Betreff
Verkehrssicherung bei Veranstaltungen durch die Freiwillige Feuerwehr Vechta, Ortswehr Langförden
Hier: Beschlussfassung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG
Vorlage
32/002/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Feuerwehr Vechta, Ortswehr Langförden erhält zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 6 NBrandSchG die Befugnis zur Verkehrsregelung, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

 

Sachverhalt:

 

Der Niedersächsische Landtag verkündete mit dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 21/22 vom 05.07.2022 u.a. die Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG). Es wurde dem § 2 NBrandSchG der Absatz 6 angefügt.


Danach kann die Gemeinde auf Beschluss des Rates der örtlichen Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen (z. B. Festumzügen) die Befugnis zur Verkehrsregelung erteilen.


Bereits in der Vergangenheit hat die Ortswehr Langförden die Sicherung des Volksfestes Langförden, des Schützenfestes Langförden und des Laternenumzuges des Kindergartens St. Laurentius übernommen, dafür jedoch keine Rechtssicherheit gehabt.


Über den § 2 Abs. 6 NBrandSchG kann nunmehr Rechtssicherheit hergestellt werden.

 

Das Stadtkommando hat in seiner Sitzung vom 09.11.2022 vorgeschlagen, dass ausschließlich die Ortswehr Langförden Veranstaltungen in Langförden sichern soll. Die Ortswehr Vechta möchte diese Tätigkeit für Veranstaltungen in Vechta nicht durchführen. In Langförden ist die Verkehrssicherung über die Jahre entstanden, in Vechta werden seit längerem keine Veranstaltungen mehr durch die Ortswehr Vechta gesichert.

 

Die Verwaltung hat im Vorfeld den Kommunalen Schadensausgleich (KSA) und die Feuerwehrunfallkasse (FUK) angehört. Diese haben keine Bedenken.


Da die Ortswehr Langförden ihre Bereitschaft erklärt hat, gibt es auch von Seiten der Verwaltung keine Bedenken.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein