Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta
mit Schreiben vom 30.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zum Bebauungsplanentwurf nehme ich wie folgt Stellung. |
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Umweltschützende
Belange Oberstes Ziel ist es gemäß NWaldLG den Wald zu erhalten. Bevor
Waldflächen überplant werden können, muss der Nachweis darüber erbracht
werden, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, diese Waldflächen in
Anspruch zu nehmen und keine Alternativen zur Verfügung stehen. |
Die Stadt räumt den wirtschaftlichen Belangen und
der Siedlungsentwicklung ein höheres Gewicht ein als den Belangen des Waldes.
Daher sollen Teile des Waldbestandes in Bauflächen und in öffentliche
Parkplatzflächen umgewandelt werden. Zur
Umsetzung des Vorhabens muss der Waldbestand
in den betroffenen Abschnitten entfernt werden. Die Begründung wird hierzu
noch ergänzt. |
Zum Plangebiet B kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben
werden, da die artenschutzrechtlichen Kartierungen, die Angaben zu den
Auswirkungen auf die Schutzgüter sowie die Abarbeitung der Eingriffsregelung
erst im nächsten Verfahrensschritt nachgereicht werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen zum
Entwurf werden ergänzt. |
Der Planentwurf sieht eine Inanspruchnahme von Waldflächen auf den
Flurstücken 105/80, 105/81 und 105/83 in einer Größe von insgesamt 3.732 m2
vor. Diese Überplanung wurde bereits mit der 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes vorbereitet. Ein Waldersatz ist auf den Flächen im
Flächenpool Moorbachtal Flurstücke 31/9 und 34/8 der Flur 14 und auf dem
Flurstück 45/2 der Flur 1, Gemarkung Oythe bereits erfolgt. Es werden jedoch
folgende weitere Waldflächen überplant: rechtliche Waldfläche im Süden und
Westen des Flurstückes 105/77 sowie auf dem Flurstück 105/79 der Flur 16,
Gemarkung Vechta in einer Größenordnung von ca. 1.500 m2, rechtliche
Waldfläche auf dem Flurstück 105/95 der Flur 16, Gemarkung Vechta Infolge der
Ausweisung des Plangebietes B in einer Größenordnung von 0,19 ha. Bei
Überplanung der Waldfläche wird Waldersatz erforderlich gemäß § 8 Abs. 4
NWaldLG. |
Die Anregung wird berücksichtigt; der Waldverlust wird
vollumfänglich kompensiert. |
Die im Landeswaldgesetz zur Umwandlung
von Wald enthaltenen rechtlichen Anforderungen sind vollumfänglich
anzuwenden. Hierbei gelten die in Niedersachsen anzuwendenden
Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML v. 05.11.2016). Gemäß des
Runderlasses ist ein forstfachkundliches Gutachten der Begründung beizufügen.
Hierbei obliegt die Ermittlung der Kompensationshöhen des Waldersatzes und
die Beurteilung der Wertigkeiten der Waldfunktionen der vorliegenden
Waldfläche fachkundigen Personen gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG. Die
Versiegelung der Waldflächen ist gesondert in die Eingriffsbewertung
einzustellen. Diese Fläche ist dort im Bestand als Ackerfläche zu betrachten. |
Die Anregung wird berücksichtigt; die rechtlichen Anforderungen
werden erfüllt. |
Bezogen auf das Plangebiet A nehme ich
zu dem mir vorliegenden Gutachten aus artenschutzrechtlicher Sicht wie folgt
Stellung. Nisthilfen für die betroffenen Brutvögel und Gehölzpflanzungen zur
Unterstützung der Brutvogelgemeinschaft der Parks und Gärten sind räumlich zu
verorten und festzuschreiben. Der Verlust von Nahrungshabitaten und Ersatz
von Jagdräumen ist im Rahmen der Eingriffsregelung abzuhandeln (vgl.
Biologischer Fachbeitrag Roßkamp: 2021: 14). |
Die Anregung wird berücksichtigt; der Entwurf des Bebauungsplanes
wird um Festsetzungen zum Artenschutz ergänzt. |
Bei der Bewertung des Bestandes sollte
aus naturschutzfachlicher Sicht die unversiegelte Fläche nach Waldumwandlung
als Acker mit 1 WE eingestellt werden (vgl. Osnabrücker Modell 2016). Die zur
vollständigen Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche sowie die
sich aus dem Artenschutzrechtlichen Gutachten ergebenen Maßnahmen (Nachweis
Jagd-Ersatzräume für Fledermäuse, Aufhängen von Nisthilfen für die
betroffenen Brutvögel und Anlage von Gehölzpflanzungen zur Unterstützung der
Brutvogelgemeinschaft) sind rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss
nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Geltungsbereich,
Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist
parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der
Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer
Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und
gegebenenfalls festzusetzen. |
Die Anregung zur Bilanzierung wird berücksichtigt. Die Kompensation wird bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen. |
Immissionsschutz Südlich des Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 460 m
eine Tierhaltungsanlage. Auf die Geruchsimmissionen ist in der Begründung einzugehen. |
Die Anregung wird berücksichtigt; die
Begründung wird um Aussagen zur Geruchssituation ergänzt. Es ist davon
auszugehen, dass aufgrund der bereits vorhandenen herangerückten Bebauung im
Umfeld des Betriebes (Wohnen, Gewerbe und Gemeinbedarf) die Entwicklung
dieses Betriebes eingeschränkt ist und das Plangebiet von keinen erheblichen
Geruchsemissionen betroffen ist. |
Die Lärmimmissionen, die durch den Teilbereich B verursacht werden
sind ebenfalls zu betrachten. |
Die Anregung wird berücksichtigt, für Teilbereich B wird eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. |
Wasserwirtschaft Die örtlichen Bodenverhältnisse sind
geeignet das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern. Eine
reine Ableitung von Niederschlagswasser über die Regenwasserkanalisation
sollte vermieden werden und zumindest ein Teil des anfallenden Regenwassers
beispielsweise in den Seitenräumen versickert werden. |
Die Anregung wird berücksichtigt; es wird eine entsprechende
Festsetzung aufgenommen. |
Löschwasserversorgung Grundlage für die Berechnung des
Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008. Nach § 41 NBauO muss zur
Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen Verhältnissen
entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge
kann eine Baugenehmigung versagt werden. Für das Plangebiet ist eine
Löschwassermenge von 96 m3/h bzw. 1600 l/Min über einen Zeitraum von zwei
Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine
Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das
Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten 0 100 mm bestückt wird. Der
Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die
benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung
gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und
Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle
Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der
genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der
Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der
Erschließungsplanung berücksichtigt. Die Begründung wird um diese Aussagen
ergänzt. |
Planentwurf Die Textliche Festsetzung Nr. 1.(3) zum
Ausschluss von Einzelhandel hat denselben Regelungsinhalt wie die die
Textliche Festsetzung Nr. 1.(1). und sollte daher entfallen. |
Die Anregung wird berücksichtigt, die Festsetzungen werden
angepasst. |
Die Planzeichnung beinhaltet viele
Informationen der Kartengrundlage, die vom Vermesser in einen Lageplan
eingetragen wurden und nicht erforderlich sind. Zudem ist die Festsetzung der
Wasserleitung nicht erforderlich. |
Der Hinweis wird beachtet, die Plangrundlage wird überprüft und ggf.
