Beschlussempfehlung:
„Die nachfolgend aufgeführten Geld- bzw. Sachzuwendungen werden angenommen:
Lfd. Nr. |
Zuwendungsgeber |
Zuwendungsnehmer |
Zuwendungszweck |
Datum der
Zuwendung |
Gesamtwert |
1 |
Volksbank Vechta eG
|
FD Soziale Dienste, Senioren und Integration
|
Geldzuwendung für den Erwerb von Gutscheinkarten für
Seniorencardbesitzer |
13.12.2022 |
5.000 € |
2 |
Jugendkulturverein Oldenburger-Münsterland e.V. |
Haus der Jugend Stadt Vechta |
Unterstützungsprojekt für ukrainische Flüchtlinge |
13.12.2022 |
3.000 € |
Sachverhalt:
Kommunen dürfen gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert über 2.000 € hat der Rat der Stadt Vechta gemäß § 26 NKomVG i.V.m. Ratsbeschluss vom 15.03.2010 zu entscheiden. Für die Beurteilung des Zuständigkeitsorganes sind mehrere Zuwendungen eines Zuwendungsgebers zusammenzurechnen.
Bei der Stadt Vechta sind im Jahr 2022 eine Vielzahl von Spenden eingegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die im u.a. Beschlussvorschlag gemachte Aufstellung verwiesen.