Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Landkreis Vechta,
Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta mit Schreiben vom 30.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Zum
Änderungsentwurf nehme ich wie folgt Stellung. |
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Städtebau Gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB können im Flächennutzungsplan insbesondere Flächen für
den überörtlichen Verkehr und örtliche Hauptverkehrszüge dargestellt werden.
Eine annähernd parzellenscharfe Darstellung von verkehrsberuhigten
Verkehrsflächen mit besonderen Zweckbestimmungen ist nicht zulässig. Die
Darstellung einer besonderen Zweckbestimmung der Verkehrsflächen ist gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dem Bebauungsplan vorbehalten. Daher sollte die
Änderung auf die relevanten Bereiche verkleinert werden oder eine Darstellung
als Gewerbliche Baufläche gewählt werden. Dies gilt ebenfalls für die dünn
dargestellte öffentliche Grünfläche, die nicht der Maßstabsebene des FNP
entspricht. Die Fläche im Teilbereich B sollte einem FNP entsprechend als
Verkehrsfläche ohne Zweckbestimmung dargestellt werden. |
Die
Anregung wird berücksichtigt, die Darstellungen werden vereinfacht. |
Umweltschützende Belange Oberstes Ziel ist es gemäß NWaldLG den
Wald zu erhalten. Bevor Waldflächen überplant werden können, muss der
Nachweis darüber erbracht werden, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht,
diese Waldflächen in Anspruch zu nehmen und keine Alternativen zur Verfügung
stehen. |
Die
Stadt räumt den wirtschaftlichen Belangen und der Siedlungsentwicklung ein
höheres Gewicht ein als den Belangen des Waldes. Daher sollen Teile des
Waldbestandes in Bauflächen und in öffentliche Parkplatzflächen umgewandelt
werden. Zur Umsetzung des Vorhabens muss der Waldbestand in den betroffenen
Abschnitten entfernt werden. Die Begründung wird hierzu ergänzt. |
Zum
Plangebiet B kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden, da die
artenschutzrechtlichen Kartierungen, die Angaben zu den Auswirkungen auf die
Schutzgüter sowie die Abarbeitung der Eingriffsregelung erst im nächsten
Verfahrensschritt nachgereicht werden. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen zum Entwurf werden
ergänzt. |
Der
Planentwurf sieht eine Inanspruchnahme von Waldflächen auf den Flurstücken
105/80, 105/81 und 105/83 in einer Größe von insgesamt 3732 qm vor. Diese
Überplanung wurde bereits mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes
vorbereitet. Ein Waldersatz ist auf den Flächen im Flächenpool Moorbachtal
Flurstücke 31/9 und 34/8 der Flur 14 und auf dem Flurstück 45/2 der Flur 1,
Gemarkung Oythe bereits erfolgt. Es werden jedoch folgende weitere
Waldflächen überplant: rechtliche Waldfläche im Süden und Westen des
Flurstückes 105/77 sowie auf dem Flurstück 105/79 der Flur 16, Gemarkung
Vechta in einer Größenordnung von ca. 1500 qm, rechtliche Waldfläche auf dem
Flurstück 105/95 der Flur 16, Gemarkung Vechta Infolge der Ausweisung des
Plangebietes B in einer Größenordnung von 0,19 ha. Bei Überplanung der
Waldfläche wird Waldersatz erforderlich (§ 8 Abs. 4 NWaldLG). |
Die
Anregung wird berücksichtigt; der Waldverlust wird vollumfänglich
kompensiert. |
Die
im Landeswaldgesetz zur Umwandlung von Wald enthaltenen rechtlichen
Anforderungen sind vollumfänglich anzuwenden. Hierbei gelten die in
Niedersachsen anzuwendenden Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG (RdErl. d. ML
v. 05.11.2016). Gemäß des Runderlasses ist ein forstfachkundliches Gutachten
der Begründung beizufügen. Hierbei obliegt die Ermittlung der
Kompensationshöhen des Waldersatzes und die Beurteilung der Wertigkeiten der
Waldfunktionen der vorliegenden Waldfläche fachkundigen Personen gem. § 15 Abs.