angepasst. Die Darstellung der Wasserleitung bleibt bestehen, da es sich um
eine Hauptversorgungsleitung des Wasserwerks Vechta handelt. |
Die Änderung des
Landesraumordnungsprogramms ist mit der Bekanntmachung am 16.09.2022
rechtskräftig und anzuwenden. |
Der Hinweis wird beachtet, die Begründung wird ergänzt. |
Auf der Planzeichnung ist die
Maßstabsebene anzugeben. |
Der Hinweis wird beachtet, die Planzeichnung wird ergänzt. |
Nr. 2 ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Vahrenwalder
Straße 238,30179 Hannover mit Schreiben vom 18.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil Production Deutschland
GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten
einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und
Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den
Tochtergesellschaften wahr. |
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Von dem hier angezeigten Vorhaben sind
Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen
entnehmen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitung wurde bereits
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
Wir weisen darauf hin, dass unsere Angaben/Planeintragungen zur
unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und
Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich
anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG
bestätigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Wir machen darauf aufmerksam, dass
sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen,
technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren Anlagen vom
Verursacher der Maßnahme zu tragen sind. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Der gesamte Schutzstreifen unserer
Leitung(en) ist gem. dem geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone
definiert bzw. auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der
Leitung(en) und zu eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und
Reparaturarbeiten eine jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit
Maschineneinsatz, gewährleistet ist. |
Der Schutzstreifen ist in der Planzeichnung dargestellt. Garagen,
Stellplätze und Nebenanlagen sind gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen in
der Schutzzone bereits erschlossen. Hochbauten sind ebenfalls nicht zulässig,
da der betreffende Abschnitt außerhalb der überbaubaren Fläche liegt. |
Im Schutzstreifenbereich besteht des
Weiteren auch ein Verbot leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch
das Anpflanzen oder aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das
Setzen von tiefwurzelnden Pflanzen. |
Es wird eine zusätzliche Festsetzung aufgenommen, die Anpflanzungen
in der Schutzzone ausschließt. |
Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt erforderlich, rechtzeitig,
spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher Maßnahmen im
Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem Überwachungsbetrieb
aufzunehmen: |
Der Hinweis wird beachtet und in die Planurkunde aufgenommen. |
ExxonMobil Production Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup |
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Die Schutzanweisungen fügen wir mit der
Bitte um Beachtung, auch durch die bauausführende Firma, bei. Sie sind auf
der Baustelle zusammen mit den Plänen vorzuhalten. |
. |
Tiefbau- und Dränagearbeiten mit Maschineneinsatz im Schutzstreifen
der Leitung(en) müssen von unserem zuständigen Überwachungsbetrieb ständig
beaufsichtigt werden. |
Der Hinweis wird beachtet und in die Planurkunde aufgenommen. |
Wir bitten Sie, uns bei den weiteren konkreten Planungen innerhalb
des Bebauungsplans zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur
Verfügung. |
Die Exxon Mobil wird rechtzeitig vor Baubeginn beteiligt.. |
Unsere heutige Stellungnahme bezieht
sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie
zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Antwort
auf diese E-Mail. Sollten Sie Ihre Anfrage über BIL - Bundesweites
Informationssystem zur Leitungsrecherche - gestellt haben, ist dies nicht
notwendig. |
Der Hinweis wird beachtet. |
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Die Leitung wurde bereits nachrichtlich in die Planzeichnung
übernommen. |
Anlagen: -
Legende
(1 Seite) -
Schutzanweisung
Erdgas- und Erdölleitungen (8 Seiten) |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen sind in der Erschließungsplanung zu beachten. |
Nr. 3 Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom
31.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug
auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben
folgende Hinweise: |
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Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Bei diesen
Leitungen ist je ein Schutzstreifen zu beachten. Der Schutzstreifen ist von
jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten.
Bitte beteiligen Sie die in der folgenden Tabelle genannten Unternehmen
direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen
eingeleitet werden können. |
Im Plangebiet sind Gasleitungen der EWE Netz vorhanden. In der
öffentlichen Verkehrsfläche der Grafenhorststraße befinden sich
Versorgungsleitungen. In der öffentlichen Grünfläche und im Fuß- und Radweg
parallel zur Lohner Straße sind weitere Versorgungsleitungen vorhanden. Da
sich die Leitungen in öffentlicher Fläche befinden, sind Festsetzungen nicht
erforderlich. |
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Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die
Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine
geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen
geotechnischen Bericht. |
Die Hinweise zur Baugrunderkundung werden zur Kenntnis genommen. |
Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
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Ob im
Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8
BBergG erteilt und/oder ein Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG
verliehen bzw. aufrechterhalten wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort
genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu
diesem Thema richten Sie bitte direkt an markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
Die Hinweise zu möglichen Abbaugerechtigkeiten werden zur Kenntnis
genommen. |
Informationen
über möglicherweise vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
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In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
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Die vorliegende Stellungnahme hat das
Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc.
ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme
wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt
sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige
nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
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Nr. 4 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg
mit Schreiben vom 02.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger
öffentlicher Belange. |
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Im Plangebiet bzw.
in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen
und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen
und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand)
grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt
oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese
Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. |
Im Plangebiet sind Gasleitungen der EWE Netz vorhanden. In der
öffentlichen Verkehrsfläche der Grafenhorststraße befinden sich
Versorgungsleitungen. In der öffentlichen Grünfläche und im Fuß- und Radweg
parallel zur Lohner Straße sind weitere Versorgungsleitungen vorhanden. Da
sich die Leitungen in öffentlicher Fläche befinden, sind Festsetzungen nicht
erforderlich. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der
Erschließungsplanung beachtet. |
Bitte informieren
Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird
oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch
Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. |
Der Hinweis wird beachtet. |
Die Kosten der
Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig
zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger
und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich
geregelt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Die EWE NETZ GmbH
hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren Planungen einzubeziehen
und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall der
Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn
hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung und die
sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Der Hinweis wird beachtet. Die EWE Netz wird am weiteren Verfahren
beteiligt. |
Unsere Netze
werden täglich weiterentwickelt und verändern sich dabei. Dies kann im
betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu
Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und Anlagenbestand führen.
Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle Anlagenauskunft über unser modernes
Verfahren der Planauskunft zur Verfügung stellen zu können - damit es nicht
zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten Planwerkes kommt. Bitte
informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die genaue Art und Lage
unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere Internetseite:
https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig
ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem
System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail-Versand
nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift! |
|
Haben Sie weitere
Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner Svenja Wernicke unter der
folgenden Rufnummer: 0151-74493155 |
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Nr. 5 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519
Hannover mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die Hinweise zur Kampfmittelerforschung werden zur Kenntnis
genommen. |
Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische
Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von
Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. |
|
Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim
KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung
einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist,
empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
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Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt
werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter
Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über
folgenden Link abrufen können: |
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http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
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Für die Planfläche liegen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst
Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor (siehe beigefügte
Kartenunterlage): |
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Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Luftbilder: Die
derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. |
Es wurde eine Luftbildauswertung beauftragt |
Luftbildauswertung: Es wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
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Sondierung: Es
wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. |
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Belastung: Es
besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
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Empfehlung:
Kein Handlungsbedarf Fläche B |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Luftbilder: Die
derzeit vorliegenden Luftbilder wurden vollständig ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine
Kampfmittelbelastung vermutet. |
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Sondierung: Es
wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. |
|
Belastung: Ein
Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur auf Schäden durch
Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten andere
Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.) gefunden
werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige
Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst
des Landes Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. |
Der Hinweis wird in die Planungen aufgenommen. |
In der vorstehenden Empfehlung sind die Erkenntnisse aus der Zeit
vor der Einführung des Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi),
dem 11.06.2018, nicht eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi
entsprechen. Sie können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener
Zuständigkeit berücksichtigt werden. |
|
Bitte senden Sie uns, nach Übernahme unserer Stellungnahme, zur
Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in dieser Angelegenheit zu. |
Der Hinweis wird beachtet. |
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Die Anlage wird beachtet. |
Nr. 6 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems,
Geschäftsstelle Oldenburg, Gertrudenstraße 22, 26121 Oldenburg mit Schreiben
vom 20.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Meine Prüfung hat ergeben, dass im Sinne des § 2 NWaldLG, in der
neusten Fassung vom 11.11.2020, Wald direkt betroffen ist. Hierbei handelt es
sich um eine ca. 10.120 qm große, als Wald erfasste, Fläche. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Dieses Waldstück ist mindestens im Verhältnis 1:1 und möglichst
in der unmittelbaren Nähe zum betroffenen Naturraum auszugleichen. |
Die Anregung wird berücksichtigt; der Waldverlust wird im Verhältnis
1:1 kompensiert. |
Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung)
sollte das Forstamt Weser-Ems beratend hinzugezogen werden. |
Der Hinweis wird beachtet. |
Ansonsten bestehen
aus meiner Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 7 Deutsche
Telekom Technik GmbH, Hannoversche Straße 6-8, 49084 Osnabrück mit Schreiben
vom 21.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt
und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen
sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom. |
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Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten,
dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden
und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte
Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere
müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische
Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren (Internet: https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder per
Email: Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom
ist zu beachten. |
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Bauherren können sich bei der Bauherrenhotline, Tel. 0800 3301 903,
beraten lassen. |
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In Bezug auf unsere Richtfunkstrecken wenden Sie sich bitte an die
Richtfunk-Trassenauskunft, Deutsche Telekom Technik GmbH, Wilhelm-Pitz-Str.1
in 95448 Bayreuth, |
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Für evtl. Strecken anderer Betreiber: |
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Bundesnetzagentur, Referat 226, Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3 in
10707 Berlin. |
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Nr. 8 Nds. Landesamt
für Denkmalpflege, Abteilung Archäologie, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen
Denkmalpflege werden zu
o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen: |
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Aus dem im Norden bereits bebauten
Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen
Funde und Befunde bekannt. In der Umgebung befindet sich ein überbauter,
ehemaliger mittelalterlicher / frühneuzeitlicher Richtplatz (Vechta, FStNr.
5) sowie eine heute obertägig nicht mehr erkennbare ehemalige Landwehr
(Vechta, FStNr. 4). |
Die Hinweise zu den Bodenfunden werden zur Kenntnis genommen; die
Begründung wird hierzu ergänzt. |
Der bisher unbebaute Süden des Areals
ist derzeit bewaldet. Ein Teil des Waldes soll nun in Bauflächen und einen
öffentlichen Parkplatz umgewandelt werden. In diesem Waldstück sind jedoch im
Laserscan topografische Anomalien erkennbar, die möglicherweise auf Hohlwege
oder dergleichen hindeuten und damit ein Bodendenkmal im Sinne des NDSchG
wären. |
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Daraus ergeben sich folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten: |
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Ausreichend weit im Vorfeld jeglicher Erdarbeiten sind in dem
Waldstück archäologische Untersuchungen zur Klärung dieser Strukturen
durchzuführen. Das können zunächst Begehungen und Bohrungen bis hin zu einem
Baggersuchschnitt sein. Dabei entstehende Kosten können nicht von der
Archäologischen Denkmalpflege. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Es wird eine archäologische
Überprüfung durchgeführt. |
Wir gehen davon aus, dass sich die Vorhabenträger möglichst
frühzeitig mit den Denkmalbehörden in Verbindung setzen, um das weitere
Vorgehen abzusprechen. |
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Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der während der der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 183 „Gewerbegebiet zwischen Lohner Straße und Grafenhorststraße“ zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr.183 „Gewerbegebiet
zwischen Lohner Straße und Grafenhorststraße“ wird aufgestellt, um den Standort
eines Gewerbebetriebes an der Lohner Straße planungsrechtlich abzusichern sowie
Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen. Hierfür wird der sich im Plangebiet
befindende Parkplatz überplant und an die Straße „Am Schützenplatz“ sowie
nördlich des Hedwigsstift verlegt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wurde
in der Zeit vom 24.08.2022 bis
einschließlich 30.09.2022 öffentlich
ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.
Nachstehend sind die im Rahmen
des o. g. Verfahrens von Seiten der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen
und die entsprechenden Abwägungsvorschläge aufgeführt