Prüfung der während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und erneuter Auslegungsbeschluss gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m §13a BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I. Prüfung der während der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 Landkreis Vechta, Amt für
Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta
mit Schreiben vom 23.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Hinsichtlich der von mir wahrzunehmenden Belange bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. |
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Immissionsschutz Der Formulierung in der textlichen
Festsetzung Nr. 13, dass Außenwohnbereiche „vorzugsweise“ zur
geräuschabgewandten Seite ausgerichtet werden, ist zu unbestimmt. Gleiches gilt
für den Begriff „bevorzugt“ hinsichtlich der Schlafräume. Es werden außerdem
schallgedämmte Lüftungssysteme beispielhaft aufgezählt. Das bedeutet, dass
schon für das Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden entsprechende
Sachverständige für Heizung und Lüftung herangezogen werden sollen, die die
Dimensionierung prüfen müssen. Die Umsetzbarkeit dieser Festsetzung wird
daher angezweifelt. |
Der Anregung wird gefolgt und die
textliche Festsetzung wird auf Basis der Empfehlung angepasst. |
Wasserwirtschaft Einer Versickerung des zusätzlich
anfallenden Niederschlagswassers sollte Vorrang gegeben werden und
entsprechend festgesetzt werden. Überläufe können über das bestehende
Regenwasserkanalnetz abgeleitet werden. Die Versickerung auf den einzelnen
Grundstücken ist bei der Bebauung von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern
erlaubnisfrei. |
Der Bebauungsplan wird um die folgende textliche Festsetzung
ergänzt: „Das auf den Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist
aufzufangen, zu verwerten oder zu versickern. Ist eine Versickerung auf Grund
der Bodenverhältnisse nicht möglich, ist das Oberflächenwasser auf den
natürlichen Abfluss gedrosselt in den städtischen Regenwasserkanal
einzuleiten“ |
Die Kennzeichnung des maßgeblichen
Lärmpegelbereichs für 70-75 dB(A) ist nicht in der Planzeichenerklärung
enthalten. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die
Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche wird in der Planzeichenlegende als
beispielhaft angegeben. Die einzelnen Lärmpegelbereiche sind am Verlauf der
Linien ausreichend gekennzeichnet. |
Nr. 2 EWE Netz GmbH, Cloppenburger Str.
302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 22.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden
sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. |
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Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt, überbaut,
überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass
diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich
beeinträchtigt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Rechtzeitig vor Durchführung von Baumaßnahmen wir die EWE Netz
beteiligt. |
Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für Telekommunikationslinien,
Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß DIN 1998 (von min. 2,2 m)
mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä.
zusätzlich die Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die
Auswahl eines geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie
bitten, uns in weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns zudem, wenn ein wärmetechnisches
Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen
Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden
soll. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. |
Die Kosten der Anpassungen bzw. der
Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der
EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ
GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. |
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Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren
Bedenken oder Anregungen vorzubringen. |
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Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der Versorgungsleitung
und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen Bedingungen wesentliche
Faktoren. |
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Nr. 3 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 1,2 & 10 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich bin Eigentümer des Grundstückes
Bachstraße, Vechta, und somit vom Entwurf des B-Plans Nr. 170 A "Südlich
Welper Straße" betroffen. Zum Entwurf des B-Plans, hier konkret zu den
Festsetzungen des WA6, nehme ich wie folgt Stellung: |
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Textliche Festsetzungen, Nr. 10 • ln den textlichen Festsetzungen ist
der sog. untere Bezugspunkt mit "gemessen senkrecht zur Mitte der zu
erschließenden Straße zugewandten Gebäudeseite" angegeben. Bezogen auf
das Gebiet WA6 ist der Untere Bezugspunkt an der westlichen Grenze somit die
Diepholzer Straße. Hier weise ich darauf hin, dass es im Plangebiet, wie aus
Katasterkarten ersichtlich, erhebliche Höhenunterschiede gibt. Sowohl von der
Diepholzer Straße stadteinwärts Richtung Münster Straße also auch, für mich
relevant, von der Diepholzer Straße zur Bachstraße (mindestens ca. 3m) bzw.
weiter zur Welper Straße. D.h., der derzeit angenommene Untere Bezugspunkt an
der Diepholzer Straße überragt das Höhenniveau an der Bachstraße um einige
Meter. Im Falle einer Bebauung an der Diepholzer Straße (z.B. auf dem konkret
zur Planung anstehenden Grundstück Diepholzer Straße 17) potenziert sich die
zulässige Gebäudehöhe von 10,50 Meter unverhältnismäßig zur Wohnbebauung an
der Bachstraße mit dort ausschließlich vorhandenen Einfamilienhäusern. Ich
bitte daher dringend darum, dass der sog. untere Bezugspunkt auf einem
deutlich niedrigeren Niveau innerhalb der Baugrenze festgesetzt wird.
Ausgangspunkt sollte die natürliche Geländeoberfläche also der vorhandene
"gewachsene Boden" sein. Nur so lässt sich der natürliche
Höhenunterschied des Geländes in der Bebauung relativieren. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Um
übermäßige Aufschüttungen und Abgrabungen aufgrund der bewegten Topographie
im rückwärtigen Grundstücksbereich der Diepholzer Straße zu vermeiden, wird
dieser Bereich als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist gem.
§ 9 (1) Nr. 10 BauGB festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind Abgrabungen
und Aufschüttung unzulässig, Nebenanlagen sind weiterhin zulässig. |
ln diesem Kontext bitte ich weiterhin
darum, in die textlichen Festsetzungen mit aufzunehmen, dass die Sockelhöhe
in die im B-Plan angegebene Gebäudehöhe zu integrieren ist. |
Der Anregung wird gefolgt und eine
maximal zulässige Sockelhöhe von SH £
0,5 m in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen. |
Des Weiteren bitte ich, dem Gebot der
nachbarschützenden Rücksichtnahme folgend, in die textlichen Festsetzungen
explizit mit aufzunehmen, dass Stellplätze im rückwärtigen Bereich unzulässig
sind. |
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Ein
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. |
Nr. 4 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 3,4,5,6,7,9,12 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir, als Grundstückseigentümer I Anwohner
der Flurstücke an der Bachstraße, stimmen dem o.g. B-Plan nicht zu und legen
hiermit Widerspruch ein, zu folgendem Punkt: |
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Die willkürliche Festlegung der Baugrenze (im hinteren
Grundstücksbereich, parallel zur Straßenlinie) mit einer Tiefe von bis zu 11m
auf allen Nachbargrundstücken um das Flurstück 80/13 herum. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und die Festsetzungen angepasst. Es wird eine einheitliche Baugrenze
von 5,00 m zur gemeinsamen rückwärtigen Grundstücksgrenze für das Flurstück
80/13 und alle umliegenden Baugrundstücke festgesetzt. Diese Festsetzung soll
dem Erhalt der bestehenden Freiflächen Rechnung tragen und so eine übermäßige
Nachverdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche verhindern. |
Die umlaufende Baugrenze auf dem
Flurstück 80/13 (lnselgrundstück) beträgt 3,0m zur Grundstücksgrenze. |
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Wir, als unmittelbare Nachbarn, beanspruchen im hinteren
Grundstücksbereich ebenfalls die Festlegung der Baugrenze mit einer Tiefe des
Grenzabstands nach NBauO von 3m im westlichen Grenzverlauf und nicht 8,0m,
wie dargestellt. |
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Mit diesem dargestellten Baugrenzverlauf
kommt es zu einer Enteignung der Fläche und mindert den Wert unseres
Grundstücks erheblich. |
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Begründung: Gleichheitsanspruch der umliegenden Grundstücke
gegenüber dem Flurstück 80/13 |
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Nr. 5 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit,
49377 Vechta, Bürger 8 mit Schreiben vom 18.08.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Ich, als Grundstückseigentümer des Flurstücks an der Diepholzer
Straße, stimme dem o.g. B-Plan nicht zu und lege
hiermit Widerspruch ein, zu folgendem Punkt: |
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Die willkürliche Festlegung der Baugrenze (im hinteren
Grundstücksbereich, parallel zur Straßenlinie) mit einer Tiefe von bis zu 10m
auf den Grundstücken entlang der Diepholzer Straße. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die
Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche beträgt 20,00 m und orientiert sich an der
Bestandsbebauung. Ziel des Planverfahren ist unter anderem, eine übermäßige
Verdichtung der rückwärtigen Grundstücksbereiche einzuschränken. Somit
entspricht die Festsetzung den Zielen der Planung und ist somit nicht
willkürlich. |
Ich beanspruche im hinteren
Grundstücksbereich ebenfalls die Festlegung der Baugrenze mit einer Tiefe des
Grenzabstands nach NBauO von 3m im nördlichen Grenzverlauf und nicht 9,0m,
wie dargestellt. |
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Mit diesem dargestellten Baugrenzverlauf kommt es zu einer
Enteignung der Fläche und mindert den Wert meines Grundstücks erheblich. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die festgesetzten Baugrenzen gelten für alle Grundstücke innerhalb des WA6.
