige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Damit der Bebauungsplan Nr. 193 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Die 108. Flächennutzungsplanänderung soll den Geltungsbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ darstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition: P1.511000.001

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

2022

Erfolgte Veranschlagung:

 ja, es sind insgesamt 90.000€ eingeplant

 nein