Beschlussempfehlung:
„Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen. Es wird kein Antrag der Stadt Vechta auf Planung einer
Ortsumgehung bezüglich der Kreisstraße (K) 257, Lange Straße, innerhalb der
Ortsdurchfahrt Langförden beim Landkreis Vechta gestellt.“
Sachverhalt:
Seit einigen Jahren gibt es
Überlegungen, für den Ortsteil Langförden eine Ortsumgehung zu planen, um die
Verkehrsbelastung zu vermindern.
Der Landkreis ermittelt
turnusmäßig alle 5 Jahre an seinen Kreisstraßen die Verkehrsbelastungen. Hierzu
werden Messungen mit automatischen Seitenradar durchgeführt und die Ergebnisse
nach einem standardisiertem Berechnungsverfahren hochgerechnet. Als Grundlage
dazu dienen die bundesweit standardisierten Zähl- und Berechnungsverfahren
(gemäß Richtlinie für Straßenverkehrszählungen der Bundesanstalt für
Straßenwesen). Durch Baustellen und Umleitungen bedingt wurde die erste Zählung
in Vechta-Langförden aus dem Sommer 2021 nochmals im Herbst 2022 durch eine
erneute Zählung verifiziert.
Die daraus ermittelten Daten
werden auf einen so genannten „DTV“, den „durchschnittlichen täglichen
Verkehr“, umgerechnet. Der DTV bildet den ganzjährigen durchschnittlichen täglichen
Verkehr der jeweiligen Kreisstraße ab, wochen- oder jahres- bzw. tageszeitlich
bedingte Schwankungen sind darin berücksichtigt. So kann es durchaus zeitweilig
zu Mehrverkehr im Winter/Herbst außerhalb der Ferienzeiten kommen, aber auch zu
deutlich weniger Verkehrsbelastungen in verkehrsschwachen Zeiten (Sommer,
Ferien, Wochenende). Die Zählungen in Langförden waren im Juni 2021, im
September 2022 und nochmal im November 2022, dann mit zusätzlicher
Videoerfassung.
Aus Sicht der Stadtverwaltung
zeigen die aktuellen Zahlen eine gewisse Verkehrsbelastung sowie einen erhöhten
Anteil an Schwerlastverkehr auf. Die Belastung ist jedoch wesentlich geringer
als z.B. bei vergleichbaren Straßen in Vechta.
Daher bestehen seitens der
Stadtverwaltung gegenüber der Planung einer Ortsumgehung Bedenken. Dies
besonders in folgenden, essentiellen Punkten:
- Für die Planung der
Ortsdurchfahrt wäre ein Planfeststellungsverfahren durch den Landkreis
erforderlich. Die Stadt Vechta sieht hier Schwierigkeiten, die Erforderlichkeit
angesichts der Verkehrszahlen zu rechtfertigen.
- Weder die Stadt Vechta
noch der Landkreis verfügen im Bereich der möglichen Trasse (oder auch
jeder anderen denkbaren Alternative) über ausreichend eigene Grundstücke
um die Planung umzusetzen. Um in Besitz und Eigentum der Flächen zu
kommen, wäre daher eine Enteignung erforderlich (ein Ankauf scheint
ausgeschlossen, da es sich teils um wertvolle landwirtschaftliche Flächen
handelt und die Bereitschaft der Eigentümer wahrscheinlich nicht vorhanden
ist).
Daher hat die Stadtverwaltung
das Fachanwaltsbüro Ganten, Hüneke und Partner mit einem Rechtsgutachten
beauftragt, um die rechtlichen Erfolgsaussichten der Planung einschätzen zu
können. Das Rechtsgutachten (siehe Anlage) kommt zu folgenden Ergebnissen:
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass ein Antrag der Stadt Vechta beim LK Vechta auf einen
Planfeststellungsbeschluss zwar formell rechtmäßig sein wird, jedoch erhebliche
Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ergibt sich
insbesondere aus drei Gründen:
1.
der
zweifelhaften Planrechtfertigung (Erforderlichkeit),
2.
der
Problematik der Frage des Vorliegens der Enteignung (Notwendigkeit) und
3. der Fragen des Abwägungsgebots, insbesondere hinsichtlich der Trassenwahl.