3 Satz 2 NWaldLG. Die Versiegelung der Waldflächen ist gesondert in die
Eingriffsbewertung einzustellen. Diese Fläche ist dort im Bestand als
Ackerfläche zu betrachten. |
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Bezogen
auf das Plangebiet A nehme ich zu dem mir vorliegenden Gutachten aus artenschutzrechtlicher
Sicht wie folgt Stellung. Nisthilfen für die betroffenen Brutvögel und
Gehölzpflanzungen zur Unterstützung der Brutvogelgemeinschaft der Parks und
Gärten sind räumlich zu verorten und festzuschreiben. Der Verlust von
Nahrungshabitaten und Ersatz von Jagdräumen ist im Rahmen der
Eingriffsregelung abzuhandeln (vgl. Biologischer Fachbeitrag Roßkamp: 2021:
14). |
Die
Anregung wird in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. |
Bei
der Bewertung des Bestandes sollte aus naturschutzfachlicher Sicht die
unversiegelte Fläche nach Waldumwandlung als Acker mit 1 WE eingestellt
werden (vgl. Osnabrücker Modell 2016). Die zur vollständigen Kompensation
erforderliche externe Ausgleichsfläche sowie die sich aus dem
Artenschutzrechtlichen Gutachten ergebenen Maßnahmen (Nachweis
Jagd-Ersatzräume für Fledermäuse, Aufhängen von Nisthilfen für die
betroffenen Brutvögel und Anlage von Gehölzpflanzungen zur Unterstützung der
Brutvogelgemeinschaft) sind rechtzeitig vor dem Feststellungsbeschluss
nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren Änderungsbereich,
Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage der Fläche ist
parzellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen. Die auf der
Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes ihrer
Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und
gegebenenfalls darzustellen. |
Die
Anregung zur Bilanzierung wird berücksichtigt. Die
vollständige Kompensation wird bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen. |
Immissionsschutz Südlich des Plangebiet befindet sich in
einem Abstand von ca. 460 m eine Tierhaltungsanlage. Auf die
Geruchsimmissionen ist in der Begründung einzugehen. |
Die
Anregung wird berücksichtigt; die Begründung wird um Aussagen zur
Geruchssituation ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der bereits
vorhandenen herangerückten Bebauung im Umfeld des Betriebes (Wohnen, Gewerbe
und Gemeinbedarf) die Entwicklung dieses Betriebes eingeschränkt ist und das
Plangebiet von keinen erheblichen Geruchsemissionen betroffen ist. |
Die
Lärmimmissionen, die durch den Teilbereich B verursacht werden sind ebenfalls
zu betrachten. |
Die
Anregung wird berücksichtigt, für Teilbereich B wird eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt. |
Wasserwirtschaft Die
örtlichen Bodenverhältnisse sind geeignet das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Eine reine Ableitung von Niederschlagswasser über
die Regenwasserkanalisation sollte vermieden werden und zumindest ein Teil
des anfallenden Regenwassers beispielsweise in den Seitenräumen versickert
werden. |
Die
Anregung wird berücksichtigt; in der verbindlichen Bauleitplanung wird eine
entsprechende Festsetzung aufgenommen. |
Löschwasserversorgung Grundlage
für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008.
Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den
örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht
ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden. Für
das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 96 m3/h bzw. 1600 l/Min
über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung
ist gesichert, wenn eine Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer
Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten 0 100 mm
bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht
überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das
Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende
Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern.
Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m
berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist
mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der
örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung
berücksichtigt. Die Begründung wird um diese Aussagen ergänzt. |
Planentwurf Die
Änderung des Landesraumordnungsprogramms ist mit der Bekanntmachung am
16.09.2022 rechtskräftig. |
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Die
Grünflächen entlang der Lohner Straße sind als solche kaum erkennbar, da eine
transparente Darstellung für die Flächen genutzt wird. |
Der
Hinweis wird beachtet, die Begründung wird ergänzt. |
Der
im Übersichtsplan der Planzeichnung dargestellte Geltungsbereich stimmt nicht
mit dem tatsächlichen Geltungsbereich der 101. Flächennutzungsplanänderung
überein. |
Der
Hinweis wird beachtet, die Planzeichnung wird angepasst. |
In der Planzeichnung fehlt die Angabe
der maßgeblichen Fassung des BauGB, der BauNVO und PlanZV. Allgemein wird
empfohlen in der Präambel und der Verfahrensleiste auf die „aktuell gültige
Fassung“ zu verweisen um Missverständnisse vorzubeugen. |
Der
Hinweis wird beachtet, die Planzeichnung wird angepasst. |
Nr. 2 ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Vahrenwalder
Straße 238,30179 Hannover mit Schreiben vom 18.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) nimmt die
Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten einschließlich des Betriebs
des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB),
der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den Tochtergesellschaften wahr. |
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Von dem hier angezeigten Vorhaben sind
Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen. Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen
entnehmen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Leitung wurde bereits nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
Wir weisen darauf hin, dass unsere
Angaben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die
Angaben über Lage, Deckung und Verlauf der u. g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so
lange als unverbindlich anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen
Beauftragten der EMPG bestätigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Wir machen darauf aufmerksam, dass
sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen,
technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren Anlagen vom
Verursacher der Maßnahme zu tragen sind. |
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Der gesamte Schutzstreifen unserer
Leitung(en) ist gem. dem geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone
definiert bzw. auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der
Leitung(en) und zu eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und
Reparaturarbeiten eine jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit
Maschineneinsatz, gewährleistet ist. |
In der verbindlichen Bauleitplanung
werden Festsetzungen zum Schutz der Leitung getroffen. |
Im Schutzstreifenbereich besteht des Weiteren auch ein Verbot
leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch das Anpflanzen oder
aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das Setzen von
tiefwurzelnden Pflanzen. |
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Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt
erforderlich, rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher
Maßnahmen im Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem Überwachungsbetrieb
aufzunehmen: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
ExxonMobil Production Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup |
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Die Schutzanweisungen fügen wir mit der
Bitte um Beachtung, auch durch die bauausführende Firma, bei. Sie sind auf
der Baustelle zusammen mit den Plänen vorzuhalten. |
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Tiefbau- und Dränagearbeiten mit
Maschineneinsatz im Schutzstreifen der Leitung(en) müssen von unserem
zuständigen Überwachungsbetrieb ständig beaufsichtigt werden. |
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Wir bitten Sie, uns bei den weiteren
konkreten Planungen innerhalb des Bebauungsplans zu beteiligen und stehen
Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. |
Die ExxonMobil wird rechtzeitig vor
Baubeginn beteiligt. |
Unsere heutige Stellungnahme bezieht
sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie
zukünftige Planungen sind in dieser Stellungnahme nicht enthalten. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieser Stellungnahme per Antwort
auf diese E-Mail. Sollten Sie Ihre Anfrage über BIL - Bundesweites
Informationssystem zur Leitungsrecherche - gestellt haben, ist dies nicht
notwendig. |
Der Hinweis wird beachtet. |
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Die Leitung wurde bereits nachrichtlich
in die Planzeichnung übernommen. |
Anlagen: -
Legende
(1 Seite) -
Schutzanweisung
Erdgas- und Erdölleitungen (8 Seiten) |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Anlagen sind in der Erschließungsplanung zu beachten. |
Landesamt für
Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom
31.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
In Bezug
auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben
folgende Hinweise: |
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Gashochdruckleitungen,
Rohrfernleitungen Durch das
Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte
Hochdruckleitungen. Bei diesen Leitungen ist je ein Schutzstreifen zu
beachten. Der Schutzstreifen ist von jeglicher Bebauung und von
tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Bitte beteiligen Sie die in
der folgenden Tabelle genannten Unternehmen direkt am Verfahren, damit ggf.
erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können. |
Im
Plangebiet sind Gasleitungen der EWE Netz vorhanden. In der öffentlichen
Verkehrsfläche der Grafenhorststraße befinden sich Versorgungsleitungen. In
der öffentlichen Grünfläche und im Fuß- und Radweg parallel zur Lohner Straße
sind weitere Versorgungsleitungen vorhanden. Da sich die Leitungen in
öffentlicher Fläche befinden, sind Festsetzungen nicht erforderlich. |
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Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen
erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den
Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung
des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. |
Die Hinweise zur Baugrunderkundung
werden zur Kenntnis genommen. |
Geotechnische
Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen
Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN
4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
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Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis gem. § 7
BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein
Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten
wurde, können Sie dem
NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort genannten
Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu diesem
Thema richten Sie bitte direkt an
markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. |
Die
Hinweise zu möglichen Abbaugerechtigkeiten werden zur Kenntnis genommen. |
Informationen über möglicherweise vorhandene
Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
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In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen
Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. |
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Die
vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen
Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die
Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die
verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren
noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht
etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
EWE Netz GmbH,
Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 02.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger
öffentlicher Belange. |
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Im Plangebiet bzw. in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder
Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt,
überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie
sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch
noch rechtlich beeinträchtigt werden. |
Im Plangebiet sind Gasleitungen der EWE
Netz vorhanden. In der öffentlichen Verkehrsfläche der Grafenhorststraße
befinden sich Versorgungsleitungen. In der öffentlichen Grünfläche und im
Fuß- und Radweg parallel zur Lohner Straße sind weitere Versorgungsleitungen
vorhanden. Da sich die Leitungen in öffentlicher Fläche befinden, sind
Festsetzungen nicht erforderlich. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von
Baugebieten o. Ä. zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich
sein. Für die Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten
wir Sie bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung
beachtet. |
Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von
fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet
werden soll. |
Der
Hinweis wird beachtet. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der Betriebsarbeiten sind von
dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten,
es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine
anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in
die weiteren Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies
gilt auch für den Fall der Erschließung des Plangebietes mit
Versorgungsleitungen durch EWE NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage
und Nutzung der Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden
wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche Faktoren. |
Der
Hinweis wird beachtet. Die EWE Netz wird am weiteren Verfahren beteiligt. |
Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt und verändern sich
dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die Laufzeit Ihres
Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden Leitungs- und
Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: https://www.ewe-netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Bitte schicken Sie uns Ihre Anfragen und Mitteilungen zukünftig
ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem
System: Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Sollte ein E-Mail-Versand
nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift! |
Der Hinweis wird beachtet. |
Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen Ihren Ansprechpartner
Svenja Wernicke unter der folgenden Rufnummer: 0151-74493155. |
|
Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben
vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie
haben das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
(LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 -
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie
bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. |
Die
Hinweise zur Kampfmittelerforschung werden zur Kenntnis genommen. |
Sofern
in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen
wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der
Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. |
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Eine
Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei
der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen
durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat
nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des
Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten. Die Luftbildauswertung ist vielmehr
gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für
Behörden kostenpflichtig. |
|
Die Bearbeitungszeit für
Luftbildauswertungen beträgt derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab
Antragstellung. Da diese Zeitspanne zwischen Erteilung einer Baugenehmigung
und dem Baubeginn erfahrungsgemäß nicht verfügbar ist, empfehlen wir den
Kommunen eine rechtzeitige Antragstellung. |
|
Sofern
eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll,
bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung
des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link
abrufen können: |
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http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
|
Für die Planfläche liegen dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen die folgenden Erkenntnisse vor
(siehe beigefügte Kartenunterlage): |
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Empfehlung:
Luftbildauswertung Fläche A |
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Luftbilder: Die
derzeit vorliegenden Luftbilder wurden nicht vollständig ausgewertet. |
Es
wurde eine Luftbildauswertung beauftragt. |
Luftbildauswertung: Es
wurde keine Luftbildauswertung durchgeführt. |
|
Sondierung: Es
wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. |
|
Belastung: Es
besteht der allgemeine Verdacht auf Kampfmittel. |
|
Empfehlung:
Kein Handlungsbedarf Fläche B |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Luftbilder: Die
derzeit vorliegenden Luftbilder wurden vollständig ausgewertet. |
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Luftbildauswertung: Nach durchgeführter
Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. |
|
Sondierung: Es wurde keine Sondierung durchgeführt. |
|
Räumung: Die
Fläche wurde nicht geräumt. |
|
Belastung: Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht
bestätigt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Hinweise: Die vorliegenden Luftbilder können nur
auf Schäden durch Abwurfkampfmittel überprüft werden. Sollten bei Erdarbeiten
andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Brandmunition, Minen etc.)
gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle,
das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes
Niedersachsens bei der RD Hameln-Hannover des LGLN. |
Der Hinweis wird in die Planung
aufgenommen. |
In der vorstehenden Empfehlung sind die
Erkenntnisse aus der Zeit vor der Einführung des
Kampfmittelinformationssystems Niedersachsen (KISNi), dem 11.06.2018, nicht
eingeflossen, da sie nicht dem Qualitätsstand von KISNi entsprechen. Sie
können natürlich trotzdem von den Kommunen in eigener Zuständigkeit
berücksichtigt werden. |
|
Bitte senden Sie uns, nach Übernahme
unserer Stellungnahme, zur Arbeitserleichterung keine weiteren Schreiben in
dieser Angelegenheit zu. |
Der Hinweis wird beachtet. |
|
Die Anlage wird beachtet. |
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Forstamt Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg, Gertrudenstraße
22, 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 20.09.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Meine Prüfung hat ergeben, dass im Sinne des § 2 NWaldLG, in der
neusten Fassung vom 11.11.2020, Wald direkt betroffen ist. Hierbei handelt es
sich um eine ca. 10.120 qm große, als Wald erfasste, Fläche. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Dieses Waldstück ist mindestens im Verhältnis 1:1 und möglichst
in der unmittelbaren Nähe zum betroffenen Naturraum auszugleichen. |
Die Anregung wird berücksichtigt; der
Waldverlust wird im Verhältnis 1:1 kompensiert. |
Bei Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Ersatzaufforstung)
sollte das Forstamt Weser-Ems beratend hinzugezogen werden. |
Der Hinweis wird beachtet. |
Ansonsten bestehen aus meiner
Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 7 Deutsche Telekom Technik GmbH, Hannoversche Straße 6-8,
49084 Osnabrück mit Schreiben vom 21.09.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. |
|
Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen
Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse
soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren (Internet: https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder per
Email: Planauskunft.Nord@telekom.de). Die Kabelschutzanweisung der Telekom
ist zu beachten. |
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Bauherren können sich bei der Bauherrenhotline, Tel. 0800 3301 903,
beraten lassen. |
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In Bezug auf unsere Richtfunkstrecken wenden Sie sich bitte an die
Richtfunk-Trassenauskunft, Deutsche Telekom Technik GmbH, Wilhelm-Pitz-Str.1
in 95448 Bayreuth, |
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Für evtl. Strecken anderer Betreiber: |
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Bundesnetzagentur, Referat 226, Richtfunk, Fehrbelliner Platz 3 in
10707 Berlin. |
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Nds. Landesamt
für Denkmalpflege, Abteilung Archäologie, Ofener Straße 15, 26121 Oldenburg |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens
der Archäologischen Denkmalpflege werden
zu o. g. Planungen folgende Bedenken und Anregungen vorgetragen: |
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Aus
dem im Norden bereits bebauten Plangebiet sind nach unserem derzeitigen
Kenntnisstand keine archäologischen Funde und Befunde bekannt. In der
Umgebung befindet sich ein überbauter, ehemaliger mittelalterlicher /
frühneuzeitlicher Richtplatz (Vechta, FStNr. 5) sowie eine heute obertägig
nicht mehr erkennbare ehemalige Landwehr (Vechta, FStNr. 4). |
Die Hinweise zu den Bodenfunden werden
zur Kenntnis genommen; die Begründung wird hierzu ergänzt. |
Der
bisher unbebaute Süden des Areals ist derzeit bewaldet. Ein Teil des Waldes
soll nun in Bauflächen und einen öffentlichen Parkplatz umgewandelt werden.
In diesem Waldstück sind jedoch im Laserscan topografische Anomalien
erkennbar, die möglicherweise auf Hohlwege oder dergleichen hindeuten und
damit ein Bodendenkmal im Sinne des NDSchG wären. |
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Daraus ergeben sich folgende
denkmalpflegerische Notwendigkeiten: |
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Ausreichend
weit im Vorfeld jeglicher Erdarbeiten sind in dem Waldstück archäologische
Untersuchungen zur Klärung dieser Strukturen durchzuführen. Das können
zunächst Begehungen und Bohrungen bis hin zu einem Baggersuchschnitt sein.
Dabei entstehende Kosten können nicht von der Archäologischen Denkmalpflege. |
Die Anregung wird berücksichtigt. Es
wird eine archäologische Überprüfung durchgeführt. |
Wir gehen davon aus, dass sich die
Vorhabenträger möglichst frühzeitig mit den Denkmalbehörden in Verbindung
setzen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. |
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„Nach Prüfung der während der der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf der 101. Änderung des Flächenutzungsplanes „Gewerbegebiet zwischen Lohner Straße und Grafenhorststraße“ zugestimmt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Die 101. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Vechta wird aufgestellt, um den Standort eines Gewerbebetriebes an
der Lohner Straße planungsrechtlich abzusichern sowie Erweiterungsmöglichkeiten
zu schaffen. Hierfür wird der sich im Plangebiet befindende Parkplatz überplant
und an die Straße „Am Schützenplatz“ sowie nördlich des Hedwigsstift verlegt.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
wurde in der Zeit vom 24.08.2022 bis
einschließlich 30.09.2022 öffentlich
ausgehängt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine
Stellungnahmen zu der Planung eingegangen bzw. vorgetragen worden.
Nachstehend sind
die im Rahmen des o. g. Verfahrens von
Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen
Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge aufgeführt.