Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB
Beschlussempfehlung:
„Zur Umsetzung der Planungsziele wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 198 „Hotel nördlich der
Falkenrotter Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Planzeichnung genau gekennzeichnet.“
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4
Abs. 2 BauGB vorzunehmen.
Sachverhalt:
Im Bereich nördlich der Falkenrotter
Straße und östlich der Feldstraße soll auf einem zum Teil schon bebauten
Grundstück sowie auf einem brachliegenden Grundstück ein neues Hotel entstehen.
Um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, soll in diesem Bereich der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 198 aufgestellt werden.
Städtebauliche Situation
Das Grundstück des zukünftigen
Hotels befindet sich im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes
Nr.123 „Entlastungstraße Vechta West“. Der Bebauungsplan wurde 2008
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Vorrausetzung zum Bau der
Entlastungstraße zu schaffen. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr.198 sieht der Bebauungsplan die Festsetzung als Mischgebiet
vor. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl von 0,6,
einer Geschossflächenzahl von 1,0, einer offenen Bauweise sowie eine
Zweigeschossigkeit begrenzt.
Zurzeit ist das Grundstück mit
einem Wohn- und Bürogebäude sowie einer eingeschossigen Lagerhalle bebaut.
Erschlossen wird das Grundstück über die „Feldstraße“ - vorgelagert befindet
sich eine versiegelte Stellplatzfläche. Zur Falkenrotter Straße wird das
Grundstück durch einen Grünstreifen eingefasst.
Nördlich des Grundstücks grenzt
eine zurzeit brachliegende Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 123 als Baufläche
für ein Mischgebiet festgesetzt wurde, an. Östlich des Grundstücks befindet
sich ein zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Westlich wird das Grundstück
durch die Feldstraße sowie südlich über die Falkenrotter Straße begrenzt.
Grundzüge der Planung
Das geplante Hotelprojekt
sieht einen „L-förmigen“ Baukörper entlang der Falkenrotter Straße und der
Feldstraße vor. Das Gebäude ist mit drei Geschossen sowie einem Staffelgeschoss
geplant. Insgesamt sollen im Hotel ca. 80 Zimmer entstehen. Die Stellplätze
befinden sich auf der Nord- und Ostseite des Hotels und werden über die
Feldstraße erschlossen. Von der Falkenrotter Straße ist lediglich eine
fußläufige Erschließung vorgesehen.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist durch den
Verkehrslärm der Falkenrotter Straße vorbelastet. Die Festsetzungen zum
Lärmschutz werden aus dem Bebauungsplan Nr. 123 übernommen. Die von der
Stellplatzanlage ausgehenden Immissionen werden im Verfahren geprüft.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich befindet
sich im westlichen Stadtzentrum und umfasst einen ca. 2600 qm großen Bereich im
Einmündungsbereich der Feldstraße in die Falkenrotter Straße.
Vorbereitende Bauleitplanung
Im Flächennutzungsplan der
Stadt Vechta ist der Planbereich als gemischte Baufläche dargestellt. Da es
sich bei dem Projekt um eine Mischnutzung handelt, kann der Bebauungsplan aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Beschleunigtes Verfahren
Da die Voraussetzungen
vollumfänglich vorliegen, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.4 und
der Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB kann daher abgesehen
werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Aufgrund des hohen
Abstimmungsbedarfs bezüglich der Umsetzung des Gesamtkonzeptes wird
vorgeschlagen, die Planung durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB abzusichern.
Ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan erlaubt flexiblere Festsetzungen als sie nach § 9 BauGB und der
BauNVO vorgesehen sind. Direkte, vorhabenbezogene Festsetzungen sind möglich
(beispielsweise zur Gestaltung etc.). Hierdurch kann eine höhere
Planungssicherheit gewährleistet werden.
Die Initiative für die Schaffung
von Baurecht liegt außerdem grundsätzlich bei den Investoren, in deren
Verantwortungsbereich daher auch die Erstellung der Planunterlagen liegt.
Details zu dem Vorhaben werden im Durchführungsvertrag geregelt, welcher in
engem Bezug zum Vorhaben- und Erschließungsplan steht. Bei Nicht-Durchführung
des Vorhabens kann darüber hinaus das Baurecht leichter entzogen werden