Prüfung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauen schlägt dem Verwaltungsausschuss folgende Beschlussfassung vor:
I.
Prüfung der während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag:
Nr. 1 EWE Netz
GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Oldenburg mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen und/oder Anlagen der EWE
NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und
Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder beschädigt,
überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie
sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch
noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung
unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen
an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen
dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik
gelten. Gleiches gilt auch für die gegebenenfalls notwendige Erschließung des
Plangebietes mit Versorgungsleitungen und Anlagen durch EWE NETZ. Bitte
planen Sie in diesem Fall Versorgungsstreifen bzw. -korridore für
Telekommunikationslinien, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen gemäß
DIN 1998 (von min. 2,2 m) mit ein. Weiterhin kann für die Stromversorgung von Baugebieten o. Ä. zusätzlich die
Installation einer Trafostation erforderlich sein. Für die Auswahl eines
geeigneten Stationsplatzes (ca. 6m x 4m) möchten wir Sie bitten, uns in
weitere Planungen frühzeitig mit einzubinden. Bitte informieren Sie uns
zudem, wenn ein wärmetechnisches Versorgungskonzept umgesetzt wird oder im
Schwerpunkt auf den Einsatz von fossilen Brennstoffen (z.B. durch Einsatz von
Wärmepumpen o. ä.) verzichtet werden soll. Die Kosten der Anpassungen bzw.
der Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und
der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE
NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die
EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen |
Die Stellungnahme wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt |
Wir bitten Sie, uns auch in die weiteren
Planungen einzubeziehen und uns frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt auch für
den Fall der Erschließung des Plangebietes mit Versorgungsleitungen durch EWE
NETZ, denn hierfür sind beispielsweise Lage und Nutzung der
Versorgungsleitung und die sich daraus ableitenden wirtschaftlichen
Bedingungen wesentliche Faktoren Unsere Netze werden täglich weiterentwickelt
und verändern sich dabei. Dies kann im betreffenden Planbereich über die
Laufzeit Ihres Verfahrens/Vorhabens zu Veränderungen im zu berücksichtigenden
Leitungs- und Anlagenbestand führen. Wir freuen uns Ihnen eine stets aktuelle
Anlagenauskunft über unser modernes Verfahren der Planauskunft zur Verfügung
stellen zu können - damit es nicht zu Entscheidungen auf Grundlage veralteten
Planwerkes kommt. Bitte informieren Sie sich deshalb gern jederzeit über die
genaue Art und Lage unserer zu berücksichtigenden Anlagen über unsere
Internetseite: https://www.ewe2 netz.de/geschaeftskunden/service/leitungsplaene-abrufen. Bitte schicken Sie uns Ihre
Anfragen und Mitteilungen zukünftig ausschließlich an unser Postfach info@ewe-netz.de und ändern zudem die
Anschrift der EWE NETZ GmbH in Ihrem System: Cloppenburger Str. 302, 26133
Oldenburg. Sollte ein E-Mail Versand
nicht möglich sein, nutzen Sie bitte nur diese postalische Anschrift! |
Die EWE NETZ GmbH wird rechtzeitig vor
Beginn von Erschließungsmaßnahmen beteiligt. |
Nr. 2 ExxonMobil
Production Deutschland GmbH, Vahrenwalder Straße 238,30179 Hannover mit Schreiben vom 14.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
die ExxonMobil Production Deutschland
GmbH (EMPG) nimmt die Betriebsführung für die Produktionsaktivitäten
einschließlich des Betriebs des Produktionsleitungsnetzes der BEB Erdgas und
Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und den
Tochtergesellschaften wahr. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Von dem hier angezeigten Vorhaben sind
Betriebsanlagen der o.g. Gesellschaften betroffen.
Details hierzu können Sie den beigefügten Planunterlagen entnehmen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Leitung wurde bereits nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. |
Wir weisen darauf hin, dass unsere
Angaben/Planeintragungen zur unverbindlichen Vorinformation erfolgen. Die Angaben über Lage, Deckung und
Verlauf der u.g. BEB/MEEG-Anlage(n) sind so lange als unverbindlich
anzusehen, bis sie in der Örtlichkeit durch einen Beauftragten der EMPG
bestätigt werden. |
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Wir machen darauf aufmerksam, dass
sämtliche durch die Maßnahme entstehenden Kosten für Sicherungsmaßnahmen,
technische Anpassungen, Umbaumaßnahmen u.Ä. an unseren Anlagen vom Verursacher der Maßnahme zu tragen sind |
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Der gesamte Schutzstreifen unserer
Leitung(en) ist gem. dem geltenden technischen Regelwerk als Bauverbotszone
definiert bzw. auszuweisen, so dass zur Gewährleistung der Sicherheit der
Leitung(en) und zu eventuell erforderlichen Unterhaltungs- und
Reparaturarbeiten eine jederzeitige Erreichbarkeit der Leitung(en), auch mit
Maschineneinsatz, gewährleistet ist. |
Der Schutzstreifen ist in der
Planzeichnung dargestellt. Er befindet sich in der 8,5 m breiten öffentlichen
Straßenverkehrsfläche. Somit wird keine Bebauung zugelassen. |
Im Schutzstreifenbereich besteht des
Weiteren auch ein Verbot leitungsgefährdender Maßnahmen. Dazu zählt u.a. auch
das Anpflanzen oder aufwachsen lassen von Bäumen und Sträuchern, sowie das
Setzen von tiefwurzelnden Pflanzen. |
Es wird eine zusätzliche Festsetzung
aufgenommen, die die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern sowie tiefwurzelnden
Pflanzen im Schutzstreifen ausschließt. |
Aus Sicherheitsgründen ist es unbedingt
erforderlich, rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Werktage vor Beginn jeglicher
Maßnahmen im Leitungsschutzstreifenbereich Kontakt zu folgendem
Überwachungsbetrieb aufzunehmen: ExxonMobil Production Deutschland GmbH Betrieb Lastrup Auf dem Sande 9 49688 Lastrup Tel: 0 44 72 / 8 91-0 |
Der Hinweis wird beachtet und in den
Bebauungsplan aufgenommen. |
Die Schutzanweisungen fügen wir mit der
Bitte um Beachtung, auch durch die bauausführende Firma, bei. Sie sind auf
der Baustelle zusammen mit den Plänen vorzuhalten. |
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Tiefbau- und Dränagearbeiten mit Maschineneinsatz
im Schutzstreifen der Leitung(en) müssen von unserem zuständigen Überwachungsbetrieb ständig
beaufsichtigt werden. |
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Im
Kreuzungsbereich des „Siegeweg“ mit der „Hagen-Ringstraße“ befindet sich an
der Leitung eine Absperrarmatur. Diese muss beim Ausbau der Straße
berücksichtigt werden, damit sie auch nach Fertigstellung der Ausbauarbeiten
weiterhin für uns zugänglich bleibt. Derzeit ist sie mit einem Gullideckel
abgedeckt und somit jederzeit für unseren Leitungsüberwachungsbetrieb
zugänglich. |
Der Hinweis wird im Rahmen der
Ausführungsplanung berücksichtigt. Die Ausführungsplanung wird mit der
ExxonMobil Production Deutschland GmbH rechtzeitig vor Beginn der
Erschließungsarbeiten abgestimmt. |
Wir bitten Sie, uns bei den weiteren
Planungen zu beteiligen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. |
|
Unsere heutige Stellungnahme bezieht
sich auf den derzeitigen Planungsstand. Laufende Baumaßnahmen sowie zukünftige Planungen sind in
dieser Stellungnahme nicht enthalten. |
|
Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt
dieser Stellungnahme per Antwort auf diese Email. Sollten Sie Ihre Anfrage über BIL - Bundesweites
Informationssystem zur Leitungsrecherche - gestellt haben, ist dies nicht
notwendig. Mit freundlichen Grüßen aus Hannover ExxonMobil Production Deutschland GmbH |
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Anlagen: Legende (1 Seite) Schutzanweisungen Erdgas- und
Erdölleitungen (8 Seiten) |
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Nr. 3 Ericsson
20.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
bei den von Ihnen
ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks
keine Einwände oder spezielle
Planungsvorgaben |
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Bitte berücksichtigen Sie,
dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson – Netzes
gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom,
in Ihre Anfrage ein. Richten Sie diese Anfrage bitte an: Deutsche Telekom
Technik GmbH Ziegelleite 2-4 95448 Bayreuth richtfunk-trassenauskunft-dttgmbh@telekom.de Von weiteren Anfragen bitten
wir abzusehen |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen,
die Deutsche Telekom Technik GmbH wird im Bauleitplanverfahren beteiligt. |
Nr. 4 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit Vom 30.09.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse und der
Veröffentlichung auf lhrer Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges eine
Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im Betreff genannten
Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und Anwohner
der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt Stellung nehmen: |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven
Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Nachfrage nach
Baugrundstücken insbesondere für die Sparte der Ein- und
Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und Doppelhausbebauung), verfolgt die
Stadt Vechta die städtebauliche Zielsetzung, nach Abschluss der
Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen Oythe, Langförden – Nord
(Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue Wohnbauflächen in Vechta-Hagen
planungsrechtlich abzusichern. |
Bis vor einigen Jahren waren wir noch
Eigentümer des mittlerweile von den Eheleuten Nordlohne bewohnten Grundstücks
Hagen-Ringstraße 27. Vor dem Verkauf dieses Grundstückes hatten wir eine
Bauvoranfrage bei der Stadt Vechta gestellt. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens
wurde uns auf Nachfrage mitgeteilt, dass man eigentlich geneigt sei, unsere
Bauvoranfrage abschlägig zu bescheiden. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass unser Haus der Abschluss einer bestehenden Bebauung sein
solle mit sich anschließender Grünfläche. Überdies solle der dörfliche
Charakter der Hagen Ringstraße beibehalten werden. |
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die städtebauliche Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die
Aufstellung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen
Hagen-Westmark und Ringstraße“ geschaffen, die bereits die Grundlage für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark
und Ringstraße“ bildete. Das Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und
es soll nunmehr der Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als
zweiter Baustein zur Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden. |
Wenn wir uns die zwischenzeitlich
erfolgte Bebauung Hagener Esch und bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben
genannten „dörflichen Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem
Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr
offensichtlich der Lückenschluss zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und
dem Hagener Esch geplant. |
|
Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere
die geplante Bebauung parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe
des Hofes Punte. Hier sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10 m und zwei
oder sogar drei Vollgeschossen geplant. Dies passt nach unserem Dafürhalten
überhaupt nicht ins Bild der alten Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße
finden Sie ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der
von Ihnen angedachten Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor
vorhandenen landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert Punte. überdies
werden die geplanten mehrgeschossigen Häuser- anders als auf dem Hagener Esch
- auch nicht aus Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn
benötigt, denn in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen befindet sich das Haus
der Familie Nordlohne (Hagen Ringstraße 27). |
Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
den Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern
oder auch Doppelhäusern stehen unsererseits keine Bedenken entgegen.
Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu sechs Wohnungen halten wir aber für
absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur bestehenden
Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante Wohnungsanzahl auf
4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6. |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass
allein schon durch die beiden neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings
Hof der Fahrzeugverkehr auf der Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat.
Auch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu
beigetragen, dass das Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße
zugenommen hat. |
Zur Überprüfung der aktuellen Verkehrssituation
wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung durch geführt. |
Bislang haben wir es immer sehr
genossen, ,,im Grünen" zu wohnen. Wir würden es angesichts dessen
begrüßen, dass der eingangs unseres Schreibens erwähnte „dörfliche
Charakter" der Hagen-Ringstraße sowie der anliegenden Straßen
beibehalten wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf dem Grundstück
Herbert Punte, die allen Nachbarn ans Herz gewachsen ist. |
|
Nr. 5 Landesamt
für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstraße 19, 30519 Hannover mit Schreiben vom 05.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Sie haben das Landesamt für
Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion
Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen
hierzu entnehmen Sie bitte der zweiten Seite; diese Stellungnahme ergeht
kostenfrei. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere
Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die
Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der
Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung
kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für
die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden
(Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu
Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten.
Die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. § 6 Niedersächsisches
Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden
kostenpflichtig. Die Bearbeitungszeit für Luftbildauswertungen beträgt
derzeit beim KBD ca. 16 Wochen ab Antragstellung. Da diese Zeitspanne
zwischen Erteilung einer Baugenehmigung und dem Baubeginn erfahrungsgemäß
nicht verfügbar ist, empfehlen wir den Kommunen eine rechtzeitige
Antragstellung. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung
durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche
Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der
Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: http://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/kampfmittelbeseitigung/luftbildauswertung/kampfmitt
elbeseitigungsdienst-niedersachsen-163427.html |
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Für das Flurstück der Hagen - Ringstraße wurde eine Luftbildauswertung
beauftragt. |
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Nr. 6 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 05.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse und der
Veröffentlichung auf Ihrer Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich
und südlich des Siegeweges eine Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag
in dem oben im Betreff genannten Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als
unmittelbar Betroffene und Anwohner der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus
unserer Sicht wie folgt Stellung nehmen: |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven
Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Nachfrage nach
Baugrundstücken insbesondere für die Sparte der Ein- und
Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und Doppelhausbebauung), verfolgt die
Stadt Vechta die städtebauliche Zielsetzung, nach Abschluss der
Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen Oythe, Langförden – Nord
(Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue Wohnbauflächen in Vechta-Hagen
planungsrechtlich abzusichern. |
Vor knapp 3 Jahren haben wir das Grundstück
in der Hagen-Ringstraße 27 von den Eheleuten Middelbeck erworben. In der
genehmigten Bauvoranfrage wurden uns relativ enge Bauvorschriften gemacht.
Neben dem für unser Empfinden relativ weit geforderten Abstand zur Bahn (15
m) lag uns insbesondere nur eine Genehmigung für eine Bauweise mit einem
Vollgeschoss vor. Diese Vorschriften waren für uns so eng gefasst, dass wir
mit dem Gedanken spielten das Grundstückangebot nicht anzunehmen. Mehrfache
Anfragen durch uns oder seitens des Architekten, die benannten Vorschriften
aufzuweichen (z.B. eine Bauweise mit zwei Vollgeschossen) wurden abgewiesen.
Begründet wurde dies damit, dass sich das Haus in die langjährig bestehende
Nachbarschaft einfügen sollte. Soweit ich durch die Eheleute Middelbeck
richtig informiert bin war man damals sogar geneigt, die Bauvoranfrage aus
diesem Grund abschlägig zu bescheiden. Überdies solle der dörfliche Charakter
der Hagen Ringstraße beibehalten werden. |
Die Zulässigkeit des Vorhabens wurde
nach Obschon auf der westlichen Seite der
Hagen-Ringstraße noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan Vorlag, war eine
städtebauliche Nutzung d. Fläche durch die Darstellung im Flächennutzungsplan
(71. Änderung des Flächennutzungsplanes) bereits planerisch vorbereitet. |
Glücklicherweise haben wir uns letztlich
doch für das Grundstück entschieden und konnten nach langer Plan- und
Bauphase Ende Juni dieses Jahres einziehen. Wir fühlen uns sowohl im Haus als
auch in der bestehenden Nachbar- und Landschaft mit dem stadtnahen, jedoch
dörflichen/ländlichen Charakter äußerst wohl. |
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Wenn wir uns die zwischenzeitlich
erfolgte Bebauung Hagener Esch und bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten
„dörflichen Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr.
184 „Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr offensichtlich der
Lückenschluss zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch
geplant. |
|
Stein des Anstoßes für uns ist
insbesondere die geplante Bebauung parallel bzw. direkt an der
Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier sind Gebäude mit einer Höhe
von bis zu 10,5 m und zwei oder sogar drei Vollgeschossen geplant. Diese
würden sich keineswegs in das Bild der bestehenden Nachbarschaft einfügen und
zu einer deutlichen Minderung der Wohn/ Lebensqualität führen sowie mit einer
deutlichen Wertminderung einhergehen. Nach unserem Dafürhalten passt dies
überhaupt nicht ins Bild der Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße
finden Sie ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der
von Ihnen angedachten Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor
vorhandenen landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert Punte. |
Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
den Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
überdies werden die geplanten
mehrgeschossigen Häuser - anders als auf dem Hagener Esch- auch nicht aus
Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt, wo die
Häuser nur durch die Straße von der Bahn getrennt sind. Diese „Aufgabe"
nehmen wir bereits mit unserem Haus wahr. |
|
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern
oder auch Doppelhäusern stehen unsererseits keine Bedenken entgegen.
Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu sechs Wohnungen halten wir aber für
absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur
bestehenden Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante
Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6. |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass
allein schon durch die beiden neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings
Hof der Fahrzeugverkehr auf der Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat.
Auch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu
beigetragen, dass das Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße
zugenommen hat. |
Zur Überprüfung der aktuellen
Verkehrssituation wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung
durchgeführt. |
Bislang haben wir es sehr genossen „im
Grünen" zu wohnen. Wir würden es angesichts dessen begrüßen, dass der
eingangs unseres Schreibens erwähnte „dörfliche Charakter" der Hagen
Ringstraße sowie der anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches gilt für
die Teichanlage auf dem Grundstück Herbert Punte, der sicherlich ein
schützenswertes Biotop darstellt und gerade im Kontext des aktuellen und
zunehmenden umweltpolitischen Diskurses erhalten werden sollte. |
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Nr. 7 & 8 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit (Herr Diephaus Bei Suings Hof 15, 49377
Vechta) (Frau Höffmann Bei Suings Hof 16, 49377
Vechta) mit Schreiben vom 10.10.2022 |
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Stellungnahme: |
Prüfung: |
Im B-Plan 184
dürfen bis zu 200% mehr Grundstücksfläche mit Wohnbebauung versiegelt werden
(GRZ I 0,4) als in den direkt angrenzenden Bereichen WA 6 (GRZ I 0,2), WA 5
(GRZ I 0,3) und WA 4 (GRZ I 0,3) aus B-Plan 140. Hier fordere ich eine
Gleichbehandlung beider B-Plan-Gebiete insbesondere auch vor dem Hintergrund
der zunehmenden Klima- und Wasserproblematik, und die Versiegelung der
Flächen zu minimieren bzw. auf ein Minimum zu begrenzen. |
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplan Nr. 140. Der Bebauungsplan Nr. 140
sieht für eine Reihenhausbebauung (WA2 im Bebauungsplan Nr. 140) eine GRZ von
0,4 vor. Die gleiche Festsetzung wird für den Bereich entlang des Siegeweges
gewählt, um die geplante Bebauung auch umsetzten zu können. Eine
Hausgruppenbebauung benötigt aufgrund der kleineren Grundstücksgrößen eine
entsprechend höhere Grundflächen Zahl, dabei wird die in der
Baunutzungsverordnung genannte Obergrenze ausgeschöpft. |
2 Einwände
gegen die zu hohe Geschossflächenzahl (GFZ) für WA1/WA2 Die Festsetzung einer GFZ von 0,8 im
B-Plan 184 im Teilbereich WA2 übersteigt deutlich das Maß der angrenzenden
Bebauung im B-Plan 140, im B-Plan 95 (Vorgaben hier: GFZ 0,5 - Traufhöhe max.
4,5m und Firsthöhe max. 9,0m) und dem Dorfgebiet B-Plan 44
(Hagen-Ringstraße). |
Entlang der Hagen-Ringstraße sollen analog zum Bebauungsplan Nr. 140
Mehrfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der hierfür erforderlichen Dichte
können hier nicht die für eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung
festgesetzten Obergrenzen einer GFZ von 0,5 herangezogen werden. Hier ist es
erforderlich, der Planung eine für eine Mehrfamilienhausbebauung angemessene
GFZ von 0,8 zugrunde zu legen. |
|
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die
Festsetzungen für Reihen und Doppelhäuser orientieren sich an den
entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 140, die für eine
bauliche Nutzung entsprechen der städtebaulichen Zielsetzung erforderlich
ist. |
Hier fordere ich eine Anpassung des
B-Plan 184 an die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete mit Vorgabe einer
Firsthöhe von ≤9,5 m und einer Traufhöhe von 4,5 - 6,5 m. Darüber hinaus
wird für den Teilbereich WA1
und WA2 keine Festsetzung der Traufhöhe (TH) angegeben. |
|
Im B-Plan 140 wurde mit WA5 auf die
baulichen Vorgaben aus dem B-Plan 95 umfangreich eingegangen. Selbiges fordere
ich als minimale Grundvoraussetzung für den B-Plan 184. |
Durch das im Bebauungsplan Nr. 140
festgesetzte WA 5 sollte der Übergang von einer möglichen zweigeschossigen
Bebauung mit einer Traufhöhe von bis zu 6,5 m zur Bebauung des Grünen Weges
abgestuft werden. Diese Pufferzonen zwischen zwei Gebieten mit
unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten wird für den Bereich zwischen den
Siegeweg und der nördlich gelegenen Bebauung an der Straße Bei Suings Hof
durch einen groß zügigeren Abstand zwischen der rückwertigen Baugrenze am
Siegeweg zur nördlichen Grundstückgrenze erreicht. Die Gartenbereiche haben
insgesamt eine Tiefe von 26 m. |
4 Allgemeine
Einwände bzw. Fragestellungen a) Bauteppich Die Grundstücke > ca.500 qm sollen
für Ein-/Zweifamilienhäuser genutzt werden. Ein Bauteppich in angemessener
Relation zur jeweiligen Grundstücksgröße (vgl. WA 4 im B-Plan 140) ist somit
problemlos umsetzbar. |
Die nördlich des Siegeweges geplante
Bebauung mit Hausgruppen und Doppelhäusern erfordert aufgrund der Ausrichtung
der Grundstücke und der Art der Bebauung einen um 5m tieferen Bauteppich. |
Nr. 9 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 12.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
1 Einwände gegen die Grundflächenzahl
(GRZ) Im B-Plan 184 dürfen bis zu 200% mehr Grundstücksfläche mit
Wohnbebauung versiegelt werden (GRZ I 0,4) als in den direkt angrenzenden
Bereichen WA 6 (GRZ I 0,2), WA 5 (GRZ I 0,3) und WA 4 (GRZ I 0,3) aus B-Plan
140. Hier fordere ich eine Gleichbehandlung
beider B-Plan-Gebiete insbesondere auch vor dem Hintergrund der zunehmenden
Klima- und Wasserproblematik, und die Versiegelung der Flächen zu minimieren
bzw. auf ein Minimum zu begrenzen. |
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplan Nr. 140. Der Bebauungsplan Nr. 140
sieht für eine Reihenhausbebauung (WA2 im Bebauungsplan Nr. 140) eine GRZ von
0,4 vor. Die gleiche Festsetzung wird für den Bereich entlang des Siegeweges
gewählt, um die geplante Bebauung auch umsetzten zu können. Eine
Hausgruppenbebauung benötigt aufgrund der kleineren Grundstücksgrößen eine
entsprechend höhere Grundflächen Zahl, dabei wird die in der
Baunutzungsverordnung genannte Obergrenze ausgeschöpft. |
2 Einwände gegen die zu hohe Geschossflächenzahl
(GFZ) für WA1/WA2 Die Festsetzung einer GFZ von 0,8 im B-Plan 184 im
Teilbereich WA2 übersteigt deutlich das Maß der angrenzenden Bebauung im
B-Plan 140, im B-Plan 95 (Vorgaben hier: GFZ 0,5 - Traufhöhe max. 4,5m und
Firsthöhe max. 9,0m) und dem Dorfgebiet B-Plan 44 (Hagen-Ringstraße). |
Entlang der Hagen-Ringstraße sollen
analog zum Bebauungsplan Nr. 140 Mehrfamilienhäuser entstehen. Aufgrund der
hierfür erforderlichen Dichte können hier nicht die für eine Ein- und
Zweifamilienhausbebauung festgesetzten Obergrenzen einer GFZ von 0,5
herangezogen werden. Hier ist es erforderlich, der Planung eine für eine
Mehrfamilienhausbebauung angemessene GFZ von 0,8 zugrunde zu legen. |
3 Einwände gegen die Festung einer
Firsthöhe von ≤10,5 m Um eine spätere Nutzung von PV Anlagen
nicht einzuschränken, fordere ich eine Anpassung des B-Plan 184 an die
unmittelbar angrenzenden Wohngebiete mit Vorgabe einer Firsthöhe von
≤9,5 m und einer Traufhöhe von 4,5 - 6,5 m. Darüber hinaus wird für den Teilbereich
WA1 und WA2 keine Festsetzung der Traufhöhe (TH) angegeben. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen für Reihen und
Doppelhäuser orientieren sich an den entsprechenden Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 140, die für eine bauliche Nutzung entsprechen der
städtebaulichen Zielsetzung erforderlich ist. Der Abstand der Bauteppich zu einander beträgt min. 25 m somit ist
mit keiner Einschränkung einer PV Anlagen Nutzung zu rechnen |
Im B-Plan 140 wurde mit WA5 auf die
baulichen Vorgaben aus dem B-Plan 95 umfangreich eingegangen. Selbiges
fordere ich als minimale Grundvoraussetzung für den B-Plan 184. |
Durch das im Bebauungsplan Nr. 140
festgesetzte WA 5 sollte der Übergang von einer möglichen zweigeschossigen
Bebauung mit einer Traufhöhe von bis zu 6,5 m zur Bebauung des Grünen Weges
abgestuft werden. Diese Pufferzonen zwischen zwei Gebieten mit
unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten wird für den Bereich zwischen den
Siegeweg und der nördlich gelegenen Bebauung an der Straße Bei Suings Hof
durch einen groß zügigeren Abstand zwischen der rückwertigen Baugrenze am
Siegeweg zur nördlichen Grundstückgrenze erreicht. Die Gartenbereiche haben
insgesamt eine Tiefe von 26 m. |
4 Allgemeine Einwände bzw.
Fragestellungen a. Bauteppich
Die Grundstücke > ca.500 qm sollen für Ein-/Zweifamilienhäuser genutzt
werden. Ein Bauteppich in angemessener Relation zur jeweiligen
Grundstücksgröße (vgl. WA4 im B-Plan 140) ist somit problemlos umsetzbar. |
Die nördlich des Siegeweges geplante
Bebauung mit Hausgruppen und Doppelhäusern erfordert aufgrund der Ausrichtung
der Grundstücke und der Art der Bebauung einen um 5m tieferen Bauteppich. |
Nr. 10 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover mit Schreiben vom 17.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Nachbergbau Nachbergbau Themengebiet Tiefbohrungen
Das Vorhaben befindet sich nach den dem LBEG vorliegenden, ausgewerteten
Unterlagen nicht im Bereich von Tiefbohrungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen
Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte
Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind
Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem
Pflanzenbewuchs frei zu halten sind. Bitte beteiligen Sie den aktuellen
Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche
Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens
etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne
dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn
Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese
bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen
erhalten Sie hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen
Leitungen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Wenn die Beteiligung der
Leitungsbetreiber bereits im Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt
wurde und zwischenzeitlich keine Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte,
ist die Erfordernis einer erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen
durch die verfahrensführende Behörde abzuwägen. |
Im Plangebiet befindet sich eine
Ölleitung der ExxonMobil. Der Straßenquerschnitt des Siegeweg ist so gewählt,
dass die Leitung sowie Ihr Schutzstreifen innerhalb der Straßenverkehrsfläche
liegt. Vor Beginn der Erschließungsabreiten wir die ExxonMobil frühzeitige
beteiligt. |
Hinweise Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens
Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den
Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise
zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische
Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht.
Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des
geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung
mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. |
Die Hinweise zur Baugrunderkundung
wer-den zur Kenntnis genommen. |
Ob im Vorhabensgebiet eine Erlaubnis
gem. § 7 BBergG oder eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erteilt und/oder ein
Bergwerkseigentum gem. §§ 9 und 149 BBergG verliehen bzw. aufrechterhalten
wurde, können Sie dem NIBIS-Kartenserver entnehmen. Wir bitten Sie, den dort
genannten Berechtigungsinhaber ggf. am Verfahren zu beteiligen. Rückfragen zu
diesem Thema richten Sie bitte direkt an
markscheiderei@lbeg.niedersachsen.de. Informationen über möglicherweise
vorhandene Salzabbaugerechtigkeiten finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de/Bergbau/Bergbauberechtigungen/Alte_Rechte. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
In Bezug auf die durch das LBEG
vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen. Die
vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen
Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die
Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die
verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren
noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht
etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
Nr. 11 – 16 Stellungnahme
aus der Öffentlichkeit |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse und der Veröffentlichung
auf Ihrer Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des
Siegeweges eine Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im
Betreff genannten Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und Anwohner der
Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt Stellungnehmen:
Die steigende Nachfrage nach neuem
Wohnraum ist uns bewusst und daher ist es nur allzu verständlich, dass dieser
gerade in einer prosperierenden Stadt wie Vechta auch geschaffen werden muss.
Für uns stellt sich nur die Frage des „Wie?". Bislang haben wir es immer
genossen „im Grünen" zu wohnen. Wohnen auf dem Hagen bedeutete Stadtnähe
bei gleichzeitiger Ruhe und Leben im dörflichen Charakter. |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven
Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Nachfrage nach
Baugrundstücken insbesondere für die Sparte der Ein- und
Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und Doppelhausbebauung), verfolgt die
Stadt Vechta die städtebauliche Zielsetzung, nach Abschluss der
Wohnbauflächenentwicklung in den Bereichen Oythe, Langförden – Nord
(Mühlendamm), Deindrup und Jans Döpe neue Wohnbauflächen in Vechta-Hagen
planungsrechtlich abzusichern. |
Wenn wir uns die zwischenzeitlich
erfolgte Bebauung Hagener Esch und bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben
genannten „dörflichen Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem
Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr
offensichtlich der Lückenschluss zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und
dem Hagener Esch geplant. |
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die städtebauliche Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die
Aufstellung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen
Hagen-Westmark und Ringstraße“ geschaffen, die bereits die Grundlage für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark
und Ringstraße“ bildete. Das Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und
es soll nunmehr der Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als
zweiter Baustein zur Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden. |
Stein des Anstoßes für uns ist
insbesondere die geplante Bebauung parallel bzw. direkt an der
Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes Punte. Hier sind Gebäude mit einer Höhe
von bis zu 10 m und zwei oder sogar drei Vollgeschossen geplant. Dies passt
nach unserem Dafürhalten überhaupt nicht ins Bild der alten Hagen-Ringstraße.
Auf der Hagen-Ringstraße finden Sie ausschließlich Einfamilienhäuser. Dies
verträgt sich nicht mit der von Ihnen angedachten Bebauung und auch nicht mit
der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen Hoffläche von Herrn Herbert
Punte. Überdies werden die geplanten mehrgeschossigen Häuser – anders als auf
dem Hagener Esch - auch nicht aus Gründen des Schallschutzes wegen der
naheliegenden Bahn benötigt, denn in unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen
befindet sich das Haus der Familie Nordlohne (Hagen Ringstraße 27). |
Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
den Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern
oder auch Doppelhäusern stehen unsererseits keine Bedenken entgegen.
Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu sechs Wohnungen halten wir aber für
absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur
bestehenden Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante
Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6. |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass
allein schon durch die beiden neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings Hof
der Fahrzeugverkehr auf der Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat. Auch
die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu beigetragen,
dass das Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße zugenommen hat. |
Zur Überprüfung der aktuellen
Verkehrssituation wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung
durchgeführt. |
Wir würden es angesichts dessen
begrüßen, dass der eingangs unseres Schreibens erwähnte ,,dörfliche
Charakter" der Hagen-Ringstraße sowie der anliegenden Straßen beibehalten
wird. Gleiches gilt für die Teichanlage auf dem Grundstück Herbert Punte, die
sicherlich ein schützenswertes Biotop darstellt und gerade im Kontext des
aktuellen und zunehmenden umweltpolitischen Diskurses erhalten werden sollte. |
|
Nr. 17 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 18.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
der örtlichen Presse wir der Veröffentlichung auf Ihrer
Internetseite haben wir entnommen, dass nördlich und südlich des Siegeweges eine
Bebauung geplant ist, die ihren Niederschlag in dem oben im Betreff genannten
Bebauungsplan Nr. 184 gefunden hat. Als unmittelbar Betroffene und Anwohner
der Hagen-Ringstraße möchten wir dazu aus unserer Sicht wie folgt Stellung
nehmen: |
Die Entwicklung der Einwohnerzahlen in
der Stadt Vechta sowie der hierdurch bedingte Umfang der Bautätigkeit im
Segment „Ein- und Zweifamilienhausbau“ hat sich In den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt. Aufgrund der weiterhin zu erwartenden positiven
Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultierenden Nachfrage nach
Baugrundstücken insbesondere für die Sparte der Ein- und
Zweifamilienhausbebauung (als Einzel- und Doppelhausbebauung), verfolgt die
Stadt Vechta die städtebauliche Zielsetzung, nach Abschluss der Wohnbauflächenentwicklung
in den Bereichen Oythe, Langförden – Nord (Mühlendamm), Deindrup und Jans
Döpe neue Wohnbauflächen in Vechta-Hagen planungsrechtlich abzusichern. |
Bei unserer eigenen Bauvoranfrage vor
einigen Jahren für die Wiese zur Bahn hin sowie bei einer Bauvoranfragen
unseres Nachbarn Willehad Middelbeck für das heutige Grundstück Nordlohne
wurde von Seiten der Stadt Vechta Wert darauf gelegt, dass der dörfliche
Charakter der Hagen Ringstraße beibehalten bleibt. |
Die Zulässigkeit des Vorhabens wurde
nach § 34 BauGB beurteilt, da hier kein
Bebauungsplan vorlag, so dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die bestehende Bebauungsstruktur einfügen musste. Obschon auf der westlichen Seite der
Hagen-Ringstraße noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan Vorlag, war eine
städtebauliche Nutzung d. Fläche durch die Darstellung im Flächennutzungsplan
(71. Änderung des Flächennutzungsplanes) bereits planerisch vorbereitet. |
Wenn wir uns die zwischenzeitlich
erfolgte Bebauung Hagener Esch und bei Suings Hof anschauen, ist von dem oben genannten
„dörflichen Charakter" nicht viel verblieben. Mit dem Bebauungsplan Nr.
184 „Wohngebiet am Siegeweg" wird nunmehr· offensichtlich der
Lückenschluss zwischen dem Baugebiet bei Suings Hof und dem Hagener Esch
geplant. |
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die städtebauliche Entwicklung dieses Gebietes wurde durch die
Aufstellung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohngebiet – zwischen
Hagen-Westmark und Ringstraße“ geschaffen, die bereits die Grundlage für die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohngebiet – zwischen Hagen-Westmark
und Ringstraße“ bildete. Das Gebiet ist mittlerweile weitestgehend bebaut und
es soll nunmehr der Bebauungsplan Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ als zweiter
Baustein zur Umsetzung der Gesamtkonzeption aufgestellt werden. |
Stein des Anstoßes für uns ist insbesondere die geplante Bebauung
parallel bzw. direkt an der Hagen-Ringstraße auf Höhe des Hofes
Punte. Hier sind Gebäude mit einer Höhe von bis zu 10 m und zwei oder sogar drei
Vollgeschossen geplant. Dies passt nach unserem Dafürhalten überhaupt nicht ins Bild der alten
Hagen-Ringstraße. Auf der Hagen-Ringstraße finden Sie fast ausschließlich
Einfamilienhäuser. Dies verträgt sich nicht mit der von Ihnen angedachten
Bebauung und auch nicht mit der nach wie vor vorhandenen landwirtschaftlichen
Hoffläche von Herrn Herbert Punte. Überdies werden die geplanten
mehrgeschossigen Häuser – anders als auf dem Hagener Esch - auch nicht aus
Gründen des Schallschutzes wegen der naheliegenden Bahn benötigt, denn in
unmittelbarer Nähe zu den Bahngleisen befindet sich das Haus der Familie
Nordlohne (Hagen Ringstraße 27). |
Der Umfang der geplanten Verdichtung
(diese wird z.B. durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie
zur Anzahl der zulässigen Wohnungen gesteuert) orientiert sich an der
städtebaulichen Konzeption sowie an der konkreten Nachfragesituation. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 184 orientieren sich am Bebauungsplanes Nr. 140. Die Gebäudehöhe von 10,5
m entspricht den gängigen Festsetzungen in der Stadt für eine
Mehrfamilienhausbebauung. Für den Bebauungsplan Nr. 184 wurde um
den Schallschutz gerecht zu werden ein schalltechnischer Bericht durch das
Büro Zech Ingenieurgesellschaft erstellt. Auf Grundlage dieses Berichtes
wurden für das Gebiet passive schallschützende Festsetzungen getroffen. |
Einer Bebauung mit Einfamilienhäusern oder auch Doppelhäusern stehen
unsererseits keine Bedenken entgegen. Mehrgeschossige Wohneinheiten mit bis zu sechs
Wohnungen halten wir aber für absolut untunlich. |
Die Stadt Vechta hat 2016 das Konzept
zur verträglichen Nachverdichtung aufgestellt. Das Konzept weißt die
angrenzenden Bereiche des Bebauungsplanes Nr. 184 der „grünen“ Zone zu. Hier
können pro 200 qm / (150qm) Baugrundstücksfläche max. 1 Wohnung und max. 2
Wohnungen pro Wohngebäude entstehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 184 wurde in diesem Konzept keiner Zone zugeordnet. Die Festsetzungen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Vorrangig ist hier eine lockere
Bebauung (2 Wohnungen je Einzel-, Doppelhaus) Sowie eine Reihenhausbebauung
nördlich des Siegeweges vorgesehen. Um dennoch ein Angebot für
Geschosswohnungsbau zu schaffen, wird entlang der Hagen Ringstraße eine
Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht. Auf Grund der direkten Nähe zur
bestehenden Bebauung entlang der Hagen Ring Straße, wird die geplante
Wohnungsanzahl auf 4 Wohnungen je Gebäude reduziert von bisher 6. |
Weiter bitten wir zu bedenken, dass
allein schon durch die beiden neuen Baugebiete Hagener Esch und bei Suings
Hof der Fahrzeugverkehr auf der Hagen-Ringstraße deutlich zugenommen hat.
Auch die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h hat nicht dazu
beigetragen, dass das Sicherheitsgefühl der Anwohner der Hagen-Ringstraße
zugenommen hat. |
Zur Überprüfung der aktuellen
Verkehrssituation wird im weiteren Verfahren eine Verkehrszählung durch
geführt |
Bislang haben wir es sehr genossen „im
Grünen" zu wohnen. Wir würden es angesichts dessen begrüßen, dass der
eingangs unseres Schreibens erwähnte „dörfliche Charakter" der
Hagen-Ringstraße sowie der anliegenden Straßen beibehalten wird. Gleiches
gilt für die Teichanlage auf dem Grundstück Herbert Punte, die gerade im
Kontext des aktuellen umweltpolitischen Diskurses erhalten werden sollte. |
|
Nr. 18 Niedersächsisches
Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Archäologie - Stützpunkt Oldenburg Ofener Straße 15 – 26121 Oldenburg mit Schreiben vom 18.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Seitens der Archäologischen Denkmalpflege werden zu o. g. Planungen keine
Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Aus dem
Plangebiet sind nach unserem derzeitigen Kenntnisstand keine archäologischen
Fundstellen bekannt. Da die Mehrzahl archäologischer Funde und Befunde jedoch
obertägig nicht sichtbar sind, können sie auch nie ausgeschlossen werden. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen |
Der Hinweis auf die Meldepflicht von
Bodenfunden ist bereits in den Planungsunterlagen enthalten und sollte unbedingt beachtet werden. |
|
Nr. 19 Landkreis
Vechta Ravensberger Straße 20 mit Schreiben vom 25.10.2022 |
|
Stellungnahme: |
Prüfung: |
Umweltschützende Belange Im Geltungsbereich befinden sich
geschützte Wallhecken im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung
mit § 22 Abs. 3 NNatSchG. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle
Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind
verboten. Die geschützten Wallhecken sind in der Planzeichnung nicht
lagerichtig eingezeichnet worden. Planzeichnung, Bestandsplan und die
Bilanzierung bedürfen einer Anpassung. Die Lage der geschützten Wallhecken
ist in der nachfolgenden Karte verzeichnet. Mit der heranrückenden Bebauung
sind erhebliche Beeinträchtigungen der Wallhecken im Sinne einer stark
eingeschränkten ökologischen Funktionsfähigkeit verbunden. Damit ist die
Nutzung als Lagerplatz und Einbeziehung in das Gartengrundstück nebst
gärtnerischer Überformung gemeint. Der Funktionsverlust ist im Umweltbericht
in der Eingriffsbilanzierung und -bewertung entsprechend zu berücksichtigen. |
Die Lage der Wallhecken und die
Bilanzierung werden angepasst entsprechende der Kartenvorlage angepasst. Der Wallheckenbestand wurde in der
Örtlichkeit aufgenommen und entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten im
Bebauungsplan festgesetzt. Der Hinweis wird bei der Planung
berücksichtigt. |
Es wird empfohlen, den Schutzstatus
aller im Plangebiet vorhandenen Wallhecken aufzuheben und hierzu einen
Befreiungsantrag zu stellen. Um eine Ein– bzw. Durchgrünung des geplanten
Wohngebietes sicherzustellen, sollten die Wallhecken als
Gehölzerhaltungsflächen ohne Schutzstatus im Plangebiet verbleiben. Ist ein
Verbleib des Baum- und Gehölzbestandes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
als Gehölzerhaltungsfläche gesichert, so sind für die Aufhebung des
Schutzstatus externe Wallheckenneuanlagen im Längenverhältnis 1:1
ausreichend. |
Der Empfehlung wird gefolgt. Für alle
Wallhecken werden, wie vorgeschlagen, ein Antrag auf Befreiung gestellt. Die
Neuanlage der Wallhecken erfolgt im „Flächenpool Böckmann“ im Ortsteil
Deindrup. Die verbleibenden Wallhecken werden über ein Erhaltungsgebot weiter
im Bestand gesichert und unterliegen als sog. Gehölzerhaltungsflächen keinem
besonderen Schutz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 22
Abs. 3 NNatSchG. |
Sollte hingegen eine Entfernung des
gesamten Baum- u. Strauchbestandes erforderlich werden, sind für
Wallheckenneuanlagen Flächen im Längenverhältnis 1:2 vorzusehen. In diesem
Zusammenhang verweise ich auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums
für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 14.02.2012. Sofern die Wallhecken als
Schutzgebiete bzw. Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechtes festgesetzt
werden, sollte aus naturschutzfachlicher Sicht bei der Parzellierung der
Baugrundstücke eine Einbeziehung der Wallhecken nebst
Wallheckenschutzstreifen in die Baugrundstücke unterbleiben, um die bereits
beschriebenen Konflikte zu vermeiden. |
Eine Entfernung des gesamten Strauch-
und Baumbestandes ist nicht vorgesehen. Wie bereits beschrieben werden die im
Plangebiet vorhandenen Baum- und Strauchbestände erhalten. Lediglich für
Zufahrten in die Wohngebiete werden diese durchbrochen. |
Die
Wallhecken sind zudem aufgrund der Beeinträchtigungen durch die heranrückende
Bebauung mit einer Abwertung des Planwertes in die Bilanzierung einzustellen.
Zur langfristigen Sicherung und zum Schutz der zu erhaltenden Wallhecken sind
den Wallhecken vorgelagerte Schutzzonen mit einer Breite von mind. 10 m als
Maßnahmenflächen vorzusehen und als begleitender Krautsaum zu entwickeln. Innerhalb
dieser Flächen sind Bodenauftrag und -abgrabungen, Boden- und
Material-ablagerungen sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art
auszuschließen. |
Der Anregung wird in Teilen gefolgt. Die
im Plangebiet verbleibenden Wallhecken werden mit einem Wertverlust in die
Bilanzierung eingestellt und mit einer 5 m breiten Maßnahmenfläche sowie
einer 10 m breiten Fläche die von Bebauung freizuhalten ist vor
Beeinträchtigungen geschützt. |
Um zu
vermeiden, dass störende Nutzungen oder Beeinträchtigungen in die Wallheckenschutzstreifen
einwirken, sollten die Baugrenzen in einem Abstand von 5 m zu den
Schutzstreifen festgesetzt werden. Jegliche Versieglungen sowie die
Errichtung von Garagen und Nebenanlagen aller Art sollten ausgeschlossen
werden. |
Der Anregung wird dahin gehend gefolgt,
dass bezogen auf die westliche Wallhecke von dem Bereich der nicht Bebaut
werden darf nochmals mit der Baugrenze 3 m Abstand gehalten wird |
Für die
Zufahrt von der Siegestraße in das Plangebiet sind Wallheckendurchbrüche
vorgesehen. Es ist im Rahmen einer Alternativenprüfung darzulegen, ob ein
zwingendes Erfordernis der Überplanung der naturschutzrechtlich geschützten
Wallheckenstrukturen gegeben ist, bzw. ob bereits bestehende
Wallheckendurchbrüche/Zufahrten genutzt werden können nach dem
Vermeidungsgrundsatz gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG. Sind Alternativen nicht
gegeben, so ist dies entsprechend zu begründen. Ich weise darauf hin, dass im
Bereich der Altbestände der Stallanlagen bereits ein Durchbruch durch die
Wallhecke besteht, der für die Erschließung als Zufahrt genutzt werden kann.
Für die zu überplanenden Wallheckenabschnitte ist ein Antrag auf Befreiung zu
stellen. Als Ausgleich für den Wallheckenverlust ist eine Wallheckenneuanlage
im Verhältnis 1:2 nachzuweisen. |
Dem Erhalt der Wallhecken südlich des
Siegewese wird dahingehend Rechnung getragen, das darauf verzichtet wird die
Grundstücke südlich des Siegeweges direkt vom Siegeweg zu erschließen. Aus
städtebaulicher Sicht, wäre eine direkte Erschließung über den Siegeweg
sinnvoller, um eine ideale Süd Ausrichtung der Grundstücke zu erreichen. |
Westlich
befindet sich eine im B-Plan Nr. 189 festgesetzte benachbarte Wallhecke.
Dieser Wallhecke ist eine 5 m breite „Private Grünfläche ohne weitere
Zweckbestimmung in der Qualität Hausgarten“ vorgelagert worden. Aus
naturschutzfachlicher Sicht können die mit dieser Festsetzung zu erwartenden
Störungen (z. B. gärtnerische Überformung) zu einer stark eingeschränkten
ökologischen Funktionsfähigkeit der Wallhecke führen. Zur langfristigen Sicherung
und zum Schutz der Wallhecke ist aus diesem Grund eine der Wallhecke
vorgelagerte Schutzzone in einer Breite von mind. 10 m vorzusehen. Dieser
Wallheckenschutzstreifen sollte als öffentliche Grünfläche festgesetzt und
als begleitender Krautsaum entwickelt werden. Inner-halb dieser Flächen sind
Bodenauftrag- und – Abgrabungen, Boden- und Materialablagerun-gen sowie
Flächenversiegelungen jeglicher Art auszuschließen. |
Der Anregung wird ausfolgendem Grund
nicht gefolgt. Zwischen der beschriebenen Wallhecke und der zukünftigen
privaten Grünfläche verläuft ein Entwässerungsgraben. Dieser trennt beide
Bereiche deutlich voneinander ab und verhindert eine gärtnerische
Überformung. |
Es werden
die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 140 und Nr. 44 überplant. Dabei
ist unklar, ob diese Bereiche in die Eingriffsbilanzierung bei der Bewertung
des Bestandes eingestellt wurden, da eine Kennzeichnung dieser Bereiche in
der Bilanzierung des Bestandes fehlt. Bei der Bilanzierung des Planzustandes
sind die Neuanlagen von Hausgärten gemäß den Vorgaben des für die
Bilanzierung verwendete Osnabrücker Kompensationsmodells 2016 mit 1,0 WE
einzustellen. Gleiches gilt für die „Private Grünfläche ohne weitere
Zweckbestimmung in der Qualität Hausgarten“. Der in die Bilanzierung des
Planzustandes eingestellte Planwert der Maßnahmenfläche K6 „Krautsaum“ ist
mit 2,0 WE zu hoch eingestellt worden. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Gemäß den
Vorgaben können „Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Baugebieten
Wertigkeiten bis zu 1,5 WE als Zielwert beigemessen werden, da die
ökologische Wertigkeit in derartigen Räumen meist nur beschränkt ist“
(Osnabrücker Kompensationsmodell 2016: 34). Die zur vollständigen
Kompensation erforderliche externe Ausgleichsfläche ist rechtzeitig vor dem
Satzungsbeschluss nachzuweisen und in geeigneter Art und Weise durch weiteren
Geltungsbereich, Eigentum oder städtebaulichen Vertrag zu sichern. Die Lage
der Fläche ist par-zellenscharf abzugrenzen und kartographisch darzustellen.
Die auf der Fläche vorgesehenen Maßnahmen sind einschließlich des Zeitpunktes
ihrer Umsetzung und der erforderlichen Pflege detailliert zu beschreiben und
gegebenenfalls festzusetzen. |
Der Anregung wird gefolgt. Die
erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen werden vor Satzungsbeschluss benannt
und dargestellt. |
Zu dem
faunistischen Gutachten werden folgende Hinweise gegeben. Ein Großteil der
Fledermausaktivität geht auf die Zwergfledermaus zurück. Einmalig wurde im
Umfeld der Hofstelle ein Kontakt der Rauhautfledermaus registriert. Tages-
oder Balzquartiere wurden nicht nachgewiesen. Große Abendsegler
hielten sich im strukturreichen Grenzbereich des westlichen und südlichen
Plangebietes auf. Im dortigen Baumbestand wurden jedoch keine Quartiere
nachgewiesen. Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen wurde auch die
Breitflügelfledermaus nachgewiesen. Quartiere konnten ebenfalls nicht
nachgewiesen werden. Einmalig wurde ein Großes Mausohr westlich des südlichen
Plangebietes nachgewiesen. (vgl. Faunistisches Gutachten NWP 2022: 24f).
Baumhöhlen im alten Baumbestand im westlichen und südlichen Plangebiet können
potenziell als Sommer- und Winterquartiere genutzt werden (vgl. ebd.: 34).
Als Jagdgebiete mit Baum-reihen sowie Ackerflächen weist das Plangebiet eine
hohe Attraktivität für nahrungssuchende Fledermäuse auf. Dies wird durch die
regelmäßige Nutzung von Zwerg-, aber auch Breitflügelfledermäusen, Myotis-
Arten und Großem Abendsegler bestätigt (vgl. ebd.: 31). Dem Plangebiet kann
gutachterlich eine mittlere bis hohe Bedeutung als Fledermauslebensraum
zugesprochen werden. Angesichts des vorhandenen Quartierpotentials wird durch
den Gutachter zur Sicherstellung der ökologischen Funktion in räumlichem
Zusammenhang die Schaffung von Ausweichmöglichkeiten in Form von
Fledermauskästen empfohlen (vgl. ebd.: 34). Damit arten-schutzrechtliche
Verbotstatbestände nicht berührt werden, sind die Maßnahmen durch die Stadt
Vechta in eigener Verantwortung durchzuführen. Maßnahmen zur Schaffung
attraktiver Nahrungsflächen für die genannten Arten sind im Rahmen der
Eingriffsregelung vorzusehen. Diese Maßnahmen können die „Schaffung
insektenreicher Habitate wie Kleingewässer, Grünland und Gehölzstreifen“
umfassen (ebd.: 35). Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese
Maßnahmen in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Eingriffsfläche
stehen müssen und bei der nachzuweisenden externen Kompensationsfläche zu
berücksichtigen sind. |
Die Anregung wird aufgenommen. Die im
Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen bleiben weitestgehend erhalten. Eine Sicherung
potenzieller Sommer- und Winterquartiere ist somit gegeben. Der Verlust von
Nahrungsflächen (vormals artenarme Acker- und Grünlandflächen) wird durch die
Anlage von Hausgärten und Maßnahmenflächen ausgeglichen. Der Verlust von
Quartieren wird durch das Anbringen von Fledermauskästen an den zukünftigen
Wohnhäusern sichergestellt. Die Festsetzungen werden dahin gehend ergänzt. |
Das
Plangebiet weist eine mittlere Bedeutung für Brutvögel auf. (vgl. ebd.: 30).
Die Hofstelle im Osten des Plangebietes ist von größerer Bedeutung für
Brutvögel. In alten Eichen auf dem Grundstück der Hofstelle wurden Star,
Haussperling und Stieglitz kartiert (vgl. ebd.: 14f). Für den Star wird die
Anbringung von sechs Nistkästen veranschlagt. Die Brutverdachte des Haussperlings
befinden sich bereits in geeigneten Nistkästen. Sofern ein kurzfristiges
Abhängen der Nisthilfen nötig werden sollte, können diese nach Abschluss der
Baumaßnahme im unmittelbaren Umfeld wieder aufgehängt werden. Ansonsten
sollten hier pro Brutpaare zwei neue Nistkästen für den Haussperling
aufgehangen werden. (vgl. ebd.: 33). Damit artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nicht berührt werden, sind die Maßnahmen durch die Stadt
Vechta in eigener Verantwortung durchzuführen. |
Der Anregung wird gefolgt. Der Verlust
von Nistmöglichkeiten wird durch das Anbringen von Nistkästen an den
zukünftigen Wohnhäusern sichergestellt. Die Festsetzungen werden dahin gehend
ergänzt. |
In dem,
Gartenteich wurde der Kammmolch mit hoher Beständigkeit erfasst (vgl. ebd.:
27). Der Kammmolch wird in der „Übersichtstabelle Rote Listen und
Gesamtartenlisten der Amphibien und Reptilien in Niedersachsen und Bremen, 4.
Fassung, Stand Januar 2013)“ und in der Rote-Liste Deutschlands (siehe
Rote-Liste-Gremium Amphibien und Reptilien (2020): Rote Liste und
Gesamtartenliste der Amphibien (Amphibia) Deutschlands. – Naturschutz und
Biologische Vielfalt) als gefährdet geführt. Des Weiteren ist der Kammmolch
im Anhang II und IV der FFH-Richtlinie EG 2013/17 gelistet. Das Laichgewässer
des Kammmolches im Plangebiet mit seiner unmittelbaren Umgebung stellt eine
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte
dar. Angaben zur Art und Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des
Kammmolches ergeben sich aus der Datenbank „Geschützte Arten in NRW“ des
LANUV Nordrhein-Westfalen. Gemäß der Vollzugshinweise zum Schutz von
Amphibien- und Reptilienarten in Niedersachsen 2011 ist der Kammmolch wie
folgt streng zu schützen: „Beim Schutz einzelner Kammmolchbestände ist die Berücksichtigung
des Gesamthabitates (Biotopkomplexe aus Gewässer und Landlebensraum) wichtig.
Das Laichgewässer als Habitatzentrum ist vor Eingriffen und
Beeinträchtigungen besonders zu bewahren…“. Danach ist außerdem das Umfeld
möglichst extensiv zu bewirtschaften. Gemäß den Ausführungen des
Faunistischen Gutachtens hat bei dem Schutz der im Gartenteich nachgewiesenen
Amphibienarten die Vermeidung von Beeinträchtigungen Vorrang vor der
Wiederherstellung von Lebensräumen. Grundsätzlich ist daher der Erhalt der
Laichgewässer anzustreben (vgl. ebd.:35). |
Wie im Gutachten vorgeschlagen werden
die Kammmolche und alle anderen Amphibien eingefangen und in ein geeignetes
Ersatzgewässer transportiert. In Abstimmung mit der UNB muss ein
geeignetes Ersatzgewässer gefunden werden. Der Eingriff darf erst
stattfinden, wenn der Kammmolch nachweislich sein neues Quartier akzeptiert
hat. Wie lange dies dauern wird? Für diesen Zeitraum dürfen wir für
diesen Bereich des Bebauungsplanes keine Baurechte aussprechen. |
Dem Baumgutachten
zufolge „sollte der Straßenverlauf nicht in Richtung Wallhecke verlegt
werden, da hierdurch bei einigen Stieleichen die Haupthaltewurzeln
durchtrennt werden und die Bäume somit nicht mehr standsicher wären“
(Meyerrose 2021: 8). Zum Schutz der Wallhecken mit seinem prägendem Baumstand
ist dieser Aussage zu folgen. |
Der Anregung wird gefolgt. Der
erforderliche Straßenausbau erfolgt auf der nördlichen, durch Ackernutzung
geprägte Straßenseite. |
Die
Maßnahmenfläche K6 entlang der im östlichen Plangebiet als zum Erhalt
festgesetzten Wallhecke wird im Planentwurf gleichzeitig als Baufläche
dargestellt. Dies steht im Widerspruch zu der beabsichtigten
Ausgleichsfunktion. Bauflächen und Maßnahmenflächen sollten freigestellt
werden. |
Der Anregung wird gefolgt. |
Es wird
empfohlen, die Textliche Festsetzung Nr. 6 dahingehend zu ändern, dass für
die Einsaat des Krautsaumes Regiosaatgut zu verwenden ist. |
Die textliche Festsetzung K 6 wird
ergänzt. |
Wasserwirtschaft Die Versickerung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser auf den Grundstücken wird begrüßt. Voraussetzung ist allerdings, dass der anstehende Boden die erforderliche Durchlässigkeit aufweist, und ein ausreichender Abstand zum Grundwasser vorhanden ist. Dies ist durch ein Bodengutachten nachzuweisen. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser entfällt bei der Entwässerung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Bei einer kombinierten Oberflächenentwässerung von Versickerung und Anschluss an den angrenzenden Vorfluter ist darauf zu achten, dass es zu keiner Abflussverschärfung kommen kann. Hierbei ist die Entwässerung der Straßenflächen zu berücksichtigen. Das zu erstellende Entwässerungskonzept ist vorzulegen und abzustimmen. |
|
Falls der
Teich auf dem Grundstück Gemarkung Vechta, Flur 25, Flurstück 321/2 verfüllt
werden soll, ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde bei der Unteren Wasserbehörde
zu beantragen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
und bei einer Verfüllung des Teiches gefolgt. |
Immissionsschutz In der Textlichen Festsetzungen Nr. 7 sind Abweichungen von den Festsetzungen zum Immissionsschutz im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Errichtung von Wohngebäuden in Allgemeinen Wohngebieten bedarf jedoch keiner Baugenehmigung, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten. Der Schallschutz kann daher lediglich eigenverantwortlich geprüft werden. Die Festsetzung ist dahingehend zu überprüfen. |
Der Hinweis wird überprüft. |
Löschwasserversorgung Nach § 41 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge den örtlichen Verhältnissen entsprechend zur Verfügung stehen. Bei nicht ausreichender Löschwassermenge kann eine Baugenehmigung versagt werden. Grundlage für die Berechnung des Löschwasserbedarfs ist das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) von Februar 2008. Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 48 m³/h (800 L/Min) über einen Zeitraum von zwei Stunden erforderlich. Die Löschwasserversorgung ist gesichert, wenn eine entsprechende Trinkwasserleitung, möglichst als Teil einer Ringleitung, durch das Plangebiet verlegt und mit einem U-Hydranten Ø100mm bestückt wird. Der Abstand zwischen den Hydranten soll 120 m nicht überschreiten. Sollte die benötigte Löschwassermenge nicht über das Trinkwassersystem zur Verfügung gestellt werden können, so ist die fehlende Differenz auf andere Art und Weise, z.B. einen Löschwasserbrunnen zu sichern. Objektbezogen können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m berücksichtigt werden. Der genaue Standort der Löschwasserentnahmestellen ist mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises Vechta unter Einbeziehung der örtlichen Feuerwehr abzusprechen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Löschwasser Versorgung wird mit der Feuerwehr Vechta abgestimmt. |
Planentwurf Die Rohölleitung wird über die Festsetzung eines Schutzstreifens von Bebauung freigehalten. Zweckmäßig ist jedoch die Festsetzung eines Leitungsrechts, damit die Fläche nicht überbaut werden kann und der Leitungsträger ebenso darauf zugreifen kann. |
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die nachrichtliche Übernahme sowie
die Darstellung mit einem 4 m breitem Schutzstreifen wurde mit dem Leitungsbetreiber
abgestimmt. |
Die
Sicherungsmaßnahme 1 hat weder Lage, Regelungsgehalt noch Rechtsgrundlage
gemäß § 9 BauGB und ist daher als allgemeiner Hinweis aufzunehmen. |
Der Anregung wird gefolgt |
Auslegungsbeschluss:
„Nach Prüfung der währen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 184 „Wohngebiet am Siegeweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung zugestimmt.
Die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs und der Begründung einschließlich des Umweltberichts
wird gemäß §3 Abs. 2 BauGB beschlossen.“
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 184
„Wohngebiet am Siegeweg“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung wird
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von
Wohnbauflächen in Vechta im Ortsteil Hagen zu schaffen.
Das ca. 3 ha große Plangebiet
setzt sich aus den nördlich und südlich des Siegeweges gelegenen unbeplanten
Flurstücken zusammen. Diese werden zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Das
Plangebiet wird nördlich und westlich durch den Bebauungsplan Nr. 140 begrenzt.
Im Nordosten grenzt der Bebauungsplan Nr. 44 an. Auf kleinen Teilflächen werden
der Bebauungsplan Nr. 140 „Wohn- und Gewerbegebiet zwischen Hagen-Westmark und
Hagen-Ringstraße“ und der Bebauungsplan Nr. 44 „Hagen-Ringstraße/KL. Blomlage“
überplant. Diese Teilbereiche werden mit Inkrafttreten des neuen
Bebauungsplanes Nr. 184 aufgehoben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
wurde in der Zeit vom 15.09.2022
bis einschließlich 17.10.2022 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt und
gleichzeitig den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur
Stellungnahme übersandt.
Nachstehend sind
die im Rahmen des o. g. Verfahrens eingegangen
Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge aufgeführt.