Hier: Beschlussfassung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG
Beschlussempfehlung:
Die Feuerwehr Vechta, Ortswehr Langförden
erhält zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 6
NBrandSchG die Befugnis zur Verkehrsregelung, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung
stehen.
Sachverhalt:
Der Niedersächsische Landtag verkündete
mit dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 21/22
vom 05.07.2022 u.a. die Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(NBrandSchG). Es wurde dem § 2 NBrandSchG der Absatz 6 angefügt.
Danach kann die Gemeinde auf Beschluss
des Rates der örtlichen Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen
Veranstaltungen (z. B. Festumzügen) die Befugnis zur Verkehrsregelung erteilen.
Bereits in der Vergangenheit hat die Ortswehr Langförden die Sicherung des
Volksfestes Langförden, des Schützenfestes Langförden und des Laternenumzuges
des Kindergartens St. Laurentius übernommen, dafür jedoch keine
Rechtssicherheit gehabt.
Über den § 2 Abs. 6 NBrandSchG kann nunmehr Rechtssicherheit hergestellt
werden.
Das Stadtkommando hat in seiner Sitzung
vom 09.11.2022 vorgeschlagen, dass ausschließlich die Ortswehr Langförden
Veranstaltungen in Langförden sichern soll. Die Ortswehr Vechta möchte diese
Tätigkeit für Veranstaltungen in Vechta nicht durchführen. In Langförden ist
die Verkehrssicherung über die Jahre entstanden, in Vechta werden seit längerem
keine Veranstaltungen mehr durch die Ortswehr Vechta gesichert.
Die Verwaltung hat im Vorfeld den
Kommunalen Schadensausgleich (KSA) und die Feuerwehrunfallkasse (FUK) angehört.
Diese haben keine Bedenken.
Da die Ortswehr Langförden ihre Bereitschaft erklärt hat, gibt es auch von
Seiten der Verwaltung keine Bedenken.