Betreff
Annahme von Zuwendungen gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG
Vorlage
20/002/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

„Die nachfolgend aufgeführten Geld- bzw. Sachzuwendungen werden angenommen:

Lfd.

Nr.

Zuwendungsgeber

Zuwendungsnehmer

Zuwendungszweck

Datum der Zuwendung

Gesamtwert

1

Volksbank Vechta eG

FD Soziale Dienste, Senioren und Integration

Geldzuwendung für den Erwerb von Gutscheinkarten für Seniorencardbesitzer

13.12.2022

5.000 €

2

Jugendkulturverein

Oldenburger-Münsterland e.V.

Haus der Jugend Stadt Vechta

Unterstützungsprojekt für ukrainische Flüchtlinge

13.12.2022

3.000 €


Sachverhalt:

Kommunen dürfen gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 2.000 € hat der Rat der Stadt Vechta gemäß § 26 NKomVG i.V.m. Ratsbeschluss vom 15.03.2010 zu entscheiden. Für die Beurteilung des Zuständigkeitsorganes sind mehrere Zuwendungen eines Zuwendungsgebers zusammenzurechnen.

Bei der Stadt Vechta sind im Jahr 2022 eine Vielzahl von Spenden eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die im u.a. Beschlussvorschlag gemachte Aufstellung verwiesen.


Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

Folgekosten

Finanzierung

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein