Betreff
Ernennung eines Stadtbrandmeisters und eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters
Vorlage
32/250/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

„Herr Thomas Meyer wird mit Wirkung zum 31.12.2022 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.

 

Herr Jan-Arthur Müller wird mit Wirkung zum 31.12.2022 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.

 

Herr Jan-Arthur Müller wird mit Wirkung zum 01.01.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum Stadtbrandmeister der freiwilligen Feuerwehr Vechta ernannt.

 

Herr Peter Eckhardt wird mit Wirkung zum 01.01.2023 unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von 6 Jahren zum stellvertretenden Stadtbrandmeister der freiwilligen Feuerwehr Vechta ernannt.“

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 Nds. Brandschutzgesetz i.V.m. §§ 2 und 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Vechta wird die Freiwillige Feuerwehr einer Stadt vom Stadtbrandmeister geleitet. Der Stadtbrandmeister und der stellvertretende Stadtbrandmeister werden für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Stadt Vechta.

 

Seit dem 01.01.2019 bekleiden Herr Jan Arthur Müller aus der Ortswehr Vechta das Amt des Stadtbrandmeisters und Herr Thomas Meyer aus der Ortswehr Langförden das Amt des stellvertretenden Stadtbrandmeisters.

 

Der stellv. Stadtbrandmeister Thomas Meyer hat aus gesundheitlichen Gründen seine Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 NBG zum 31.12.2022 schriftlich verlangt.

 

Gleichzeitig hat auch der Stadtbrandmeister Jan-Arthur Müller seine Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 31 NBG zum 31.12.2022 schriftlich verlangt. Er wird sich aber zum 01.01.2023 wieder zur Wahl stellen. Entlassung und Wiederwahl sollen dazu dienen, die Amtszeiten des Stadtbrandmeisters und des stellvertretenden Stadtbrandmeisters weiterhin parallel laufen zu lassen, da es unter den Ortswehren die interne Absprache gibt, dass der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter immer unterschiedlichen Wehren angehören sollen.

 

Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter sind gem. § 21 Abs. 5 S. 2 NBrandG von der Mehrzahl der in einer hierzu einberufenen Versammlung der Ortsbrandmeister und deren Stellvertreter zur Ernennung durch den Rat vorzuschlagen.

 

Ausweislich des Protokolls der Freiwilligen Feuerwehr über die Stadtkommandositzung vom 09.11.2022 hat die Versammlung vorgeschlagen,

 

a)       Kamerad Jan-Arthur Müller, OW Vechta, zum Stadtbrandmeister und

b)      Kamerad Peter Eckhardt, OW Langförden, zum stellvertretenden Stadtbrandmeister

 

zu ernennen.

 

[Hinweis: Nach dem Nds. Brandschutzgesetz ist es zulässig, gleichzeitig das Amt eines Ortsbrandmeisters und eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters inne zu haben (§ 20 Abs. 8 NBrandSchG).]

 

Der Kreisbrandmeister Trumme hat der Stadt Vechta mitgeteilt, dass gegen die Ernennung der oben genannten Personen keine Bedenken bestehen.

 

Die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen zur Übertragung der Aufgaben eines Stadtbrandmeisters und eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters nach § 8 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO) in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 8 FwVO sowie die beamtenrechtlichen Vorschriften werden erfüllt.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein