Betreff
Satzung über die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren der Stadt Vechta für die Wahlperiode 2026 - 2031;
Antrag der CDU-Fraktion vom 28.03.2023
Vorlage
12/002/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

„Die dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung über die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren der Stadt Vechta für die Wahlperiode 2026 – 2031 wird beschlossen.“

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.03.2023 hat die CDU-Fraktion beantragt, dass der Rat der Stadt Vechta eine Satzung beschließen möge, wonach sich die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren für die nächste Wahlperiode verringert.

 

Der Rat der Stadt Vechta hat in seiner Sitzung am 13.05.2019 beschlossen, dass sich für die Wahlperiode 2021 – 2026 die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um sechs verringert.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beträgt die Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren in Gemeinden mit 30001 bis 40000 Einwohner/innen 38. Zum Stichtag 31.12.2021 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Vechta 33.309.

 

Gemäß § 46 Abs. 4 NKomVG ist festgelegt, dass diese Satzung nur für eine Wahlperiode gültig ist und somit für die kommende Wahlperiode erneut beschlossen werden muss.

 

Nach § 46 Abs. 4 NKomVG kann in Gemeinden mit mehr als 8000 Einwohnern durch Satzung die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden. Diese Satzung muss spätestens 18 Monate vor dem Ende der Wahlperiode (31.10.2026), somit spätestens am 30.04.2025, wirksam werden.

 

Der Beschluss der Satzung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates (§ 46 Abs. 6 NKomVG).

 

Es wird vorgeschlagen, die Zahl der in den Rat der Stadt Vechta zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die kommende Wahlperiode (2026 – 2031) um sechs zu verringern.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen: ja  nein

Haushaltsposition

Gesamtkosten der Maß-nahme (ohne Folgekosten)

 

 

Folgekosten

 

 

Finanzierung

 

 

Erfolgte Veranschlagung:

 ja mit

 nein