Somit wird das Gebot zur Gleichbehandlung der Betroffenen befolgt. |
Nr. 6 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit, 49377 Vechta, Bürger 10 mit Schreiben vom 19.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Wir möchten unsere Interessen zu dieser Planungsänderung anzeigen
und hiermit hinterlegen. Unsererseits wird beabsichtigt auf dem
Grundstück Mozartstraße den Bestand rückzubauen und durch einen energetisch
autarken Neubau zu ersetzen. Hier soll für dieses Projekt das
ressourcensparende Modulbauverfahren Anwendung finden, um mit kurzer Bauzeit neuen
Wohnraum zu schaffen. |
Die Bürgerstellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. |
Mit dieser Maßnahme sollen den Studenten der Stadt Vechta in
unmittelbarer Universitätsnähe bezahlbaren Wohnraum geboten werden. Geplant
sind eine Mikroappartmentanlage mit mindestens 8 Wohneinheiten zu je ca. 25m². |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Ziel
der Planung ist, eine übermäßige Nachverdichtung im Plangebiet zu vermeiden
und den Gebietscharakter zu wahren. Dieses Planungsziel leitet sich aus dem
Dichtekonzept der Stadt Vechta ab, welches für den Bereich (Zone 2) maximal
zwei Wohnungen pro Wohngebäude vorsieht. Darüber hinaus entsprechen die
Festsetzungen der umliegenden Bestandsbebauung. Die Etablierung einer Anlage
für studentisches Wohnen widerspricht der Zielsetzung zur und würde eine
stärkere Verdichtung des Bereiches zur Folge haben, was den Planungszielen
widerspricht. |
Wir sehen in der Lage Mozartstraße einen
nachhaltigen Standort für studentisches Wohnen. |
Der Bereich stellt sich als
Einfamilienhaus gebiet da. |
Wir möchten darauf hinweisen, dass in
unmittelbarer Nachbarschaft eine 12 WE Wohnanlage im hochpreisigen Segment
hergestellt wurde (Baujahr 2018). |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Auslegungsbeschluss:
„Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr.170 A „südlich Welper Straße“ wird zugestimmt. Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Begründung wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 170A „südlich Welper
Straße“ wird aufgestellt, um die städtebauliche Entwicklung des Plangebiets
mithilfe konkreter planungsrechtlicher Festsetzungen zielgerecht und angemessen
auf Grundlage des Verdichtungskonzeptes der Stadt Vechta zu steuern.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der
Zeit vom 16.08.2022 bis
einschließlich 23.09.2022 öffentlich
ausgelegt und gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zur Stellungnahme übersandt.
Während des Beteiligungszeitraumes sind
zahlreiche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Aufgrund der
Stellungnahmen wurden die Baugrenzen im Bereich des WA1 und WA2 angepasst. Des
Weiteren wurde eine Sockelhöhe mit in die Planzeichnung aufgenommen und Bereiche
definiert, in denen Aufschüttungen und Abgrabungen des Geländes unzulässig
sind.
Aufgrund dieser Änderungen ist
es erforderlich, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 170 A zu überarbeiten und
eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen.
Nachstehend sind
die im Rahmen des o. g. Verfahrens von
Seiten der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange eingegangen Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge
aufgeführt.